Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00012
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Februar 2022
in Sachen
Erbin der X.___, gestorben am 1. Februar 2020
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, bezog von September 2002 bis zu ihrem Tod am 1. Februar 2020 Zusatzleistungen zur Invalidenrente in Form von Ergänzungsleistungen (einschliesslich Krankheitskostenvergütungen; vgl. Urk. 7/42-50, 7/55, 7/70-77 und 7/91-126).
Am 23. September 2016 war der Vater der Versicherten, Z.___, verstorben und hinterliess nebst ihr und ihren zwei Geschwistern, A.___ und Y.___, seine Ehefrau und Stiefmutter der drei Kinder, B.___, als einzige gesetzliche Erben (Urk. 7/22/3). Mit der Ehefrau hatte er am 3. Mai 1996 einen Erbvertrag geschlossen, mit dem Ziel der gegenseitigen Maximalbegünstigung im Todesfall (Urk. 7/25/3-8). Nach der Eröffnung des Erbvertrages am 3. Oktober 2016 durch das Bezirksgericht C.___ (Urk. 7/25/2 f.) verzichteten die drei Geschwister jeweils auf die Beanspruchung ihres Pflichtteils (Urk. 7/24/1), womit der gesamte Nachlass an B.___ fiel. Am 12. April 2017 verstarb A.___, welcher seine beiden Schwestern als gesetzliche Erbinnen hinterliess (Urk. 7/26).
1.2 X.___ war seit dem 30. Juni 2016 durch D.___ verbeiständet (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 setzte dieser die leistungserbringende Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Gemeinde E.___), einerseits darüber in Kenntnis, dass Z.___ bereits am 23. September 2016 verstorben war und dass auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet worden sei. Andererseits teilte er mit, dass im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders eine Erbschaft in der Höhe von ungefähr Fr. 80'000.-- angefallen sei (Urk. 7/24/1; vgl. auch Urk. 7/1/1).
In der Folge forderte die Gemeinde E.___ von der Versicherten mit Verfügungen vom 20. November 2019 Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 58'361.-- zurück (Fr. 16'885.-- + Fr. 18'888.-- + Fr. 3'496.-- + Fr. 14'316.-- + Fr. 4'776.--), welche ihr im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2019 zu viel ausgerichtet worden seien (Urk. 7/2/9, 7/3/7, 7/4/7, 7/6 und 7/7/7; vgl. auch Urk. 7/2/7 f. und 7/27). Dagegen erhob D.___ im Namen der Versicherten am 13. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/131). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 setzte ihn die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), darüber in Kenntnis, dass ihr die Gemeinde E.___ die Abwicklung der Zusatzleistungen zur AHV/IV übertragen habe (Urk. 7/54). Am 23. Dezember 2019 verfügte die Durchführungsstelle sodann über den Leistungsanspruch der Versicherten ab dem 1. Januar 2020 (Urk. 7/126 f.), wogegen D.___ mit Schreiben vom 1. Januar 2020 ebenfalls opponierte (Urk. 7/138). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 hielt daraufhin die Durchführungsstelle fest, die Einsprache werde zusammen mit derjenigen vom 13. Dezember 2019 behandelt Urk. 7/140).
Am 1. Februar 2020 verstarb auch die Versicherte und hinterliess als einzige gesetzliche Erbin ihre Schwester Y.___ (Urk. 7/144). Mit an diese gerichtetem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 23'857.-- reduzierte (Urk. 2 = Urk. 7/148). Mit Verfügung gleichen Datums nahm sie ausserdem für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs vor (Urk. 7/149-155). Auf die dagegen am 16. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/163) trat die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 8. März 2021 nicht ein (Urk. 7/166).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 erhob Y.___ am 16. Februar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen von X.___ sel. für die Dauer vom 1. September 2016 bis 30. November 2019 keinen Vermögensverzicht anzurechnen. In prozessualer Hinsicht seien ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der vormalige Beistand von X.___ sel., D.___, zum Verfahren beizuladen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 bezieht sich zum einen auf die Rückforderungsverfügungen vom 20. November 2019 (Urk. 7/2/9, 7/3/7, 7/4/7, 7/6 und 7/7/7), hat aber zum anderen auch den Leistungsanspruch für die Monate Januar und Februar 2020 zum Gegenstand (vgl. Urk. 7/126, 7/138 und 7/140). Von der gerichtlichen Prüfung umfasst ist des Weiteren die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2021, mit welcher die Neuberechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 vorgenommen wurde (Urk. 7/149-155). Darauf wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. März 2021 zutreffend hin (Urk. 7/166).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG).
1.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV. Als Einkommen anzurechnen sind darüber hinaus auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 mit Hinweisen). Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.5.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134 Ziff. 346). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 zusammengefasst, die Gemeinde E.___ habe den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen infolge Erbanspruchs neu berechnet. Der aus dem Nachlass von A.___ erhaltene Betrag von Fr. 78'568.05 sei ab dem 1. Mai 2017 angerechnet worden. Auf den Pflichtteil im Nachlass von Z.___ habe X.___ verzichtet (Urk. 2 S. 1). Per Todestag von Z.___ (23. September 2016) habe sich sein Reinvermögen auf Fr. 1'574'471.-- belaufen, wobei darin nebst Wertschriften eine Liegenschaft im Kanton Aargau und ein Ferienhaus im Kanton Tessin enthalten gewesen seien. Aus den mit der Einsprache eingereichten Unterlagen unter anderem einem Grundbuchauszug - sei jedoch ersichtlich, dass beide Liegenschaften bereits vor dem Tod ins Alleineigentum von B.___ übergegangen seien. Folglich bildeten sie nicht Teil der Erbmasse und der Nachlass betrage somit Fr. 1'072'913.--. Im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung falle die Hälfte davon (Fr. 536'456.50) in den Nachlass. Die Ehefrau erhalte die Hälfte der Erbschaft und der Pflichtteil der Nachkommen betrage ¾. Der Pflichtteilsanspruch jedes Nachkommens belaufe sich auf Fr. 67'057.-- (Fr. 536'456.50 : 2 x 75 % : 3), welcher bei der Berechnung der Zusatzleistungen von X.___ als Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 2). Dieser verringere sich jährlich um Fr. 10'000.. Anhand des reduzierten Vermögensverzichts seien die Leistungen neu berechnet worden, wobei für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2019 eine Rückforderung in Höhe von Fr. 23'857.-- resultiere (Urk. 2 S. 3).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2021 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Anrechnung des Vermögensverzichts nicht einverstanden. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, Z.___ und seine Ehefrau B.___ hätten am 3. Mai 1996 einen Erbvertrag abgeschlossen und sich gegenseitig als Universalerben eingesetzt. Sämtliche übrigen gesetzlichen Erben - namentlich die drei Kinder von Z.___ seien durch diese Vereinbarung von ihrem Pflichtteil ausgeschlossen worden. Im Weiteren könne dem Erbvertrag entnommen werden, dass der gesamte dannzumal vorhandene Nachlass beider Ehegatten zu gleichen Teilen den Nachkommen des Z.___ zufallen solle, falls die Ehegatten gleichzeitig oder nacheinander versterben sollten. Überdies sei festgelegt worden, dass die gesetzlichen Erben des Z.___ ihren jeweiligen Pflichtteil zwar beanspruchen dürften, dies jedoch mit der Konsequenz des Verlusts ihres Erbanspruchs gegenüber B.___ (Urk. 1 S. 5).
Die Zusatzleistungen beziehende Schwester der Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren urteilsunfähig gewesen, weshalb ihr persönlich keine Verzichtshandlung angerechnet werden könne. Folglich sei das Verhalten des für sie handelnden Beistandes zu untersuchen (Urk. 1 S. 9). Vorliegend hätten alle drei Kinder im Zeitpunkt des Todes des Vaters die Möglichkeit gehabt, entweder ihren Pflichtteil zu beanspruchen oder länger zuzuwarten, wodurch sich ihr erbrechtlicher Anspruch vergrössert hätte, da sie die Stiefmutter hätten beerben können. Aus der Entscheidung für oder gegen die andere Handlungsmöglichkeit könne keine Verzichtshandlung abgeleitet werden, da mit jeder Entscheidung für die eine Variante gleichzeitig eine Entscheidung gegen die andere Variante verknüpft gewesen wäre. Es sei folglich falsch, vorliegend von einer Verzichtshandlung auszugehen, wenn sich eine versicherte Person beziehungsweise ihr Beistand in einer Situation mit zwei Wahlmöglichkeiten für diejenige entscheide, die sich ex post betrachtet allenfalls als günstiger entpuppt hätte, wenn es genauso gut auch umgekehrt hätte laufen können (Urk. 1 S. 10 f.). Von der Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund des Erbgangs des Vaters sei daher vollumfänglich abzusehen (Urk. 1 S. 12).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 verwies die Beschwerdegegnerin zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend äusserte sie sich insbesondere dahingehend, Zweck der Ergänzungsleistungen sei die Deckung des Existenzbedarfs. Zu berücksichtigen seien die tatsächlich vorhandenen Einkünfte sowie Vermögenswerte, über welche die Leistungsansprecherin verfügen könne (Urk. 6 S. 1). X.___ habe damals Anspruch auf den Pflichtteil aus dem Nachlass ihres Vaters gehabt. Diesen hätte sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges beanspruchen müssen, stehe ihr dieser doch zu und könne als Vermögenswert für den Lebensbedarf verzehrt werden. Allfällige erbrechtliche Abwägungen, ob es günstiger sei, darauf zu verzichten, um dann bei einem späteren Erbgang einen grösseren Anteil am Nachlass zu erhalten, seien nicht entscheidend. Eine solche Abwägung würde dem Sinn und Zweck der Zusatzleistungen zuwiderlaufen. Es seien alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf welche X.___ Anspruch gehabt habe, namentlich auch der Pflichtteil aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters (Urk. 6 S. 2).
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der ehemalige Beistand von X.___, D.___, sei zum Prozess beizuladen (Urk. 1 S. 2). Begründet wird dies zum einen mit der Haftungsfrage des Beistandes, welche sich stelle, falls eine Verzichtshandlung bejaht werde. Zum anderen sei es unter Umständen angezeigt, Unterlagen zur Frage der Urteilsfähigkeit der Verbeiständeten einzuholen, welche durch den Beistand ins Verfahren einzubringen wären (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
3.2 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 501 E. 1.2). Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung (BGE 125 V 80 E. 8b; Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 14 Rz 5 mit Hinweis).
3.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Haftungsfrage ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren allein über sozialversicherungsrechtliche Belange konkret den Anspruch auf Zusatzleistungen von X.___ für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 beziehungsweise die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen durch die Bezügerin beziehungsweise ihre Erbin, die Beschwerdeführerin zu befinden ist. Der Beistand ist von vornherein nicht rückerstattungspflichtig (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 136 Ziff. 351). Ob X.___ des Weiteren im Zeitpunkt der fraglichen Verzichtshandlung urteilsfähig war oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie es nicht gewesen sein sollte, müsste sie sich das Handeln und die Kenntnisse ihres Beistandes anrechnen lassen, zumal dieser über weitreichende Vertretungsbefugnisse in Bezug auf administrative Angelegenheiten verfügte (vgl. Urk. 7/51/1). Rechtsprechungsgemäss ist der Beistand in bestimmten, ihm übertragenen Aufgabenbereichen gesetzlicher Vertreter der verbeiständeten Person und handelt diesbezüglich mit Wirkung für diese. Dies gilt auch für die Belange der Meldepflichterfüllung (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands von X.___ erübrigen sich daher. Dem Antrag auf Beiladung von D.___ ist aus diesen Gründen nicht zu entsprechen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Vermögensverzichts im Zusammenhang mit dem Erbgang des Vaters Z.___. Demgegenüber anerkennt sie explizit, dass ihre Schwester aus dem Nachlass des am 12. April 2017 verstorbenen Bruders den Betrag von Fr. 78'568.05 (richtig: Fr. 78'567.95; vgl. Urk. 7/4/4) erhielt. Die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen der Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Mai 2017 (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 7/155/1) wird nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10 und S. 12 Ziff. 19). Gegen die übrigen Positionen der für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 vorgenommenen Neuberechnung (vgl. Urk. 7/149-155) erhebt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Einwände.
Von gerichtlicher Seite besteht kein Anlass, bezüglich der nicht beanstandeten Berechnungselemente korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c). Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht im Zusammenhang mit der Erbschaft des Vaters der Leistungsbezügerin ausgegangen ist.
4.2 Aktenkundig und unbestritten ist einerseits, dass X.___ im entscheidrelevanten Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 Zusatzleistungen ausgerichtet erhielt (vgl. Urk. 7/45-49, 7/126). Andererseits ist erstellt, dass die Gemeinde E.___ erst mit Schreiben des Beistandes vom 28. Juni 2019 vom Tod des Vaters Z.___ am 23. September 2016 und dem Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils erfuhr (Urk. 7/24/1). Aufgrund dieser verspätet gemeldeten Sachverhaltsänderung mussten die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und es resultierte ein tieferer Leistungsanspruch im Sinne einer zweifellos erheblichen betraglichen Differenz, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügungen zurückkommen durfte. Die Rückerstattungsverfügung vom 20. November 2019 erging innert der damals anwendbaren einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, was unbestritten blieb. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind deshalb zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG), sofern die Neuberechnung zulässig ist, was im Folgenden zu prüfen ist.
4.3
4.3.1 Rechtsprechungsgemäss liegt insbesondere dann eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. vorstehende E. 1.4). Dazu gehören auch erbrechtliche Ansprüche. Der eigentliche Verzicht besteht in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Anrechnung eines Verzichtsvermögens mit Blick auf den Erbvertrag, welchen Z.___ am 3. Mai 1996 mit seiner Ehefrau B.___ geschlossen hatte (Urk. 7/25/3-8), für unzulässig. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Universalerben ein und schlossen die übrigen gesetzlichen Erben vom Erbrecht aus. Sie hielten zudem fest, die Nachkommen beziehungsweise Pflichtteilserben des Ehemannes hätten das Recht, die finanzielle Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruchs zu verlangen (Urk. 7/25/4). Des Weiteren kamen sie überein, dass der Nachlass beider Ehegatten (im Falle des gleichzeitigen Versterbens) beziehungsweise der Nachlass des zweitversterbenden «Elternteiles» (im Falle des «Versterbens nacheinander») zu gleichen Teilen an die Nachkommen des Ehemannes, in allen Graden nach Stämmen, fallen solle. Diese Begünstigung gelte nicht für denjenigen/diejenigen Nachkommen, welcher/welche beim Tode des erstversterbenden Ehemannes ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten (Urk. 7/25/5).
In Anbetracht der im Erbvertrag getroffenen Regelungen mag grundsätzlich zutreffen, dass jedem der drei Nachkommen beim Tod von Z.___ unabhängig voneinander zwei Möglichkeiten offen standen; entweder konnten sie ihren Pflichtteil geltend machen oder zuwarten, um zu einem späteren Zeitpunkt das Erbe ihrer Stiefmutter zu beanspruchen. Der Beistand von X.___ hatte sich damals für letzteres Vorgehen entschieden, wobei vorliegend unerheblich ist, ob er in diesem Zusammenhang der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bedurft hätte (vgl. Urk. 7/24/1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu sehen. Zunächst ist anzumerken, dass sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bei X.___ zum Zeitpunkt des Erbgangs ihres Vaters bereits im September 2002, mithin vor rund 14 Jahren, verwirklicht hatte (vgl. Urk. 7/123-125). Gerade in solchen Fällen ist der allgemeinen Schadenminderungspflicht in noch stärkerem Masse nachzuleben und von der Leistungsbezügerin zu erwarten, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3.2).
Hinzu kommt, dass B.___ der Nachlass des verstorbenen Ehemannes zu Eigentum und nicht nur unter dem Rechtstitel einer Nutzniessung oder Vorerbschaft zugefallen ist, welche beide – anders als das Eigentum - von Gesetzes wegen grundsätzlich mit einer Werterhaltungspflicht einhergehen (vgl. Art. 490 Abs. 2 und Art. 764 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Mit anderen Worten erlangte sie, nachdem die Nachkommen ihren jeweiligen Pflichtteil nicht eingeklagt hatten, die umfassende Verfügungsgewalt über die ihr zugefallenen Vermögenswerte. Mangels Sicherstellung des Erbes ihres Vaters war für die Nachkommen respektive X.___ oder ihren Beistand nicht vorhersehbar, welchen Betrag sie zukünftig (allenfalls) von B.___ erben würden. Selbst wenn diese selbst vermögend sein und über keine gesetzlichen Erben verfügen sollte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8.2 und S. 11 Ziff. 18.8), stand zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteils keineswegs fest, dass die Leistungsbezügerin beim Tod von B.___ bessergestellt sein würde. Im Übrigen war das Vorgehen von X.___ beziehungsweise von ihrem Beistand naturgemäss mit der Unsicherheit verbunden, dass sie vor B.___ versterben und diese deshalb nicht beerben könne. In Bezug auf X.___ im Speziellen liegt nahe, dass die Gefahr der Verwirklichung dieses Risikos angesichts ihres Gesundheitszustandes erhöht war. So war sie bereits mehrere Jahre vor dem Tod ihres Vaters schwer pflegebedürftig und entsprechend in einem Pflegeheim untergebracht (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 18.1, Urk. 7/55).
4.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den von X.___ respektive ihrem Beistand im Erbgang des Vaters nicht geltend gemachten Pflichtteil von einer Verzichtshandlung ausging, da damit auf die Durchsetzung eines Rechts verzichtet wurde. Das im Einspracheentscheid im Vergleich zu den Rückforderungsverfügungen reduzierte Verzichtsvermögen (Fr. 67'057.--; Urk. 2 S. 2) ist betragsmässig nicht mehr umstritten. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits vor dem Tod von Z.___ je eine Liegenschaft im Kanton Aargau und im Kanton Tessin in das Alleineigentum seiner Ehefrau B.___ übergegangen waren (vgl. Urk. 7/24/4, 7/133) und diese deshalb nicht Bestandteile der Erbmasse bildeten. Im Rahmen der Berechnung der Rückerstattungsforderung berücksichtigte sie schliesslich auch den Umstand, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird (vgl. vorstehende E. 1.4).
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (Urk. 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch