Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00022


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 7. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, erhielt bis Juni 2020 von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), ergänzend zu seiner Rente der Invalidenversicherung Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen; ab Juli 2020 wurden ihm diese Leistungen in Ergänzung zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet (vgl. die Verfügung des AZL vom 29. Mai 2020, Urk. 9/V40, und die vorangegangenen Verfügungen des AZL in Urk. 9/V37-V39).

1.2    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 legte das AZL den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für die Zeit ab Januar 2021 neu fest und stellte dabei die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung an, um zu ermitteln, ob die per Anfang 2021 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anzuwenden seien oder die Bestimmungen des ELG, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen waren. Dabei gelangte sie zur Anwendbarkeit der revidierten Bestimmungen und zu einem Zusatzleistungsanspruch des Bezügers von jährlich insgesamt Fr. 28'860.-- (zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'976.-- (zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), kantonaler Beihilfe in der Höhe von Fr. 2'424.-- und einem Gemeindezuschuss in der Höhe von Fr. 5'460.-- (Urk. 9/V41 S. 4).

    X.___ erhob gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Einsprache und machte geltend, er fahre mit der Anwendung des revidierten Rechts schlechter und seine Ansprüche seien daher im Jahr 2021 nach dem bisherigen Recht festzulegen (Urk. 9/144). Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/V42).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und stellte erneut den Antrag, für die Festlegung seiner Ansprüche im Jahr 2021 sei das bisherige Recht anzuwenden (Urk. 1 S. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Mit Eingabe vom 21. November 2021 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung des AZL vom 8. Oktober 2021 zukommen, mit der seine Ansprüche ab Oktober 2021 - wiederum unter Anwendung des neuen Rechts - neu festgelegt worden waren (Urk. 12/1), und informierte über seine identisch begründete Einsprache dagegen vom 10. November 2021 (Urk. 12/2) sowie darüber, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des Gerichtsentscheids im vorliegenden Verfahren sistiert hatte (Urk. 12/3).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020). Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung, AZVO) partiell geändert (Änderungen vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).


2.

2.1    Nach Art. 9 Abs. 1 Ingress ELG (altArt9 Abs. 1 ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

2.2    Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 litb ELG) und ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

    Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden im revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in Bezug auf Waisen und Kinder im Vergleich zur Regelung in altArt10 Abs. 1 lit. a ELG feiner abgestuft (Ziffern 3 und 4); demgegenüber hat sich für Erwachsene nichts Wesentliches geändert (Ziffern 1 und 2).

    Der anerkannte Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt10 Abs. 1 litb Ziffer 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.--. Im revidierten ELG wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet; in der Stadt Zürich, dem Wohnort des Beschwerdeführers, ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung).

    Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers.

2.3    Nach der Regelung in altArt26 ELV hatten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen Anspruch auf einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entsprach, auf die sie Anspruch hatten.

    Im neuen Recht ist der Mindestanspruch in Art. 9 Abs. 1 ELG festgelegt und entspricht dem höheren der folgenden Beträge:

a.    der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b.    60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.4    Übergangsrechtlich ist sodann in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.


3.

3.1    In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach §§ 13 ff. ZLG Gebrauch gemacht.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). An dieser Regelung hat sich per 1. Januar 2021 nichts geändert.

    Generell finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

3.2    In der Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 14. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Be-zügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gilt, dem Betrag gemäss altArt10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für diese Personen den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu melden.

4.

4.1    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen ZVO wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 ZVO erhöht (für Alleinstehende Fr. 3’900.--), und der so ermittelte Bedarf wird nach Art. 4 Abs. 2 ZVO um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt. Der Erhöhungsbetrag war bis Ende 2020 auf maximal Fr. 3‘300.-- begrenzt (Art. 4 Abs. 2 altlit. b ZVO), per Anfang 2021 wurde der maximale Erhöhungsbetrag für Alleinstehende auf Fr. 1560.–- reduziert (Art. 4 Abs. 2 lit. b ZVO).

    Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 ZVO die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.

4.2    Übergangsrechtlich gilt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Teilrevision der ZVO vom 21. Oktober 2020 für zu Hause wohnende Personen, deren Ergänzungsleistungen nach dem ELG gestützt auf die dortige Übergangsregelung nach dem bisherigen Recht berechnet werden, während der Übergangsfrist die bisherige Regelung nach Art. 4 Abs. 2 altlit. b ZVO zum Mietzins.

    Des Weiteren kann nach Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung für zu Hause wohnende Personen, deren Anspruch auf Zusatzleistungen während der Übergangsfrist insgesamt tiefer als bisher ausfällt oder ganz wegfällt, in Einzelfällen zur Abwendung von Notlagen ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet werden.

    Der Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezuschüsse bei Notlagen ist in Art. 11 ZVO statuiert. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Art. 10 AZVO vor, wenn keine Behebung durch Anpassung der jährlichen Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheitskosten behoben werden kann (lit. a) und das verfügbare Vermögen Fr. 8’000.-- nicht übersteigt (lit. b).


5.    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs, der dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Januar 2021 zusteht.


6.

6.1    Zur Ermittlung des bundesrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen verglich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Übergangsregelung zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 den Anspruch, der aus der Anwendung des neuen, per Anfang Januar 2021 revidierten ELG resultiert (Urk. 9/V41 S. 4), mit dem Anspruch, der sich bei Anwendung der bisherigen, bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG ergibt (Urk. 9/V41 Anhang S. 2).

    Bei der Berechnung nach dem bisherigen Recht (Urk. 9/V41 Anhang S. 2) setzte die Beschwerdegegnerin angesichts des tatsächlichen Mietzinses des Beschwerdeführers von Fr. 1'750.-- im Monat beziehungsweise Fr. 21'000.-- im Jahr (Mietvertrag in Urk. 9/141) in Anwendung von altArt10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG den Höchstbetrag für allein lebende Personen von Fr. 13‘200.-- ein, den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bemass sie gestützt auf altArt10 Abs. 3 lit. d ELG nach der Durchschnittsprämie der Prämienregion 1 des Kantons Zürich von Fr. 6‘252.-- (Art. 3 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), und der Betrag von Fr. 19‘610.-- für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von altArt10 Abs. 1 lit. a ELG gründet auf Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

    Im Rahmen der Berechnung nach dem revidierten Recht (Urk. 9/V41 S. 4) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den allgemeinen Lebensbedarf wiederum den Betrag von Fr. 19‘610.-- nach dem in dieser Hinsicht unverändert gebliebenen Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Des Weiteren gelangte sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG (in Verbindung mit der einschlägigen Verordnung) zum Einbezug des neuen Höchstbetrages von Fr. 16‘440.-- für den Mietzins. Den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung schliesslich bemass sie gestützt auf die revidierte Regelung in Art. 10 Abs. 3 litd ELG und Art. 16d ELV anhand der Prämie von monatlich Fr. 300.40 beziehungsweise jährlich Fr. 3'604.80, welche der Beschwerdeführer der Assura Basis SA (Assura) im Jahr 2021 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Versicherungsmodell PharMed bei einer Franchise von Fr. 2'500.-- schuldete (vgl. die Übersicht im Anhang zu Urk. 9/144).

    Auf diese Weise resultierten nach bisherigem Recht anerkannte Ausgaben von Fr. 39'062.-- und nach neuem Recht anerkannte Ausgaben von Fr. 39‘654.80. Nach Abzug der anrechenbaren Einnahmen in Form der AHV-Rente von Fr. 15‘084.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) ergab sich nach bisherigem Recht ein Ausgabenüberschuss von Fr. 23‘978.-- und nach neuem Recht ein solcher von Fr. 24‘570.80 (Urk. 9/V41 S. 4 und Anhang S. 2).

6.2    Der höhere Ausgabenüberschuss von Fr. 24‘570.80 führte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der dargelegten Übergangsregelung zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers nach dem revidierten, Anfang Januar 2021 in Kraft getretenen Recht. Diese Berechnung ergab einen Gesamtbetrag an bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen inklusive Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 2‘048.40 im Monat (Urk. 9/V41 S. 4), wovon der Betrag von Fr. 300.40 auf die Krankenkassenprämien fiel und direkt der Assura zu überweisen war (vgl. Art. 21a ELG).

    Zum Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen kamen die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss hinzu. Die Beihilfe belief sich sowohl 2020 als auch 2021 nach der gleich gebliebenen Regelung in §§ 16 und 17 ZLG auf den Höchstbetrag für Alleinstehende von jährlich Fr. 2‘424.-- beziehungsweise monatlich Fr. 202.-- (Urk. 9/V41 S. 4). Demgegenüber wandte die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Gemeindezuschusses die auf Anfang 2021 in Kraft gesetzte Änderung von Art. 4 Abs. 2 lit. b VZO an, mit welcher der Betrag für den Mietzins, soweit er den anerkannten Betrag nach ELG überstieg, für Alleinstehende von Fr. 3'300.-- auf Fr. 1'560.-- herabgesetzt worden war. Damit leistete sie an die Differenz von Fr. 4'560.-- zwischen dem tatsächlichen jährlichen Mietzins von Fr. 21'000.-- und dem anerkannten Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- nach dem revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG nur den neuen gemeinderechtlichen Höchstbetrag von Fr. 1‘560.-- anstelle des bis Ende 2020 vorgesehenen Höchstbetrages von Fr. 3‘300.--. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Betrag von Fr. 3‘900. (für Alleinstehende) nach Art. 3 Abs. 1 ZVO resultierte daraus ein Gemeindezuschuss von Fr. 5'460.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 455.-- im Monat (Urk. 9/V41 S. 4).

    Der Gesamtanspruch an Zusatzleistungen, den die Beschwerdegegnerin in Anwendung des per Anfang Januar 2021 revidierten Rechts ermittelte, belief sich somit einschliesslich Krankenkassenprämie auf monatlich Fr. 2'705.40 (Fr. 2‘048.40 + Fr. 202.-- + Fr. 455.--; Urk. 9/V41 S. 1 und S. 4).


7.

7.1    Der Beschwerdeführer anerkannte die Berechnungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als zutreffend (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9/144 S. 2), und sie halten zudem der gerichtlichen Prüfung von Amtes wegen Stand.

    Feststehend und unbestritten ist damit auch, dass die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen für sich allein um den jährlichen Betrag von Fr. 592.80 (Fr. 24‘570.80 abzüglich von Fr. 23‘978.--) beziehungsweise um den monatlichen Betrag von Fr. 49.40 höher ausfallen, wenn sie nach neuem statt nach bisherigem Recht berechnet werden. Ebenso steht aber fest, dass der Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in die Vergleichsrechnung bei Anwendung des bisherigen Rechts zu einem höheren Gesamtanspruch an Zusatzleistungen führt als bei Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich aus der Verminderung des Gemeindezuschusses um Fr. 1‘740.-- im Jahr beziehungsweise um Fr. 145.-- im Monat aufgrund der Reduktion des Höchstbetrages des Mietzinszuschusses von Fr. 3‘300.-- auf Fr. 1‘560.--, wie es der Beschwerdeführer zutreffend darstellte (Urk. 9/144 S. 2). Bei der Berechnung nach neuem Recht steht somit der Erhöhung der Ergänzungsleistungen um monatlich Fr. 49.40 eine Herabsetzung des Gemeindezuschusses um monatlich Fr. 145.-- gegenüber, woraus der vom Beschwerdeführer errechnete Minusbetrag von Fr. 95.60 resultiert.

    Auf diesen Minusbetrag von Fr. 95.60 bezog sich der Beschwerdeführer für seine Auffassung, sein Zusatzleistungsanspruch sei nach bisherigem Recht festzulegen.

7.2    Für den Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in die Vergleichsrechnung berief sich der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Übergangsregelung im ELG, wonach die befristete Weiteranwendung des bisherigen Rechts dort erfolgt, wo die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1). Es gilt indessen zu beachten, dass sich das Wort insgesamt explizit auf die jährliche Ergänzungsleistung, also auf den bundesrechtlichen Zusatzleistungsanspruch nach dem ELG bezieht. Insgesamt kann somit nur bedeuten, dass in die Vergleichsrechnung sämtliche Berechnungspositionen des ELG einzubeziehen sind, dass es also nicht auf die Besser- oder Schlechterstellung in einzelnen Positionen - beispielweise Mietzins (Besserstellung des Beschwerdeführers nach neuem Recht) und Krankenkassenprämie (Besserstellung des Beschwerdeführers nach bisherigem Recht) - ankommt, sondern dass eine Gesamtrechnung vorzunehmen ist (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum Übergangsrecht der EL-Reform [KSR EL], Rz 2211). Hingegen kann aus der Wendung insgesamt schon deswegen nicht auf eine Anweisung geschlossen werden, in die Vergleichsrechnung auch die kantonale Beihilfe und den Gemeindezuschuss einzubeziehen, weil die Kantone nach Art. 2 Abs. 2 ELG zur eigenständigen Festlegung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen befugt sind und die zusätzlichen Gemeindezuschüsse sogar ausschliesslich kantonal geregelt sind und im Kanton Zürich aufgrund der Kompetenzübertragung in § 20 Abs. 1 ZLG auf einer eigenständigen Regelung auf Gemeindeebene basieren.

    Es liegt somit in der alleinigen Kompetenz des Kantons Zürich und der Stadt Zürich, den Anspruch auf kantonale Beihilfe beziehungsweise auf einen Gemeindezuschuss für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Änderungen des revidierten ELG Anfang 2021 festzulegen und allfällige übergangsrechtliche Regelungen zu treffen.

7.3    Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, in die Vergleichsrechnung, die in der Übergangsregelung des ELG vorgesehen ist, nur den Anspruch auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen einzubeziehen, und ebenfalls korrekt ist die Anwendung des revidierten Rechts aufgrund des Ergebnisses dieser Vergleichsrechnung.

    Dabei schliesst die vorgeschriebene Gesamtrechnung insbesondere auch die Möglichkeit aus, der Schlechterstellung im Bereich der Krankenkassenprämie gesondert Rechnung zu tragen. Es trifft zwar entsprechend dem Hinweis des Beschwerdeführers zu (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1), dass die neue Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG es den Bezügern nicht mehr erlaubt, durch die Wahl einer Krankenkasse, die besonders günstige Prämien anbietet, oder durch die Wahl eines Versicherungsmodells mit Prämienermässigung (Art. 62 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) über die Ergänzungsleistungen eine Prämienpauschale zu erhalten, die höher ist als die tatsächlichen Prämienkosten (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 197 N 497). Von der Beschränkung der Leistungen auf die tatsächlich geschuldeten Prämien kann jedoch nach dem revidierten Recht nur dort abgewichen werden, wo der Mindestanspruch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG tangiert wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 14. September 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis, da es darin nur um diejenigen Bezüger geht, für die während der dreijährigen Übergangsfrist das bisherige ELG gilt.


8.

8.1    Gesondert zu prüfen ist nach dem vorstehend Ausgeführten der Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und auf den Gemeindezuschuss ab Januar 2021.

8.2    Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, dass kantonales und kommunales Recht dem Bundesrecht folgten und somit die Beihilfe und der Gemeindezuschuss ebenfalls nach dem ab 2021 geltenden Recht zu berechnen seien, wenn sich der Ergänzungsleistungsanspruch nach dem neuen Recht richte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2).

    Auf diese generelle Art formuliert, ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin missverständlich. Denn die von der Beschwerdegegnerin zitierten allgemeinen Bestimmungen über den Charakter der Beihilfe und des Gemeindezuschusses als Leistungen, die zu den Ergänzungsleistungen hinzutreten, und über die ergänzende Anwendbarkeit des übergeordneten Rechts (§ 1 ZLG sowie Art. 1 und Art. 12 ZVO; vgl. Urk. 8 S. 2) lassen für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass das neue Kantons- und Gemeinderecht immer dann anwendbar ist, wenn auf Bundesebene das neue Bundesrecht zur Anwendung kommt, und dass umgekehrt das bisherige Kantons- und Gemeinderecht anwendbar ist, wenn die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen nach dem bisherigen Recht zu berechnen sind. Ohne eine spezifische Übergangsregelung im kantonalen und kommunalen Recht gilt nämlich vielmehr der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

8.3    Was die kantonale Beihilfe betrifft, so sind allerdings die Bestimmungen zur Anspruchsberechnung nach §§ 13 ff. ZLG im Jahr 2021 unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben. Für diese Leistungsart stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht.

8.4    Demgegenüber ist für die Gemeindezuschüsse in Abs. 1 der Übergangsregelung der ZVO vorgesehen, dass der Mietzinszuschuss bei zu Hause wohnenden Personen, deren Ergänzungsleistungsanspruch nach dem bisherigen Recht des ELG zu berechnen ist, nach der bisherigen Regelung in Art. 4 Abs. 2 altlit. b ZVO (die Anspruch auf einen höheren Zuschuss verleiht) zu bemessen ist. Der Anspruch auf den Mietzinszuschuss wird auf diese Weise koordiniert mit dem anerkannten Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG: Weil der anerkannte Mietzins unter der bisherigen Regelung tiefer ist als unter der neuen Regelung, soll dafür umgekehrt der Zuschuss der Gemeinde entsprechend höher sein.

    Die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sind indessen nach dem neuen Recht des ELG zu berechnen, und die dargelegte Übergangsregelung in der ZVO gelangt daher nicht zur Anwendung. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Mietzinszuschuss richtet sich daher nach dem neu gefassten Art. 4 Abs. 2 litb ZVO und beträgt somit gemäss der zutreffenden Berechnung der Beschwerdegegnerin nur noch Fr. 1'560.-- anstelle des bisherigen Betrages von Fr. 3'300.--.


9.    Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, auf kantonale Beihilfe und auf den Gemeindezuschuss für die Zeit ab Anfang 2021 rechtskonform festgelegt.

    Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen ausserordentlichen Gemeindezuschuss nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung der VZO in Verbindung mit Art. 11 ZVO und Art. 10 AZVO erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer hierfür auf einen separaten Antrag verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 2).

    Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel