Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00025


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 22. November 2021

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 2016, 2018 und 2020), erhält eine Rente und entsprechende Kinderrenten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 3/3/2 Ziff. 3 und 4.2; Urk. 11/155 und Urk. 11/181-183) und bezieht Zusatzleistungen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle).

1.2    Am 3. September 2019 zog der zuvor in Spanien lebende Ehemann der Versicherten, Y.___, geboren 1981, zu dieser in die Schweiz (Urk. 11/AN S. 1; Urk. 11/154c). Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2019 (Urk. 11/164) war er ab 1. November 2019 in einem Pensum von 22 Wochenstunden bei einem Bruttolohn von Fr. 1'300.-- als Friseur angestellt (Urk. 11/164).

1.3    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 11/V40) passte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab September 2019 an, wobei sie ab November 2019 ein jährliches Nettoerwerbseinkommen ihres Ehemannes von total Fr. 12'629.-- berücksichtigte (vgl. S. 5).

    Gleichzeitig teilte die Durchführungsstelle der Versicherten und ihrem Ehemann mit, dass sie davon ausgehe, dass letzterem ein höheres Erwerbseinkommen möglich wäre. Es werde ihm bis zum 28. Februar 2020 Zeit gegeben, um sein Arbeitspensum zu erhöhen, andernfalls werde ab 1. März 2020 ein zumutbarer Verdienst von Fr. 48'000.-- berücksichtigt (Urk. 11/165).

    Am 27. Januar 2020 teilte die Versicherte der Durchführungsstelle unter Beilage eines Kündigungsschreibens vom 19. Januar 2020 (Urk. 11/174) mit, dass das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes fristlos gekündigt worden sei (Urk. 11/173).

1.4    Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 (Urk. 11/V42) legte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab März 2020 unter Anrechnung eines hypothetischen Nettoerwerbseinkommens ihres Ehemannes von total Fr. 48'000.-- neu fest.

    Am 17. Februar 2020 erhoben die Versicherte und ihr Ehemann Einsprache mit der Begründung, dass dessen Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei (Urk. 11/176/1).

    Mit Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 11/V43) wurden der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2020 unter Anrechnung eines hypothetischen Nettoerwerbseinkommens des Ehemanns der Versicherten von total Fr. 43'000.-- neu festgelegt. Dieses sei – so die Mitteilung der Durchführungsstelle vom 5. März 2020 (Urk. 11/177) – anhand der Angaben im statistischen Lohnrechner geschätzt worden. Die Höhe sei jedoch wiedererwägungsweise nochmals korrigiert und dabei um die Höhe der möglichen Kinderzulagen reduziert worden, welche ihrerseits als Verzicht auf Einkünfte angerechnet würden.

1.5    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 11/V46) legte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 fest, dies weiterhin unter Anrechnung eines hypothetischen Nettoerwerbseinkommen ihres Ehemannes von Fr. 43'000.--. Den am 10. Januar 2021 erhobenen Einwand (Urk. 11/191) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (Urk. 11/V49 = Urk. 2) ab.


2.     Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (Urk. 2) erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 23. März 2021 Beschwerde (Urk. 1; unterzeichnete Version vgl. Urk. 7) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei unter Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes neu festzulegen.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Das ELG wurde am 22. März 2019 mit Wirkung per 1. Januar 2021 revidiert. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) Abs. 1 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

1.4    Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen gemäss neuem Recht zu 80 Prozent angerechnet. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a ELG).

1.5    Die anrechenbaren Einnahmen werden gemäss der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend aELG) nach Art. 11 aELG ermittelt. Auch nach altem Recht werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG), allerdings nur zu zwei Dritteln (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG; vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, N.525 zu Art. 11 ELG mit Verweis auf BGE 117 V 292 E.3c).

    Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes einer EL-Ansprecherin anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Das neue Recht unterscheidet sich betreffend die vorliegende Konstellation somit vom alten Recht insofern, als 80 % anstatt zwei Drittel des tatsächlichen oder hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehepartners der EL-Bezügerin als Einnahmen anzurechnen sind. Entsprechend gilt vorliegend das für die Beschwerdeführenden günstigere alte Recht (vgl. E. 1.3).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe (S. 2 Mitte Ziff. 1). Es sei nicht nachgewiesen, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Aus den diversen nicht begründeten Arztzeugnissen gehe nicht hervor, warum dem Beschwerdeführer vom Hausarzt jeweils für ganze Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Das Zeugnis der Universitätsklinik Z.___ bestätige bestehende orthopädische Einschränkungen, weise aber darauf hin, dass eine Behandlung mittels Schuheinlagen die Beschwerden mindern könne. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geradezu unmöglich sei (S. 2 Ziff. 3).

    Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin als Ausrichtungsstelle für Ergänzungsleistungen nicht in der Lage sei, gesundheitliche Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Für diese Einschätzungen müsse auf die Entscheide der Fachleute von der Invalidenversicherung (IV) abgestellt werden. Die Beschwerdeführenden seien darauf aufmerksam gemacht worden, dass nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bestätigung der IV über eine ausgewiesene Invalidität davon abgesehen werden könne, beim Beschwerdeführer grundsätzlich von einer bestehenden Erwerbsfähigkeit auszugehen. Dieser sei jedoch nicht einmal bei der IV für entsprechende Abklärungen angemeldet. Daher könne nicht auf die wenig nachvollziehbar ausgewiesenen angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden. Vielmehr müsse angenommen werden, der Beschwerdeführer sei so gesund, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 3 Ziff. 3).

    Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Jahres 2020 und bis heute nie eine Anstellung gesucht oder andere Bemühungen ausgewiesen, um sich in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Unter diesen Umständen sei an der Anrechnung von fiktiven Einnahmen festzuhalten. Die angerechneten Beträge erschienen auch unter Berücksichtigung von gewissen gesundheitlichen Einschränkungen gestützt auf die Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angemessen. Die Einsprache sei daher abzuweisen (S. 3 Ziff. 4).

2.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei dem Beschwerdeführer wegen gesundheitlichen Problemen unmöglich geworden, jeden Tag bei der Arbeit zu erscheinen, weshalb er seinen Arbeitsplatz am 19. Januar 2020 verloren habe. Die Beratung seitens des Sozialamts habe ergeben, dass es für den Beschwerdeführer am sinnvollsten sei, eine IV-Anmeldung zu machen. Beigelegt wurden der Beschwerde die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2021 (Urk. 3/3/2) und eine diesbezügliche Eingangsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 8. März 2021 (Urk. 3/3/1) sowie diverse Arztberichte (Urk. 3/4-17).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 10) machte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021 (9C_745/2020) geltend, es sei durch die nicht invaliden Ehepartner von Ergänzungleistungs (EL)-Bezügern der Nachweis zu erbringen, dass die Verwertung der Erwerbsfähigkeit unmöglich sei (S. 1 Mitte). Solange dem bis anhin als nicht invalid geltenden Beschwerdeführer durch die SVA keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zugesprochen werde, müsse er sich trotz eingereichter IV-Anmeldung und trotz der ärztlichen Kurzzeugnisse ernsthaft um eine zumutbare Stelle bemühen. Tue er dies nicht, müsse ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (S. 1 f.).

2.4    Strittig ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer als Ehemann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Zu prüfen ist dabei auch, ob der Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin in rechtsgenügender Weise abgeklärt worden ist.


3.     

3.1    Anerkanntermassen hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher vorliegend ebenfalls als Beschwerdeführer auftritt, am 28Februar 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (E. 2.2-3). Beim Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. März 2021 lag demnach noch kein diesbezüglicher Entscheid der Invalidenversicherung vor.

    So lange die Invalidenversicherung nicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in E. 1.5 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäftigungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens festzulegen ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage 2021, S. 220 ff. N. 554, N. 563 f.).

3.2    In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

3.2.1    Es liegen verschiedene nicht weiter begründete Arztzeugnisse der Hausärztin pract. med. A.___ vor, welche dem Beschwerdeführer vom 21. Januar 2020 bis 27. April 2020 (Urk. 11/191a; Urk. 11/176/6; Urk. 3/4) und vom 11. Dezember 2020 bis zum 30April 2021 (Urk. 11/191b; Urk. 3/5; Urk. 3/6 = Urk. 3/7) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte.

3.2.2    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik Z.___, nannte im Bericht vom 5. Februar 2020 (Urk. 3/14) folgende Diagnose (S. 1 oben):

- Beinlängendifferenz zu Ungunsten von links von ca. 1 cm mit/bei

- Muskelatrophie des gesamten rechten Beines

    Der Patient leide bereits seit etwa 10 Jahren an belastungsabhängigen tieflumbalen Rückenschmerzen. Seine Tätigkeit als Coiffeur, welche bereits nur in reduziertem Ausmass durchgeführt worden sei, habe er aufgrund der Beschwerden abbrechen müssen. Physiotherapie sei durchgeführt worden, habe jedoch zu keiner relevanten Besserung geführt (S. 1 Mitte). In der Magnetresonanztomographie (MRI) sei kein morphologisches Korrelat für die Rückenschmerzen gefunden worden (S. 2 Mitte).

3.2.3    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und für Neurologie, Universitätsklinik Z.___, nannten im Bericht vom 27. März 2020 (Urk. 3/17) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- Spastische sensomotorische Beinparese rechts seit der Kindheit, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer schweren Contusio spinalis thorakal oder thorakolumbal

- konsekutive hypoplastische Beinparese mit Kniegelenksinstabilität und Dysbalance des Achsenskeletts

- belastungsabhängige Lumbalgie

    Klinisch fänden sich eindeutige Zeichen einer spastischen Beinparese rechts. Die Lumbalgie sei nach Erachten der Referenten funktionsbedingt im Rahmen der schweren Dysbalance mit Knieinstabilität rechts und konsekutiver Überlastung des axialen Bewegungsapparates erklärbar. Es werde eine Vorstellung im Team technische Orthopädie empfohlen (S. 2 f.).

3.2.4    PD B.___ berichtete am 27. März 2020 (Urk. 3/13), bezüglich der neurologischen Untersuchung ergäben sich Hinweise für eine zentrale Schädigung, welche möglicherweise im Rahmen eines Unfalles vor Jahren entstanden sei und eine Myelonschädigung bewirkt habe. Wirbelsäulenchirurgisch könne diese Problematik nicht angegangen werden. Betreffend Rückenschmerzen werde eine chiropraktische Behandlung empfohlen (S. 2).

3.2.5    Die Chiropraktoren der Universitätsklinik Z.___ führten im Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 3/15) aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Lumbalgie bei segmentalen Dysfunktionen zwischen dem 2. und 3. Lendenwirbel (L2/3) und L3/4 sowie an einer chronischen Thorakalgie bei Haltungsinsuffizienz (S. 2 unten).

3.2.6    Die technischen Orthopäden der Universitätsklinik Z.___ führten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 3/9) aus, aktuell werde davon ausgegangen, dass die Instabilität im Kniegelenk zu einer Überbeweglichkeit im thorakolumbalen Übergang führe, welches reize. Es sei eine Bandagistin hinzugezogen worden, die dem Beschwerdeführer eine GenuTrain Kniebandage rechts abgegeben habe, welche für eine Woche getestet werden solle (S. 2 unten).

3.2.7    Die Chiropraktoren der Universitätsklinik Z.___ führten in ihrem Abschlussbericht vom 10. Juli 2020 (Urk. 3/16) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Mai 2020 14 Mal ambulant behandelt worden, habe aber leider nicht längerfristig auf die Behandlung angesprochen. Daher seien keine weiteren Konsultationen mehr geplant (S. 1 f.).

3.2.8    Die technischen Orthopäden der Universitätsklinik Z.___ führten im Bericht vom 22. Juli 2020 (Urk. 3/10) aus, aufgrund lediglich mässiger Beschwerdebesserung mit GenuTrain werde mit dem Beschwerdeführer nun die Anpassung von orthopädischen Schuheinlagen mit Fersenweichbettung sowie eine intensive Physiotherapie besprochen (S. 2).

    Am 17. Juli 2020 erging die entsprechende ärztliche Verordnung orthopädischer Hilfsmittel (Urk. 11/191c).

    Gemäss Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 3/11) sei der Beschwerdeführer nicht zufrieden mit seinen Schuheinlagen, er verspüre bereits nach einer halben Stunde Gehen starke Schmerzen am Fussrand (S. 1 unten). Die orthopädische Einlage werde angepasst (S. 2).

    Gemäss Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 3/12) sei der Beschwerdeführer betreffend die Schuheinlage rechts vollständig beschwerdefrei, beklage aber unveränderte lumbale Beschwerden, welche vorwiegend belastungsabhängig aufträten (S. 1 unten). Bezüglich des Rückens sei die bisherige Therapie auf konservativer Ebene nahezu ausgeschöpft. Es werde daher die konsequente Fortführung der Physiotherapie mit Bitte um Instruktion von Heimübungen empfohlen. Diesbezüglich bestehe sicherlich ein chronischer Bedarf. Entsprechend werde der Beschwerdeführer auch nicht als geeignet angesehen, einen stehenden Beruf zukünftig weiterhin ausüben zu können. Da er über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge, sei keine Hilfestellung seitens der IV zu erwarten. Daher werde die Hausärztin um Evaluation von sozialer Unterstützung bezüglich einer beruflichen Umorientierung gebeten (S. 2 unten).

3.3    Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (E. 2.1).

    Die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sind nicht näher begründet, so dass für den Rechtsanwender die ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Ärzte und Chiropraktoren der Universitätsklinik Z.___ ihrerseits diagnostizierten in schlüssiger Weise eine Beinlängendifferenz (E. 3.2.2), eine Beinparese mit konsekutiver Kniegelenksinstabilität rechts (E. 3.2.3) und insbesondere chronische belastungsabhängige Rückenschmerzen, welche auch seit der Verwendung von orthopädischen Schuheinlagen unverändert anhalten (E. 3.2.8). Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass die technischen Orthopäden im Dezember 2020 zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei für die bisherige stehende Tätigkeit nicht mehr geeignet (E. 3.2.8).

3.4    Es liegen somit relevante Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zumindest in der bisherigen stehenden Tätigkeit als Coiffeur keine vollzeitliche Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann. Die Beschwerdegegnerin liess denn auch durchaus gewisse Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen, indem sie etwa ausführte, es sei nicht nachgewiesen, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geradezu unmöglich sei (E. 2.1). Indem sie dem Beschwerdeführer dennoch hypothetisch ein volles Arbeitspensum zumuten möchte, unterschlägt sie, dass es zwischen einer offensichtlichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit Abstufungen gibt, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind.

    Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, wenn sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zu den Arztzeugnissen von Dr. A.___ (E. 3.2.1) ohne Weiterungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schliessen will. So lange die Invalidenversicherung die (Rest-)arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat, obliegt es der Beschwerdegegnerin, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen. Dazu ist insbesondere die Einholung eines Berichtes erforderlich, der sich nachvollziehbar zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit äussert.

3.5    Es ist im Übrigen eben gerade nicht so, dass für diese Einschätzungen auf die Entscheide der IV-Fachleute abgestellt beziehungsweise gewartet werden müsste, wie dies die Beschwerdegegnerin ausführte (E. 2.1; E. 2.3). Im von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021 (9C_745/2020) ging es – anders als im vorliegenden Fall – um eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen, nachdem dem Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, und ihm entsprechend rückwirkend ein hypothetisches Einkommen als lediglich Teilinvalidem angerechnet wurde (vgl. genanntes Urteil Sachverhalt Bst. A). Vor diesem Hintergrund hielt das Bundesgericht fest, dass die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die EL-Organe binden (Urteil E. 4.2.1) und der – ebenfalls als Beschwerdeführer auftretende – Ehemann der Beschwerdeführerin nicht sich auf in dem betreffenden Zeitraum ausgestellte Zeugnisse der behandelnden Ärzte stützen beziehungsweise auf deren Verbindlichkeit vertrauen konnte (Urteil E. 4.2.2-3).

3.6    Diese Rechtsprechung (E. 3.5) bezieht sich mithin auf Fälle, in denen sich die IV mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als nicht- oder teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn etwa eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Unbehelflich ist demnach die Berufung der Beschwerdegegnerin auf mangelnde Sachkenntnisse für die selbstständige Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit einer Person (E. 2.1). Aus dieser Rechtsprechung kann insbesondere nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte einer EL-Ansprecherin bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2).

3.7    Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und stattdessen ohne jegliche eigenen medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren einfach auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Daran hielt sie auch dann ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt fest, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diverse relativ detaillierte Berichte der Universitätsklinik Z.___ aus dem massgebenden Zeitraum des Jahres 2020 eingereicht hatte (E. 3.2.2-8), auf deren Einholung die Beschwerdegegnerin verzichtet hatte, obschon sie von den Untersuchungen Kenntnis hatte (vgl. etwa Urk. 11/191c).

    Eine Herabsetzung der Zusatzleistungen auf Zusehen hin, bis die Invalidenversicherung entschieden hat, wird dem Zusatzleistungssystem nicht gerecht, welches gerade zur Deckung der laufenden Ausgaben dient (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012, Verfahren Nr. ZL.2012.00062, E. 3.4).

3.8    Zur erwerblichen Situation gilt es schliesslich Folgendes festzuhalten:

    Die Beschwerdegegnerin legte das hypothetische Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 48'000.-- beziehungsweise später auf Fr. 43'000.-- fest, ohne dies näher zu begründen. Zu unbestimmt gab sie in der Verfügung lediglich an, das Nettoerwerbseinkommen sei «anhand der Angaben im statistischen Lohnrechner geschätzt worden» (Sachverhalt E. 1.4), und bezeichnete diese Beträge im Einspracheentscheid als «gestützt auf die Werte der LSE angemessen» (E. 2.1). Diese ohne konkreten Verweis auf die Berechnungsgrundlagen vorgenommene Einschätzung ist weder für die EL-Ansprecherin noch für das hiesige Gericht nachvollzieh- oder überprüfbar,

    Betreffend die hypothetische Frage, ob der Ehegatte der EL-Bezügerin bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe er Erwerbseinkünfte erzielen könnte, gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht in der Regel weder ein reines Abstellen auf statistische Werte noch auf mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zulässt; es ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind neben den gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehemannes der EL-Ansprecherin aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1).

    Aufgrund der Akten kann zum dem Beschwerdeführer offenstehenden Tätigkeitsbereich und zu seinen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nichts gesagt werden und die Akten geben auch nicht hinreichend Aufschluss über seine persönlichen Verhältnisse. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache ihre vorgenommene Einschätzung nochmals zu überprüfen und hernach begründet und unter Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ihre Einschätzung nachvollziehbar darzulegen haben.

3.9    Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen tätige und bei gegebener Arbeitsfähigkeit das zumutbare hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller