Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00031
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, bezieht seit dem 1. April 2018 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/A1). Am 21. Februar 2019 meldete sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/7).
1.2 Mit Verfügung vom 1. November 2019 (Urk. 8/V/1) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 846'000.-- (S. 4).
Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 29. November 2019 (Urk. 8/98) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (Urk. 8/V/3 = Urk. 2) teilweise gut und erklärte die Verfügung vom 22. März 2021 (Urk. 8/V/2), welche unter Zugrundelegung eines Verzichtsvermögens von Fr. 132'000.-- einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2019 bejahte, zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids.
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 20. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei anzuweisen, den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend auf das Datum der Anmeldung ohne Annahme eines Vermögensverzichts, eventuell aufgrund eines nach gerichtlichem Ermessen festgelegten Verzichtsbetrags von höchstens total Fr. 208'437.68 seit 2008, neu zu berechnen (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2021 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Auskünfte zu erteilen beziehungsweise Unterlagen einzureichen. Am 9. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Antwort (Urk. 12) sowie diverse Unterlagen (Urk. 13/1-11) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da ein allfälliger Vermögensverzicht in den Jahren 2015 und 2016 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3).
1.5 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung einem «Vabanque-Spiel» gleichkommt.
Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. Für die Bejahung eines Vermögensverzichts ist ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2 mit Darstellung der einschlägigen Kasuistik sowie E. 6).
1.6 Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Übernahme der Schulden ihres Partners durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 100'000.-- als Vermögensverzicht zu betrachten sei (S. 2 E. 2 Mitte).
Gemäss Aussage des Treuhänders der Beschwerdeführerin hätte sodann die Unternehmung der Beschwerdeführerin, die Y.___ AG (richtig: Y.___ GmbH, vgl. nachstehend E. 3.4), nach 2 Jahren, also im Jahr 2014, Konkurs anmelden müssen. Um dieses Gastrounternehmen weiterführen zu können, habe zur Absicherung der Gläubiger das Vermögen der Beschwerdeführerin, welches sich auf dem Kontokorrentkonto der Y.___ GmbH befunden habe und von dort jederzeit hätte wegtransferiert werden können, in Darlehen an die Y.___ GmbH umgewandelt werden müssen. So sei im Jahr 2015 ein Darlehen von Fr. 80'000.-- und im Jahr 2016 ein solches von Fr. 52'000.-- gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe für die Darlehen auch Rangrücktritt erklärt und damit die Rückerstattungspflicht ihrer Darlehen hinter alle ungedeckten Verpflichtungen gegenüber Dritten gestellt (S. 2 E. 2 unten).
Die Beschwerdeführerin habe vor der Y.___ GmbH bereits zwei Gastrounternehmen geführt, beide seien nicht gewinnbringend gewesen und hätten schlussendlich mit mehr oder weniger vielen Schulden abgestossen werden müssen. Die Y.___ GmbH sei ab 2014 ebenfalls überschuldet gewesen, so dass sie richtigerweise hätte liquidiert werden müssen. Die Deckung des Geschäftsverlustes durch die Darlehensgewährung mit Rangrücktritt ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung müsse daher als Verzichtshandlung bewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen bereits mit der Darlehensgewährung mit einem grossen Verlust habe rechnen müssen. Es liege hier eine vergleichbare Situation wie im Bundesgerichtsurteil P 16/05 vom 26. April 2006 vor, welches eine solche Darlehensgewährung mit Rangrücktritt einem sogenannten «Vabanque-Spiel» gleichgesetzt habe. Damit sei es im Jahr 2015 und 2016 zu zwei Verzichten von Fr. 80'000.-- respektive Fr. 52'000.-- gekommen.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), beim Konto «Privatkonto Z.___ Einlage» beziehungsweise «Kontokorrent Z.___» handle es sich nicht, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheine, um ein (Bank-)Kontokorrentkonto der Y.___ GmbH, sondern um ein rein buchhalterisches Konto, das den Saldo der Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ GmbH repräsentiere und entsprechend unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten bilanziert gewesen sei. Dementsprechend treffe es in keiner Weise zu, dass im Jahr 2015 und 2016 Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, welche jederzeit hätten wegtransferiert werden können, in ein Darlehen umgewandelt worden seien. Vielmehr sei eine bestehende Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Y.___ GmbH in ein (langfristiges) Darlehen mit Rangrücktritt noviert worden, um eine Überschuldungsanzeige abzuwenden (lit. B S. 3 f., Paginierung durch das Gericht hinzugefügt).
Das Bundesgericht differenziere im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil P 16/05 danach, ob der Rangrücktritt eine einbringliche oder eine uneinbringliche Forderung betreffe. Im zweiten Fall stellte der Rangrücktritt keinen Verzicht dar, sondern das Bundesgericht prüfe, ob die ursprüngliche Darlehenshingabe als Verzicht zu werten sei (lit. C S. 4 unten).
Die Investitionen in die Y.___ GmbH stellten keinen Vermögensverzicht dar. Die blosse Tatsache, dass sie bereits einmal als Gastronomin gescheitert sei, bedeute nicht, dass jede weitere Betätigung auf diesem Feld als «Vabanque-Spiel» abgetan werden dürfe. Vielmehr sei der Wiedereinstieg in die Gastronomie angesichts der Vorbildung und Qualifikationen ihrerseits sowie seitens ihres damaligen Lebenspartners sinnvoll gewesen. Die Y.___ GmbH sei nicht von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Zwischenzeitlich habe es Jahre gegeben, in denen keine grösseren Verluste oder sogar Gewinn angefallen seien (2008, 2012 und 2014). Mit Rücksicht auf die guten Umsatzzahlen habe sie sich berechtigte Hoffnungen machen dürfen, sich mit der Wirtschaft eine neue Existenzgrundlage zu schaffen (lit. C Ziff. II S. 5 f.). Dass ihr letztlich doch kein Erfolg beschieden gewesen sei, habe mehrere, näher genannte Gründe gehabt (lit. C Ziff. II S. 6 f.).
Bereits nach relativ kurzer Zeit, nämlich nach Ablauf der Pachtdauer Ende April 2018, habe sie die defizitäre Restauration wieder abgestossen und sogar einen bedeutenden Abschlag auf das Inventar hingenommen, um das Restaurant übergeben zu können. Auch dies belege, dass sie stets ernsthafte Gewinnabsichten verfolgt habe. Ein früherer Ausstieg wäre wegen der langjährigen Pachtdauer nicht möglich beziehungsweise in Anbetracht der hohen Investitionen ökonomisch nicht sinnvoll gewesen (lit. C Ziff. II S. 7 Mitte).
Auch die Umwandlung der Kontokorrentforderungen in Darlehen mit Rangrücktritt erfüllten die Kriterien eines Vermögensverzichts nicht. Hätte sie keine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen, hätte der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet werden müssen, womit sie ihre Investitionen verloren hätte. Im Jahr 2015 habe sie bei einer Unterbilanz von Fr. 52'318.69 einen Rangrücktritt im Umfang von Fr. 80'000.-- erklärt, welchen sie im Jahr 2016 bei einer Überschuldung von Fr. 96'890.55 auf Fr. 132'000.-- erhöht habe. Der Betrag des Darlehensrücktritts habe somit jeweils der Unterdeckung entsprochen zuzüglich eines «Zuschlags», der habe verhindern sollen, dass bei erneuten Verlusten sofort wieder eine Unterbilanz vorgelegen hätte. Der Rangrücktritt sei somit zur Sanierung notwendig gewesen und habe eine Forderung betroffen, die überwiegend nicht einbringlich gewesen wäre (lit. C Ziff. III S. 7 f.).
Selbst wenn man davon ausginge, dass sie ihren Betrieb im Jahr 2014 hätte liquidieren müssen, so könnte ihr richtigerweise nur die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand bei einer Betriebsaufgabe im Jahr 2014 und dem tatsächlichen Vermögensstand infolge der Weiterführung des Betriebs als Verzichtsvermögen angerechnet werden (lit. C Ziff. IV S. 8 Mitte). Dieses lasse sich nur abschätzen, entspreche aber entsprechend dem gestellten Eventualbegehren maximal einem Betrag von Fr. 108'437.68 (lit. C Ziff. IV S. 9 oben).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, auch wenn das Konto «Privatkonto Z.___» beziehungsweise «Kontokorrent Z.___» nur ein buchhalterisches Konto darstelle, was der Beschwerdegegnerin nicht klar gewesen sei, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss E-Mail des Treuhänders vom 3. Juli 2020 bereits nach 2 Jahren hätte Konkurs anmelden müssen und durch die Umwandlung der Kontokorrentforderung in ein langfristiges Darlehen mit Rangrücktritt bewusst zu Gunsten der konkursiten GmbH ein Verlust des Privatvermögens in Kauf genommen worden sei (S. 2).
2.4 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Beschwerdeweise nicht mehr bestritten wurde von der Beschwerdeführerin der ausgewiesene Vermögensverzicht durch die Übernahme von Schulden ihres Partners im Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher indes bis zum 1. Januar 2019 nach Art. 17a ELV vollständig amortisiert wurde (vgl. E. 1.7), wovon die Parteien zu Recht übereinstimmend ausgehen (vgl. Urk. 1 lit. C Ziff. V sowie Urk. 8/110).
In ihrem Rechtsbegehren (Urk. S. 1) beantragte die Beschwerdeführerin zwar eine Neuberechnung des Anspruchs rückwirkend auf das Datum der Anmeldung, mithin auf den 21. Februar 2019. Die Berechnung für die Monate Februar und März 2019, wo aufgrund eines jährlichen Nettoerwerbseinkommens von Fr. 73'108.-- ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint worden war (vgl. Urk. 8/V/2 S. 4), bestritt sie im Begründungsteil der Beschwerde hingegen zu Recht nicht. In Frage steht entsprechend der Anspruch ab April 2019.
2.5 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin betreffend die von der Beschwerdeführerin in die Y.___ GmbH investierte Summe von insgesamt Fr. 132'000.-- beziehungsweise betreffend die entsprechend erklärten Rangrücktritte zu Recht von einem Verzichtsvermögen ausgegangen ist.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/35) teilte die UBS AG der Beschwerdeführerin mit, man sei nunmehr in der Lage, ihr das Legat einer im Jahr 2002 verstorbenen, näher genannten Person in der Höhe von Fr. 2'000'000.-- auszurichten.
3.2 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/93/7) zeigte der Geschäftsführer der A.___ AG dem Konkursamt Wiedikon-Zürich den Rückkauf von Konkursverlustscheinen der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 524'258.70 an. Darunter befand sich unter anderem ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 51'049.60 der Ausgleichskasse Wirte in B.___ sowie ein solcher von Fr. 73'783.15 der C.___ AG in D.___.
3.3 Der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Übersicht «Umsatz und Eigenkapital 2006-2018» (Urk. 3/6) lässt sich entnehmen, dass diese von 2006 bis zum 30. November 2012 das Restaurant E.___ als Einzelfirma führte. Dabei wurden folgende Verluste erwirtschaftet: Fr. 46'555.05 (2006), Fr. 28'199.03 (2007), Fr. 3'880.04 (2008), Fr. 73'843.55 (2010) sowie Fr. 27’233.79 (2011). Betreffend das Jahr 2009 seien keine Daten vorhanden, im Jahr 2012, in welchem die Einzelfirma in die Y.___ GmbH übertragen wurde, wurde ein Gewinn von Fr. 7'468.45 erzielt.
3.4 Gemäss Auszug aus dem kantonalen Handelsregister wurde am 4. Juli 2012 die Y.___ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründet. Dabei fungierten die Beschwerdeführerin sowie F.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie mit je 10 Stammanteilen à Fr. 1'000.--.
3.5
3.5.1 Den eingereichten Unterlagen aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH lässt sich für die Jahre 2012-2015 zusammengefasst Folgendes entnehmen:
3.5.2 Für das Jahr 2012 wurde dem Gericht eine Bilanz (Urk. 13/1/1), jedoch keine Erfolgsrechnung eingereicht. Im Begleitschreiben vom 9. Dezember 2021 (Urk. 12) führte die Beschwerdeführerin aus, die Y.___ GmbH habe ihre Tätigkeit am 1. Juli 2021 (richtig: 2012) aufgenommen und ein sogenanntes langes Geschäftsjahr (1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013) geführt. Der erste Abschluss sei somit für das Jahr 2013 erstellt worden (S. 1 ad E. 2.2).
3.5.3 Das unter dem kurzfristigen Fremdkapital geführte Passiv-Konto «Kontokorrent Z.___» wies per 31. Dezember 2012 einen Bestand von Fr. 111'372.05 auf (Urk. 13/1/1 S. 2 oben). Gespiesen wurde das Konto im Jahr 2012 gemäss dem entsprechenden Kontoauszug (Urk. 13/5/8) auf der Haben-Seite durch folgende Buchungen: Von Juli bis August 2012: «Warenübertrag E.___» Fr. 18'000.--, «TZ Einkauf» Fr. 6'000.--, «Kleininventar aus Konkursmasse Pauschal» Fr. 10'800.--. Am 30. November 2012: «Maschinen und Apparate» Fr. 30'000.--, «Lounge-Anlage Garten» Fr. 19'529.--, «Warenlager» Fr. 18'000.--, «Mobiliar und Einrichtungen» Fr. 25'000.--. Die Buchungen auf der Soll-Seite entsprachen Bezügen der Beschwerdeführerin.
3.5.4 Im Jahr 2013 wurde gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung ein Unternehmensverlust von Fr. 42'111.74 erzielt (Urk. 13/1/2). Abschreibungen wurden im Betrag von insgesamt Fr. 12'289.30 vorgenommen (Urk. 13/1/2 S. 3 unten; Urk. 13/1/4). Das Konto «Kontokorrent Z.___» wies einen Schlussbestand per 31. Dezember 2013 von Fr. 132'743.42 auf (Urk. 13/1/2 S. 1 unten; Urk. 13/1/3). Die Erhöhung gegenüber dem Schlussbestand vom 31. Dezember 2012 von Fr. 111'372.05 (vgl. E. 3.5.3) kam dabei über Bareinzahlungen durch die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 108'103.05 auf der Haben-Seite und Bezügen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 83'745.93 auf der Soll-Seite zustande.
3.5.5 Im Jahr 2014 wurde gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung ein Unternehmensverlust von Fr. 1’450.58 erzielt (Urk. 13/2/1-2). Abschreibungen wurden im Betrag von insgesamt Fr. 38'188.40 vorgenommen (Urk. 13/2/2 S. 2 unten; Urk. 13/2/4). Das Konto «Kontokorrent Z.___» wies einen Schlussbestand per 31. Dezember 2014 von Fr. 143'878.72 auf (Urk. 13/2/1 S. 2 oben; Urk. 13/2/6).
3.5.6 Im Jahr 2015 wurde gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung ein Unternehmensverlust von Fr. 28'756.37 erzielt (Urk. 13/3/3). Abschreibungen wurden im Betrag von insgesamt Fr. 70.35 vorgenommen (Urk. 13/3/3 S. 3 unten; Urk. 13/3/4). Das Konto «Kontokorrent Z.___» wies einen Schlussbestand per 31. Dezember 2015 von Fr. 56'313.81 auf, wobei per 31. Dezember 2015 ein Betrag von Fr. 80'000.-- mit dem Buchungssatz «Sicherstellung m. Darlehen» auf das Konto «Darlehen G.___» umgebucht worden war, welches in der Bilanz als langfristiges Fremdkapital aufgeführt wurde (Urk. 13/3/3 S. 1 f.; Urk. 13/3/8-9).
Das Total der Aktiven betrug nach Vornahme dieser Buchung per Jahresabschluss am 31. Dezember 2015 Fr. 248'825.02. Auf der Passivseite betrug das kurzfristige Fremdkapital Fr. 222'143.71, das langfristige Fremdkapital Fr. 80'000.--, das Stammkapital Fr. 20'000.-- und der kumulierte Jahresverlust minus Fr. 72'318.69 (Urk. 13/3/3 S. 1 f.).
3.6 In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung vom 18. Januar 2016 mit der Y.___ GmbH (Urk. 13/7/1) wurde festgestellt, die auf Grund von Fortführungswerten errichtete Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 2015 zeige eine Überschuldung, so dass gemäss Art. 725 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) der Richter benachrichtigt werden müsste. Der Verwaltungsrat (gemeint wohl: die Geschäftsführung) erwarte, dass es der Gesellschaft in absehbarer Zeit gelinge, die Überschuldung durch geeignete Massnahmen zu beseitigen. Entsprechend werde die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft im Betrag von Fr. 80'000.-- per 31. Dezember 2015 dem Rangrücktritt unterstellt (S. 1).
3.7 Gemäss schriftlicher Auskunft der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 (Urk. 12) seien die Jahresrechnungen jeweils zusammen mit der Steuererklärung erstellt worden, was sich jeweils bis gegen Ende des darauffolgenden Jahres hinausgezögert habe (ad. E. 2.3).
Der Rangrücktritt betreffend die Fr. 80'000.-- (vgl. Urk. 10 S. 2 E 2.8) sei bei der Erstellung der Steuererklärung und Jahresrechnung am 10. Dezember 2015 beschlossen worden, als der Buchhalter die Beschwerdeführerin auf die Überschuldung der Y.___ GmbH hingewiesen habe. Dies sei beschlossen worden, um eine Benachrichtigung des Richters abzuwenden (ad E. 2.8).
3.8 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug aus dem Konto «Kontokorrent Z.___» (Urk. 13/5/3) erfolgten im Jahr 2016 folgende Bareinlagen in der Höhe von insgesamt Fr. 52'000.-- durch die Beschwerdeführerin: Fr. 15'000.-- am 27. Juni 2016, Fr. 17'000.-- am 31. August 2016 und Fr. 20'000.-- am 30. November 2016. Gemäss dem mit der Einsprache (Urk. 8/106) eingereichten Auszug aus dem Konto «Darlehen G.___» hingegen seien die erwähnten Buchungen direkt auf das letztgenannte Konto erfolgt.
Gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 (Urk. 12) seien diese Darlehen der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Liquidität, das heisst um die laufenden Verbindlichkeiten gewähren zu können, gewährt worden (ad E. 2.9; vgl. Urk. 10 E. 2.9).
Im Jahr 2016 wurde gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung ein Unternehmensverlust von Fr. 24'571.86 erzielt (Urk. 3/5/3). Abschreibungen wurden im Betrag von insgesamt Fr. 270.-- vorgenommen (Urk. 3/5/3 S. 3 Mitte).
Das Konto «Kontokorrent Z.___» wies einen Schlussbestand per 31. Dezember 2016 von Fr. 31'352.36 auf, wobei ein Betrag von Fr. 52'000.— auf das Konto «Darlehen G.___» umgebucht worden sein muss, sofern er nicht von Anfang an auf diesem Konto verbucht wurde (vgl. oben). Anders ist die Differenz zwischen den Endbeständen 2016 und den Anfangsbeständen 2017 der beschwerdeweise eingereichten Konten «Kontokorrent Z.___» (Urk. 13/5/2-3) und «Darlehen G.___» (Urk. 13/6/2-3) nicht zu erklären, wobei die Werte in der Bilanz 2016 denn auch den Anfangsbeständen 2017 der Kontoauszüge entsprechen.
3.9 Im Jahr 2017 wurde gemäss Jahresrechnung ein Unternehmensverlust von Fr. 36'738.21 erzielt (Urk. 3/5/2; Urk. 8/84). Abschreibungen wurden im Betrag von insgesamt Fr. 102’244.-- vorgenommen. Der Betriebsverlust vor ausserordentlichem Erfolg hatte noch Fr. 145'020.32 betragen. Der ausserordentliche Erfolg betrug entsprechend Fr. 108'282.11, dies bei einem ausserordentlichen Ertrag von insgesamt Fr. 121'211.11, wobei davon der Betrag von Fr. 102'795.40 auf einer Ausbuchung der Darlehensschuld gegenüber dem im Oktober 2017 verstorbenen (vgl. Urk. 1 S. 7 oben) Mitgesellschafter F.___ und der Betrag von Fr. 18'415.71 auf dem Ausbuchen der Kontokorrentschuld gegenüber der Beschwerdeführerin («Kontokorrent Z.___») beruhte (Urk. 8/82 S. 69 oben; vgl. Urk. 13/5/2 unten). Das Konto «Darlehen G.___» blieb dabei unverändert bei Fr. 132'000.--. Das Anlagevermögen wies per 31. Dezember 2017 einen Bestand von Fr. 83'060.-- auf.
3.10 Am 18. Januar 2018 (Urk. 13/7/4) unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Rangrücktrittsvereinbarung im Betrag von Fr. 132'000.-- per 31. Dezember 2017.
3.11 Gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin wurde der Pachtvertrag für das Restaurant Y.___ am 1. Mai 2018 von H.___ übernommen (Urk. 1 S. 7 Mitte).
Gemäss Vereinbarung vom 30. April 2018 (Urk. 8/87 = Urk. 13/10/1) erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Nachfolger H.___ für die Ablösung des Inventars der Y.___ GmbH den Betrag von Fr. 83'000.--, bar in 4 Raten in ihr Privatvermögen bezahlt im Zeitraum zwischen dem 4. Mai und dem 18. August 2018. Diese wurden über das Konto «Kontokorrent Z.___» verbucht (Urk. 13/10/2). Daneben habe sie keine weiteren Geldleistungen vom Betriebsnachfolger erhalten. Im Sinne einer Gesamtlösung sei sie beim Betriebsnachfolger weiterbeschäftigt worden (Urk. 12 ad E. 2.11).
3.12 Im Jahr 2018 wurde gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung ein Unternehmensverlust von Fr. 43'675.34 erzielt (Urk. 3/5/1). Abschreibungen wurden keine mehr vorgenommen.
Bilanziert blieb per Jahresende noch eine Schuld aus Mehrwertsteuer (MwSt.) in der Höhe von Fr. 44'644.85 und ein Guthaben gegenüber der Beschwerdeführerin («Kontokorrent Z.___» mit Sollüberschuss) in der Höhe von Fr. 39'340.75.
4.
4.1 Beide Parteien berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichts P 16/05 vom 26. April 2006. Diesem ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
4.2 Der dortige EL-Gesuchsteller war faktischer Alleineigentümer seiner GmbH. Lediglich ein Stammanteil von Fr. 1'000.— von insgesamt Fr. 35'000.— stammte von dritter Seite (E. 4.1). Die finanzielle Situation der Firma war schon sehr bald nach deren Gründung im November 1999 prekär. Bereits im Jahr 2000 konnte sie sich nur noch allein dank der vom Gesuchsteller gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 75'000.-- über Wasser halten, was mehr als dem doppelten Betrag der Stammeinlage entsprach. Ohne Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung des Geschäftsgangs musste es dergestalt dem als Geschäftsführer und faktischem Alleineigentümer der Firma jederzeit über die Finanzen informierten Beschwerdeführer bereits Ende 2000 klar gewesen sein, dass jede weitere Darlehensgewährung an die hoch defizitäre GmbH einem Vabanquespiel gleich kam, zumal sich bereits für dieses Jahr trotz der Investitionen eine Unterdeckung abzeichnete, was schliesslich zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 7. März 2001 in der Höhe der erwähnten Fr. 75'000.-- führte. Dennoch entschloss er sich in den beiden Folgejahren dazu, weitere Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 94'270.20 zu gewähren (E. 4.2), für welche am 18. Februar 2003 ebenfalls ein Rangrücktritt erklärt wurde (E. 4.1)
4.3 Im genannten Beispiel schloss die Vorinstanz aus der augenscheinlich sehr angespannten finanziellen Situation der Firma per 31. Dezember 2002 auf eine nur noch beschränkt vorhandene Einbringlichkeit des Darlehens und der Stammeinlagen. Dabei stellte sie die bilanzmässig ausgewiesenen Vermögenswerte (Aktiven) den kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung gegenüber und errechnete einen (Differenz-)Betrag von Fr. 29'190.45, der im Falle einer auf der Bilanz basierenden Liquidation noch zur Verteilung an den Gesuchsteller als einzigen weiteren Kapitalgeber (Darlehen und Stammkapital) zur Verfügung stände. In diesem Umfang erachtete die Vorinstanz wie auch das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer in der Firma investierte Geld als per 1. Januar 2003 einbringlich.
Für den uneinbringlichen Teil wurde in einem weiteren Schritt geprüft, inwieweit ein Vermögensverzicht vorliege. Hierfür sei erforderlich, dass die fraglichen Darlehen ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt worden seien und dabei deren Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen war, das heisst damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde. Von diesem Grundsatz ausgehend verneinte die Vorinstanz und mit ihr das Bundesgericht für den in der Rangrücktrittsvereinbarung vom 7. März 2001 erwähnten Betrag von Fr. 75'000.- einen Vermögensverzicht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesuchsteller der Firma diese Summe zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt habe, als noch berechtigte Hoffnungen auf eine Rückzahlung bestanden hätten (E. 4.1).
Für den verbliebenen Teil in der Höhe von Fr. 94'270.20 wurde dagegen der freiwillige Vermögensverzicht für ausgewiesen erachtet. Denn dieses, dem in den Jahren 2001 und 2002 erwirtschafteten Verlust entsprechende Kapital, sei offensichtlich erst nach Abschluss der ersten Rangrücktrittsvereinbarung vom 7. März 2001, kurz vor der vom Gesuchsteller behaupteten Niederlegung der Firmenaktivitäten per 31. Dezember 2002, zur Verfügung gestellt worden und habe zur Deckung des Gesamtverlusts der Jahre 2001 und 2002 gedient, ohne dass der Gesellschafter dazu verpflichtet gewesen wäre und noch ernsthafte Aussichten auf eine spätere Rückzahlung bestanden hätten.
4.4 Mit den genannten Erwägungen schützte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz, welche dem Gesuchsteller ein Verzichtsvermögen von Fr. 94'270.20 zuzüglich Fr. 29'190.45 angerechnet hatte mit der Begründung, der Restbetrag sei angesichts der maroden Verfassung der Firma als nicht mehr einbringlich zu erachten (Sachverhalt Lit. B).
5.
5.1 Für den vorliegenden Sachverhalt gilt das Folgende. Die Beschwerdeführerin führte vor der Y.___ GmbH bereits zwei defizitäre Gastrounternehmen. Dies ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.2-3). Insoweit die Beschwerdegegnerin aus diesen negativen Erfahrungen schliessen möchte, dass bereits die ursprüngliche Darlehensgewährung bei Betriebsaufnahme der Y.___ GmbH eine Verzichtshandlung dargestellt habe (E. 2.1), ist ihr zu widersprechen. So ist es eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass jede Restauration mit ihrem individuellen Standort, ihrem Personal, ihrer spezifischen Grösse, Kundschaft und gastronomischen Ausrichtung unterschiedliche Chancen und Risiken birgt. Von zwei ökonomisch nicht erfolgreichen Unternehmungen als Wirtin darf daher mit der Beschwerdeführerin (E. 2.2) nicht einfach darauf geschlossen werden, die Y.___ GmbH sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Ihr das nochmalige Führen eines Restaurants gewissermassen im Nachhinein untersagen zu wollen, käme einer unzulässigen Lebensführungskontrolle gleich (vgl. E. 1.6).
5.2 Die Anfangsinvestitionen sind denn auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich, dass die anfänglich ausschliesslich über das Passiv-Konto «Kontokorrent Z.___» verbuchten Einlagen mit einem Bestand von rund Fr. 111'000.-- per Ende 2012 zur Anschaffung von Inventar und Waren beziehungsweise mindestens teilweise zur Übernahme von solchen aus dem aufgegebenen Vorgängerbetrieb «E.___» verwendet wurden (vgl. E. 3.5.3). Es liegt auf der Hand, dass sich das Inventar eines Restaurants mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- nicht finanzieren lässt, sondern hierfür weitere private Mittel zur Verfügung gestellt werden mussten.
5.3 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat (beziehungsweise haben bei einer GmbH die Geschäftsführer) das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7; Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR).
Durchaus zu erwarten ist, dass ein Betrieb in der Anfangszeit noch nicht rentiert. In Anbetracht der getätigten Anfangsinvestition von Fr. 20'000.-- an Stammkapital und zusätzlicher Einlagen von rund Fr. 111'000.-- ist indes nicht von der Hand zu weisen, dass der im Jahr 2013 erwirtschaftete Unternehmensverlust von Fr. 42'111.74 gravierend ausfiel, und es bereits erste Hinweise gab, dass der Betrieb möglicherweise auch mittel- bis langfristig nicht rentieren würde. Auch ist mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) richtig, dass die Y.___ GmbH somit per Ende 2013 beziehungsweise «ab 2014» bereits überschuldet war.
Verkürzt ist jedoch die Schlussfolgerung durch die Beschwerdegegnerin, dass die Y.___ GmbH deshalb zu diesem Zeitpunkt richtigerweise hätte liquidiert werden müssen. Hätte die Beschwerdeführerin die Überschuldung beziehungsweise deren rechtliche Bedeutung in diesem Zeitpunkt erkannt, so hätte sie nämlich bereits damals eine Rangrücktrittserklärung abgeben und damit die Liquidation beziehungsweise den Konkurs abwenden können.
5.4 Ob die Beschwerdeführerin bereits damals den Richter benachrichtigen oder eine Rangrücktrittsvereinbarung hätte abgeben müssen, mag somit gesellschaftsrechtlich beziehungsweise konkursrechtlich theoretisch interessant sein (vgl. E. 5.3), ist vorliegend jedoch nur von untergeordneter Relevanz. Zu fragen ist vielmehr danach, ob die Beschwerdeführerin den Betrieb im Jahr 2014 aus wirtschaftlichen Gründen hätte aufgeben beziehungsweise an einen Nachfolger übergeben müssen.
Dies ist nicht der Fall, lief doch das Geschäftsjahr 2014 für die Y.___ GmbH weit erfreulicher als das Geschäftsjahr 2013 und wurde mit einem marginalen Unternehmensverlust von Fr. 1'450.58 abgeschlossen (E. 3.5.5). Dass die Beschwerdeführerin das Restaurant angesichts dieser Entwicklung und der getätigten Investitionen weiterführte, ist verständlich und durchaus vernünftig. Dass sie auf das weiterhin investierte Vermögen zu diesem Zeitpunkt freiwillig oder fahrlässig verzichtet hätte, ist demnach nicht ausgewiesen.
5.5 Ganz anders präsentierte sich die Ausgangslage im Dezember 2015: Die Jahresrechnung 2015 ergab einen Unternehmensverlust von Fr. 28'756.37 (E. 3.5.6). Wann dieser in der exakten Höhe feststand, ist unklar, nachdem die definitiven Jahresrechnungen offenbar jeweils erst am Ende des darauffolgenden Jahres erstellt wurden (E. 3.7). Bei Überschuldung ist indes eine (Zwischen-)Bilanz
zu erstellen (vgl. E. 5.3), was gemäss Rangrücktrittsvereinbarung vom 18. Januar 2016 denn per 31. Dezember 2015 auch gemacht wurde (E. 3.6).
Jedenfalls musste der als Geschäftsführerin und Miteigentümerin jederzeit über die Finanzen informierten Beschwerdeführerin die prekäre finanzielle Lage im Dezember 2015 klar gewesen sein (vgl. E. 4.2), umso mehr, nachdem sie ihr Buchhalter auf die Überschuldung hingewiesen hatte (E. 3.7).
Darauf lässt denn auch die im Dezember 2015 beschlossene (E. 3.7) und im Januar 2016 vereinbarte Rangrücktrittserklärung (E. 3.6) schliessen, dies insbesondere auch im Verbund mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Rangrücktritt über Fr. 80'000.-- sei bei einer Unterbilanz (richtig: Überschuldung) von Fr. 52'318.69 erklärt worden, der «Zuschlag» habe verhindern sollen, dass bei erneuten Verlusten sofort wieder eine Unterbilanz vorgelegen hätte (E. 2.2).
Diese Umstände lassen auf eine sehr gute Kenntnis der äusserst angespannten finanziellen Lage der Y.___ GmbH am Jahresende 2015 seitens der Beschwerdeführerin schliessen.
5.6 Gewusst haben dürfte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch, dass das Ergebnis 2015 in Wirklichkeit gar noch schlechter ausfiel als in der Jahresrechnung ausgewiesen, wurden doch in diesem Jahr Abschreibungen auf dem Inventar nur im Betrag von Fr. 70.35 vorgenommen und somit faktisch unterlassen (E. 3.5.6). Gleiches gilt für das Jahr 2016 mit Abschreibungen in der Höhe von lediglich Fr. 270.-- (E. 3.8). Dies führte dazu, dass im Jahr 2017 Abschreibungen von Fr. 102'244.-- vorgenommen beziehungsweise «nachgeholt» werden mussten (E. 3.9). Im Durchschnitt ergeben sich in diesen 3 Jahren Abschreibungen von rund Fr. 34'195.-- pro Jahr. Entsprechend hätte bei korrekter Führung der Buchhaltung ein Abschreibungsbetrag in dieser Grössenordnung auf das Jahr 2015 entfallen müssen, was sich anhand des Abschreibungsbetrags von Fr. 38'188.40 im Jahr 2014 (E. 3.5.5) ohne Weiteres plausibilisieren lässt.
5.7 Ende 2015 musste der Beschwerdeführerin nach zwei hoch und einem knapp defizitären Geschäftsjahr, ohne Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung des Geschäftsgangs, klar gewesen sein, dass jede weitere Darlehensgewährung an die Y.___ GmbH einem «Vabanquespiel» gleichkam (vgl. E. 4.2). Bei den zwischen dem 27. Juni und dem 30. November 2016 an die Y.___ GmbH gewährten Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 52'000.-- (E. 3.8) musste die Beschwerdeführerin mit anderen Worten von Anfang an damit rechnen, dass sie nicht zurückbezahlt werden würden. Dieses Risiko war angesichts der zur Verfügung stehenden Zahlen aus der Buchhaltung aus den ersten drei Geschäftsjahren derart gross, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (E. 1.5).
Unbehelflich, zu vage und unbelegt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Ausstieg vor dem Jahr 2018 sei wegen der langen Pachtdauer nicht möglich gewesen (E. 2.2). Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt (Art. 293 Abs. 1 OR). Es wurde nicht dargetan und ist nicht einzusehen, wieso im Jahr 2016 sich kein neuer Pächter für das Restaurant hätte finden lassen sollen, nachdem dies im Jahr 2018 möglich war.
Ein freiwilliger Vermögensverzicht für die genannten Fr. 52'000.-- ist somit ausgewiesen (vgl. E. 4.3).
5.8 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Anfangsinvestitionen in Form des Stammkapitals von Fr. 20'000.— sowie Einlagen zur Ausstattung mit Inventar in der Höhe von Fr. 111'000.-- grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (E. 5.1-2). Der Betrag von Fr. 80'000.—, für welchen im Januar 2016 eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde (E. 3.6), kann daher nur insoweit einen Vermögensverzicht darstellen, als die entsprechende Forderung per Ende 2015 noch einbringlich gewesen wäre (vorstehend E. 4.3). Ist eine Forderung ohnehin nicht einbringlich, so kann darauf auch nicht in anrechenbarer Weise verzichtet werden.
Per 31. Dezember 2015 betrug das Total der Aktiven Fr. 248'825.02 und das kurzfristige Fremdkapital Fr. 222'143.71 (E. 3.5.6). Einbringlich wären zu diesem Zeitpunkt mithin noch Fr. 26'681.31 gewesen (vgl. E. 4.3), weshalb dieser Betrag grundsätzlich zum Verzichtsvermögen zu addieren wäre (vgl. E. 4.4). Effektiv war aber auch dieser Betrag nicht mehr einbringlich, da das Anlagevermögen und somit die Aktiven bei korrekter Vornahme der Abschreibungen um rund Fr. 34'195.-- tiefer zu bewerten gewesen wäre (E. 5.6).
5.9 Demnach bleibt es bei einem im Jahr 2016 anzurechnenden Verzichtsvermögen von Fr. 52'000.--. Dies ist vorliegend infolge der noch bis zum 1. Januar 2019 laufenden Amortisation des im Jahr 2008 erfolgten Vermögensverzichts über Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.4) gleichbedeutend mit der Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 52'000.-- per 1. Januar 2019 (vgl. E. 1.7).
5.10 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Die unvertretene Beschwerdeführerin machte eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend, da die Führung des langwierigen Verfahrens mit einem beträchtlichen Aufwand (Beschaffung von zahlreichen Unterlagen, Rücksprache mit Treuhänder, juristische Abklärungen und Ausformulierung der Beschwerde, Unterstützung und Koordination durch I.___) verbunden gewesen sei (S. 9 lit. D).
6.3 Wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, wird grundsätzlich nicht entschädigt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Georg Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 5 zu § 34 GSVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1 sowie Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).
6.4 Vorliegend handelt es sich angesichts der diversen Sachverhaltsfragen und der Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen, wirtschaftlichen und buchhalterischen Fragen um eine komplexe Streitsache. Der Streitwert von Fr. 132'000.-- ist zudem hoch, gerade in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Ein hoher Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin liegt auf der Hand, was sich nicht zuletzt an der fundierten, offensichtlich mit Hilfe fachlicher Unterstützung verfassten 10-seitigen Beschwerdeschrift und der umfangreichen und übersichtlich gestalteten Auskunftserteilung (Urk. 12) beziehungsweise Einreichung von Unterlagen (Urk. 13/1-11) auf gerichtliche Aufforderung (Urk. 10) hin zeigte.
Entsprechend erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab April 2019 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller