Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00100
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 2. September 2021
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, vormals Z.___, geboren 1943, meldete sich Ende August 2012 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. die Aktennotiz in Urk. 12/6). Nach der Abklärung der finanziellen Situation (vgl. die Belege in Urk. 12/7-32 und die Erläuterungen zur Fallführung vom 1. März 2013, Urk. 12/33) teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass ihr Anspruch aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuschliessen sei (Urk. 12/34), und kleidete diesen Bescheid anschliessend in die Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 11/V1). Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 wies das AZL die Einsprache der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2013 (Urk. 12/42 mit den Unterlagen in Urk. 12/42/1-7 und Urk. 12/43/1-14) ab (Urk. 11/V2); ausserdem teilte das AZL der Gesuchstellerin mit einem Brief gleichen Datums mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen auch nach der Ehescheidung vom Mai 2013 (vgl. Urk. 12/43/4) zu verneinen sei (Urk. 12/44). Eine Anpassung der Berechnungsweise änderte daran nichts (vgl. hierzu Urk. 12/45-53a), und das AZL hielt deshalb mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 an der weiteren Verneinung des Zusatzleistungsanspruchs fest (Urk. 11/V3).
1.2 Am 14. Juli 2015 stellte X.___ beim AZL erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 12/54). Aufgrund der Prüfung der eingereichten Belege und der ergänzenden Angaben der Gesuchstellerin (Urk. 12/55-72 und Urk. 12/76-84; vgl. die Erläuterungen zur Fallführung vom 2. und vom 3. September 2015 sowie vom 22. Januar 2016, Urk. 12/73-75) entsprach das AZL dem Gesuch mit Verfügung vom 8. März 2016 und gewährte der Gesuchstellerin ab Juli 2015 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe (Urk. 12/V4).
In den nachfolgenden Jahren berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch von X.___ jeweils auf den Jahresanfang neu und legte ihn darüber hinaus auch während des Jahres verschiedentlich neu fest, namentlich im Zusammenhang mit dem Ein- und Auszug von Untermietern (vgl. die Verfügungen in Urk. 11/V5-29 und die ihnen zugrunde liegenden Unterlagen in Urk. 12/88-139 und Urk. 8/140-158).
1.3 Am 10. September 2019 verheiratete sich X.___ mit Y.___, geboren 1974, worauf das AZL am 23. September 2019 das Verfahren der periodischen Überprüfung einleitete (Urk. 8/160). Neben den Formularangaben vom 26. September 2019 (Urk. 8/161) holte das Amt die Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Bezügerin und ihres Ehemannes und die ergänzenden Auskünfte der Bezügerin ein (Urk. 8/160b-l und Urk. 8/162-181) und bemass daraufhin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 neu, nunmehr unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben beider Eheleute (Urk. 8/V32). Aus der Neuberechnung resultierte ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum ab August 2019 (Verfügung vom 26. August 2019, Urk. 11/V28); ein Anspruch auf kantonale Beihilfe ergab sich demgegenüber nach den Berechnungen des AZL nicht mehr, und ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse wurde wie bisher verneint (Urk. 8/V32 S. 4 f. im Vergleich zu Urk. 11/V28 S. 4). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 sodann berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2020 abermals neu (Urk. 8/V34), nachdem die Bezügerin über den Auszug eines langjährigen Untermieters informiert hatte (vgl. Urk. 8/185-188).
1.4 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 kam das AZL auf die Verfügungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 zurück und setzte die Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herab (Urk. 8/V36). Des Weiteren forderte das AZL mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 von X.___ die Differenz zwischen den ausbezahlten und den herabgesetzten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'890.-- zurück (Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020; Urk. 8/V37).
X.___ erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 8/197). In der Folge reichte sie auf die Aufforderungen des AZL hin (Urk. 8/193, Urk. 8/195 und Urk. 8/199) Belege zu den Erwerbseinkünften ihres Ehemannes in den Jahren 2019 und 2020 ein (Urk. 8/201-207); ausserdem brachte sie die gemeinsame Steuererklärung des Jahres 2019 bei (Urk. 8/209) und erteilte Auskünfte zu einem neuen Untermietverhältnis ab Ende Oktober 2020 und zu den Alimenten, die ihr Ehemann zu leisten hatte (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/196, Urk. 8/198 und Urk. 8/200).
Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 (Urk. 2/1 = Urk. 8/V40) änderte das AZL die angefochtenen Verfügungen vom 13. und vom 19. Oktober 2020 dahingehend, dass es die Ergänzungsleistungen ab Oktober 2019 noch weiter - ab Dezember 2019 bis auf den Mindestbetrag für die Krankenversicherungsprämien - herabsetzte und darauf basierend für den Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2020 eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'181.-- erhob; die entsprechenden Verfügungen vom 18. November 2020 (Urk. 2/3 = 8/V39 und Urk. 2/2 = 8/V41) erklärte sie zum Bestandteil dieses Einspracheentscheids. Mit Schreiben vom 19. November 2020 forderte das AZL X.___ zudem dazu auf, den Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 19'707.-- innert 30 Tagen zu überweisen (Urk. 8/210).
2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erhoben X.___ und Y.___ gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Rückforderung sei aufzuheben, eventualiter sei sie zu erlassen, und es seien der Bezügerin auch für die Zukunft höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Zuvor hatte X.___ bereits mit zwei E-Mails und einem Brief vom 8. Dezember 2020 (Urk. 8/211 und Urk. 8/213) sowie mit zwei Schreiben vom 10. und vom 18. Dezember 2020 (Urk. 8/212 und Urk. 8/214) gegenüber dem AZL Einwendungen zum angefochtenen Einspracheentscheid und den darin integrierten Verfügungen vom 18. November 2020 vorgebracht.
Das AZL beantwortete die Beschwerde am 3. März 2021 (Urk. 7) und reichte die Akten ein (Urk. 8/2v, Urk. 8/140-220 und Urk. 8/V30-V43 sowie Urk. 11/V1V29 und Urk. 12/1-139). Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen angesetzte Frist zur Replik unbenützt verstreichen, wovon die Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 hatte das AZL überdies den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 festgelegt (Urk. 8/V42). Diese hatte am 4. Januar 2021 beim AZL Einsprache gegen diese Verfügung erhoben (Urk. 8/217).
Das Gericht hat am 5. August 2021 von Amtes wegen Internetauszüge des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich betreffend die C,___ GmbH und die D.___ GmbH als Urk. 17/1-2 zu den Akten genommen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) partiell geändert. In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
1.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. November 2020 (Urk. 2/1) und der darin integrierten Verfügungen gleichen Datums (Urk. 2/2 und Urk. 2/3) sind die Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020. Sie sind gestützt auf den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsatz in Bezug auf den Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des ELG und der ELV festzulegen, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen sind. Ebenso richtet sich die Frage nach dem Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse nach den Bestimmungen der zitierten kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen, wie sie bis Ende 2020 gegolten haben. Schliesslich muss die Rückforderung, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 erhob und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2020 und der darin integrierten Verfügung gleichen Datums erhöhte, den spezifischen Voraussetzungen entsprechen, die zur Zeit von deren Erhebung in Kraft gewesen sind, mithin ebenfalls den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Jahres 2020.
Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Zusprechung von höheren Zusatzleistungen für die Zukunft (Urk. 1 S. 3) auch auf den Zusatzleistungsanspruch des Jahres 2021 beziehen, den die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 festgelegt hat (Urk. 8/V42), kann auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Denn die Verfügung vom 15. Dezember 2020 ist Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens, welches die Beschwerdeführerin 1 erst am 4. Januar 2021 eingeleitet hat (Urk. 8/217). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Dezember 2020 konnte der Einspracheentscheid zu dieser neuen Verfügung daher noch nicht vorliegen, weshalb deren Inhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. N 247 ff.). Auch dies spricht gegen die Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf das Jahr 2021, zumal in diesem neuen Jahr das per 1. Januar 2021 revidierte Recht zu berücksichtigen ist.
1.3 Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, das ELG und die ELV sowie die kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen in den Fassungen zitiert, wie sie vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 gegolten haben.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
2.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehntel (Altersrentnerinnen und –rentner) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr. 37'500.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 60'000.-- (Ehepaare) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2.3 Versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Anspruch auf Prämienverbilligung. Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 ELV mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belaufen, auf die sie Anspruch haben.
2.4
2.4.1 In Bezug auf die kantonale Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG überschritten wird.
2.4.2 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (für Ehepaare Fr. 5’856.--), und der so ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.--.
Übersteigt das Reinvermögen bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40’000.--, so wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung gekürzt, wobei die Kürzung bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel des Anteils am Reinvermögen entspricht, der den Freibetrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Des Weiteren wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 5 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung bei Ehepaaren um denjenigen Betrag gekürzt, der den nicht angerechneten Teil des Erwerbseinkommens um einen Freibetrag von Fr. 4'500.-- übersteigt.
Kein Gemeindezuschuss wird nach Art. 2 lit. a der Ausführungsbestimmungen zur stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung unter anderem bei Ehepaaren gewährt, die mit anderen volljährigen Personen, die nicht in die gleiche Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind, im gleichen Haushalt leben.
Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung erklärt sodann die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.
2.5
2.5.1 In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
2.5.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezügerin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 N 345 ff.).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3. Vorab ist festzuhalten, dass den beiden Verfügungen vom 18. November 2018 (Urk. 2/2 und Urk. 2/3), welche die Beschwerdegegnerin zum integrierten Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids erklärt hatte (Urk. 2/1 S. 3), kein selbständiger Charakter zukommt. Denn das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Einsprache bildet eine Einheit, und der Einspracheentscheid, mit dem es abgeschlossen wird, tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, ohne dass eine neue Verfügung zu erlassen wäre (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Im Folgenden werden daher die Verfügungen vom 18. November 2018 nicht mehr separat zitiert, sondern es wird dort, wo auf deren Inhalt Bezug genommen wird, nur noch vom angefochtenen Einspracheentscheid gesprochen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin 1 mit der Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 aufgrund der Heirat vom September 2019 neu festgelegt (Urk. 8/V32) und hatte sie mit der Verfügung vom 14. Mai 2020 für die Zeit ab dem 1. April 2020 infolge des Auszugs eines Untermieters neu berechnet (Urk. 8/V34).
Dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/V36) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2020 (Urk. 2/1 und Urk. 2/3) auf ihre Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 zurückkam und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herabsetzte, war darin begründet, dass sie das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemannes, das sie ursprünglich zu einem Betrag von Fr. 25'804.-- einbezogen hatte (Urk. 8/32 S. 4 und S. 6, Urk. 8/34 S. 4), nach nochmaliger Überprüfung ihrer Berechnungen als deutlich zu niedrig befand und neu (in der Verfügung vom 13. Oktober 2020) einen anrechenbaren Betrag von Fr. 47'804. (Urk. 8/V36 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10) beziehungsweise (im angefochtenen Einspracheentscheid) anrechenbare Beträge von Fr. 48'872.-- (Oktober und November 2019; Urk. 2/3 S. 4), Fr. 61'072.-- (Dezember 2019 bis März 2020; Urk. 2/3 S. 6 und S. 8) und Fr. 55'543.-- (April bis Oktober 2020 sowie ab November 2020; Urk. 2/3 S. 10, S. 12 und S. 14) für gerechtfertigt hielt.
4.2 Zum zugehörigen Sachverhalt ist in der Verfügung vom 13. Oktober 2020 lediglich der Vermerk «Korrektur Berufsauslagen per 10/2019» eingetragen (Urk. 8/V36 Deckblatt), die Rückerstattungsverfügung vom 19. Oktober 2020 beschränkt sich darauf, die fehlerhafte Anrechnung eines zu niedrigen Erwerbseinkommens zu erwähnen (Urk. 8/V37 S. 1), und im angefochtenen Einspracheentscheid wird die als korrekt befundene Berechnung nachvollzogen (Urk. 2/1 und Urk. 2/3), ohne dass indessen dargetan würde, wie die Beschwerdegegnerin zum ursprünglich berücksichtigten jährlichen Einkommensbetrag von Fr. 25'804.-- gelangt war. Erst in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- sei aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt eines jährlichen Betrags von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin ein Jahresbetrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt worden (Urk. 7 S. 2).
Diese Darstellung ist aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Einkünfte des Beschwerdeführers 2 plausibel. So erzielte dieser im Jahr 2018, welches gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV für die Ergänzungsleistungsbemessung des Jahres 2019 grundsätzlich massgebend ist, im Rahmen einer ganzjährigen Vollzeitbeschäftigung bei der E.___ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 16./17. April 2015, Urk. 8/177) ein Nettoeinkommen von Fr. 50'937.85 (vgl. den Lohnausweis 2018, Urk. 8/177a). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge zwar per Ende November 2019 beendet (Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 2 vom 29. August 2019, Urk. 8/204), sodass in dieser Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in Betracht kam. Der Beschwerdeführer 2 trat jedoch am 1. Dezember 2019 eine neue Stelle bei der F.___ AG an, für die ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.-- zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart war (Arbeitsvertrag in Urk. 8/205; vgl. auch den Lohnausweis 2019 in Urk. 8/207), also ein höherer Lohn, als er ihn bei der E.___ AG erzielt hatte (vgl. Urk. 8/177 und die Lohnabrechnungen in Urk. 3/7 und Urk. 8/177b). Und nachdem dieses Arbeitsverhältnis während der Probezeit wieder beendet und per 24. März 2020 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitsbestätigung vom 24. März 2020, Urk. 8/206), nahm der Beschwerdeführer 2 am 1. April 2020 über das Personalvermittlungsunternehmen G.___ einen zunächst auf 13 Wochen befristeten, aber in der Folge weitergeführten vollzeitlichen Arbeitseinsatz bei der H.___ AG auf und erhielt dort im dokumentierten Zeitraum bis Ende Oktober 2020 einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 4'500.-- (vgl. den Einsatzvertrag vom 9. November 2020 mit den Lohnabrechnungen in Urk. 8/201 sowie die Aufstellung der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/201a).
Der auf das Jahr umgerechnete Nettolohn des Beschwerdeführers 2 war somit - bezogen auf die Zeit ab Oktober 2019 - sowohl zur Zeit des Erlasses der Verfügungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 als auch zur Zeit der Ausrichtung der damit zugesprochenen Ergänzungsleistungsbeträge ungefähr doppelt so hoch wie der berücksichtigte Betrag von Fr. 25'804.--, und die Beschwerdeführenden erklärten in der Beschwerdeschrift denn auch, nie einen Lohn in dieser Höhe angegeben zu haben (Urk. 1 S. 1 und S. 2).
4.3 Wurde somit bei der Ergänzungsleistungsbemessung in den Verfügungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 ein deutlich zu niedriges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2 einbezogen, so lässt dies diese beiden Verfügungen und die darauf basierende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der berechneten Höhe als zweifellos unrichtig im Sinne der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheinen.
Damit war die Grundlage für eine rückwirkende Neuberechnung und eine darauf basierende Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen grundsätzlich erfüllt, ohne dass es dafür einer Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin 1 bedurft hätte. Mit der Erhebung der Rückforderung mit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 und deren Erhöhung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2020 war sodann auch die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt. Denn entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) lagen die ursprünglichen, unrichtigen Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 19. Oktober 2020 noch kein Jahr zurück, und das Gleiche gilt immer noch für den Zeitpunkt der Erhebung der zusätzlichen Rückforderung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2020.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 mit der Erhöhung der Rückforderung im Einspracheverfahren schlechter gestellt hat, als sie dies ohne Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Oktober 2020 gewesen wäre. Dies hätte aufgrund der Regelung in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erfordert, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 vorgängig auf die beabsichtigte Änderung zu deren Ungunsten aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit zum Rückzug gegeben hätte (vgl. BGE 142 V 337; siehe auch BGE 144 V 153). Es erübrigt sich indessen vorliegendenfalls, die Sache allein deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da die Höhe der erhobenen Rückforderung aus den nachstehend darzulegenden Gründen in materieller Hinsicht ohnehin in Frage zu stellen ist.
4.4 Bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine Modifizierung ihres Vorgehens gemäss angefochtenem Einspracheentscheid für geboten und plädierte dafür, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr generell die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres einzubeziehen und die durch Stellenwechsel bedingten Veränderungen im Laufe des Kalenderjahres - anders als noch im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2/1 S. 1 f. und Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) - nicht zum Anlass für eine Neuberechnung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV zu nehmen (Urk. 7 S. 2 f.). Das Vorgehen gemäss der Skizzierung in der Beschwerdeantwort ist grundsätzlich korrekt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem bereits Dargelegten im Beurteilungszeitraum praktisch durchgehend einer Vollzeitbeschäftigung nachging und sich die dabei erzielten Einkünfte in einem vergleichbaren Rahmen bewegten. Da die zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte mit dieser geänderten Berechnungsweise insgesamt tiefer ausfallen würden als im angefochtenen Einspracheentscheid, ist der Beschwerdegegnerin auch darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5), dass diese Modifikation schon für sich allein zu einer Reduktion der erhobenen Rückforderung führen müsste.
Werden jedoch Ergänzungsleistungen infolge eines Wiedererwägungsgrundes rückwirkend neu berechnet, so ist zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages der Ergänzungsleistungsanspruch umfassend neu zu prüfen. Neben der Korrektur der Position, die zur Wiedererwägung Anlass gegeben hat, sind somit auch die anderen Positionen einer Korrektur zugänglich, und im Beschwerdeverfahren kann auch die Festlegung dieser anderen Positionen beanstandet werden (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 136 f. N 354).
Im Folgenden ist daher zunächst auf die weiteren Berechnungspositionen einzugehen, soweit diese umstritten sind oder Anhaltspunkte für eine Prüfung von Amtes wegen bestehen.
5.
5.1 Was zunächst den Mietzins anbelangt, der gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als Ausgabe anerkannt ist, so reduzierte die Beschwerdegegnerin den Gesamtzins in der Höhe von Fr. 2'205.-- im Monat beziehungsweise Fr. 26'460.-- im Jahr (vgl. den Mietvertrag in Urk. 8/162, die Vertragsänderung per 1. Oktober 2009 in Urk. 8/162a und die Rechnung in Urk. 8/162b) richtigerweise um den Betrag, den die Beschwerdeführenden infolge der Untervermietung eines der Zimmer einnahmen. Dabei erfolgte diese Reduktion entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) nicht durchgehend über die gesamte Zeitspanne der Neuberechnung hinweg, sondern lediglich in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 und wiederum ab November 2020 (Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 14). Zu diesen Zeiten war das Zimmer tatsächlich untervermietet, von Oktober 2019 bis März 2020 an den langjährigen Untermieter I.___, der Ende März 2020 auszog (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187), und ab November 2020 an J.___, wie durch den Untermietvertrag vom 24. Oktober 2020 dokumentiert ist (Urk. 8/196; vgl. auch die Angaben im Register der Einwohnerkontrolle, Urk. 8/2v S. 2).
5.2 Während des Untermietverhältnisses mit I.___ zog die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'033.-- ab und rechnete dementsprechend noch einen Betrag von Fr. 14'064.-- als jährliche Mietzinsausgaben an (Fr. 26'460.-- abzüglich Fr. 12'396.-- [12 x Fr. 1'033.--]; Urk. 2/3 S. 4, S. 6 und S. 8). Die Zusammensetzung des Betrages von Fr. 1'033. ergibt sich aus verschiedenen Quittungen, mit denen die Beschwerdeführerin 1 I.___ neben dem Erhalt des vereinbarten Mietzinses von Fr. 900.-- (vgl. die Bestätigung des Mietverhältnisses vom 7. Oktober 2015, Urk. 12/68) den Erhalt eines Betrages von Fr. 100.-- für die regelmässige Reinigung durch eine Putzfrau (alle zwei Wochen) und eines weiteren Betrages von Fr. 133.-- für «Extra Strom Kosten für Heizung» bescheinigte (Urk. 12/68a S. 1, Urk. 12/106, Urk. 12/107). Richtigerweise liess die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 100.-- für die Reinigung ausser Acht (vgl. hierzu bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 vom 17. Februar 2016, Urk. 12/80, und das interne E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018, Urk. 12/139), da diese Kosten weder Bestandteil des Haupt- noch Bestandteil des Untermietvertrages sind. Demgegenüber berücksichtigte sie den Betrag von Fr. 133.-- für die Strom- und Heizungskosten vollumfänglich als Einnahmen aus dem Untermietverhältnis. Die Kosten für den Strom sind allerdings, abgesehen vom Strom für den Betrieb der Zentralheizung, im Mietzins für die Hauptmiete nicht enthalten, wie den verschiedenen Nebenkostenabrechnungen (vgl. Urk. 12/81) zu entnehmen ist. Es rechtfertigt sich daher, für das Mietverhältnis mit I.___ ermessensweise lediglich einen Mietzins von insgesamt Fr. 965.-- einzusetzen (Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 65.--), wie ihn die Beschwerdeführerin 1 mit ihren weiteren Untermietern und namentlich auch mit J.___ (vgl. nachfolgend) zu vereinbaren pflegte (vgl. Urk. 12/68a S. 2, Urk. 8/155, Urk. 8/162d und Urk. 8/196). Der anerkannte Mietzins in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 ist damit auf das Jahr umgerechnet auf Fr. 14'880.-- zu erhöhen (Fr. 26'460.-- abzüglich Fr. 11'580.-- [12 x Fr. 965.--]).
Im Untermietverhältnis mit I.___ ab November 2020 war ein monatlicher Mietzins von Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 65.-- vereinbart (Urk. 8/196). Hier brachte die Beschwerdegegnerin richtigerweise den gesamten Untermietzins von Fr. 11'580.-- im Jahr (12 x Fr. 965.--) vom Hauptmietzins von Fr. 26'460.-- in Abzug und bezog demzufolge ebenfalls Mietkosten in der Höhe von Fr. 14'880.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein (Urk. 2/3 S. 14).
5.3 In den übrigen Monaten, für die keine Untermietverhältnisse dokumentiert sind, reduzierte die Beschwerdegegnerin demgegenüber den Hauptmietzins richtigerweise nicht aufgrund von Untermietverhältnissen. Dass sie nicht den gesamten Mietzins von Fr. 26'460.-- im Jahr als Abzug anerkannte, sondern lediglich einen jährlichen Betrag von Fr. 15'000.-- (Urk. 2/3 S. 10 und S. 12), hängt mit der Begrenzung des ergänzungsleistungsrechtlich als Ausgabe anerkannten Mietzinses auf Fr. 15'000.-- (bei Ehepaaren) nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 zusammen und ist damit rechtens.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin bezog des Weiteren in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 64'032.-- und ein Vermögen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 21'000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein (Urk. 2/3). Diese Vermögensbeträge waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 enthalten gewesen (Urk. 8/V32 und Urk. 8/V34); aufgrund der vorstehenden Darlegungen steht dies jedoch einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.
6.2
6.2.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1 S. 2) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 4) zu entnehmen ist, rührt der eingesetzte Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- im Teilbetrag von Fr. 62'030.-- von den Buchhaltungsunterlagen der C.___ GmbH her, die gemäss Handelsregister die Herstellung und den Verkauf von Damen- und Herrenkleidern zum Zweck hat und in der die Beschwerdeführerin 1 seit der Gründung im Jahr 1997 Gesellschafterin mit einem Stammanteil von Fr. 1'000. sowie Geschäftsführerin ist (Urk. 8/168 und Urk. 17/1). Diese Gesellschaft wies in der Bilanz des Jahres 2016 unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 62'030.36 als «Kontokorrent Gesellschafter K.___» aus (Urk. 12/134), und in der Bilanz des Jahres 2017 sind unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von Fr. 64'059.22 ausgewiesen, die sich aus einem Betrag von Fr. 55'356.29 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter K.___» und einem Betrag von Fr. 8'702.93 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter Y.___» zusammensetzen (Urk. 8/174a). Die Beschwerdegegnerin wertete diese Bilanzpositionen als Guthaben der Beschwerdeführenden gegenüber der GmbH (bei K.___ handelt es sich anerkanntermassen um die Beschwerdeführerin 1; vgl. Urk. 12/31) und qualifizierte sie dementsprechend als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Beim Betrag von Fr. 62'030.-- handelt es sich um den niedrigeren, allein auf die Beschwerdeführerin 1 fallenden Kontokorrent-Betrag des Jahres 2016.
Die Beschwerdeführerin 1 wandte sich in den Zuschriften, die sie im Dezember 2020 vor der Beschwerdeerhebung an die Beschwerdegegnerin richtete, gegen die Qualifikation des Betrages von Fr. 62'030.-- als Guthaben. Im Wesentlichen führte sie aus, es handle sich bei diesem Betrag um eine rein rechnerische Grösse, die dadurch entstanden sei, dass sie sich für die Tätigkeit als Mode-Designerin/Schneiderin keinen Lohn ausbezahlt habe, gegenüber der AHV-Ausgleichskasse jedoch einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- deklariert habe und ihr Buchhalter deshalb diese deklarierten, jedoch nicht ausbezahlten Löhne als Schulden ihr gegenüber in der Buchhaltung habe stehen lassen. Diese Schulden bestünden indessen deshalb nicht, weil sie mit den Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten und dafür einen monatlichen Betrag von ungefähr Fr. 3'000.-- aufgewendet habe (Urk. 8/211, Urk. 8/212 S. 2, Urk. 8/213). In der Beschwerdeschrift (Urk. 1) äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht mehr zum angerechneten Vermögensbetrag.
6.2.2 Die Sachverhaltsdarstellung im Vorfeld der Beschwerdeerhebung ist nicht in jeder Hinsicht schlüssig.
So hatte die Anrechnung von Schulden der GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin 1 bereits bei der Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs im Jahr 2013 eine Rolle gespielt. In der Bilanz der GmbH des Jahres 2010 waren als langfristige Verbindlichkeiten Schulden in der Höhe von Fr. 96'381.11 mit dem Vermerk «Gesellschafter K.___» aufgeführt gewesen (Urk. 12/16), und die Beschwerdegegnerin hatte diese Geschäftsschulden damals in der Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 11/V1) ebenfalls als anrechenbares Vermögen qualifiziert, wie aus ihrem Schreiben vom 6. März 2013 hervorgeht (Urk. 12/34). Im damaligen Einspracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 indessen noch nicht auf Bezüge für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hingewiesen, sondern hatte vorgebracht, in ihrem Namen Geschäftsausgaben getätigt zu haben (Urk. 12/42 S. 2). Dies hatte die Beschwerdegegnerin zur Annahme veranlasst, die Beschwerdeführerin 1 habe private Mittel in die GmbH gesteckt, und sie hatte dementsprechend im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2013 an der Anrechnung des deklarierten Schuldenbetrages festgehalten (Urk. 11/V2 S. 2).
Zu jener Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 auch ausserhalb allfälliger Einkünfte aus ihrer Geschäftstätigkeit noch über höhere Einkünfte verfügt als im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Neben der Altersrente von monatlich rund Fr. 1'000. und einer Rente aus Deutschland von monatlich rund Fr. 340.-- (vgl. Urk. 12/V2 S. 2) hatte sie zunächst monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'300.-- erhalten, zu deren Bezahlung sich ihr früherer Ehemann L.___ für die Dauer des Getrenntlebens (seit April 2009) verpflichtet hatte, dies bei einem ermittelten Bedarf der Beschwerdeführerin 1 von rund Fr. 3'000.-- (Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2010 betreffend Eheschutz/Getrenntleben, Urk. 12/5c). Auch für die Zeit von April 2013 bis März 2015 hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem Scheidungsurteil vom 3. Mai 2013 gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann noch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gehabt, die sich ausgehend von einem monatlichen Betrag von Fr. 2'100.-- sukzessive auf Fr. 1'300.-- reduziert hatten (Urk. 12/42/4). Der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin 1 war somit bis März 2015 zumindest annähernd durch regelmässige arbeitsunabhängige Einkünfte gedeckt gewesen. Die Bankauszüge der privaten und geschäftlichen Konten jener Zeit zeigen sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 teilweise private Einkünfte auf das Geschäftskonto hatte überweisen lassen; namentlich waren die Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes jeweils auf dieses Konto einbezahlt worden (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/17), wie die Beschwerdeführerin 1 dies in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2012 bestätigt hatte (Urk. 12/29 S. 2). Schliesslich ist auch der Umstand, dass die GmbH in den Verträgen betreffend die Untervermietung von Zimmern der Privatwohnung - auch in neuerer Zeit noch - als Vermieterin fungierte (vgl. Urk. 8/155a und Urk. 8/158), ein möglicher Hinweis darauf, dass private Einnahmen der GmbH zugekommen sind.
6.2.3 Es erscheint somit als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in der Zeit bis zum Auslaufen der nachehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise mit privaten Mitteln Ausgaben für die GmbH finanziert hatte, und in diesem Umfang entspräche die buchhalterische Einstufung der investierten Mittel als Schulden der Gesellschaft der Wirklichkeit. Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor allem nach der Einstellung der Unterhaltsbeiträge umgekehrt auch Mittel der GmbH für die Finanzierung ihrer privaten Bedürfnisse verwendet hatte, zumal aus den Kontoauszügen ab dem Jahr 2015 gewisse Transaktionen zwischen den privaten Konten und den Geschäftskonten ersichtlich sind (vgl. Urk. 12/60, Urk. 12/82, Urk. 12/130, Urk. 8/166, Urk. 8/167). Insoweit bestünden tatsächlich keine Schulden der Gesellschaft, da entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin 1, sie habe von der GmbH keinen Lohn erhalten, auch Naturalleistungen unter den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) fallen.
Es ist kaum mehr möglich, das genaue Ausmass der privaten Investitionen der Beschwerdeführerin 1 in die GmbH auf der einen Seite und der privaten Bezüge von der GmbH auf der andern Seite zu eruieren. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist dies indessen für die Festlegung des anrechenbaren Vermögens auch gar nicht erforderlich.
6.3
6.3.1 Die Anrechenbarkeit von Vermögenswerten bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen hängt nämlich davon ab, dass diese Werte verzehrbar sind, dass sie also für die Finanzierung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei entsprechenden Dispositionen zur Verfügung stehen könnten. Praxisgemäss nicht angerechnet werden insbesondere der übliche Hausrat sowie die zur Berufsausübung dienenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1844 ff. Rz 163 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 228 ff. N 580 ff.).
Eine allfällige Forderung der Beschwerdeführenden gegenüber C.___ GmbH kann demgemäss nur insoweit als Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, als diese Forderung als realisierbar zu beurteilen ist. Dabei hängt die Realisierbarkeit zum einen von der Höhe des Erlöses ab, den eine Liquidation der GmbH einbrächte, und zum andern davon, dass es zur Zeit der in Betracht gezogenen Anrechnung überhaupt zumutbar und möglich war, dass die Beschwerdeführenden die Liquidation der GmbH veranlasst hätten.
6.3.2 Zunächst ergibt sich aus den vorhandenen Angaben und Unterlagen kein klares Bild darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im zur Diskussion stehenden Zeitraum auch im fortgeschrittenen Alter noch für die C.___ GmbH tätig war und Einnahmen generierte. Sie verneinte zwar im vorliegenden Verfahren, solche Einnahmen zu haben (vgl. Urk. 8/213 S. 1); angesichts ihrer gleichzeitigen Vorbringen, mit ihrer Tätigkeit zumindest in der Vergangenheit den Lebensunterhalt (teilweise) finanziert zu haben, bedarf diese Aussage jedoch einer näheren Überprüfung, ungeachtet der buchhalterisch ausgewiesenen Verluste (vgl. Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und der Deklaration der Gesellschafter gegenüber den Steuerbehörden, (im Jahr 2018) keine Bezüge getätigt zu haben (Urk. 8/174c). Dies gilt umso mehr, als das Atelier gemäss der Website www.«...».ch immer noch Produkte, vor allem Kostüme, anbietet. Vom Ergebnis dieser Überprüfung, für die eine Befragung der Beschwerdeführenden und gegebenenfalls ein Augenschein vor Ort in Betracht kommen, wird es abhängen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit und eine Realisierung der Vermögenswerte grundsätzlich zumutbar war und ist oder ob dies nicht der Fall ist und dafür allenfalls Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind.
6.3.3 In Bezug auf die Höhe der realisierbaren Vermögenswerte ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die C.___ GmbH in den aktuellsten vorhandenen Bilanzen Aktiven vor Reinverlust in der Höhe von Fr. 44'813.42 (2016) beziehungsweise Fr. 42'020.09 (2017) auswies (Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und dass diese Aktiven gegliedert waren in ein Umlaufvermögen von insgesamt Fr. 43'709.42 beziehungsweise Fr. 41'116.09, bestehend aus flüssigen Mitteln von Fr. 1'709.32 beziehungsweise Fr. 1'116.09 und aus einem Warenlager (Vorräte und angefangene Arbeiten), das mit Fr. 42'000.-- beziehungsweise Fr. 40'000.-- bewertet war, und in ein Anlagevermögen von insgesamt
Fr. 1'104.-- beziehungsweise Fr. 904.--, bestehend aus mobilen Sacheinlagen (Mobiliar, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge) im Wert von Fr. 604.-- beziehungsweise Fr. 404.-- und aus einer Swisscom-Kaution in der Höhe von Fr. 500.--.
Bei einer derartigen Strukturierung der Aktiven mit dem Warenlager als Hauptwert hätte eine Liquidation kaum einen Erlös eingebracht, der über dem Wert der bilanzierten Aktiven gelegen hätte und mithin den als Forderung angerechneten Betrag in der Höhe von über Fr. 60'000.-- erreicht hätte. Auch hier könnte aber eine Abklärung vor Ort noch mehr Klarheit verschaffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären.
Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.-- auszugehen wäre.
6.4 Im Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- sind sodann neben dem Teilbetrag von Fr. 62'030.--, den die Beschwerdegegnerin als Forderung gegenüber der C.___ GmbH einstufte, zwei Beträge à Fr. 1.-- enthalten, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1 S. 2) als das Vermögen gemäss den privaten Konten der Beschwerdeführerin 1 präsentieren. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit bedarf es keiner weiteren Bemerkungen; hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Kontostände Anfang 2019 und Anfang 2020 massgebend sind.
6.5
6.5.1 Es bleibt ein Restbetrag des einbezogenen Vermögens der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 2'000.--. Die Beschwerdegegnerin erklärte diesen (vgl. Urk. 2/1 S. 2) zum einen mit dem Stammanteil von Fr. 1'000.--, mit dem die Beschwerdeführerin 1 an der C.___ GmbH beteiligt ist, und zum andern mit einem weiteren Stammanteil von Fr. 1'000.--, den die Beschwerdeführerin 1 an der D.___ GmbH seit deren Gründung im Jahr 1998 innehat (vgl. Urk. 8/169 und Urk. 17/2).
Auch der Betrag von Fr. 21'000.--, den die Beschwerdegegnerin als Vermögen des Beschwerdeführers 2 einbezog, setzt sich den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zufolge (Urk. 2/1 S. 2) aus Stammanteilen des Beschwerdeführers 2 an diesen beiden Gesellschaften zusammen, nämlich aus den Stammanteilen an der C.___ GmbH von 3 x Fr. 1'000.-- (Urk. 17/1) und den Stammanteilen an der D.___ GmbH von 18 x Fr. 1'000.-- (Urk. 17/2).
6.5.2 Was zunächst die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 an der C.___ GmbH anbelangt, so ist auch deren Wert auf den Wert der Aktiven der GmbH begrenzt. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin geht es daher nicht an, den Nennwert der insgesamt vier Anteile à Fr. 1'000.-- zur allfälligen, ebenfalls auf den Wert der Aktiven begrenzten Forderung gegenüber der GmbH hinzuzurechnen. Vielmehr kann im Falle einer zumutbaren Liquidation der GmbH insgesamt nur derjenige Betrag in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, der dem Anteil der Beschwerdeführenden am effektiven Wert der Gesellschaft beziehungsweise am Liquidationsergebnis entspricht. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Verkaufs der Stammanteile, wobei ein Verkauf kaum etwas einbringen dürfte, soweit die GmbH im dargelegten hohen Ausmass mit Schulden belastet und somit überschuldet wäre.
6.5.3 In Bezug auf die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 an der D.___ GmbH gelten die Überlegungen zur Realisierbarkeit des Vermögens gleichermassen.
Die Gesellschaft hatte gemäss Handelsregister ursprünglich den Zweck der Durchführung von Beratungen, des Handels und der Entwicklung und des Vertriebs technologischer Produkte verfolgt. Im Jahr 2011 hatte L.___, der bis anhin den Hauptanteil des Stammkapitals in der Höhe von 19 x Fr. 1'000.-- gehalten hatte, seine Anteile bis auf einen einzigen an den Beschwerdeführer 2 übertragen, und gleichzeitig war die Textil-Stickerei und der Handel mit Sportartikeln sowie die Herstellung und der Verkauf von Sportbekleidung den Gesellschaftszwecken hinzugefügt worden. Zudem fungierte der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt neu als Geschäftsführer (Urk. 17/2).
Wiederum ist nicht genau bekannt, wieweit diese Gesellschaft aktiv ist. Die Beschwerdeführerin 1 gab hierzu an, dass der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Gesellschaft keine Tätigkeit ausübe, die Einkünfte einbringe (Urk. 8/211 S. 2 und Urk. 8/213 S. 1), erwähnte hingegen, dass ihr früherer Ehemann L.___ seine Geschäftstätigkeit auch nach der Übertragung des grössten Teils seiner Stammanteile an den Beschwerdeführer 2 weitergeführt habe (Urk. 8/212 S. 2). Im Internetauftritt www.«…».ch ist die D.___ GmbH allerdings neben der C.___ GmbH ebenfalls aufgeführt, und es werden als eigener Geschäftszweig Stickereiarbeiten angeboten. In den Auszügen der Geschäftskonten des Jahres 2017, die als einzige Geschäftsunterlagen vorhanden sind (Urk. 8/174), sind denn auch Einnahmen in der Höhe von Fr. 5'625.96 ausgewiesen, die vom Konto «…» «Dienstleistungen Stickerei» auf das Konto «…» «M.___ AG» übertragen worden sind. Diesen Einnahmen stehen jedoch Auslagen für Wareneinkauf und Miete (Konto «…» «Wareneinkauf und Textilstickerei», Konto «…» «Miete») von fast gleicher Höhe gegenüber, was darauf hindeutet, dass die Tätigkeit für die GmbH zumindest im Jahr 2017 in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine namhaften Einnahmen generierte.
Für eine abschliessende Klärung bedarf es jedoch wiederum der Aktualisierung der Angaben für die vorliegend massgebende Zeit mittels Beizug der aktuellen Buchhaltungsunterlagen, Befragung der Beschwerdeführenden und gegebenenfalls eines Augenscheines. Für die Höhe der realisierbaren und den Beschwerdeführenden anzurechnenden Vermögenswerte, soweit eine Liquidation der GmbH zuzumuten wäre, sei auf die vorstehenden Ausführungen zur C.___ GmbH verwiesen, die auch hier einschlägig sind.
6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf kantonale Beihilfe in Betracht käme, falls das ermittelte anrechenbare Vermögen - was nach den vorstehenden Ausführungen gut denkbar ist - neu unter der Grenze von Fr. 60'000.-- nach § 13 Abs. 4 ZLG läge (vgl. Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14). Die Beschwerdegegnerin wird daher auch den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf kantonale Beihilfe neu zu prüfen haben. Ebenso wird sie den Anspruch auf Gemeindezuschüsse mit den neuen Berechnungsfaktoren neu zu berechnen haben.
7. Die übrigen Positionen der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sind unumstritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
8. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2
- Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel