Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00017
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 10. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
Sozialbehörde
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, bezieht seit 1. Oktober 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/23). Am 20. Januar 2020 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an und stellte gleichzeitig den Antrag, auf die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens sei zu verzichten (Urk. 12/1, Urk. 12/6). Die Durchführungsstelle holte zur Klärung des Anspruchs diverse Unterlagen ein (Urk. 12/13 ff.). Mit Verfügungen vom 5. August 2020 (betreffend Anspruch ab dem 1. Oktober 2019, Urk. 12/32) und vom 21. Dezember 2020 (betreffend Anspruch ab dem 1. Januar 2021, Urk. 12/48) bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen und setzte diese unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von jährlich Fr. 19'450.-- betreffend den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 und von Fr. 19'610.-- betreffend den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 sowie unter Berücksichtigung eines Ertrages aus Miete/ Pacht für ein Grundstück in Z.___, A.___, von Fr. 271.-- (Urk. 12/33 f., Urk. 12/49 f.) auf monatlich Fr. 1'395.-- ab dem 1. Oktober 2019, auf Fr. 1'397.-- ab dem 1. Januar 2020 und auf Fr. 1'396.-- ab dem 1. Januar 2021 fest. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 26. August 2020 (Urk. 12/37) und 5. Januar 2021 (Urk. 12/52) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 teilweise gut und verzichtete auf die Anrechnung des Mietertrages für das Grundstück in Z.___. An der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens hielt sie indessen fest (Urk. 12/58 = Urk. 2). Den Anspruch unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Einsprachen setzte die Durchführungsstelle mit gleichentags erlassener separater Verfügung fest (Urk. 12/59).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 erhob der Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die zuständige Abteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei vollumfänglich zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Vorliegend bildet einerseits der mit Verfügung vom 5. August 2020 (Urk. 12/32) geregelte Leistungsanspruch für die Zeit von Oktober 2019 bis Ende Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung.
Strittig ist andererseits der mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 geregelte Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 (Urk. 12/48). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Ausgenommen davon sind Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge, die auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2221). Namentlich für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist Anhang 5.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) massgebend (KS-R EL Rz 2223). Als laufende EL-Fälle gelten dabei Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (KS-R-EL Rz. 2101).
Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichsberechnung vor Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2020 entsprechend den genannten Grundsätzen durch, wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer günstiger ausfiel (Urk. 12/49 f.). Ausschlaggebend für den tieferen Anspruch nach Massgabe der revidierten Bestimmungen war die Änderung beim Betrag für die obligatorische Krankenversicherung, der nach neuem Recht geringer ausfällt (Urk. 12/49/1, Urk. 12/50/1). Dieser Aspekt ist im Beschwerdeverfahren unbestritten. Somit finden vorliegend insgesamt die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.).
1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 214 ff. Rz 542 ff. mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen sei diesem ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die IV-Stelle habe die medizinischen Einschränkungen bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades berücksichtigt. An diese Einschätzung sei sie gebunden, zumal es sich um einen aktuellen Entscheid handle und zwischenzeitlich keine Verschlechterung geltend gemacht worden sei (Urk. 2 S. 3).
Den Nachweis, dass es nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, müsse der Beschwerdeführer erbringen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könne abgesehen werden, wenn sich die betroffene Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe und trotz qualitativ und quantitativ genügenden Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Der Einsprache sei eine Abmeldung vom RAV beigelegt, diese datiere jedoch aus dem Jahr 2013 und sei somit nicht mehr aktuell. Aktuelle Absagen auf Bewerbungen lägen keine vor. Sollte der Beschwerdeführer quantitativ und qualitativ genügende Bewerbungen einreichen, könne auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden. Bei der gegebenen Sachlage sei jedoch an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten (Urk. 2 S. 3).
Sodann hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass das Haus auf dem Grundstück in Z.___ nicht vermietet werden könne. Die Mieterträge von Fr. 271.-- seien somit aus der Berechnung zu nehmen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdebegründung vor, die mangelnde berufliche Integration sei nicht die Folge mangelnder Bemühungen um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, sondern sie sei seinem desolaten Gesundheitszustand geschuldet. Er sei bereits 59 Jahre alt und leide an mehrschichtigen medizinischen Problemen, unter anderem an einer morbiden Adipositas mit einem BMI von 50 kg/m2. Sein Lebensweg sei geprägt von vielen Rückschlägen. Er leide an Legasthenie, sei völlig verwahrlost und gemäss dem psychiatrischen Gutachten kaum noch integrationsfähig. Er sei noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (Urk. 1 S. 5). Die Integration eines Langzeitarbeitslosen wie ihm sei in der vorliegenden Konstellation faktisch nicht mehr möglich, zumal sich die Arbeitslosenquote bei den 50-64-jährigen weiter erhöht habe. Überdies gehöre er gemäss dem Bundesamt für Gesundheit zur Risikogruppe betreffend Covid-19. Es sei ihm bereits aus diesem Grund nicht möglich, allfällige Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für die Stellensuche seien im vorliegenden Fall weder verwaltungsökonomisch sinnvoll noch zielführend und praktikabel. Vielmehr seien genügend medizinische Grundlagen eingereicht worden, welche einen objektiven Entscheid zulassen würden (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist.
Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angerechneten Mieteinnahmen wurde bereits entsprochen (Urk. 2 S. 3 f.) und diesbezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht.
3.
3.1 Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 12/23).
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG richtigerweise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verunmögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202 Regeste u. E. 2b; vgl. auch Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 216 Rz 545 mit weiteren Hinweisen). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt war und damit nicht Gegenstand des Entscheides bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1).
Eine seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Januar 2020 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen. Der eingereichte Bericht vom universitären Herzzentrum des Spitals B.___ vom 19. Februar 2019 (Urk. 3/9) wurde vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Januar 2020 verfasst und kann daher nicht für den Nachweis einer späteren Veränderung herangezogen werden. Was die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. Mai 2020 betrifft, lässt sich dieser einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen (Urk. 3/5). Diagnosen und aktuelle Befunde oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält die genannte Bescheinigung keine. Daher und angesichts der Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung nur rund ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erging, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeitspanne massgeblich verschlechtert hat. Es ist daher gemäss der rentenzusprechenden Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr tätig sein kann, jedoch in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert (Urk. 3/2 S. 10).
Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen erzielt (vgl. vorstehende E. 3.1), gilt somit die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und es ist ihm grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in der Höhe von Fr. 19'450.-- für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'610.-- anzurechnen (Urk. 12/33 f., Urk. 12/49).
3.3 Zu prüfen ist, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV wiederlegt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation, die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe vor (Urk. 1 S. 5 f.).
3.4 Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (Art. 14a Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3.2). Obwohl der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 58 Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet, worunter praxisgemäss ein Alter zwischen 55 Jahren und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 3.1), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie die Zugehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe stehen der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen und sprechen nicht von vornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2019. Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3).
3.5 Aktenkundig ist diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultierte (Urk. 3/10/2; vgl. auch Urk. 3/10/4). Zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers konnte in diesem Zeitpunkt keine abschliessende Aussage gemacht werden, da sein Gesundheitszustand nicht bekannt war (Urk. 3/10/3). Die seinerzeitige Eingliederungsberaterin des RAV sah teilweise Wiedereingliederungschancen über das vorhandene Netzwerk des Beschwerdeführers (Urk. 3/10/4). Am 17. Januar 2013 meldete der Beschwerdeführer sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab (Urk. 3/10/1). Stellenbemühungen in der fraglichen Zeit sind nicht aktenkundig.
Die geltend gemachten Integrationsbemühungen im Rahmen der Betreuung durch das Sozialamt Y.___, das den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, wurden sodann nicht weiter substantiiert; es blieb bei der Behauptung, die Sozialbehörde Y.___ habe während dem seit dem Jahr 2012 laufenden Sozialhilfebezug intensiv versucht, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 1 S. 3). Konkrete Arbeitsbemühungen sind nicht dokumentiert. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wird sodann nicht bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe widerlegt, da sich die Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen - obwohl beide subsidiär zur Selbsthilfe zum Tragen kommen - beträchtlich voneinander unterscheiden, etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetzlichen Grundlagen, ihrem Zweck, der Finanzierung, den Voraussetzungen und im Leistungsumfang. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich und der Bezug von Sozialhilfe bedeutet keine Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.4 ).
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätten, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche, sondern auch das Arbeiten - unter Beachtung der Schutzvorschriften sowie der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen - praktisch durchwegs verlangt wurde. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Arbeitssuche; vielmehr hätte er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter den gegebenen Umständen umso intensiver um eine Stelle bemühen müssen.
Der Beschwerdeführer kann somit - obwohl er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet wäre - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Damit fehlt es am Nachweis, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren.
3.6 Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Berechnung der Zusatzleistungen richtigerweise für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘450.-- beziehungsweise für den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 ein Einkommen von Fr. 19‘610.-- angerechnet. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser