Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00027


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 16. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Aufgrund der Meldung der Pensionskasse der Y.___-Gruppe vom 4. März 2020, mit welcher dem 1966 geborenen X.___ eine Nachzahlung von Renten der beruflichen Vorsorge (BVG-Rente) angezeigt wurde (Urk. 16/11), berechnete die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) des Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2020 von Oktober 2013 bis September 2020 neu (Urk. 16/12 S. 4-59) und forderte von ihm mit Verfügung desselben Datums Fr. 59'532. zurück (Urk. 16/13). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. Oktober 2020 (Urk. 16/2) wies die Stadt Winterthur mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 ab (Urk. 16/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Beschränkung der Rückforderung auf die Höhe der Nachzahlung (Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 5). Nachdem die Stadt Winterthur die Frist zur Beschwerdeantwort unbeantwortet verstreichen liess, verzichtete sie nach nochmaliger Aufforderung zur Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 9) auf eine solche und reichte die Akten (Urk. 12/1-22) ein (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Rückforderung zu substanziieren und die Akten wurden ihr zur Vervollständigung retourniert (Urk. 13). Am 10. September 2021 reichte die Stadt Winterthur eine Stellungnahme (Urk. 15) sowie die ergänzten Akten ein (Urk. 16/1-108).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1).

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

1.3    Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezügerin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 134 N 345 ff.).

    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit (Urk. 2), nicht berücksichtigte Leistungen der beruflichen Vorsorge seien rückwirkend in die Berechnungen der Zusatzleistungen von Oktober 2013 bis September 2020 aufgenommen worden. Hieraus ergebe sich eine Rückforderung von Fr. 59'532.. Diese zu Unrecht ausbezahlten Leistungen überstiegen die Nachzahlung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 33'353.55, da diese lediglich einen Differenzbetrag ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe den Bezug von Leistungen der beruflichen Vorsorge seit dem Jahr 2009 verschwiegen und bei der periodischen Überprüfung die Frage nach solchen Leistungen unbeantwortet gelassen. Er habe klarerweise seine Meldepflicht verletzt und damit eine strafbare Handlung begangen. Dafür sehe das Strafrecht eine Verjährungsfrist von 7 Jahren vor, welche auch bei der Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Leistungen zu berücksichtigen sei (S. 2 Mitte).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm unvollständige und nicht erkennbar chronologisch geordnete Akten zugestellt habe. So fehle die Anmeldung aus dem Jahr 2009 und die vollständige Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter (S. 4 Ziff. 7 f.). In der Rückforderungsverfügung vom 9. September 2020 seien zwar alle möglichen Zahlen und Berechnungen aufgeführt worden, diese seien aber weder klar nachvollziehbar noch eingehend begründet worden. Erst im Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin teilweise begründet, wie die Rückforderung zustande gekommen sei. Es fehle darin jedoch eine Begründung, inwiefern ein strafbares Verhalten vorliege (S. 6 Ziff. 11).


3.

3.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.3    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 115 V 302 E. 2e).

    Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995).

3.4    Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b und 124 V 389 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Diese Bestimmung enthält somit keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen sind. Damit reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgelegten, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Welche Aufgaben im Einzelnen zur sorgfältigen Aktenführung gehören, wurde insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche Norm den behördlichen Untersuchungsgrundsatz statuiert, zu dessen Teilaspekten die Aktenführungspflicht gehört, und Art. 26 VwVG, worin der Anspruch auf Akteneinsichtsrecht festgehalten wird, näher definiert. Die entsprechende Ausgestaltung findet über Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 ATSG auch auf das Verfahren vor den Versicherungsträgern nach ATSG Anwendung. Sie beinhaltet zum einen die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen (anders für die Gerichte: Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2), welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (Urteil des Bundesgericht 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2).

3.5    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).


4.

4.1    Offenbar aufgrund einer ihr zugegangenen Zusammenstellung über die Neufestsetzung der BVG-Rente und deren Nachzahlung vom 4. März 2020 (Urk. 16/11 S. 2-4) bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung der BVG-Rente ausgerichtet wurden, worauf sie die mit diversen Verfügungen festgesetzten Zusatzleistungen von Oktober 2013 bis September 2020 in Wiedererwägung zog und die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 16/12) seit Oktober 2013 unter Berücksichtigung der BVG-Rente neu berechnete (S. 8-59). Aus der Gegenüberstellung des neu berechneten Anspruchs mit den bereits ausgerichteten Zusatzleistungen ergab sich, dass dem Beschwerdeführer von Oktober 2013 bis September 2020 zu hohe Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 59'532. ausbezahlt worden waren (S. 4-5).

    Während die Neuberechnungen Bestandteil der Verfügung sind, wurden die bereits ausgerichteten Zusatzleistungen in der Verfügung lediglich aufgelistet, ohne Hinweis auf die ursprünglichen Verfügungen. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss dessen unwidersprochen gebliebener Behauptung auf dessen Gesuch um Akteneinsicht hin lediglich ungeordnete und unvollständige Akten zu. Damit war es dem Beschwerdeführer unmöglich, die behaupteten Auszahlungen zu überprüfen und folglich die Höhe der Rückforderung nachzuvollziehen.

    Weder der Leistungsverfügung (Urk. 16/12) noch der Rückforderungsverfügung (Urk. 16/13) kann entnommen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung der Zusatzleistungen sowie die Rückforderung auf die letzten 7 Bezugsjahre beschränkt hat, obwohl sie nicht deklarierte BVG-Renten seit Beginn des Anspruchs im Jahr 2009 annahm. Erst im Einspracheentscheid (Urk. 2) führte sie die gesetzlichen Verjährungsfristen an und hielt fest, dass vorliegend aufgrund einer Meldepflichtverletzung die für das Strafrecht geltende Verjährungsfrist von 7 Jahren anwendbar sei, ohne jedoch genauer auszuführen, inwiefern dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wird und ein solches zu belegen.

    Aufgrund der fehlenden Begründung in Verfügungen und Einspracheentscheid und dem Vorenthalten der relevanten Akten hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

4.2    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtete die Beschwerdegegnerin zunächst auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 11) und reichte auch dem Gericht unvollständige Akten ein, so dass sie vom Gericht aufgefordert wurde, die geltend gemachte Rückforderung zu substanziieren und die Akten zu vervollständigen (Urk. 13). Zwar reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügungen betreffend die Zusatzleistungen seit Januar 2009 ein, unterliess es aber, die geltend gemachte Rückforderung zu substantiieren oder wenigstens die in der Leistungsverfügung (Urk. 16/12) aufgeführten ausbezahlten Zusatzleistungen den massgeblichen Vergungen zuzuordnen. Ausserdem sind die Akten immer noch nicht vollständig, fehlt doch zumindest die Anmeldung zum Leistungsbezug, mit welcher der Beschwerdeführer den Bezug der BVG-Rente verschwiegen haben soll.

4.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rückforderung auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert hat und die Akten immer noch unvollständig sind, ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich. Überdies kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die entscheidwesentlichen Akten aus einem Stapel von 108 nicht paginierten Aktoren zu suchen. Aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid nachvollziehbar begründe (vgl. vorstehende E. 3.2) und dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht vor Erlass des Einspracheentscheids gewähre (vgl. vorstehende E. 3.4).


5    Insoweit die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung abgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der Rückforderung erst geprüft werden kann, wenn die Rückforderungsverfügung rechtskräftig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3).


6.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 1. November 2021 (Urk. 20) geltend gemachte Zeitaufwand von 16.6833 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint der Aufwand für das Aktenstudium von 4 Stunden angesichts der ungeordneten Akten als angemessen, hingegen ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 9 Stunden als überhöht. Für die Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Damit ist der Zeitaufwand um 3 Stunden zu kürzen, womit 13.6833 Stunden zu entschädigen sind, was dem Aufwand in ähnlich gelagerten Fällen entspricht. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. und der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 49. hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’295. inklusive Mehrwertsteuer (MWST) zu bezahlen.

    Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über die Rückforderung entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’295.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Stadt Winterthur unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher