Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00009


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 10. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der e.___ Staatsangehörige X.___, geboren 1965, reiste im August 2001 als Asylsuchender in die Schweiz ein, erhielt im Jahr 2009 die Niederlassungsbewilligung C (vgl. den Ausländerausweis in Urk. 17/3), und im Jahr 2016 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht erteilt (vgl. die Identitätskarte in Urk. 17/3f). Er ist seit Februar 2006 mit Y.___ verheiratet, und die Eheleute sind Eltern eines Sohnes, geboren im September 2010, und einer Tochter, geboren im Dezember 2017 (vgl. die Datenblätter in 17/2d-k).

    Im August 2011 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liess ihn unter anderem durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___, begutachten (in den eingereichten Akten nicht mehr vorhandenes Gutachten vom 3. Mai 2012; vgl. den Sachverhalt in Ziffer 1.2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2020 des Prozesses Nr. ZL.2018.00089, Urk. 9/127). Anschliessend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2012 einen Rentenanspruch von X.___, da sein Gesundheitsschaden bereits bestanden habe, als er in die Schweiz eingereist sei (Urk. 17/D). Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Aufgrund eines Hinweises der IV-Stelle meldete sich X.___ nach dem Erhalt der rentenabweisenden Verfügung im Herbst 2012 beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) an (vgl. die Aktennotiz des AZL vom 29. Oktober 2012, Urk. 14/6, und die Unterlagen in Urk. 14/8-29). Das AZL ersuchte die IV-Stelle daraufhin um Angaben zum Invaliditätsgrad von X.___ (Schreiben vom 17. Dezember 2012, Urk. 17/E), worauf die IV-Stelle mit Beschluss vom 23. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 50 % ab der Antragsstellung vom August 2011 bis zur Gegenwart bekanntgab (Urk. 17/F; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 23. Februar 2018 in Urk. 17/K).

1.2    Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 sprach das AZL dem Gesuchsteller rückwirkend ab Februar 2012 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zu und rechnete bei deren Bemessung unter anderem zumutbare Erwerbseinkünfte von ihm und seiner Ehefrau an (Urk. 14/V1; vgl. das Begleitschreiben vom 1. Oktober 2013 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, welche das Ehepaar X.___ mit Sozialhilfe unterstützt hatten, Urk. 14/36; siehe den Leistungsentscheid in Urk. 14/8 und die Bestätigung vom 16. Februar 2012, Urk. 14/9). Für das Jahr 2014 erneuerte das AZL die Leistungszusprache mit Verfügung vom 12. Dezember 2013, wiederum unter Anrechnung der entsprechenden Erwerbseinkünfte (Urk. 14/V2).

    Die Anrechnung von Erwerbseinkünften war Gegenstand von Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1. Oktober und vom 12. Dezember 2013 (vgl. Urk. 14/3946). Mit Entscheid vom 1. April 2014 hiess das AZL die Einsprachen unter Reduktion der anrechenbaren zumutbaren Einkünfte der beiden Eheleute teilweise gut (Urk. 14/V4) und berechnete dementsprechend mit der zugehörigen Verfügung gleichen Datums die Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 neu (Urk. 11/V3). Die Frist zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2014 und die darin integrierte Verfügung lief unbenützt ab, X.___ liess jedoch am 27. Mai 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und gleichzeitig sinngemäss Beschwerde erheben. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 wies das Gericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 14/52; Prozess Nr. ZL.2014.00057).

    Für die folgenden Jahre bis 2017 sprach das AZL X.___ weiterhin Ergänzungsleistungen zu (Verfügung vom 4. Dezember 2014, Urk. 14/V6; Verfügung vom 21. Mai 2015, Urk. 14/V10; Verfügung vom 24. August 2015, Urk. 14/V11; Verfügung vom 10. Dezember 2015, Urk. 14/V12; Verfügung vom 21. September 2016, Urk. 14/V15; Verfügung vom 7. Dezember 2016, Urk14/V16; Verfügung vom 31. Januar 2017, Urk. 14/V17). Dabei hob das AZL die anrechenbaren zumutbaren Erwerbseinkünfte der Ehefrau in zwei Schritten an, nämlich per 1. September 2015 und per 1. Oktober 2016 (vgl. Urk. 14/V11 S. 3 und Urk. 14/V15 S. 3; vgl. auch die Korrespondenz in Urk. 14/79-83 und die Erläuterungen des AZL zur Fallführung vom 24. August 2015 und vom 9. Juni 2016, Urk. 14/60A und Urk. 14/80). Dies war bei der ersten Anhebung nochmals Gegenstand eines Einspracheverfahrens (unangefochten gebliebener abweisender Einspracheentscheid vom 22. April 2016, Urk. 14/V14), blieb hingegen bei der zweiten Anhebung unbeanstandet. Zudem erhielt X.___ ab dem 1. Januar 2017 zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfe (Urk. 14/V17 S. 4).

1.3    Mit Schreiben vom 7. April 2017 ersuchte X.___ das AZL unter Beilage eines Arztzeugnisses um Erhöhung der Zusatzleistungen (Urk. 14/99/1+2), worauf dieses die IV-Stelle am 12. April 2017 um die revisionsweise Festlegung des Invaliditätsgrades bat (Urk. 14/107). Die IV-Stelle liess X.___ durch das Medizinische Zentrum B.___ polydisziplinär begutachten (in den eingereichten Akten nicht mehr vorhandenes Gutachten vom 24. Januar 2018; vgl. den Sachverhalt in Ziffer 1.5 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2020 des Prozesses Nr. ZL.2018.00089, Urk. 9/127) und teilte dem AZL anschliessend am 23. Februar 2018 mit, dass sich im Revisionsverfahren neu ein Invaliditätsgrad von 0 % ergeben habe (Urk. 14/108; vgl. das Feststellungsblatt vom 23. Februar 2018, Urk. 17/K).

    Das AZL hatte X.___ mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 vorerst erneut Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe zugesprochen (Urk. 14/V19) und war mit Verfügung vom 15. Februar 2018 für die Zeit ab Dezember 2017 zum einen auf die Zusprechung kantonaler Beihilfe zurückgekommen und hatte zum andern berücksichtigt, dass die Eheleute X.___ im Dezember 2017 Eltern einer Tochter geworden waren (Urk. 14/V20). Gestützt auf den Bescheid der IV-Stelle vom 23. Februar 2018 verfügte das AZL alsdann am 20. März 2018 die Einstellung der zugesprochenen Ergänzungsleistungen per April 2018 (Urk. 14/V22). X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, liess gegen die Verfügung vom 20. März 2018 Einsprache erheben (Urk. 14/112), worauf das AZL ihm für die Dauer des Einspracheverfahrens antragsgemäss weiterhin Zusatzleistungen zusprach (Verfügungen vom 18. und vom 23. Mai 2018, Urk. 14/V23 und Urk. 14/V24). Auf die Aufforderung zur Vernehmlassung hin (Briefe vom 18. Mai und vom 24. Juli 2018, Urk. 14/113 und Urk. 14/116) teilte die IV-Stelle dem AZL am 10. August 2018 mit, dass sie an der Bemessung des Invaliditätsgrades auf 0 % festhalte (Urk. 14/117; Feststellungsblatt vom 10. August 2018, Urk. 14/118). Mit Entscheid vom 20. August 2018 wies das AZL daraufhin die Einsprache durch Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2018 ab (Urk. 9/V25).

    Mit Urteil vom 30. April 2020 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 (Urk. 9/120) mit der Feststellung gut, dass X.___ ab dem 1. Oktober 2018 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Urk. 9/127; Prozess Nr. ZL.2018.00089). Gegen das Urteil wurde keine Beschwerde erhoben (vgl. die Notizen des AZL vom 10. Juli und vom 17. August 2020, Urk. 9/128 und Urk. 14/119).

1.4    In der Folge holte das AZL im Rahmen der Periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs bei den Eheleuten X.___ aktuelle Angaben und Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 9/132145b) und sprach X.___ daraufhin mit Verfügung vom 27. August 2020 rückwirkend ab Oktober 2018 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zu (Urk. 9/V28). Dabei rechnete das Amt zumutbare Erwerbseinkünfte des Ehemannes von Fr. 12'000.-- und solche der Ehefrau von Fr. 36'500.-- an (Urk. 9/V28 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10; vgl. auch die Erläuterung des AZL zur Fallführung vom 18. August 2020, Urk. 9/146). X.___ liess durch die pro infirmis mit Eingabe vom 25. September 2020 Einsprache erheben und beantragen, es seien lediglich die tatsächlichen Einkünfte seiner Ehefrau in die Berechnung einzubeziehen, da die Ehefrau wegen der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Tochter nicht dazu in der Lage sei, ein höheres Arbeitspensum als das ausgeübte zu versehen (Urk. 9/157). Zur Untermauerung liess er einen Bericht des Spitals C.___ vom 16. Juli 2020 (Urk. 9/158) und einen Bericht des ihn behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 21. Mai 2020 (Urk. 9/159) einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 wies das AZL die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 9/V32). Ausserdem hatte das AZL mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 die Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2021 berechnet und die gleichen Einkommensbeträge der beiden Eheleute wie in der Verfügung vom 27. August 2020 einbezogen (Urk. 9/V31).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 liess X.___, nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, mit Eingabe vom 12. Februar 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien Zusatzleistungen unter Anrechnung des tatsächlichen Einkommens seiner Ehefrau auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er den Antrag auf die unentgeltliche Rechtspflege stellen für den Fall, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehme (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Das AZL beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 4. März 2021 und verwies mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 8 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 9/120-167 und Urk. 9/V26-V32).

    Mit Eingabe vom 19. März 2021 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die unterdessen erteilte Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung zurückziehen (Urk. 10). Das Gericht liess durch die Beschwerdegegnerin die Unterlagen vervollständigen (Urk. 14/6-119 und Urk. 14/V1-V25 sowie Urk. 17/0-5, Urk. 17/A-K und Urk. 17/v-v6) und setzte den Beschwerdeführer hernach mit Verfügung vom 8. April 2021 von der Beschwerdeantwort in Kenntnis, bei gleichzeitiger Vormerkung des Rückzugs des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen dazu (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) partiell geändert. In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfügung vom 27. August 2020 (Urk. 9/V28) und die dagegen erhobene Einsprache vom 25. September 2020 (Urk. 9/157). Nur diese Verfügung, die den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 betrifft, ist somit Gegenstand des Einspracheentscheids und damit auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine allfällige Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2021 (Urk. 9/V31) - eine solche Einsprache ist in den eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht dokumentiert - müsste demnach Gegenstand eines separaten Einspracheentscheids und eines separaten Beschwerdeverfahrens sein. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz 247 ff.) und im Jahr 2021 das per 1. Januar 2021 revidierte Recht zu berücksichtigen ist.

1.3    Auf den vorliegend zu beurteilenden Zusatzleistungsanspruch bis Ende 2020 gelangen demgegenüber gestützt auf den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsatz die Bestimmungen des ELG und der ELV zur Anwendung, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen sind. Ebenso richtet sich die Frage nach dem Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse nach den Bestimmungen der zitierten kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen, wie sie bis Ende 2020 gegolten haben.

    Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in den Fassungen vor dem Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 zitiert.


2.

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

2.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

    Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.04).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind.

2.3

2.3.1    Die Vorschriften zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 211 Rz 534 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).

2.3.2    Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist.

    Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 Rz 543 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich verbindlich (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Dies gilt nur dort nicht, wo die IV-Stelle den Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) lediglich amtshilfeweise festlegt, um der Durchführungsstelle die Grundlage für die Frage nach einem hypothetischen Rentenanspruch für den Fall der Erfüllung der Mindestbeitragszeit nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG zu liefern. In diesen Fällen, in denen die Möglichkeit zur Anstrengung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht gegeben war, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine derartige Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung. Vielmehr ist die Invaliditätsbemessung in diesen Fällen im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3).

2.3.3    Anrechenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind des Weiteren auch Einkünfte, auf die nicht die ergänzungsleistungsberechtigte Person, sondern ihr nicht rentenberechtigter Ehegatte verzichtet (BGE 142 V 12 E. 3.2, 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 ff. Rz 553 ff., Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1809 f. Rz 129 und S. 1891 Rz 207).

    Bei der Festlegung des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten ist nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) massgebend (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Eines der Kriterien für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, ist somit die familiäre Situation; bei der Kinderbetreuung ist nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, nach deren Gesundheitszustand und nach der Möglichkeit der Betreuung durch den rentenberechtigten Ehegatten sowie nach ausserhäuslichen Betreuungsmöglichkeiten zu fragen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz 556 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.; WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.04, und Stand 1. Januar 2021, Rz 3521.04).

2.4

2.4.1    In Bezug auf die kantonale Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.-- und für minderjährige Waisen und Kinder Fr. 1'210.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

    Bei Mehrpersonenhaushalten wird nach § 19 ZLV der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.

2.4.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (für Ehepaare Fr. 5’856.-- und für Waisen und Kinder Fr. 1176.--), und der so ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.--.

    Der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss wird sodann nach Art. 4 Abs. 5 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung um denjenigen Betrag gekürzt, der den nicht angerechneten Teil des Erwerbseinkommens um einen bestimmten Freibetrag übersteigt, nämlich bei Ehepaaren von Fr. 4'500.-- und bei Waisen und Kindern von Fr. 1500.--.

    Kein Gemeindezuschuss wird nach Art. 2 lit. c der Ausführungsbestimmungen zur stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung unter anderem bei Ehepaaren gewährt, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen. Unter den Voraussetzungen in Art. 3 der Ausführungsbestimmungen kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet werden.

    Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung erklärt sodann die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.


3.

3.1    Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind einzig die Berechnungspositionen der anrechenbaren Einkünfte. Die übrigen Positionen der Zusatzleistungsberechnung sind unumstritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen.

3.2

3.2.1    Bei der Festsetzung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers auf Fr. 12'000.-- stützte sich die Beschwerdegegnerin entsprechend den Vermerken in der Verfügung vom 27. August 2020 auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Urk. 9/V28 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10).

3.2.2    Das Gericht hatte im Urteil vom 30. April 2020 frei geprüft, ob die IV-Stelle im hypothetischen Fall, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zugesprochen hätte, diese Rente aufgrund eines nachfolgend neu ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % hätte aufheben dürfen, und hatte sich dabei auf die dargelegte Rechtsprechung gestützt (vorstehend E. 2.3.2), wonach die Durchführungsorgane dort nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, wo diese lediglich amtshilfeweise erfolgt ist. Dabei war das Gericht zum Schluss gekommen, die Herabsetzung des ursprünglich ermittelten Invaliditätsgrades von 50 %, den die IV-Stelle mit dem Beschluss vom 23. Januar 2013 bekanntgegeben hatte (Urk. 17/F), lasse sich weder mit einer Sachverhaltsänderung rechtfertigen noch mit der Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Festlegung dieses Invaliditätsgrades und der darauf basierenden Annahme eines hypothetischen Anspruchs auf eine halbe Rente begründen (Urk. 9/127 E. 6-10).

    Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, ist damit für die Bemessung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von Oktober 2018 bis Ende 2020 kein tatsächliches Arbeitseinkommen erzielte, der Betrag nach Art. 14 Abs. 2 lit. b ELV für Personen mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter 60 % massgebend. Dieser Betrag entspricht dem Betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG und würde sich damit im Jahr 2018 auf Fr. 19'290.-- und in den Jahren 2019 und 2020 auf Fr. 19'450.-- belaufen (Verordnungen 15 und 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen).

3.2.3    Die Reduktion dieses Betrages auf Fr. 12'000.-- in Anwendung der zitierten Rechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geht auf die Zeit der erstmaligen Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2012 mit den Verfügungen vom 1. Oktober und vom 12. Dezember 2013 zurück (Urk. 14/V1 und Urk. 14/V2). Darin (Urk. 14/V1 S. 3-4 und Urk. 14/V2 S. 3) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst die damals massgebend gewesenen Beträge nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG von Fr. 19'050.-- (2012) beziehungsweise Fr. 19'210.-- (2013 und 2014) angerechnet (Verordnungen 11 und 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen), hatte diese Beträge jedoch im Einspracheverfahren auf jährlich Fr. 12'000.-- reduziert (Urk. 14/V3 S. 3-5) und diese Reduktion damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren bereits invalid in die Schweiz eingereist sei, hier noch nie gearbeitet habe, nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge und gemäss den Angaben der zuständigen Sozialberaterin aufgrund der traumatischen Erfahrungen und einer langjährigen Inhaftierung schwierig zu motivieren sei, sodass wegen der geringen Chance für eine Integration in den Arbeitsmarkt auf entsprechende Vorkehren verzichtet worden sei (Urk. 14/V4 S. 2).

    An dieser Sachlage hat sich in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich nichts geändert. Die Angaben des Beschwerdeführers vom November 2017 im Rahmen der Begutachtung durch das B.___ dokumentieren zwar dessen substanzielle Beteiligung an den Hausarbeiten und an der Betreuung des 2010 geborenen Sohnes (Urk. 9/127 E. 8.1.5.5 S. 21), die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stand hingegen offenbar nicht zur Diskussion und die sozialen Kontakte beschränkten sich auf den Austausch in der Muttersprache mit den Kollegen des Vereins J.___ (Urk. 9/127 E. 8.1.5.5 S. 22). Es ist daher plausibel, dass die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbseinkommen in den Jahren 2015 bis 2018 auf der Höhe von Fr. 12'000.-- belassen hat (Urk. 14/V6 S. 3, Urk. 14/V10 S. 3, Urk. 14/V11 S. 3, Urk. 14/V12 S. 3, Urk. 14/V15 S. 3, Urk. 14/V16 S. 3, Urk. 14/V17 S. 3-4, Urk. 14/V19 S. 3, Urk. 14/V20 S. 4 und S. 6, Urk. 14/V24 S. 4) und nach dem vorstehend Dargelegten auch für die vorliegend strittige Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 dabei geblieben ist (Urk. 9/V28 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10; vgl. Urk. 2 S. 1 sowie die Erläuterung vom 18. August 2020 in Urk. 9/146). Die Parteien sind sich denn auch einig über die Anrechnung dieses Betrages.

3.3

3.3.1    Keine Einigkeit besteht demgegenüber in Bezug auf den Betrag von Fr. 36'500., den die Beschwerdegegnerin als anrechenbares zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers eingesetzt hat (Urk. 9/V28 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10).

    Die Beschwerdegegnerin ging für die Ermittlung dieses Betrages vom Arbeitsvertrag der Ehefrau mit der F.___ GmbH aus, in dem für die Zeit ab dem 1. April 2018 ein wöchentliches Arbeitspensum von 17 Stunden zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'520.-- festgelegt ist (Urk. 9/145), und berechnete, dass dieses Pensum den Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle ausmache (rund 40,5 % bei 42 Wochenstunden). Wie aus der Erläuterung vom 18. August 2018 hervorgeht (Urk. 9/146), erachtete sie es indessen als der Ehefrau zumutbar, ein Pensum von 80 % zu verrichten, und bemass dementsprechend das zumutbare Erwerbseinkommen auf das Doppelte des tatsächlich erzielten Einkommens bei der F.___ GmbH. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer eine Pensumssteigerung über die vereinbarten und geleisteten 17 Wochenstunden hinaus für nicht zumutbar und liess dies namentlich mit dem Gesundheitszustand der Tochter und den beschränkten eigenen Möglichkeiten zur Mithilfe bei deren Betreuung und der Pflege begründen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 9/157).

3.3.2Die Höhe des Erwerbseinkommens, das der Ehefrau des Beschwerdeführers ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar ist, war bereits in der Zeit vor Oktober 2018 umstritten gewesen. In den Verfügungen vom 1. Oktober und vom 12. Dezember 2013 hatte die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2012 bis 2014 jährliche zumutbare Netto-Erwerbseinkünfte der Ehefrau in der Höhe von Fr. 24'001.-- angerechnet (Urk. 14/V1 S. 3-4 und Urk. 14/V2 S. 3), dies in Abweichung von den tatsächlich erzielten, niedrigeren Einkünften im Rahmen der damaligen Tätigkeit im Kiosk G.___ (gemäss den eingereichten Lohnausweisen Fr. 10'733.-- im Jahr 2012, Fr. 14'962.-- im Jahr 2013 und Fr. 21'961.-- [einschliesslich Kinderzulagen] im Jahr 2014, Urk. 14/51A/1-3). Im Einspracheverfahren reduzierte die Beschwerdegegnerin die anzurechnenden Erwerbseinkünfte alsdann angesichts des Vorschulalters des Sohnes auf einen jährlichen Nettobetrag von Fr. 20'001.- (Urk. 14/V3 S. 3-5 und Urk. 14/V4 S. 2), was im Jahr 2014 den tatsächlichen Verhältnissen ungefähr entsprach. Wie vorgesehen (Urk. 14/V4 S. 2), folgte anschliessend die Anhebung der zumutbaren Erwerbseinkünfte der Ehefrau auf Fr. 30'001.-- ab September 2015 (Urk. 14/V11 S. 3, Urk. 14/V12 S. 3 und Urk. 14/V14) und auf Fr. 36'001.-- beziehungsweise Fr. 36'000.-- ab Oktober 2016 (Urk. 14/V15 S. 3, Urk. 14/V16 S. 3, Urk. 14/V17 S. 3-4, Urk. 14/V19 S. 3, Urk. 14/V20 S. 4 und S. 6, Urk. 14/V24 S. 4), dies mit der Überlegung, dass der Sohn unterdessen in den Kindergarten eingetreten sei (vgl. Urk. 14/V14 S. 2 ff.). Der Ehefrau des Beschwerdeführers gelang es in der Folge denn auch, ihre Erwerbseinkünfte zu erhöhen, und sie erreichte mit einer Tätigkeit beim Unternehmen H.___ im Jahr 2016 einen Nettolohn von Fr. 25'499.-- (Lohnausweis 2016, Urk. 14/94) und im Jahr 2017 einen solchen von Fr. 32'404.-- (Lohnausweis 2017, Urk. 14/105).

    Im Dezember 2017 trat jedoch mit der Geburt der Tochter eine Veränderung in den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie ein, und diese zog auch in beruflicher Hinsicht eine Veränderung nach sich, indem die Ehefrau im April 2018 bei der F.___ GmbH als neuer Arbeitgeberin das besagte 40%-Pensum zum monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'520.-- beziehungsweise zu einem Jahreslohn von Fr. 18'240.-- (12 x Fr. 1'520.--, ein 13. Monatslohn war nicht vereinbart; vgl. Urk. 9/145) aufnahm. Der auf das Doppelte dieses Bruttolohnes bemessene Betrag von aufgerundet Fr. 36'500.--, den die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 als zumutbares Netto-Erwerbseinkommen der Ehefrau in die Zusatzleistungsberechnung einbezog (sie brachte in der Zusatzleistungsberechnung von dieser Summe keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug), liegt sogar leicht über dem Betrag, den sie in der Zeit vor der Geburt der Tochter seit Oktober 2016 einbezogen hatte. Die Beschwerdegegnerin gestand der Ehefrau somit für die Betreuung der Tochter keine zusätzliche Zeit zu, sondern setzte voraus, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil der zusätzlich anfallenden Betreuungsaufgaben zu übernehmen in der Lage sei.

3.3.3    Es trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers von Ende November 2017 anlässlich der Begutachtung durch das B.___ (vgl. Urk. 9/127 E. 8.1.4) von seiner Fähigkeit gezeugt hatten, nicht nur bei der Hausarbeit, sondern auch bei der Kinderbetreuung einen namhaften Beitrag zu leisten; der Beschwerdeführer hatte damals berichtet, er bringe den Sohn zur Schule und er esse mit ihm und bringe ihn zu Bett, wenn seine Frau bei der Arbeit sei (Urk. 9/127 E. 8.1.5.5). Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin es nicht nur der Ehefrau, sondern auch dem Beschwerdeführer zumutet, in einem gewissen Umfang erwerbstätig zu sein. Dieser Erwerbstätigkeit, die angesichts der angerechneten hypothetischen Einkünfte von Fr. 12'000.-- einem Pensum von 20-30 % entspricht, muss bei der Festlegung der Kinderbetreuungspflichten des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erwerbstätig ist. Denn wenn die entsprechenden Einkünfte unabhängig von einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit angerechnet werden, so muss dies auch für die Zeit gelten, die für die Erzielung dieser Einkünfte benötigt wird. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe im strittigen Zeitraum zeitlich uneingeschränkt für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden, verbietet sich daher.

    Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 bei der Betreuung der Kinder überhaupt nicht ausgewirkt haben. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___ des B.___ hatte zwar im November 2017 die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, die Dr. Z.___ im Jahr 2012 gestellt hatte, nicht bestätigt und auch dessen Verdacht auf eine bleibende Persönlichkeitsänderung nicht geteilt, sondern hatte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/127 E. 7.1.3 und E. 8.1.4). Zum einen hatte Dr. I.___ aber im Rahmen der Testuntersuchungen doch gewisse Verlangsamungen festgestellt (vgl. Urk. 9/127 E. 8.1.5.2), und zum andern beschrieb Dr. D.___ den Beschwerdeführer später im Bericht vom 21. Mai 2020 über die Behandlung seit August 2018 als von gedrückter Stimmung mit eingeengter Affektivität und vermindertem Antrieb, als verlangsamt in der Psychomotorik und im Denken und auch als etwas vernachlässigt in der Körperpflege (Urk. 9/159 S. 6).

    Hinzu kommt, dass die Tochter gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom 16. Juli 2020 an einer chronischen Niereninsuffizienz mit erhöhter Gefahr von Harnwegsinfekten sowie an Fehlbildungen im Rahmen eines angeborenen Currarino-Syndroms und einer VACTERL-Assoziation leidet (Urk. 9/158 S. 1). Der qualitative und quantitative Pflegeaufwand im Zusammenhang mit diesen Geburtsleiden, wie er in der Beschwerdeschrift geschildert wird (Urk. 1 S. 5 f.), ist zwar im Bericht des Spitals C.___ nicht detailliert dargestellt. Dokumentiert ist aber immerhin, dass die Tochter regelmässig Medikamente einnehmen muss, dass sie einen Blasenkatheter benötigt und auf tägliche Einläufe angewiesen ist und dass sie einer stetigen Überwachung in Bezug auf das Auftreten febriler Harnwegsinfekte bedarf (Urk. 9/158 S. 2 f.). Damit ist der zusätzliche Pflegeaufwand zumindest für die vorliegend zur Diskussion stehenden ersten Lebensjahre der Tochter genügend belegt, und belegt ist auch, dass dieser Aufwand mit zusätzlichen qualitativen Anforderungen im Vergleich zum Aufwand für die Betreuung eines gesunden Kleinkindes verbunden ist.

3.3.4    Bei den dargelegten Einschränkungen in der zeitlichen Verfügbarkeit auf der einen Seite und den gesundheitlichen Einschränkungen sowie dem erhöhten Pflegebedarf der Tochter auf der anderen Seite war es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, schon in den ersten drei Lebensjahren der Tochter, als zudem auch der Sohn erst die Unterstufe der Primarschule besuchte, während einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau von vier Tagen in der Woche (80%-Pensum) die gesamte familiäre Mehrbelastung zu tragen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum leistungsfähiger gewesen sein mochte, als dies dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ entsprach (vgl. Urk. 9/159 S. 11).

    Die Ausführungen im Bericht des Spitals C.___ lassen es sodann auch als plausibel erscheinen, dass eine Fremdbetreuung der Tochter, in einer Tagesstätte oder bei einer Privatperson, in der strittigen Zeit des Kleinkinderalters kaum praktikabel gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 6) oder zumindest einen finanziellen Aufwand erfordert hätte, der die Erwerbseinkünfte der Ehefrau zu einem erheblichen Anteil aufgewogen hätte.

3.3.5    Damit erscheint es nicht als zumutbar, der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten Jahren nach der Geburt der Tochter ein gleich hohes Pensum aufzuerlegen beziehungsweise von ihr gleich hohe Erwerbseinkünfte zu erwarten wie unmittelbar vorher.

    Bei der Frage nach dem zumutbaren, niedrigeren Einkommen gilt es zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren Einkünften der Jahre 2018 und 2019 von Fr. 18'240.-- brutto (12 x Fr. 1'520.--) beziehungsweise Fr. 16'886.-- netto (vgl. die Summen in den Lohnausweisen nach Abzug der Kinderzulagen, Urk. 3/6 und Urk. 3/7 = Urk. 9/145a) dem Einkommen in der Höhe von Fr. 20'000.-- netto nahekam, das die Beschwerdegegnerin in den ersten Lebensjahren des Sohnes bis zu dessen Erreichen des Kindergartenalters im September 2015 in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen hatte (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Es gelang den Eheleuten somit, mit zwei betreuungsbedürftigen Kindern, von denen das jüngere erhöht pflegebedürftig war, Erwerbseinkünfte der Ehefrau zu generieren, die nur wenig unter denen in der Zeit lagen, als sie erst für den Sohn im Vorschulalter zu sorgen hatten. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Leistungsfähigkeit im Beruf und in der Kinderbetreuung im strittigen Zeitraum von Oktober 2018 bis Ende 2020 nicht im Rahmen des ergänzungsleistungsrechtlich Zumutbaren ausgeschöpft hätte. Dies gilt auch im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil zwar früher als nach der bisherigen 10/16-Regel, aber doch erst ab dem Eintritt des jüngsten - gesunden - Kindes in den Kindergarten oder in die Schule eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50%-Pensums zuzumuten ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

    Es ist daher im Sinne des Antrags in der Beschwerdeschrift gerechtfertigt, dass bei der Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 allein die tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte der Ehefrau einbezogen werden.

3.4    Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 unter Anrechnung der tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte der Ehefrau neu festlege. Es wird sich zeigen, ob infolge dieser Neuberechnung auch ein Anspruch auf kantonale Beihilfe resultiert.


4.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober 2018 bis Ende 2020 unter Anrechnung der tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte der Ehefrau neu festlege.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dina Raewel

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel