Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00101


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 18. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, bezieht aufgrund ihrer Anmeldung im Jahr 2005 (Urk. 7/1) Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse), die ihr von der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ausgerichtet werden (vgl. die Verfügungen in Urk. 7/2-29). Zuletzt wurden ihr mit Verfügung vom 18. Januar 2019 Zusatzleistungen für das Jahr 2019 und mit Verfügung vom 5. Februar 2020 Zusatzleistungen für das Jahr 2020 zugesprochen (Urk. 7/28 und Urk. 7/29).

1.2    Im Sommer 2020 leitete die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ eine periodische Überprüfung in die Wege und holte hierzu die Angaben und Unterlagen von X.___ sowie des Gemeindesteueramtes ein (Urk. 7/31-46). Dabei erhielt sie von der Abrechnung der politischen Gemeinde Y.___ vom 13. Dezember 2019 Kenntnis, mit welcher X.___ für ihr Mandat als Mitglied der Sozialbehörde (vgl. den Auszug aus der Website der Gemeinde Y.___ in Urk. 7/62) ein Betrag von Fr. 5'480.-- gutgeschrieben worden war, bestehend aus einem Teilbetrag von Fr. 3'240.-- unter dem Titel «Behördenentschädigung» und einem Teilbetrag von Fr. 2'240.-- unter dem Titel «Sitzungsgelder» (Urk. 7/39). Gestützt darauf berechnete sie mit Verfügung vom 22. September 2020 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab dem 1. Januar 2020 neu und rechnete ihr dabei den Betrag von Fr. 5'480.-- als Einnahme an (Urk. 7/30; vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 7/49). Aus dieser Neuberechnung resultierte für die Monate Januar bis September 2020 ein Betrag von Fr. 2'241.-- an zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen, den die Durchführungsstelle mit separater Verfügung ebenfalls vom 22. September 2020 von X.___ zurückforderte (Urk. 7/50).

1.3    X.___ erhob gegen die beiden Verfügungen vom 22. September 2020 mit Eingabe vom 30. September 2020 Einsprache (Urk. 7/52); die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. November 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 7/51).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2020 beschwerte sich X.___ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Zusatzleistungen seien ohne Abzug der Erwerbseinkünfte festzulegen und sie seien ihr ohne Abzug einer Rückzahlung von monatlich Fr. 249.--, mittlerweile Fr. 996.--, auszuzahlen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020).

    Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Strittig ist zum einen die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 und zum andern die Rechtmässigkeit der Rückforderung eines Teils derjenigen Ergänzungsleistungen, die der Beschwerdeführerin in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 ausgerichtet worden sind. Gestützt auf den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsatz ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 nach den damals in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen festzulegen, und die Rückforderung, die mit der Verfügung vom 22. September 2020 erhoben und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2020 bestätigt worden ist, muss den spezifischen Voraussetzungen entsprechen, die zur Zeit von deren Erhebung in Kraft gewesen sind, mithin ebenfalls den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Jahres 2020. Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, das ELG und die ELV in den Fassungen zitiert, wie sie vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 gegolten haben.


2.

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

    Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein bestimmter Prozentsatz des Vermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2.3    In Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und in der ergänzungsleistungsrechtlichen Spezialnorm in Art. 24 ELV wird der Leistungsbezügerin und dem Leistungsbezüger auferlegt, dem Versicherungsträger beziehungsweise der Durchführungsstelle jede wesentliche Änderung in den leistungsrelevanten Verhältnissen zu melden. Des Weiteren hat nach Art. 31 Abs. 2 ATSG auch eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person, die von einer Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse erfährt, die Pflicht, dies dem Versicherungsträger zu melden. Geänderte Verhältnisse, die sich zuungunsten der Bezüger auswirken, sind grundsätzlich für die Zukunft zu berücksichtigen. Vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV).

    Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Rückkommenstitel besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt - Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war - so ist die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig von einer Meldepflichtverletzung gegeben (Urteil des Bundesgerichts P 91/02 vom 8. März 2004 E. 3.2). Es bestehen somit Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Rückerstattungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen in Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG und den Spezialvorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV (vgl. Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 49 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).

    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2.4    Nach Art. 27 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden sowie auch mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Ab dem 1. Januar 2021 ist dieser Grundsatz in Art. 20 Abs. 2 ELG statuiert. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen ist jedoch nach der Rechtsprechung, der Lehre und der Verwaltungspraxis sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur soweit zulässig, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt beziehungsweise sich der Unterschied zwischen dem gesamten Einkommen und dem Existenzminimum nicht ausschliesslich aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen ergibt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 109 f. und 3. Auflage, Zürich 2021, S. 147 f. N 377 ff., je mit Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 4640.02 f. und Anhang 11; WEL, Stand 1. Januar 2021, Rz 4640.02 und Anhang 16.3).


3.

3.1    Anlass für die Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Jahr 2020, der mit der Verfügung vom 5. Februar 2020 festgelegt worden war (Urk. 7/29), bildete die Abrechnung der politischen Gemeinde der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Behördenmitglied ein Betrag von Fr. 5'480.-- gutgeschrieben worden war (Urk. 7/39). Die Durchführungsstelle der Beschwerdegegnerin ordnete diesen Betrag den Erwerbseinkünften im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu und rechnete ihn dementsprechend im vorgesehenen privilegierten Mass (Verminderung um Fr. 1'000.--, davon zwei Drittel) als Einnahme an (Fr. 5’480. abzüglich Fr. 1'000.-- = Fr. 4'480.--, davon 2/3 = Fr. 2’986.--; Urk. 7/30 S. 2 und Urk. 7/49 S. 2).

    Die Beschwerdeführerin wandte gegen den Einbezug des Behördenentgeltes zur Hauptsache ein, der Betrag habe ihr nicht zur Verfügung gestanden, sondern sei von der Beschwerdegegnerin zur Tilgung einer anderweitigen, mit dem Zusatzleistungsanspruch nicht zusammenhängenden Forderung ihr gegenüber zurückbehalten worden (Urk. 1 S. 1). Daneben wies sie darauf hin, dass sie Auslagen für die Ausübung ihres Mandats als Behördenmitglied habe (Urk. 1 S. 2).

3.2

3.2.1    Mit dem Hinweis auf notwendige Auslagen für die Mandatsausübung kritisierte die Beschwerdeführerin in erster Linie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Schuldentilgung. Sinngemäss warf sie damit aber auch die Frage auf, wieweit es sich beim gutgeschriebenen Betrag tatsächlich um Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG und wieweit um Auslagenersatz handle. Dieser Frage ist vorab nachzugehen.

3.2.2    Nach der Lehre können für die Auslegung des Begriffes der Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG die beitragsrechtlichen Bestimmungen und die dazu entwickelte Praxis herangezogen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1799 Rz 118).

    Im Beitragsrecht gilt als massgebender Lohn, von dem Beiträge erhoben werden, jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe sowie das Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden (Art. 7 lit. h und i der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), nicht zum massgebenden Lohn gehören demgegenüber Unkosten, die als Auslagen definiert werden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Nach der Verwaltungspraxis können Sitzungsgelder, mit denen auch Unkosten abgegolten werden, bis zu einem bestimmten Maximalbetrag als Unkostenersatz betrachtet werden, nämlich bis zu Fr. 120.-- für halbtägige und bis zu Fr. 200.-- für ganztägige Sitzungen. Der Maximalbetrag ist jedoch nur dann zugelassen, wenn er den tatsächlich entstandenen Spesen entspricht; er ist hingegen nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern keine oder tiefere Unkosten entstehen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV, und EO [WML], Rz 2062 f.). Ferner wird dort Unkostenersatz vermutet, wo für die nebenberufliche Ausübung einer grundsätzlich ehrenamtlichen Funktion nicht Sitzungsgelder, sondern feste Entschädigungen gewährt werden, sofern die Entschädigung pro Jahr den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt; andernfalls gelten für die Anrechnung von Unkosten die allgemeinen Regeln zu Art. 9 AHVV (WML Rz 2065 f.). Nach diesen allgemeinen Regeln handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die zusätzlich zu denjenigen üblichen Lebenshaltungskosten erwachsen, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (WML Rz 3002); als Unkosten gelten unter anderem Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider sowie berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind (WML Rz 3003). Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (WML Rz 3010), wobei unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden abgestellt werden kann (WML Rz 3011 ff.). Dort, wo der strikte Nachweis der Unkosten nicht möglich ist, jedoch feststeht, dass solche entstanden sind, ist eine Schätzung vorzunehmen (WML Rz 3016).

3.2.3    Das Schreiben vom 13. Dezember 2019, mit dem die Beschwerdeführerin über die Zahlung beziehungsweise Gutschrift des Betrages von Fr. 5'480.-- in Kenntnis gesetzt worden ist (Urk. 7/39), trägt die Überschrift «Lohnabrechnung Dezember 2019». Unter «Lohnart» figuriert sodann ein Betrag von Fr. 3'240.--, der als «Behördenentschädigung Sozialbehörde 2019» umschrieben ist, und ein Betrag von Fr. 2'240.--, bestehend aus 28 Einheiten à Fr. 80.--, die als «Sitzungsgelder» bezeichnet sind. Abzüge von Arbeitnehmerbeiträgen sind für beide Lohnarten nicht aufgeführt; es wird zwar die Unterscheidung «Bruttolohn» und «Nettolohn» getroffen, in beiden Zeilen wie auch in der Zeile «Auszahlung» ist jedoch die ungekürzte Summe von Fr. 5'480.-- eingetragen. Über die steuerliche Behandlung des Betrages ist ebenfalls nichts bekannt. In der Steuererklärung 2018, welche die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 erstellte (Urk. 7/32), ist kein Entgelt für die Behördentätigkeit deklariert, obwohl die Beschwerdeführerin ihr Mandat im Laufe des Jahres 2018 antrat (vgl. Urk. 7/62) und ihr am 14. Dezember 2018 für das zweite Halbjahr 2018 eine «Behördenentschädigung» von Fr. 1'620.-- und acht «Sitzungsgelder» à Fr. 80.-- ausgerichtet wurden (Urk. 7/63).

    Bekannt ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'480.-- zur Tilgung einer Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zurückbehalten hat; die Forderung in der Höhe von Fr. 12'195.60 ist durch einen Verlustschein vom 3. Juli 2019 belegt, in dem die Beschwerdeführerin als Schuldnerin und die Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Sozialdienst, als Gläubigerin aufgeführt ist (Urk. 7/40), und sie figuriert in einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. September 2020 immer noch (Urk. 7/54). Aus dem Umstand dieser Zurückbehaltung kann allerdings ebenfalls nichts abgeleitet werden in Bezug auf die Qualifikation des Betrages von Fr. 5'480.-- als Lohn oder als Auslagenersatz angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Betrag zurückbehalten hat.

    Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift liegt es indessen nahe, dass im zurückbehaltenen Betrag ein Anteil enthalten war, welcher der Beschwerdeführerin zur Deckung ihrer an sich notwendigen oder zumindest wünschenswerten Auslagen im Zusammenhang mit der Amtsausübung hätte dienen sollen. Gleichzeitig kommt aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift in Betracht, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zurückbehaltung daran gehindert war, diese an sich erforderlichen Auslagen tatsächlich zu tätigen. Es rechtfertigt sich deshalb, den als Auslagenersatz zu wertenden Anteil zu schätzen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 8.2).

3.2.4    Die Beschwerdeführerin nannte explizit die Kosten ihrer Infrastruktur, namentlich Telefon (Festnetz- und Mobiltelefon), Internet und Printmedien, als massgebliche Auslagen (Urk. 1 S. 2). Dass die Tätigkeit eines Behördenmitgliedes die Benutzung dieser Kommunikations- und Informationsmittel voraussetzt, leuchtet ohne Weiteres ein. Ausgehend von den Kosten eines Jahresabonnements der NZZ von Fr. 814.-- (Print & Digital; vgl. www.nzz.ch) und eines Jahresabonnements des Tagesanzeigers von Fr. 581.-- (Classic, mit gedrucktem Inhalt und digitalem Zugriff; vgl. www.tagesanzeiger.ch), je ohne Sonntagsausgabe, die für die Information zum Tagesgeschehen entbehrlich ist, sind Auslagen für Printmedien von insgesamt Fr. 1'395.-- einzusetzen. Demgegenüber handelt es sich beim Festnetz- und beim Mobiltelefon sowie beim Internetanschluss um Einrichtungen, die in den allermeisten Haushalten auch dem privaten, von einer beruflichen Tätigkeit unabhängigen Gebrauch dienen. Die Grundausgaben für die Betreibung dieser Einrichtungen sind daher nicht als Unkosten zu werten. Anders verhält es sich mit den Mehrkosten, die infolge der erhöhten Nutzung anfallen. Da aber auch diese Mehrkosten angesichts der zahlreichen Pauschalangebote mit verschiedenen Nutzungslimiten schwierig zu quantifizieren sind, ist es angezeigt, der Beschwerdeführerin ermessensweise einen monatlichen Betrag von Fr. 50.-- beziehungsweise einen Jahresbetrag von Fr. 600.-- dafür zuzugestehen, der zusätzlich auch die mutmasslichen Kosten für Papier, Schreibzeug, Druckerpatronen, Briefumschläge und Briefmarken abgilt. Weitere amtsbedingte Mehrauslagen sind nicht ersichtlich; namentlich wohnt die Beschwerdeführerin in der Gemeinde ihrer Amtstätigkeit, weshalb Reisekosten entfallen.

    Damit ist vom Gesamtbetrag von Fr. 5'480.-- ein Teilbetrag von Fr. 1'995.-- beziehungsweise von aufgerundet Fr. 2'000.-- als Unkostenersatz einzusetzen, währenddem der Restbetrag von Fr. 3'480.--, ungeachtet der Frage, ob er der Grundentschädigung oder den Sitzungsgeldern zuzuordnen ist, als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu qualifizieren und damit im privilegierten Umfang als anrechenbares Einkommen in die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einzubeziehen ist. An diesem Einbezug ändert der von der Beschwerdeführerin erwähnte Umstand nichts, dass ein Teil des Mietzinses für die Wohnung (vgl. Urk. 7/42-43) ergänzungsleistungsrechtlich nicht als Ausgabe anzuerkennen ist, weil er den Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 2). Ebenfalls unerheblich für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ist der Umstand, dass der Betrag von Fr. 5'480.-- und damit auch der Teilbetrag von Fr. 3'480.-- der Beschwerdeführerin nicht ausbezahlt, sondern für die Tilgung einer Forderung der Beschwerdegegnerin zurückbehalten worden ist. Denn dieser Vorgang betrifft nicht die Rechtsnatur des zur Diskussion stehenden Einkommensbetrages, die für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebend ist, sondern vielmehr die Verwendung dieses Betrages. Die Beschwerdeführerin wandte sich daher in dieser Hinsicht mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2020 richtigerweise an diejenige Stelle der Beschwerdegegnerin, welche die Zurückbehaltung veranlasst hatte und von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zu unterscheiden ist (Urk. 7/58). Ob die Zurückbehaltung, die gemäss den Vorbringen in der Beschwerdeantwort auf einer Pfändung basiert (vgl. Urk. 6 S. 2), rechtmässig war, ist indessen nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 3.3    Aus der Privilegierung des Betrages von Fr. 3'480.-- nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG resultiert ein anzurechnender Betrag von Fr. 1'653.-- (Fr. 3'480.-- abzüglich Fr. 1'000.-- = Fr. 2'480.--, davon 2/3), der - anstelle eines solchen von Fr. 2’986. - gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV bei der Festlegung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Jahres 2020 einzubeziehen ist. Die Anrechnung dieses Betrages führt unter Berücksichtigung der übrigen, unbestrittenen Einnahmen und Ausgaben (vgl. Urk. 7/30 S. 2 und Urk. 7/49 S. 2) zu einem Ausgabenüberschuss und damit einem Ergänzungsleistungsanspruch von jährlich Fr. 11'652.-- beziehungsweise monatlich Fr. 971.-- (Ausgaben von Fr. 37'882.-- abzüglich Einnahmen von Fr. 26'230.-- [Fr. 1.-- + Fr. 1'653.-- + Fr. 24'576.--]). Die Höhe der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse (vgl. Urk. 7/30 S. 3 und Urk. 7/49 S. 3) bleibt wiederum unverändert.

4.

4.1    Gemessen am ursprünglich ausgerichteten monatlichen Ergänzungsleistungsbetrag von Fr. 1'109.-- (Urk. 7/29 S. 2) ergibt sich für die Monate Januar bis September 2020 ein Betrag von monatlich Fr. 138.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen (Fr. 1'109.-- abzüglich Fr. 971.--), was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'242.-- entspricht (9 x Fr. 138.--).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV, die darin bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin die Durchführungsstelle nicht rechtzeitig über das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Behördenmitglied informiert habe (Urk. 6 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellte nicht in Abrede, das Einkommen aus dieser Tätigkeit erst anlässlich der im Sommer 2020 eingeleiteten periodischen Prüfung zur Sprache gebracht und mit der Abrechnung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 7/39) belegt zu haben. Sie machte jedoch geltend, dieses Einkommen sei der Beschwerdegegnerin bereits vorher bekannt gewesen (Urk. 1 S. 2).

4.3

4.3.1    Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin als Rechtsperson in zweifacher Hinsicht mit dem Betrag zu tun hatte, welcher der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 für ihre Mandatsausübung zustand. Zum einen war sie selbst Schuldnerin dieses Betrages, und zum andern war es auch sie, die diesen Betrag zur Tilgung einer Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zurückbehielt.

    Die Beschwerdegegnerin wies jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen von den Stellen, welche in die Auszahlung und die Zurückbehaltung des Entschädigungsbetrages involviert waren, organisatorisch und personell unterscheidet (vgl. Urk. 6 S. 2). So handelt es sich bei den Personen, welche die Korrespondenz über den Zusatzleistungsanspruch führten, um Z.___, der die Verfügung vom 5. Februar 2020 unterzeichnet hatte (Urk. 7/29), um A.___, der den Zusatzleistungsanspruch des Jahres 2020 zusammen mit Z.___ neu berechnet hatte (Urk. 7/49), für den Erlass der Verfügungen vom 22. September 2020 verantwortlich gewesen war (Urk. 7/30 und Urk. 7/50) und die Beschwerdeführerin gleichzeitig nochmals auf ihre Meldepflicht hingewiesen hatte (Urk. 7/47), und um B.___, die im vorliegenden Verfahren neben Z.___ verantwortlich zeichnete (vgl. Urk. 6 S. 3 und Urk. 7/59). Demgegenüber richtete die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 16. Dezember 2020 betreffend die Zurückbehaltung des Mandatsentgeltes zur Schuldentilgung an den Gemeinderat und Präsidenten der Sozialbehörde C.___ (Urk. 7/58).

    Dabei ist nicht ersichtlich, dass auch die Fachpersonen der Durchführungsstelle schon vor dem Sommer 2020 tatsächlich Kenntnis vom Mandatsentgelt gehabt hätten. Zwar bestand für die Abteilung, die für die Ausrichtung des Mandatsentgeltes zuständig war, aufgrund der Regelung in Art. 28 Abs. 3 ATSG und allenfalls auch der Regelung in Art. 31 Abs. 2 ATSG (vgl. Kieser, ATSGKommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 43 zu Art. 31 ATSG) die Pflicht, der Durchführungsstelle Auskunft über dieses Entgelt zu geben. Die Wahrnehmung dieser Pflicht hätte jedoch entsprechend dem zutreffenden Hinweis in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 S. 2) vorausgesetzt, dass dieser Abteilung der Zusatzleistungsbezug der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wäre. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall war. Und umgekehrt ist zwar anzunehmen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Durchführungsstelle vom Mandat der Beschwerdeführerin als Behördenmitglied wussten; dies heisst jedoch noch nicht, dass sie über die Entschädigung, die ihr dafür zustand, Bescheid wissen mussten oder sich ohne Hinweise durch die Beschwerdeführerin darüber hätten kundig machen müssen. Aus Gründen der Schweigepflicht (vgl. § 8 des Gemeindegesetzes) könnte es vielmehr sogar problematisch sein, wenn Fachpersonen eines bestimmten Bereichs informell und ausserhalb des gesetzlichen Rahmens Nachforschungen in anderen Bereichen tätigten.

4.3.2    Durfte die Beschwerdeführerin somit nicht damit rechnen, dass die Durchführungsstelle der Beschwerdegegnerin ausreichend über das Entgelt für das Behördenmandat informiert war, und durfte sie auch nicht davon ausgehen, dass die Durchführungsstelle von sich aus tätig würde, um an diese Informationen zu gelangen, so wäre sie aufgrund der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dazu gehalten gewesen, der Durchführungsstelle die Abrechnung vom 13. Dezember 2019 zukommen zu lassen, sobald sie diese erhalten hatte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie möglicherweise darüber im Zweifel war, ob das Behördengeld für die Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs relevant sei. Denn sie hätte aufgrund des bereits längerdauernden Bezugs von Zusatzleistungen und aufgrund ihrer Tätigkeit in einem fachlich verwandten Bereich wissen müssen, dass eine Relevanz zumindest in Betracht kam, und hätte die definitive Einordnung der Durchführungsstelle überlassen müssen.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin die Verspätung, mit der die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle die Abrechnung vom 13. Dezember 2019 einreichte, zu Recht als Verletzung der Meldepflicht qualifiziert.

4.4    Die Rückforderung des zu viel ausgerichteten Zusatzleistungsbetrages erweist sich demnach aufgrund der Regelung Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV als zulässig. Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist ohne Weiteres eingehalten angesichts dessen, dass die Durchführungsstelle die Abrechnung vom 13. Dezember 2019 über das Behördenentgelt Ende Juli 2020 (vgl. Urk. 7/31 S. 9) erhielt und die Rückforderung mit der Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 7/50) erhob.

    Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von einer Meldepflichtverletzung auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung unter dem Titel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben wären. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten konnte von der Durchführungsstelle nicht erwartet werden, dass sie bei der Festlegung der Zusatzleistungen mit der Verfügung vom 5. Februar 2020 und den darauf basierenden Zahlungen ausreichend im Bild über das Behördenentgelt der Beschwerdeführerin war. Die Abrechnung vom 13. Dezember 2019, welche die Beschwerdeführerin Ende Juli 2020 eingereicht hatte, stellte somit zum Zeitpunkt der Einreichung ein neues Beweismittel für eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung am 22. September 2020 wäre zudem auch die 90-tägige Frist zur Vornahme der prozessualen Revision (vgl. Kieser, a.a.O., N 39 zu Art. 53 ATSG) gewahrt.

4.5    Damit ist die erhobene Rückforderung für zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in den Monaten Januar bis September 2020 im Umfang von Fr. 1'242.-- als begründet zu beurteilen.

    Demgegenüber ist das Verfahren entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 3) nicht auf die Anrechnung des Behördenentgeltes an den Zusatzleistungsanspruch in der Zeit vor dem Jahr 2020 auszudehnen. Denn an der alleinigen Feststellung der Höhe des damaligen Zusatzleistungsanspruchs besteht kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4), und über die Rückforderung von allfällig zu viel ausgerichteten Leistungen in jenem Zeitraum liegen keine Verfügung und kein Einspracheentscheid vor.


5.

5.1    Die Vorkehren der Beschwerdegegnerin zur Vollstreckung der erhobenen Rückforderung sind im eingereichten Dossier nicht vollständig dokumentiert; es geht daraus lediglich hervor, dass die Rückforderungsverfügung vom 22. September 2020 mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin verbunden war, den Betrag von Fr. 2'241.-- mit einem beigelegten Einzahlungsschein zu begleichen (Urk. 7/50). Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 1) ist jedoch zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von den laufenden, um Fr. 249.-- reduzierten Zusatzleistungen zusätzlich den Rückzahlungsbetrag von Fr. 2'241.-- in monatlichen Raten à Fr. 249.-- abgezogen hat. Die Beschwerdegegnerin wandte in der Beschwerdeantwort nichts gegen diese Vorbringen ein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zutreffend wiedergibt.

    Damit ist zu prüfen, ob die Vollstreckung der Rückforderung durch Verrechnung mit dem laufenden Ergänzungsleistungsanspruch korrekt war.

5.2    Einschlägig ist hierfür bis Ende 2020 die Regelung in Art. 27 ELV und ab Anfang 2021 die gleichlautende Regelung in Art. 20 Abs. 2 ELG, wonach eine Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen zulässig ist. Für die Beantwortung der Frage nach der Wahrung des Existenzminimums ist sodann so vorzugehen, wie es die Verwaltungspraxis gemäss den vorstehenden Darlegungen (E. 2.4) in der WEL skizziert hat.

    Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter setzt sich das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag, dem effektiven monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten und den Sozialbeiträgen, namentlich den Krankenversicherungsprämien, zusammen. Der Grundbetrag für die alleinlebende Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 1'100.--; hinzu kommen der monatliche Mietzins von brutto Fr. 1'337.-- (Urk. 7/42+43) und die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 370.15 (Urk. 7/44). Daraus resultiert ein monatliches betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'807.15 und ein jährliches Existenzminimum von Fr. 33'686.. Diesem Betrag gegenüberzustellen ist die Summe der Bruttoeinkünfte der Beschwerdeführerin, bestehend aus dem Vermögensertrag von Fr. 1.-, der AHV-Rente von Fr. 24'576.-- (Urk. 7/41), dem als Erwerbseinkommen zu wertenden Anteil am Behördenentgelt von Fr. 3'480.-- und den Zusatzleistungen in der neu errechneten Höhe von monatlich Fr. 1'214. (Fr. 971.-- + Fr. 202.-- [kantonale Beihilfe] + Fr. 41.-- [Gemeindezuschuss]) beziehungsweise jährlich Fr. 14'568.--, was einen Gesamtbetrag von Fr. 42'625. ergibt.

    Die Bruttoeinkünfte der Beschwerdeführerin übertreffen somit das Existenzminimum von Fr. 33'686.-- um Fr. 8'939.--. Dieser Differenzbetrag ist niedriger als die Summe an bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 11'652.-- (12 x Fr. 971.--; die kantonalen und kommunalen Zusatzleistungen sind hier nicht einzubeziehen; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., 2. Auflage, S. 110 und 3. Auflage, S. 148 N 382), und eine Verrechnung ist daher im Jahr 2020 nicht zulässig. Der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ist nicht dokumentiert; bei unveränderten Verhältnissen kann er jedoch aufgrund der Übergangsregelung zum revidierten ELG nicht niedriger sein als derjenige des Jahres 2020.

5.3    Selbst in Bezug auf die gerechtfertigte Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'242. erweist sich somit eine Vollstreckung durch Verrechnung mit den laufenden Ergänzungsleistungen als nicht statthaft.


6.    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der monatliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 auf Fr. 971.-- festzusetzen und die Rückforderung für zu viel ausgerichtete bundesrechtliche Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'242.-- zu reduzieren ist. Ausserdem ist festzustellen, dass die Vollstreckung der Rückforderung durch Verrechnung unzulässig ist, und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diese Vollstreckung rückgängig zu machen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 1 S. 1).

    Praxisgemäss hat eine obsiegende Partei indessen nur dann Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie anwaltlich vertreten ist und ihr Anwaltskosten erwachsen sind, oder im Sinne einer Ausnahme dann, wenn sie im Gerichtsverfahren einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand hat, der den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten übersteigt (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2). Da vorliegendenfalls kein aussergewöhnlicher Aufwand in diesem Sinne notwendig war, ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2020 dahingehend geändert, dass der monatliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 auf Fr. 971.-- festgesetzt und die Rückforderung für zu viel ausgerichtete bundesrechtliche Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'242.-- reduziert wird. Ausserdem wird festgestellt, dass die Vollstreckung der Rückforderung durch Verrechnung unzulässig ist, und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, diese Vollstreckung rückgängig zu machen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel