Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00006


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 12. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, welcher Leistungen der Pensionsversicherung von Kanada (retirement pension; Urk. 8/4) bezog, reiste am 29. Juli 2016 in die Schweiz ein und meldete sich am 29. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 20. September 2018 (Urk. 10/31 = Urk. 8/B) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass der Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht erfülle, und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten.

1.2    Am 15. August 2018 meldete sich der Versicherte (erneut) bei seiner Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 8/6). Am 13. September 2018 ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die IV-Stelle amtshilfeweise um die Bemessung der Invalidität des Versicherten (Urk. 10/33). Nach durchgeführter Abklärung teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Schreiben vom 21. November 2019 (Urk. 10/52 = Urk. 8/D) mit, dass eine Invaliditätsbemessung beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 57 % seit der Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2016 ergeben habe (S. 1), verbunden mit der Empfehlung der Einleitung einer Revision der Invaliditätsbemessung nach einem Jahr, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten möglich sei (S. 2).

1.3    Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 8/V1) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Versicherten ab Juli 2017 monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen und für den Zeitraum von Juli 2017 bis Februar 2020 eine Nachzahlung im Betrag von insgesamt Fr. 13'925.-- zu. Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2020 Einsprache (Urk. 8/36), welche er am 29. April 2020 ergänzte (Urk. 8/40), worauf das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 8/41) um eine erneute Invaliditätsbemessung ersuchte. Mit Schreiben vom 19. August 2020 (Urk. 10/68 = Urk. 8/E) teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit, dass eine erneute Überprüfung der Invaliditätsbemessung unverändert einen Invaliditätsgrad von 57 % ergeben habe.

    In teilweiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Versicherten mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 (Urk. 8/V3 = Urk. 2) und mit der Bestandteil desselben darstellenden Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 8/V2) für die Zeit ab September 2016 bis Dezember 2020 sowie ab Januar 2021 monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen und für den Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2020 eine Nachzahlung im Betrag von insgesamt Fr. 22’766.-- zu.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 (Urk. 2 und Urk. 8/V2) erhob der Versicherte am 22. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad neu zu bemessen; eventuell seien dazu weitere medizinische Massnahmen anzuordnen, und es seien bei der Leistungsberechnung lediglich die Nettobeträge der ausländischen Rentenbetreffnisse zu berücksichtigen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Prozessführung (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 (Urk. 7) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk.11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die vorliegend strittigen Ergänzungsleistungen fallen in die Jahre 2016 bis 2020 und der angefochtene Entscheid datiert vom 9. Dezember 2020Der Anspruch ist gestützt auf den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsatz nach den Bestimmungen des ELG und der ELV zu beurteilen, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen sind. Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, das ELG und die ELV in den Fassungen vor dem Inkrafttreten der EL-Reform per Anfang 2021 zitiert.

    Ebenso sind am 1. Januar 2022 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), oder die Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.4    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b);

- ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

    Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe.

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.5    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c), was eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt. Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1 und P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1).

1.6    Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV haben die IV-Stellen insbesondere die Aufgabe, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2cBuchstabe b ELG (beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) beanspruchen. Damit übereinstimmend muss die EL-Stelle gemäss der Verwaltungspraxis (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 2230.04 und Anhang 14) den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären lassen, wenn die Erfordernisse der Karenzfrist, des Wohnsitzes und des Aufenthaltes erfüllt sind. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht. Anschliessend teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, ab dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass bestünde, wenn die versicherte Person die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würde, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle zu erfolgen habe. Dieses Vorgehen ändert gemäss der Rechtsprechung indes nichts an der Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle zur Beurteilung des Leistungsgesuchs. Eine Übernahme der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch die EL-Stelle beziehungsweise eine amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV deshalb keine Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3).

1.7    Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Davon hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 14a ELV Gebrauch gemacht. Danach ist Teilinvaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c)

    Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV ist Abs. 2 dieser Bestimmung indes nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, auf Grund von Art. 27 IVV festgelegt wurde (lit. a), oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet. Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.).

    Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 Fr. 19'290.-- (Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; (SR.831.304) betragen.

1.8    Gemäss § 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen und Zuschüssen. Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind (§ 3 ZLG). Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im September 2016 erstmals zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen angemeldet habe, weshalb ein Leistungsanspruch bereits ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen sei, und dass die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle korrekt beziehungsweise schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle nicht zu überzeugen vermöge, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5). Zudem seien die von ihm auf den ausländischen Rentenbetreffnissen zu entrichtenden ausländischen Quellensteuern nicht als Einnahmen anzurechnen, da es sich dabei um Gewinnungskosten handle (Urk. 1 S. 6).

3.

3.1    Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 118 E. 2a). Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig, weshalb die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel ist, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; Urteil des Bundesgerichts I 172/04 vom 3. Januar 2005 E. 5.2). Die Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens wird durch Art. 42 Satz 2 ATSG noch akzentuiert. Danach kann vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, auf eine Anhörung verzichtet werden. Wird dagegen nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das - nunmehr ordentliche - Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen. Weil die zusätzlichen Sachverhaltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zugrunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.2).

3.2    Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Gemäss der Rechtsprechung kommt in Anbetracht der Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung einer Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit zu. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und P 75/02 vom 16. Februar 2005). Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1).

3.3    Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit definiert die Verfügung sowohl sachlich als auch zeitlich den Anfechtungsgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 4). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums in zeitlicher Hinsicht ist jedoch - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 34 E. 2a und 125 V 413 E. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 1). In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; BGE 130 V 501 E. 1.2).


4.

4.1    Die Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 8/V1) definierte sowohl sachlich als auch zeitlich den Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens (vgl. vorstehend E. 3.3 und BGE 144 I 11 E. 4.3, 130 V 138 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Sachverhalt in der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 3. März 2020 (Urk. 8/36) angefochtenen Verfügung 4. Februar 2020 (Urk. 8/V1) bis Ende Januar 2020 und bemass darin im Rahmen der jährlichen Überprüfung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 neu.

4.2    Demgegenüber beurteilte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 (Urk. 2 und Urk. 8/V2) den Sachverhalt bis Ende Januar 2021 und bemass darin zusätzlich den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 im Rahmen der jährlichen Überprüfung neu. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2021 dar. Da die Parteirechte auch im Einspracheverfahren zu wahren sind, ist eine solche Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.3), nur zulässig, wenn den Verfahrensrechten der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, nachgekommen worden ist, wobei sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung dazu geäussert haben muss.

4.3    Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass sie mit dem Erlass des Entscheids betreffend die gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 erhobene Einsprache gleichzeitig im Sinne einer Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht über die Ergebnisse der jährlichen Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 beziehungsweise über seinen Leistungsanspruch für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 entscheiden werde. Zur Frage nach der Ausdehnung des Streitgegenstandes auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer nach Lage der Akten daher weder Kenntnis, noch die Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.4    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.1).

4.5    Da der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), hat er damit zu erkennen gegeben, dass ihm an einem korrekten Ablauf des Verfahrens mehr liegt als an einer unverzüglichen materiellen Beurteilung. Sodann gilt es zu beachten, dass die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.4).

4.6    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Ausdehnung des Streitgegenstandes im Einspracheverfahren auf den Leistungsanspruch für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, und dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich ist.

4.7    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 (Urk. 2 und Urk. 8/V2), insoweit er den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2021 betrifft, daher aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die jährliche Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar bis Dezember 2021 unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in einem separaten Verfahren erneut vornehme und anschliessend separat darüber verfüge.


5.

5.1    Im Folgenden gilt es in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würde, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätte, vorerst die massgebenden medizinischen Akten zu prüfen.

5.2    Dr. med. A.___, praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. März 2019 (undatiert, Eingangsdatum; Urk. 10/40/1-3) intermittierende schmerzhafte Dysästhesien aller Extremitäten und eine Thermhypästhesie der Füsse sowie ein zervikales und lumbosakrales Schmerzsyndrom (Ziff. 1.2). Er erwähnte, dass der Beschwerdeführer an einem sich verselbständigenden Schmerzsyndrom leide (Ziff. 1.3), dass ihm aus hausärztlicher Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei (Ziff. 2.1), und dass von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von mehr als 80 % auszugehen sei (Ziff. 2.2). Allenfalls sei es möglich, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine suffiziente Schmerztherapie verbessert werden könnte (Ziff. 4.1).

5.3    In ihrem Bericht vom 24. April 2019 (Urk. 10/48/7-8) führten die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Amyloidose-Netzwerk, aus, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Befunde nicht von einer Amyloidose auszugehen sei (S. 2).

5.4    Die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 19. Juni 2019 (Urk. 10/62/7-10) die folgenden, gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- axonale, sensomotorische Polyneuropathie mit zusätzlicher small-fibre Komponente, Erstdiagnose im Jahre 2012, Erstmanifestation im Jahre 2009

- Ätiologie offen, am Ehesten hereditär

- lumbosakrales spondylogenes Schmerzsyndrom

    Die Ärzte erwähnten, dass die Ergebnisse einer durchgeführten endokrinologischen Abklärung noch ausstehend seien (S. 2), und dass eine Behandlung der neuropathischen Schmerzen mit Oxcarbazepin angezeigt sei (S. 4).

5.5    In ihrem Bericht vom 27. August 2019 (Urk. 10/47/1-3) stellten die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 2):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- lumbosakrales spondylogenes Schmerzsyndrom

- intermittierende schmerzhafte Dysästhesien aller Extremitäten sowie Thermhypästhesie der Füsse, Erstdiagnose im Jahre 2021 und Erstmanifestation im Jahre 2009

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Prostatasyndrom Stadium l

    Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr zehn Jahren unter lumbosakralen Schmerzen leide (S. 1), und dass er gegenwärtig ungefähr während eines Zeitraums von einer Stunde ununterbrochen stehen und während eines solchen von 10 Minuten ununterbrochen sitzen könne. Anschliessend müsse er Pausen in liegender Position durchführen. Diese Symptomatik bestehe schon seit mehreren Jahren, weshalb eine Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft nicht realistisch sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm möglich, von zu Hause aus vier Stunden im Tag zu arbeiten, wobei er seine Sitzposition stets entsprechend anpassen müsse (S. 2). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Da er über eine Ausbildung als Computertechniker verfüge, könne er zu Hause arbeiten. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche er von zu Hause ausführen könne, sei dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten (S. 3).

5.6    Med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (Urk. 10/51/7-8) aus, dass sich die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 27. August 2019 in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wonach ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten sei, im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt hätten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (S. 1). Diese rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe, sei auf Grund der objektiven Untersuchungsbefunde nicht «zwangsläufig zu begründen, könnte aber möglich sein». Falls diese medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine ideal angepasste Tätigkeit im Rahmen der Amtshilfe genügen sollte, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht darauf abgestellt werden. Andernfalls sei eine gutachterliche Abklärung in Betracht zu ziehen. Da die rheumatologische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, sei davon auszugehen, dass bei einem guten Therapieerfolg eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 2).

5.7    Die Ärzte des Zentrums für Rehabilitation D.___, in E.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 25. November 2019 (Urk. 10/63), dass der Beschwerdeführer vom 12. bis 25. November 2019 im Rahmen einer stationären Rehabilitation hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden, gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.):

- lumbosakrales Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose: Fehlhaltung, Flachrücken, Hypermobilität

- axonale, sensomotorische Polyneuropathie mit zusätzlicher small-fibre Komponente unklarer Ätiologie, am Ehesten hereditär

    Die Ärzte erwähnten, dass eine am 28. März 2018 durchgeführte Elektroneuromyographie (ENMG) keine Hinweise auf eine radikuläre Pathologie ergeben habe (S. 1). Anlässlich einer im Jahre 2019 durchgeführten endokrinologischen Abklärung hätten zudem keine eindeutigen Hinweise auf eine Akromegalie resultiert. Im Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts sei es zu einer leichten Verbesserung der Schmerzen im Bereich des Nackens und des Beckens sowie im Bereich der Mobilität gekommen (S. 2).


6.

6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

6.2    Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Demgemäss ist für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden ankommen kann. Bei medizinisch nicht begründbaren Selbsteinschätzungen und -limitierungen, selbst wenn sie ärztlicherseits unterstützt werden sollten, handelt es sich daher nicht um invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

6.3    Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Ärztinnen und Ärzte haben sich in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit dazu zu äussern, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Aus den medizinischen Unterlagen muss mithin ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und - in der Folge - Invaliditätsbemessung haben somit die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281).

6.4    Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Ärztinnen und Ärzte frei, insbesondere daraufhin, ob sich Letztere an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).


7.

7.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher am 29. Juli 2016 in die Schweiz eingereist ist, seit dem Jahre 2009 unter den Folgen eines lumbosakralen Schmerzsyndroms und einer axonalen, sensomotorische Polyneuropathie litt (vorstehend E. 5.5), wobei eine ENMG keine Hinweise auf eine radikuläre Pathologie und eine endokrinologische Abklärung keine eindeutigen Hinweise auf eine Akromegalie ergaben (vorstehend E. 5.7).

7.2    Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.2) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer aus hausärztlicher Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, und dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von mehr als 80 % bestehe, gingen die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 27. August 2019 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch während einer Stunde ununterbrochen stehen und während 10 Minuten ununterbrochen sitzen könne, und dass er anschliessend in liegender Position eine Pause einlegen müsse, weshalb ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Aussendienst nicht mehr zuzumuten sei. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, von zu Hause aus während vier Stunden im Tag als Computertechniker arbeiten zu können, sei davon auszugehen, dass ihm die Ausübung einer solchen Tätigkeit diesem Umfang zuzumuten sei. Demgegenüber hielt med. pract. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.6) zwar fest, dass die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, in ihrer Beurteilung vom 27. August 2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit im Wesentlichen anhand der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bemessen hätten, und dass diese auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Vergleich zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand objektiver Untersuchungsbefunde nicht zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führen müsste. Der Arzt ging jedoch davon aus, dass es möglich sei, dass eine Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf Grundlage objektiver Untersuchungsbefunde zum gleichen Ergebnis führen könnte, wie eine Arbeitsfähigkeitsbemessung gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Sollte die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, aus Sicht der Rechtsanwendung im Rahmen der Amtshilfe genügen, könnte darauf abgestellt werden, ansonsten eine gutachterliche Abklärung in Betracht zu ziehen sei.

7.3    Nicht zu überzeugen vermag vorliegend die Beurteilung durch A.___ vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.2). Denn seiner Beurteilung lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten und für die von ihm postulierte Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von mehr als 80 % entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer bei der Ausübung angepasster Tätigkeiten in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Da der Beurteilung durch Dr. A.___ nicht zu entnehmen ist, ob er bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigte, und da mithin nicht feststeht, ob sie auf einer objektivierten Grundlage erfolgte, vermag dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mangels einer nachvollziehbaren Begründung vorliegend nicht zu überzeugen. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vorliegend nicht abgestellt werden.

7.4    Der Beurteilung durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. August 2019 (vorstehend E. 5.5) ist zu entnehmen, dass sie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon ausgingen, dass dieser nur noch während einer Stunde ununterbrochen stehen und nur noch während 10 Minuten ununterbrochen sitzen könne, und dass er anschliessend in liegender Position eine Pause einlegen müsse. Dennoch gingen sie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser von zu Hause aus während vier Stunden im Tag als Computertechniker arbeiten könne, weshalb ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit von zu Hause aus im Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten sei. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, welche ausschliesslich gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu den Beschwerden und deren funktioneller Auswirkungen erfolgte, vermag indes nicht zu überzeugen. Denn gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 6.2) ist in Bezug auf die Frage nach der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, wobei es nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person ankommt. Der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit muss, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3), einerseits zu entnehmen sein, welche funktionellen Auswirkungen aus einem Gesundheitsschadens in Beruf und Alltag resultieren. Andererseits muss darin nachvollziehbar und schlüssig begründet werden, inwiefern und aus welchen Gründen aus den festgestellten funktionellen Ausfällen im Rahmen einer objektivierten Zumutbarkeitsbeurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Der Beurteilung durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. August 2019 lässt sich indes nicht entnehmen, welche funktionellen Auswirkungen die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers haben, und inwiefern und auf welche Art und Weise die festgestellten objektivierten funktionellen Auswirkungen ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zur Folge haben. Mangels einer nachvollziehbar begründeten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf die Beurteilung durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. August 2019 vorliegend daher nicht abgestellt werden.

7.5    Die Beurteilung durch med. pract. C.___ vom 23. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.6), wonach die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, sich in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 27. August 2019 auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt hätten, und wonach es zwar möglich sei, dass im Rahmen einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Untersuchungsbefunde das gleiche Ergebnis resultieren könnte, dass diesbezüglich indes keine Gewissheit bestehe, beziehungsweise dass dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, erscheint insoweit als nachvollziehbar. Nicht zu überzeugen vermag die Beurteilung durch med. pract. C.___ indes, insoweit er darin die Ansicht vertrat, dass auf die auf Grund subjektiver Angaben des Beschwerdeführers erfolgte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, abgestellt werden könnte, wenn sie aus Sicht der Rechtsanwendung genügen sollte. Denn nach Gesagtem (vorstehend E. 6.3) haben sich die Ärztinnen und Ärzte, wenn sie zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen, in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit von einer objektivierten Betrachtungsweise leiten zu lassen. Insbesondere haben sie zu berücksichtigen, dass es auf die subjektiven Überzeugungen der Leistungsansprechenden nicht ankommt. Die Ärztinnen und Ärzte haben sodann zu den Fragen, ob und inwiefern ein Gesundheitsschaden funktionelle Auswirkungen hat, und inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt, Stellung zu nehmen. Demzufolge ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche ausschliesslich auf Grundlage der subjektiven Angaben einer versicherten Person erfolgt ist, bereits an sich - unabhängig von einer allfälligen nachfolgenden Überprüfung der ärztlichen Angaben durch die Rechtsanwendenden - nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen. Insoweit med. pract. C.___ die Ansicht vertrat, dass auf die gestützt auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers erfolgte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, abgestellt werden könnte, wenn sie aus Sicht der Rechtsanwendung genügen sollte, vermag dessen Beurteilung daher nicht zu überzeugen und es kann auf dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.6) vorliegend nicht abgestellt werden. Es gilt zudem zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn bei Berichten eines versicherungsinternen Arztes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.6). Geringe Zweifel sind bei der vorliegenden Sachlage jedoch offenkundig.


8.

8.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Eine Rückweisung an die Verwaltung ist insbesondere dann möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).

8.2    Nach Gesagtem lässt sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten mit den vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich beurteilen. Es lässt sich insbesondere nicht plausibel eruieren, welche funktionellen Auswirkungen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zur Folge haben, und inwiefern daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultiert. Mithin lässt sich der IV-Grad nicht verlässlich bestimmen. Es bedarf dazu weiterer medizinischer Abklärungen beziehungsweise einer Ergänzung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist diesbezüglich demnach im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) an die Beschwerdegegnerin zu einer erneuten amtshilfeweisen Prüfung und Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV) zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird die IV-Stelle den Beschwerdeführer ärztlich begutachten oder durch eine Ärztin oder einen Arzt des RAD untersuchen lassen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2016 bis Dezember 2020 erneut verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.


9.

9.1    Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, dass ihm die ausländischen Rentenbetreffnisse im Umfang der darauf entrichteten ausländischen Quellensteuern nicht als Einnahmen anzurechnen seien (Urk. 1 S. 2).

9.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei verschiedene Rentenleistungen der von Kanada (retirement pension; Urk. 8/4; d.h. Arbeitnehmerrente und Invalidenrente; vgl. Urk. 8/25; Urk. 8/4.1.c) bezieht, und dass er darauf kanadische Quellensteuern entrichtet (vgl. Urk. 8/4). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Folge diese Leistungen als Einkommen, ohne davon einen Abzug der kanadischen Quellensteuer vorzunehmen (vgl. Urk. 8/51; Urk. 8/V2 S. 8 ff.).

9.3    Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV) sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einkommen anzurechnen. Gemäss der Rechtsprechung gelten als Renten und Pensionen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts. Daraus folgt die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 123 V 184 E. 3). Demzufolge sind wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, das heisst überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1).

9.4    Gemäss Art. 24 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR.0.831.109.232.1), welches gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 lit. b/ii in Bezug auf Kanada insbesondere für die Pensionsversicherung von Kanada gilt, werden die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihren Verpflichtungen befreit. Demzufolge sind die vorliegend im Streite stehende Rentenbetreffnisse der Pensionsversicherung von Kanada grundsätzlich exportierbar (vgl. auch Urk. 8/4).

9.5    In Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada wird zwar bestimmt, dass kanadische Leistungen, die nach der Gesetzgebung Kanadas oder auf Grund dieses Abkommens erworben wurden, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil die berechtigte Person im Gebiet der Schweiz oder eines Drittstaates wohnt. Diese Bestimmung umfasst versicherungsrechtliche Leistungskürzungen und Ähnliches, nicht jedoch die Steuerlast beziehungsweise die in Kanada anfallenden Quellensteuern von nicht in Kanada wohnenden Leistungsbeziehenden.

9.6    Die Fragen, ob und in welchem Umfang in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Rentenleistungen der Pensionsversicherung von Kanada auf diesen Leistungen eine kanadische Quellensteuer zu entrichten haben, wird vom Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Kanada: SR.0.672.923.21) geregelt. Gemäss Art. 18 Ziff. 1 des Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Kanada können Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, einschliesslich der Zahlungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats, in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wobei die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Ausnahme der Pauschalzahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rückkaufs, des Verkaufs oder einer anderen Form der Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen auf Grund eines Rentenvertrags, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag erworben hat, abgezogen werden konnten) aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen darf.

9.7    Demzufolge führt die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Kanada zu einer Reduktion der geschuldeten kanadischen Quellensteuer von 25 % auf 15 %. Eine Quellensteuer in diesem Umfang wurde denn auch beim Beschwerdeführer auf den von ihm bezogenen kanadischen Rentenbetreffnissen erhoben (vgl. Urk. 8/4).

9.8    Bei der Quellensteuer von 15 % auf die kanadischen Rentenbetreffnisse handelt es sich indes nicht um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV. Denn die auf Renteneinkommen geschuldeten Steuern stellen keine ausgewiesenen Gewinnungskosten beziehungsweise keine Ausgaben dar, welche die Erzielung eines Einkommens mit sich bringen und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine erst nach der Erzielung des Renteneinkommens anfallende Steuerschuld, die nur mittelbar mit dem Erwerb des Renteneinkommens zusammenhängt. Aus diesem Grund stellen die auf den kanadischen Rentenbetreffnissen erhobene Quellensteuern, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), keine ausgewiesenen Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV dar.

9.9    Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (SR.672.201) können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgen eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beantragen, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch Renten als Erträge im Sinne dieser Verordnung gelten.


10.    Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenbetreffnisse der Pensionsversicherung von Kanada, bei welchen es sich um exportierbare Leistungen handelt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG vollumfänglich, das heisst im Umfang des Bruttobetrags und mithin unter Einschluss des Betrags der vom Beschwerdeführer entrichteten kanadischen Quellensteuern als Einnahmen anrechnete.

    In diesem Punkte ist die Beschwerde daher abzuweisen.


11.    Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, beim kantonalen Steueramt eine Anrechnung der entrichteten kanadischen Quellensteuern zu beantragen (vorstehend E. 9.9).


12.    Da das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 22. Januar 2021 (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese amtshilfeweise durch die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ergänzend abklären und den Invaliditätsgrad erneut festlegen lasse, und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2016 bis Dezember 2020 neu verfüge, sowie die jährliche Überprüfung des Leistungsanspruchs für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 erneut vornehme und anschliessend separat darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz