Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00007
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 7. Dezember 2021
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Z.___
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, mit der 1964 geborenen Y.___ verheiratet, stellte als Bezüger einer Altersrente (Urk. 8/31) am 25. August 2020 (Urk. 8/39) einen Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachdem er seinen zuvor ausserkantonalen Wohnsitz nach Z.___ verlegt und früher schon Zusatzleistungen bezogen hatte (Urk. 8/37). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (nachstehend: Durchführungsstelle) teilte den Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) mit, dass ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 29’796.-- pro Jahr bestehe (S. 2). Der Anspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 17'666.-- zugrunde gelegt (S. 1). Die dagegen am 5. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/50) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2).
2. Am 27. Januar 2021 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragten, ihnen seien die Ergänzungsleistungen um Fr. 17'666.-- zu erhöhen und es sei der Versicherten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2021 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 9) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab September 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.5 Bei der Anspruchsermittlung auf Ergänzungsleistungen sind neben den tatsächlich erwirtschafteten auch sogenannte hypothetische Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Ein derartiger Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person freiwillig von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität besagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungsleistungen vorgehen, sondern auch, dass die eigene Leistungsfähigkeit ausgenützt werden muss. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 211 mit Verweisen).
1.6 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, ist nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8).
1.7 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung von laufenden Ergänzungsleistungen wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs von X.___ ab 1. September 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Y.___ von Fr. 17'666.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 2 Rz 1, Urk. 2 S. 4 Rz 15). Dies begründete sie damit, der nichtinvaliden Ehefrau sei trotz ihres Alters und ihrer fehlenden Ausbildung, Berufstätigkeit sowie Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar. Aufgrund der persönlichen Umstände von Y.___ erweise sich eine Aufnahme einer Tätigkeit gemäss errechnetem hypothetischen Einkommen als zumutbar. Da bis heute jedoch keine Anmeldung beim RAV erfolgt sei und eine dokumentierte Suche ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei, sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen (S. 5 Rz 18). In der Einsprache vom 5. Dezember 2020 sei erwähnt worden, dass eine IV-Anmeldung erfolgt sei. Den gleichzeitig eingereichten ärztlichen Zeugnissen könnten nur teilweise bis keine detaillierten Angaben zur Diagnose und dem Gesundheitszustand entnommen werden (S. 4 Rz 17). So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden habe, fielen die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu (S. 5 Ziff. 19, Urk. 7 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 5 Rz 19).
2.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten vor dem Umzug nach Z.___ jahrelang in A.___ gelebt. Dort sei auf eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund fehlender Vermittelbarkeit bewusst verzichtet worden. Eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (S. 3 f. Rz 3). Prof. Dr. med. B.___ bestätige, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei (S. 5 Rz 5). Am 2. Januar 2020 habe eine Schultergelenksoperation rechts stattgefunden. Der Operationsverlauf sei allerdings sehr unbefriedigend gewesen (S. 5 Rz 7). Die Wahrscheinlichkeit, erfolgreich eine Invalidenrente geltend zu machen sei relativ gering (S. 6 Rz 9). Die fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung stünden einer Erwerbstätigkeit unter Einbezug des Gesundheitszustands klar entgegen. Auch das Alter von bald 57 Jahren stehe einer erneuten Erwerbstätigkeit entgegen. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme nochmals erschwerend hinzu (S. 7 Rz 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. September 2020, wobei namentlich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Y.___ zu prüfen ist.
3.
3.1 Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.6) Folgendes bekannt: Die Beschwerdeführerin wurde am 21. März 1964 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen und hier umstrittenen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Oktober 2020) 57 Jahre alt. Sie reiste im Oktober 1995 in die Schweiz ein, besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/39 S. 2). Sie und ihr Ehemann sind Flüchtlinge aus dem Iran (vgl. Urk. 8/38). Sie verfügt gemäss Angaben ihres Ehemannes kaum über Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 8/38). Sie wohnt zusammen mit ihrem Ehemann im selben Haushalt (Urk. 8/39 Ziff. 6), wobei ein erwachsener Sohn ein Zimmer der Wohnung tagsüber als Büro benutzt (Urk. 8/38). Nach Lage der Akten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Schul- und keine Berufsbildung (vgl. Urk. 8/29 S. 1). Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Abklärung des hypothetischen Einkommens ausgesagt, seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen und sie habe seit der Einreise in die Schweiz nie gearbeitet und spreche kaum Deutsch (vgl. Urk. 8/38). Gemäss IK-Auszug war sie 1998, 2001, von 2003 bis 2006 sowie 2009 jeweils kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern tätig, und das maximale jährliche Einkommen belief sich dabei auf Fr. 13'114.-- im Jahr 2003 (vgl. Urk. 8/24).
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anfangs Dezember 2020 eingegangen ist (vgl. Urk. 8/54). Zudem liegen die folgenden Berichte bei den Akten:
3.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Praxis D.___, nannte mit Bericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/50/3 = Urk. 3/7) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts
- Bursektomie und Dekompression rechts
- Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondylolyse, Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts
- Ausschluss Thrombose Unterschenkel rechts 2. Januar 2020
- unklare rechts betonte Fussschmerzen
Bei persistierenden Beschwerden empfehle er die Physiotherapie weiter und als erstes eine Infiltration mit Cortison. Falls es dann nicht besser gehen würde, würde er die Beschwerdeführerin gerne zu einer Zweitmeinung schicken. Die Beschwerdeführerin sei relativ frustriert vom momentanen Verlauf, weswegen sie sämtliche Behandlungen auf ihren Wunsch abbreche. Sie wolle somit keine Infiltration, keine Zweitmeinung und keine Physiotherapie mehr (S. 1).
3.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 21. Oktober 2020 (Urk. 8/50/2 = Urk. 3/6) aus, aus medizinischen Gründen, diversen Vorerkrankungen und wiederkehrenden Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wohl nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Diese körperlichen Beschwerden bestünden seit Jahren und dauerten an, weswegen sie sich bei verschiedenen Fachärzten in Betreuung und Behandlung befinde. Aus diesem Grunde sei es ihr hier nicht möglich, immer wieder zu arbeiten. Bisher habe er, Dr. E.___, aber deswegen keine Bescheinigung ausstellen müssen. Durch diverse Eingriffe sei es dazu gekommen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen sei.
3.2.4 Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte mit Bericht vom 15. November 2020 (Urk. 8/50/1 = Urk. 3/5) aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig.
3.2.5 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.2) nannte mit Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/55 = Urk. 3/8) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts
- laterale Überlastung oberes Sprunggelenk (OSG) und Fuss rechts
- Hallux valgus links
- Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondylolyse, Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts
- unklare rechts betonte Fussschmerzen
Aufgrund einer Zunahme der Schultergelenksbeschwerden sei eine Re-MRI-Untersuchung in die Wege geleitet worden, welche nun praktisch eine vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette zeige. Es sei versucht worden, die Situation mit Physiotherapie zu lindern, schlussendlich sei ihr die Re-Operation empfohlen worden, was sie jedoch letzten Sommer abgelehnt habe. Nun sei sie erneut in die Sprechstunde gekommen, einerseits wegen medizinischen Problemen, andererseits aufgrund der sozialen Probleme. Vor der Operation an der Schulter rechts habe sie ebenfalls keine feste Stelle gehabt und sei Gelegenheitsjobs wie der Reinigung nachgegangen. Diese Gelegenheitsjobs seien momentan nicht mehr möglich, da sie in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne.
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Beschwerdeführerin fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung diverse Anstellungen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 57 Jahre alt und schon seit 11 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 55 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Anstellung nicht mehr um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht hat. So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim RAV. Soweit geltend gemacht wird, eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (vorstehend E. 2.2), wird dies in keiner Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.6). Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend erst im Dezember 2020, und demnach kurz vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. vorstehend E. 3.2.1) und sich letztere somit noch nicht mit der Beschwerdeführerin befasst hat, konnte die Durchführungsstelle bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig prüfen.
Die Beschwerdegegnerin kam aus näher dargelegten Gründen (Urk. 2 S. 4 f. Rz 17) zum Schluss, aus den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen sei in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein ausführliches aktuelles Arztzeugnis liege nicht vor, lediglich rudimentäre Zeugnisse ohne detaillierte Angaben. Aus den eingereichten Belegen sei nicht von einer Invalidisierung und einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit respektive einer bereits vor Jahren vorliegenden körperlichen Einschränkung auszugehen (S. 5 Rz 19).
Tatsächlich wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, um von einer dauerhaften, vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen. So nahm Dr. C.___ im Mai 2020 keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.2.2), sondern empfahl weitere Massnahmen wie Physiotherapie und eine Infiltration. Auch Dr. E.___ im Oktober 2020 (vorstehend E. 3.2.3) und Prof. Dr. B.___ im November 2020 (vorstehend E. 3.2.4) gaben keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde kein weiterer ausführlicher Bericht von Prof. B.___ nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 5). Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.5) führte im Januar 2021 aus, Gelegenheitsjobs wie in der Reinigung seien momentan nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne. Dabei bleibt unklar, ob er die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt oder ob er, Dr. C.___, der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin in der Reinigung nicht arbeiten könne. Jedoch kann dies offenbleiben, da Dr. C.___ keine Stellung dazu nahm, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält und wie eine solche auszusehen hätte. Die angeführten gesundheitlichen Gründe sprechen jedenfalls nicht gegen eine vollständige Arbeitstätigkeit in jedweder Tätigkeit. Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu wecken vermögen. Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen hat.
3.4 Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 17'666.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik und ging von einem Monatslohn von Fr. 3'414.-- aus. Sie berücksichtigte einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % infolge der persönlichen Umstände, womit ein Monatslohn von Fr. 2'560.50 und ein Jahreslohn von Fr. 30'726.-- resultierte. Abzüglich 6.375 % Sozialversicherungsbeträge ergab dies Fr. 28'000.--. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. vorstehend E. 1.4). So resultierte ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 17'666.-- (vgl. Urk. 8/29 S. 3, Urk. 8/42, Urk. 2 S. 4 Rz 15), was einem hypothetischen monatlichen Einkommen von rund Fr. 1’472.-- entspricht.
Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ausgangswert von Fr. 3'414.-- fällt im Vergleich zu den Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) deutlich tiefer aus. So betrug das von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (LSE 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) im Jahr 2018 für Frauen Fr. 4‘371.--. Der Beschwerdeführerin stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2018 (Index: 2732) bis 2020 (Index: 2784) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'644.-- (Fr. 4‘371.-- : 40.0 x 41.7 : 2732 x 2784). Damit steht bereits fest, dass die Beschwerdegegnerin von einem deutlich tieferen Ausgangswert ausgegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist das tiefere hypothetische Einkommen als massgeblich zu betrachten.
Vorliegend zu würdigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % gewährt hat, was angesichts der medizinischen Unterlagen grosszügig erscheint. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen und beruflichen Merkmale sowie allfälligen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit sind damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 13) - genügend berücksichtigt.
3.5 Es stellt sich zuletzt die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vorstehend E. 1.8). Vorliegend verhält es sich so, dass die Ehegatten vor ihrem Umzug in den Kanton Zürich bis August 2020 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft waren (vgl. Urk. 8/37). Einem vorliegenden Berechnungsblatt der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt kann entnommen werden, dass im Rahmen der Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet wurde (vgl. Urk. 8/36/7). Soweit ersichtlich erfolgte dies somit erstmals mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) durch die Beschwerdegegnerin, nachdem die Ehegatten ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatten.
Für die Beschwerdeführerin bestand unter diesen Umständen bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2020 keine Veranlassung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Ehegatten hatten bis zu diesem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen bezogen, ohne dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden war. In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis (vorstehend E. 1.7) hätte ihr daher seitens der Beschwerdegegnerin eine angemessene Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeräumt werden müssen. Damit geht einher, dass der Ehefrau auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden kann (vgl. Urk. 2 S. 5), da sie soweit ersichtlich weder von der Beschwerdegegnerin noch von den früheren Leistungserbringern aufgefordert worden war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und entsprechend darauf vertrauen durfte, dass dies von ihr auch nicht erwartet wird.
Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn (vgl. vorstehend E. 1.7) eine Tätigkeit hätte aufnehmen können. Damit ist bei der Ergänzungsleistungsberechnung ab Datum des Anspruchs am 1. September 2020 bis Ende Februar 2021 noch kein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 aufzuheben.
3.6 Zusammenfassend erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 17'666.-- pro Jahr grundsätzlich zu Recht. Der Beschwerdeführerin stand aber eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis Ende Februar 2021 zu. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch unter Berücksichtigung dieser Feststellung neu zu berechnen haben.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 2) ist dementsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4. Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden obsiegen insoweit, als eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ist ihnen daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 18. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen aufgehoben mit der Feststellung, dass bei der Ergänzungsleistungsberechnung erst ab 1. März 2021 ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller