Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00004
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 26. Februar 2021
in Sachen
Stadt Zürich Soziale Dienste
Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 11. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügungen vom 25. November 2020 (Urk. 2/1-2) der Beschwerdegegnerin betreffend Rückerstattungen (Urk. 1).
2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3. Mit Verfügungen vom 25. November 2020 (Urk. 2/1-2) forderte die Beschwerdegegnerin von der Stadt Zürich zu viel an die Familie X.___ ausbezahlte Zusatzleistungen zurück. Damit fällte sie einen materiellen Sachentscheid. Dieser ist mit Einsprache bei der Beschwerdegegnerin anzufechten.
Da vorliegend noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde vom 11. Januar 2021 nicht einzutreten ist.
Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher