Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00014
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager
Beschluss vom 26. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1945, meldete sich am 9. September 2019 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Versicherten infolge unbelegtem Vermögensrückgang für das Jahr 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 480'000.-- und für das Jahr 2020 von Fr. 470'000.-- angerechnet, was zu einem Einnahmenüberschuss und zu keinem Anspruch auf Zusatzleistungen führte. Die dagegen am 25. Februar 2020 erhobene Einsprache wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 ab (Urk. 2).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 teilte der Versicherte dem AZL mit, dass der zugestellte Einspracheentscheid kein Dispositiv enthalten habe. Daraufhin stellte das AZL den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 inklusive Dispositiv am 11. Januar 2021 nochmals eingeschrieben zu (vgl. Urk. 2 S. 5).
1.2 Am 1. Februar 2021 reichte X.___ beim AZL ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020 ein und beantragte, es sei ein erneuter Einspracheentscheid zu erstellen, es sei zu prüfen, ob Grundlagenirrtum oder absichtliche Täuschung vorliege und wie dies rechtlich zu qualifizieren sei und es sei ihm der Wiedererwägungsentscheid mit schriftlicher und beschwerdefähiger Verfügung zuzustellen (Urk. 3/3).
Das AZL teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2021 mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 3/4).
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 (Urk. 1) erhob X.___ gegen das formlose Schreiben («Wiedererwägungsgesuch-Entscheid») vom 3. Februar 2021 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei das besagte Amt anzuweisen, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV in Bezug auf den Sachverhalt Grundlagenirrtum oder absichtliche Täuschung vorliege und wie dies rechtlich zu qualifizieren sei (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).
2.
2.1 Ob dem Beschwerdeführer der eingeschrieben verschickte Einspracheentscheid vom 2. November 2020 - wie dieser behauptet - ohne Rechtsmittelbelehrung und Dispositiv eröffnet wurde, was nicht unmöglich, aber auch nicht besonders wahrscheinlich erscheint, lässt sich im Nachhinein nicht überprüfen. Ins Gewicht fällt, dass - ausgehend von der üblichen postalischen Zustelldauer - im Zeitpunkt der Meldung des Beschwerdeführers über das fehlende Dispositiv vom 4. Januar 2021 die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen wäre. Auch ohne eigentliches Dispositiv ist aus dem Entscheid vom 2. November 2020 ersichtlich, mit welcher Begründung die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (vgl. Urk. 2 S. 1-4). Nachdem der Beschwerdeführer spätestens am 25. Februar 2020 bereits die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2020 erhalten hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist hätte bewusst sein müssen. Dennoch meldete sich der Beschwerdeführer erst am 4. Januar 2021 bei der Beschwerdegegnerin.
Spätestens mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2021 (Urk. 2 S. 5) wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid vom 2. November 2020 gehörig, das heisst mit Dispositiv und Rechtsmittelfrist eröffnet. Hierauf nahm der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Eingaben keinen Bezug mehr und behauptete auch nichts Gegenteiliges. Der am 11. Januar 2021 erneut eingeschrieben verschickte Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der Post zur Sendung mit der Nummer … am 18. Januar 2021 zugestellt (vgl. Urk. 6).
2.2 In der nachfolgenden Rechtsmittelfrist, welche am 19. Januar 2021 zu laufen begann, stellte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020. Dabei machte er einen Nachbesserungsanspruch geltend und verlangte den Erlass eines erneuten Einspracheentscheids, wobei der Wiedererwägungsentscheid mit schriftlicher und beschwerdefähiger Verfügung zuzustellen sei (vgl. Urk. 3/3). Zwar bezog er sich bei seinen Ausführungen unter anderem auch auf gewisse Elemente der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG («Namhaftmachung relevanter Tatsachen und Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war»; Urk. 3/3 S. 1). Der von ihm beigelegte Kaufvertrag betreffend Kataster Nr. 303 (vgl. Urk. 3/1), aus welchem er ohne Beilegung weiterer Unterlagen gegenteilige Schlüsse zog, lag jedoch bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 2. November 2020 vor und wurde entsprechend gewürdigt (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; intern), weshalb davon auszugehen ist, dass er mit seinen Ausführungen allein eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne einer Wiedererwägung geltend machte. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie mit Schreiben vom 3. Februar 2021 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (vgl. Urk. 3/4).
2.3 Gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2021, mit welchem auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten wurde, erhob der Beschwerdeführer schliesslich am 26. Februar 2021 Beschwerde. Dabei bemängelte er unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um Wiedererwägung ohne beschwerdefähige Verfügung und Begründung verweigerte (Urk. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtens ist, dass die Verwaltung der versicherten Person das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitteilt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.3, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 oder auch Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, KSRP, Stand 1. April 2013, Rz 3013). Denn der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist ins Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Versicherungsträger kann weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4, Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 69 zu Art. 53 ATSG). Wenn ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eintritt, ist eine Anfechtung ausgeschlossen (Kieser, a.a.O. N 85 zu Art. 53 ATSG). Gegen den formlosen Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, kann daher auch keine Beschwerde erhoben werden (vgl. BGE 133 V 50).
2.4 Indem der Beschwerdeführer, obwohl ihm der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 am 18. Januar 2021 nochmals zugestellt worden war (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 6), innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde am Gericht, sondern ausdrücklich ein Wiedererwägungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin erhob, war die Beschwerdegegnerin mangels erkennbarem Beschwerdewillen auch nicht dazu verpflichtet, dieses im Sinne der Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG an das Gericht weiterzuleiten. Zumal - ausgehend von einer spätestens mit der zweiten Zustellung des Einspracheentscheids und gehörigen Eröffnung am 18. Januar 2021 - die Beschwerdefrist noch lief und es dem Versicherten erkennbar und zuzumuten war, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Ein Beschwerdewille gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 ergibt sich sodann auch nicht aus der am 26. Februar 2021 erhobenen Beschwerde, welche sich gegen den Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2021 richtete.
Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2021 handelt es sich wie vorstehend in E. 2.3 dargelegt um ein informelles Schreiben und nicht um eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, weshalb kein Anfechtungsgegenstand vorliegt (vorstehend E. 1.1). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin mit einer Verfügung das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 1. Februar 2021 abgelehnt hätte, wäre diese nicht gerichtlich anfechtbar.
3. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist demnach – ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) - auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Entdeckens beziehungsweise Auffindens von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch stellen kann. Im Weiteren bleibt es ihm unbenommen, sich für jährliche Zusatzleistungen für das Jahr 2021 neu anzumelden und die Frage des Verzichtsvermögens nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens mittels Beschwerde einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
P. Sager