Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00020


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 22. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1.    X.___, geboren 1950, bezog von Juni 1999 bis Mai 2011 eine Rente der Invalidenversicherung und ab September 2013 die AHV-Rente (Urk. 7/361 S. 2). Von Oktober 1999 bis zum Wegzug nach Y.___ per 1. Mai 2011 (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 8/V/52) war er bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV angemeldet (Urk. 7/7, Urk. 7/164, Urk. 7/180, Urk. 8/V1).

    Im September 2013 meldete sich der Versicherte nach seinem Zuzug in die Stadt Zürich (Urk. 7/254 S. 4) erneut beim AZL zum Leistungsbezug an (Urk. 7/247a). Nach Abklärungen der finanziellen Verhältnisse hielt das AZL mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest, dass der Versicherte für die Zeit ab September 2013 und ab Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe. Dabei berücksichtigte das AZL in der ZL-Berechnung für das Jahr 2013 den Betrag von Fr. 309‘144.-- und für das Jahr 2014 von Fr. 299‘144.-- als Vermögen beziehungsweise Verzichtsvermögen aufgrund einer nicht deklarierten ausländischen Liegenschaft und eines Alterskapitals der 2. Säule (Urk. 7/268b, Urk. 7/257-258, Urk. 7/248/7). Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 verpflichtete das AZL den Versicherten zudem zur Rückerstattung von Fr. 52‘737.-- der von Januar 2009 bis März 2011 geleisteten Zusatzleistungen (Urk. 7/268a). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2014 Einsprache (Urk. 7/268), auf welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 teils zufolge verspäteter Einsprache und teils wegen Gegenstandslosigkeit nicht eintrat (Urk. 8/V/60). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 4. Februar 2015 legte der Versicherte dem AZL eine Verkehrswertschätzung seiner ehemaligen Liegenschaft in Serbien vom Dezember 2014 vor und beantragte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 7/282-283). Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 8/V/61) hielt das AZL unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 271‘000.-- fest, dass ab Februar 2015 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 2015 Einsprache (Urk. 7/288), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 24. November 2015 abwies (Urk. 8/V63). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2017 im Verfahren ZL.2016.00006 teilweise gut und wies die Sache an das AZL zur Festlegung der Höhe des Anspruchs des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2015 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 227'781.-- zurück (Urk. 7/361 S. 19). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Dementsprechend führte das AZL eine neue Berechnung des ZL-Anspruchs durch und verfügte am 6. Dezember 2017 den ZL-Anspruch rückwirkend ab Februar 2015 sowie ab Januar 2018 neu (Urk. 8/V64-65). Bezüglich dieser Jahre (2015-2018) und für die folgenden Jahre berücksichtigte das AZL in den ZL-Anspruchsberechnungen das gerichtlich festgelegte Verzichtsvermögen, jeweils gekürzt um die Amortisation von Fr. 10'000.-- pro Jahr im Sinne von Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung, ab 1. Januar 2021: Art. 17e Abs. 1 ELV; Urk. 8/V65 [2015-2018], Urk. 8/V69 [2019], Urk. 8/V73A [2020]). Mit (automatisierter) Verfügung vom 15. Dezember 2020 ermittelte das AZL einen Anspruch auf Ergänzungsleistung ab Januar 2021 von Fr. 5'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 481.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V77). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 korrigierte das AZL diese auf Jahresende jeweils automatisch erlassene Verfügung, indem sie in der Anspruchsberechnung das weiterhin berücksichtigte Verzichtsvermögen von bisher Fr. 177’000.-- (Urk. 8/V77 S. 4) um Fr. 10'000.-- auf Fr. 167'000.-- reduzierte und dem Versicherten ab Januar 2021 Ergänzungsleistungen von Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat zusprach (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2021 Einsprache (Urk. 7/435), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 aufzuheben und es sei das in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Vermögen korrekt zu bestimmen, sowie die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das ihm zustehende Einkommen von zirka Fr. 1'500.-- rückwirkend für die letzten sieben Jahre (84 Monate) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 (Urk. 11) und vom 8. April 2022 (Urk. 17) gab der Beschwerdeführer unter anderem den Entscheid des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 11. November 2016 und diverse Arztzeugnisse zu den Akten (Urk. 12/1-2, Urk. 18/1-7). Die Beschwerdegegnerin reichte dazu keine Stellungnahme ein.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der ELV in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen (EL), für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302). In Fällen, in denen das Vermögen am 1. Januar 2021 über der zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs1 ELG liegt, entfällt die Vergleichsrechnung, da unter dem neuen Recht kein EL-Anspruch mehr bestünde. Die Ergänzungsleistungen dieser Personen sind weiterhin nach dem bisherigen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz 2103).

1.2    Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut den betreffenden Verfügungen vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/V77) und 6.  Januar 2021 (Urk. 8/V78), mit welchen die Anspruchsperiode ab Januar 2021 beurteilt wurde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen in Anwendung der Übergangsbestimmungen (Abs. 1) nach dem bisherigen Recht bestimmt, da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach neuem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer ist. Im Folgenden finden daher die bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.3    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der nach bisherigem Recht vorgenommenen EL-Berechnung zu berücksichtigen (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, Betrag für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der jeweiligen Prämienregion für das Jahr 2021; vgl. KS-R-EL Rz 2223–2226).


2. 

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV [ZLG]).

2.2    

2.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung; dieser Gesamtbetrag entspricht mindestens der Höhe der Prämienverbilligung, auf die sie Anspruch haben.

    Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 litb ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind auch Liegenschaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2).

    Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.2.2    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

2.3

2.3.1    Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

2.3.2    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

2.3.3    In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).

2.4    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

2.5    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

    Sie ermöglicht der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) aus, in der Umrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2020 und in der Verfügung vom 6. Januar 2021 seien Verzichtsvermögen von Fr. 177’000.-- respektive (nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- nach Art. 17a ELV) Fr. 167’000.-- berücksichtigt worden. Die Anrechnung von verzichtetem Vermögen sei bereits einmal Gegenstand eines Einsprache- und Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe richtigerweise mit Urteil ZL.2016.0006 vom 29. September 2017 das im Juli 2011 vom Beschwerdeführer bezogene Freizügigkeitskapital (2. Säule) von Fr. 91'369.65 zur Anrechnung als Verzichtsvermögen zugelassen, nachdem dieses ohne Nachweis verbraucht worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Juli 2013 mindestens eine Liegenschaft in Serbien an seine Tochter verschenkt; der Wert dieser Schenkung sei ebenfalls bereits Gegenstand desselben Rechtmittelverfahrens gewesen. Das Gericht habe den Wert der im Jahr 2013 verzichteten Liegenschaften auf Fr. 176'781.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er sich mit der Schenkung seiner Liegenschaften an die Tochter bezüglich seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen folgenlos dieses Vermögens entledigt habe, was jedoch nicht der Fall sei. Denn Schenkungen würden den Tatbestand des Vermögensverzichts in jedem Fall ohne Weiteres erfüllen, da die fehlende Gegenleistung für diese Art des Eigentumsübergangs gerade kennzeichnendes Merkmal sei. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, würden in der Anspruchsberechnung so aufgenommen und behandelt, wie wenn sie noch vorhanden wären. Dabei sei die Amortisationsregel nach Art. 17a ELV (ab 2021: Art. 17e ELV) berücksichtigt worden und das Verzichtsvermögen von Fr. 257'000.-- im Jahr 2013 schrittweise auf aktuell Fr. 167'000.-- im Jahr 2021 reduziert worden. In der automatisch erstellten Umrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2020 sei die Amortisation für das Jahr 2021 (noch) nicht erfolgt, diese habe mit der Verfügung vom 6. Januar 2021 von Hand für dieselbe Periode (2021) durchgeführt werden müssen. Bezüglich der weiteren Einwände des Beschwerdeführers, es seien die monatlichen «Abzüge» von Fr. 200.-- einzustellen beziehungsweise es seien ihm monatlich Leistungen von Fr. 1'500.-- auszuzahlen, habe die generelle Überprüfung der Berechnungsgrundlagen keine anderen Ergebnisse gebracht. Alle Grundlagen würden den gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Seine allgemeine Kritik betreffend (unfreiwilliger) Pensionierung mit 63 Jahren und Verweisung an die Sozialen Dienste stehe nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Anspruchsberechnung. Auf die diesbezüglichen Einwände sei mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen - mit identischem Wortlaut wie in der Einsprache (Urk. 7/435) - vor, mit dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 1'600.--, wovon Fr. 1'000.-- für die Miete eingesetzt werden müssten, könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben. Insbesondere könne er sich als Krebspatient und Diabetiker mit dem verbleibenden Betrag von
Fr. 600.-- nicht gesund ernähren, was ihm sein Hausarzt bestätigt habe. Ein Mensch in der Schweiz benötige zum Leben Fr. 3'200.-- pro Monat. Er frage sich immer noch, wie die Beschwerdegegnerin in der ZL-Anspruchsberechnung auf den unter den Einnahmen berücksichtigten Betrag von Fr. 136'163.-- komme und weshalb sie ihm diesen Betrag noch immer anrechne. Aufgrund dessen erhalte er von der Beschwerdegegnerin nur Fr. 94.-- pro Monat. Er habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter überschrieben, falls ihm etwas passieren würde. Die diesbezügliche Bestätigung liege bereits bei den Akten. Des Weiteren sei er frühzeitig mit 63 Jahren von der Beschwerdegegnerin («durch Sie») pensioniert worden, was er gar nicht gewünscht habe. Als dies passiert sei, seien ihm Fr. 200.-- pro Monat abgezogen worden, was er nicht verstehe. Damit würden ihm Fr. 16'800.-- fehlen (84 Monate à Fr. 200.--). Im eingereichten Entscheid des Sozialamtes vom 11. November 2016 (Urk. 12/2) werde genau erwähnt, weshalb ihm das Sozialamt seit einigen Jahren noch einen Betrag abziehe. Dies sei im Verfahren zu berücksichtigen. Ausserdem müsste er von der Beschwerdegegnerin zirka Fr. 1'500.-- erhalten, so dass ihm Fr. 126'000.-- zur Verfügung gestellt werden müssten. Da er pensioniert sei, verstehe er nicht, weshalb er an den Sozialdienst verwiesen worden sei, obschon die Unterstützung von der Beschwerdegegnerin erfolgen müsste. Der Fall müsse nochmals überprüft werden (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 17).


4.

4.1    Das Prozessthema, welches im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungsrechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bestimmt. Dieser Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid der Verwaltungsbehörde definiert. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist im Verwaltungsrecht auf ein Begehren nicht einzutreten.

    Hier bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) betreffend die Anspruchsperiode ab Januar 2021 beurteilt wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Massgeblicher Anfechtungsgegenstand bildet damit in materieller Hinsicht allein der Anspruch auf Zusatzleistungen (ZL) für das Jahr 2021. Allein dieser Anspruch ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde insofern daher nicht einzutreten.

4.2

4.2.1    Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Anspruch auf Zusatzleistungen vor Januar 2021 und auf das dort in den ZL-Berechnungen berücksichtigte Vermögen früherer Jahre. Insbesondere gehört der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Leistungen in der Höhe von zirka Fr. 1'500.-- pro Monat für die letzten sieben Jahre vor Januar 2021 nicht zum Anfechtungsgegenstand. Der ZL-Anspruch für die früheren Jahre war denn auch bereits mit den damaligen, bis 2020 erlassenen Verfügungen (und teilweise Einspracheentscheiden) der Beschwerdegegnerin, sowie bezüglich des Jahres 2015 mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 (Urk. 7/361), rechtskräftig und damit abschliessend beurteilt worden; sie sind mithin einer weiteren Überprüfung entzogen.

4.2.2    Hier ebenfalls nicht zu beurteilen sind die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde. Hierzu verweist der Beschwerdeführer (Urk. 11) auf den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 11. November 2016 (Urk. 12/2), mit welchem ein Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den an ihn ausgerichteten Sozialleistungen verfügt wurde zur Tilgung der Rückforderung der Sozialen Dienste Zürich ihm gegenüber im Betrag von Fr. 47'010.-- gemäss dem Entscheid vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/402), bestätigt mit Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 28. August 2014 (Urk. 7/403). Der Abzug von Fr. 140.70 pro Monat (15 % des Grundbedarfs) wurde mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 6. Februar 2018 für weitere zwölf Monate bis zum 31. Januar 2019 verlängert (Urk. 7/404). Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen für September 2007 bis Januar 2014 hatte die Sozialbehörde verfügt, nachdem das Inspektorat des Sozialdepartementes der Stadt Zürich eine Ermittlung durchgeführt hatte und bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finanziellen Situation falsche Aussagen gemacht hatte (Ermittlungsbericht vom 10. Dezember 2012, Urk. 7/254), was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog (Strafbefehl vom 19. November 2013, Urk. 7/262; Urk. 7/403 S. 4 ff.).

    Diese und überhaupt Entscheide der Fürsorgebehörde sind in Verfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und insbesondere im vorliegenden Verfahren betreffend Zusatzleistungen nicht zu beurteilen. Hierzu fehlt es - nebst dem allein durch den angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) definierten Anfechtungsgegenstand - schon an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl.  § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Soweit der Beschwerdeführer den Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den Sozialhilfeleistungen rügt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

4.3    

4.3.1    In Bezug auf den vom Beschwerdeführer (Urk. 1) angesprochenen Umstand, dass er - wie er geltend macht unfreiwillig - frühzeitig mit 63 Jahren pensioniert wurde und dadurch seine AHV-Rente geringer ausfällt, ist die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf seine Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Denn eine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mithin nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde festgelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht über den Anspruch auf AHV-Leistungen neu entschieden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

4.3.2    Im Übrigen bewirkt die gekürzte AHV-Rente, welche in der ZL-Berechnung jeweils als Einnahme angerechnet wird, einen höheren Ausgabenüberschuss, was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den gekürzten Betrag höher ausfällt. Diesen Effekt hat die gekürzte AHV-Rente auch in der hier zu beurteilenden Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78). Denn die Höhe der AHV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 15'900.-- pro Jahr (Urk. 7/426 S. 2) wurde in dieser ZL-Berechnung von der Beschwerdegegnerin korrekt eingesetzt (Urk. 8/V78 S. 4).

4.4    Zu prüfen bleibt im Folgenden allein, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt hat.


5. 

5.1    Der Beschwerdeführer (Urk. 1) rügt bezüglich der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 den für den Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG massgeblichen Vermögensbetrag von Fr. 136'163.--. Dieser setzt sich gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 wie folgt zusammen: Reinvermögen von Fr. 173'663.--, bestehend aus beweglichem Vermögen von Fr. 2.--, Sachwerten von Fr. 6'661.-- und einem Verzicht auf Vermögen von Fr. 167'000.--, abzüglich des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Urk. 8/V78 S. 4).

5.2    Beim Betrag von Fr. 6'661.-- (Sachwerte) handelt es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers VW Golf Jahrgang 2008 (Urk. 7/412), dessen Wert die Beschwerdegegnerin mittels der Website www.fahrzeugmarkt.ch/autowert auf diesen Betrag festgesetzt hat (Urk. 7/413). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen nichts vorbringt.

5.3

5.3.1    Der in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» berücksichtigte Betrag von Fr. 167’000.-- (Urk. 8/V78 S. 4) entspricht dem mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 festgesetzten Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 litg ELG im Jahr 2015 von Fr. 227'781.-- (E. 5.1; Urk. 7/361 S. 17 f.) nach Rundung und Abzug der Amortisation von 2016 bis 2021 von jährlich Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV; Fr. 227'000.-- - [6 x Fr. 10'000.--] = Fr. 167’000.--). Die Amortisation gemäss Art. 17a ELV wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen.

    Auch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) an sich in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 und die Höhe dieses Vermögens von Fr. 167’000.-- (Urk. 8/V78 S. 4) sind nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.3.2    Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 wurde festgehalten, dass die Schenkung des im Alleineigentum des Beschwerdeführers (E. 4; Urk. 7/361 S. 15 ff.) befindlichen Grundstückes mit zwei Wohnhäusern in B.___, Serbien, verzeichnet im Grundbuch des Bezirkes MC.___ mit der Kataster-Nr. …, an dessen Tochter am 19. Juli 2013 eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litg ELG darstellt (E2.3.2, Urk. 7/361 S. 9). Den nach Art. 17 Abs. 5 ELV massgeblichen Verkehrswert der Liegenschaft bemessen auf den Zeitpunkt dieser Verzichtshandlung am 19. Juli 2013 setzte das Gericht auf Euro 143'725.-- (E. 3.3, Urk. 7/361 S. 13) respektive umgerechnet auf Fr. 176‘781.-- fest (E. 5.1, Urk. 7/361 S. 17). In Anwendung von Art. 17a ELV mit Amortisation erstmals per 2015 (Reduktion um Fr. 10'000.--) schloss das Gericht aufgrund der Schenkung der Liegenschaft in Serbien an die Tochter auf einen Vermögensverzicht von Fr. 166‘781.-- per 2015 (E. 5.1, Urk. 7/361 S. 17). Zusätzlich wurde die (im dortigen Verfahren unstrittige) Anrechnung in der ZL-Anspruchsberechnung ab Februar 2015 von (gerundet) Fr. 61‘000.-- als Verzichtsvermögen nach Art.  11 Abs. 1 lit. g ELG bestätigt; dies zufolge des dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 von der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Bank D.___ ausbezahlten Kapitals in der Höhe von Fr. 91‘369.65, für dessen Verwendung kein Nachweis erbracht worden war (E. 2.3.1 und E. 5.1; Urk. 7/361 S. 9 und S. 18). Insgesamt erkannte das Gericht auf ein Verzichtsvermögen (Art. 11 Abs. 1 litg ELG) von Fr. 227'781.--, welches von der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Februar 2015 zu berücksichtigen war (E. 5 und Dispositiv Ziff. 1; Urk. 7/361 S. 18 f.).

5.3.3    Zwar verwehren rechtskräftig beurteilte Berechnungsgrundlagen - wie dieses vom Gericht für das Jahr 2015 festgelegte Verzichtsvermögen - grundsätzlich nicht, dass sie im Rahmen der jährlichen Neuberechnung ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren für ein neues Kalenderjahr neu festlegt werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Jedoch besteht hierzu kein Anlass. Es liegen keine neuen Hinweise vor, die eine andere Bewertung der Verzichtsvermögen zuliessen, und der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das es rechtfertigen würde, von den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 in Bezug auf den hier zu beurteilenden ZL-Anspruch ab Januar 2021 abzuweichen.

    Der Beschwerdeführer erklärt selbst, er habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter überschrieben, falls ihm etwas passieren würde (Urk. 1). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog (Urk. 2 S. 2), stellt eine solche Schenkung ein Rechtsgeschäft dar, bei dem die fehlende Gegenleistung gerade das kennzeichnende Merkmal darstellt (vgl. Art. 239 des Obligationenrechts). Die Überschreibung der Vermögenswerte auf die Tochter erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung, was einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entspricht (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesetz sind solche Vermögenswerte als (hypothetisches) Vermögen in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, obschon der Schenkende, hier der Beschwerdeführer, nicht mehr über diese verschenkten Vermögenswerte verfügen kann und auch wenn die Schenkung respektive die Verzichtshandlung schon länger zurückliegt (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu dieser Schenkung veranlasst haben, namentlich, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung dazu veranlasst sah, sind im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 litg ELG unerheblich. Anders zu entscheiden hiesse, Missbräuchen, die mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gerade verhindert werden sollen, Tür und Tor zu öffnen.

5.3.4    Somit hat die Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 zu Recht unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» den Betrag von Fr. 167’000.-- angerechnet (Urk. 8/V78 S. 4).

    Insgesamt erweist sich das von der Beschwerdegegnerin für die Anspruchsperiode ab Januar 2021 berücksichtigte Vermögen von total Fr. 173'663.-- als korrekt. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultiert der für den Vermögensverzehr massgebende Betrag von Fr. 136'163.--, wovon bei Altersrentnern wie dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel, mithin gerundet Fr. 13'616.-- als Einnahme anzurechnen ist, was zusammen mit der AHV-Rente von Fr. 15'900.-- die in der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelten anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- ergibt.

5.4    

5.4.1    Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Unterstützung müsse, da er pensioniert sei, von der Beschwerdegegnerin erfolgen und nicht vom Sozialdienst (Urk. 1), insofern grundsätzlich zu, als die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist (vgl. § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, SHG; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5). Jedoch wird dies in der Berechnung des ZL-Anspruchs berücksichtigt, indem die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe, hier die Leistungen der Sozialen Dienste Zürich, nicht als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG), was die Beschwerdegegnerin auch in der Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) richtig beachtet hat. Es ist aber nicht Sache der Ergänzungsleistungen respektive der ZL-Behörde, Entscheide der Sozialbehörde zu korrigieren und/oder finanziell auszugleichen, indem sie etwa Eingriffe in den Grundbedarf aufgrund eines Entscheides der Sozialbehörde, wie dies hier mit dem Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den laufenden Sozialhilfeleistungen zur Begleichung einer Rückerforderung geschehen ist (Urk. 7/402-405), durch zusätzliche Leistungen kompensiert. Dazu besteht keine gesetzliche Grundlage.

5.4.2    Die ZL-Behörde hat den ZL-Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des ELG und der ELV, zu bestimmen. Wenn wie hier ein Verzichtsvermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der ZL-Berechnung anzurechnen ist und dadurch der Anspruch auf Zusatzleistungen verringert wird, entspricht dies der gesetzlichen Konzeption und dem Willen des Gesetzgebers, woran sich die rechtsanwendenden Behörden, so auch die Beschwerdegegnerin und das Gericht, zu halten haben, selbst wenn die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe notwendig wird. Denn der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, weil Zweck der Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung ist, steht gerade unter dem Vorbehalt, dass Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, die ihr Vermögen behalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2). Daher dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Mensch benötige in der Schweiz zum Leben Fr. 3'200.-- und mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben sowie sich als Krebspatient und Diabetiker nicht gesund ernähren (Urk. 1), nicht durch.

5.5    Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin den für den Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG massgeblichen Vermögensbetrag von Fr. 136'163.-- und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelt hat.

6.    

6.1    Betreffend die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) hat der Beschwerdeführer die Mitteilung der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 zu einer Mietzinserhöhung ab September 2021 eingereicht (Urk. 18/6); er hat damit sinngemäss eine entsprechende Erhöhung der Mietausgaben in der ZL-Anspruchsberechnung beantragt. Da es sich dabei um eine Mietzinserhöhung im Jahr 2021 handelt, ist hier darauf einzugehen.

6.2    

6.2.1    In der ZL-Anspruchsberechnung zur Verfügung vom 6. Januar 2021 wurden für die Periode ab Januar 2021 Mietausgaben von Fr. 11'028.-- (12 x Fr. 919.--; Urk. 7/422 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--]) anerkannt (Urk. 8/V78 S. 4), mithin noch nicht der maximal anrechenbare Betrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG von Fr. 13'200.-- pro Jahr.

    Gemäss dem Schreiben der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 beträgt der Mietzins ab September 2021 nunmehr Fr. 13'416.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'118.--; Urk. 18/6 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--]). Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 litc ELV eingetreten. Jedoch ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV im Fall von Abs. 1 litc bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses erst auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen.

6.2.2    Wann und ob die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits vor der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde, ist dem Gericht nicht bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Stellungnahme zur vom Beschwerdeführer eingereichten Mitteilung betreffend Mietzinserhöhung (Urk. 17, Urk. 18/6) nicht verlauten lassen (Urk. 19).

    Falls die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, mithin vor April 2022 (Eingang Meldung des Beschwerdeführers beim Gericht im April 2022, Urk. 17) mitgeteilt wurde, wäre die Änderung ab dem Monat dieser Mitteilung zu berücksichtigen und über den Anspruch entsprechend neu zu verfügen. Falls die Beschwerdegegnerin erstmals mit der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) von der Mietzinserhöhung erfahren hat, wäre diese ab April 2022 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und über den Anspruch ab April 2022 entsprechend neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

6.3    Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zur Berücksichtigung der Mietzinserhöhung in der ZL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung und Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV), frühestens ab 1. September 2021, spätestens ab 1. April 2022, zu überweisen.


7.    Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) bestätigt wurde, mit welcher der ZL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2021 nach dem Gesagten zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt wurde, erweist sich dieser als rechtmässig.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung im Sinne der Erwägungen (Mietzinserhöhung) überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann