Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00035


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, verheiratet mit Y.___, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung für sich sowie eine Kinderrente für seine Tochter Z.___. Rückwirkend per 1. Mai 2018 wurde die bisherige halbe Rente auf eine ganze erhöht (vgl. Antrag auf Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV vom 11. Oktober 2019, Urk. 9/10/19, Urk. 9/12/21, Urk. 9/18/65). Mit Verfügungen vom 2. und 25. Oktober 2019 berechnete die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen vom 1. Mai bis am 31. Juli 2018 sowie ab August 2018 (Urk. 9/10/2-18, Urk. 9/12/2-20) infolge der Erhöhung des Invaliditätsgrades rückwirkend neu und forderte Fr. 3’221.-- (Urk. 9/11) beziehungsweise Fr. 18'153.-- (Urk. 9/13) an im betreffenden Zeitraum zu viel ausbezahlten Leistungen (Fr. 1'926.-- und Fr. 3'037.-- an Ergänzungsleistungen, Fr. 275.-- und Fr. 458.-- an Gemeindezuschüssen, Fr. 128.-- an Beihilfen sowie Fr. 1'020.-- und Fr. 14'530.-- an Prämienverbilligungen) zurück. Davon verrechnete sie Fr. 2'201.-- und Fr. 3'623.-- mit den Rentennachzahlungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) und hielt bezüglich der zu viel bezahlten Prämienverbilligungen von Fr. 1'020.-- und Fr. 14'530.-- fest, diese würden von der SVA Zürich zurückgefordert (Urk. 9/11/2, Urk. 9/13/2). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 4. November 2019 Einsprache (Urk. 9/9).

    Mit Verfügung vom 25. November 2019 berechnete die Durchführungsstelle sodann den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung per November 2019 neu (Urk. 16/1/2-6), wogegen dieser am 19. Dezember 2019 Einsprache erhob (Urk. 9/7/1-3).

    Nachdem der Versicherte per November 2020 wieder zurück in die eheliche Wohnung gezogen war (Urk. 9/5/6 ff.), berechnete die Durchführungsstelle
den Anspruch ab diesem Zeitpunkt mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 9/5/2-6), die sie mit am 29. Oktober 2020 erlassener Verfügung korrigierte (Urk. 9/4/2-6), unter Verweigerung von Gemeindezuschüssen wiederum neu und forderte mit weiterer Verfügung vom 29. Oktober 2020 zu viel ausgerichtete Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 102.-- zurück (Urk. 9/3/1-3). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 26. November 2020 Einsprache (Urk. 9/2).

    Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2021 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten vollumfänglich ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, am 26. April 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 12. März 2021 sei aufzuheben, die Verfügungen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2. und 25. Oktober sowie vom 25. November 2019 seien zu ändern und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen und auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 Zusatzleistungen zuzusprechen. Zudem sei die geforderte Rückerstattung aufzuheben oder zu reduzieren. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2021 Kenntnis gegeben. Mit der gleichen Verfügung wurde ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2022 weitere Unterlagen ein (Urk. 15, Urk. 16/1-11). wobei nur ein Teil der Unterlagen, nämlich Urk. 16/1-6, die hier zu beurteilende Angelegenheit betreffen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2018 bis Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 2) und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die auf den 1. Januar 2021 eine Änderung erfahren haben.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

    Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgabe unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen von Fr. 13'200.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG).

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von einem Jahr, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021,
S. 134 N 346).

    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 8 mit Hinweis). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 10).

1.4    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz 19 ff. und Rz 45 ff.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, mit der rückwirkenden Zusprechung einer höheren Invalidenrente, neu basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, bestehe eine nachträgliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Berechnungen und folglich der bereits bezogenen Zusatzleistungen. Die rückwirkend höheren Invalidenleistungen würden erhebliche neue Tatsachen darstellen, die zu einer anderen Berechnungsgrundlage führen würden. Es sei damit geboten gewesen, im Rahmen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftigen Verfügungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2019 zurückzukommen, diese neu zu beurteilen und die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückzufordern. Nachträglich ausbezahlte Invalidenleistungen seien dabei direkt mit der Rückforderung der Ergänzungsleistungen zu verrechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum beträfen. Insofern habe sie mit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'824.-- eine Überentschädigung in der Zeitspanne vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2019 korrekterweise verhindert (Urk. 2 S. 3).

    Der Mietzins in der Ergänzungsleistungsberechnung vom 25. November 2019 liege zugegebenermassen unter dem maximal anrechenbaren Betrag von Fr. 1'100.--. Aus dem Mietvertrag gehe jedoch klar hervor, dass es sich beim Mietobjekt an der A.___-Strasse um ein möbliertes Zimmer handle. Nach gängiger Praxis, die vom kantonalen Sozialamt des Kantons Zürich bestätigt worden sei, werde hierfür ein Abzug von 20 % der Grundmiete - in diesem Fall von Fr. 196.-- pro Monat - berücksichtigt. Sie stütze sich hierbei darauf, was im Vertrag stehe. Wenn die Möbel grösstenteils dem Beschwerdeführer gehören würden, so hätte er den Mietvertrag dahingehend abändern lassen können, dass dieser als Mietobjekt nicht ein bliertes Zimmer erwähne. Zudem lägen keine Belege für die Beschaffung von Möbeln vor (Urk. 2 S. 3).

    Per 1. November 2020 sei der Beschwerdeführer wieder in die Familienwohnung an der B.___-Strasse gezogen. Daher sei mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 die Neuberechnung der Zusatzleistungen erfolgt. Dabei sei die Ausrichtung der Gemeindezuschüsse nach Art. 14 der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen und die Gewährung von Gemeindezuschüssen der Stadt Winterthur (VVO-ZLG) verweigert worden, da deren Ausrichtung insbesondere dann abgelehnt werde, wenn der Ergänzungsleistungsbezüger in einem Mehrpersonenhaushalt lebe. An der B.___-Strasse würden neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch die beiden erwachsenen Kinder Z.___ und C.___ leben, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen seien. Daher sei von einem Mehrpersonenhaushalt auszugehen und die Gemeindezuschüsse seien berechtigterweise verweigert worden. Aus den im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Krankentaggelder beziehe und sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Damit die Neuberechnung ab 1. November 2020 vorgenommen werden könne, seien sämtliche, bis dato vorhandenen Krankentaggeldabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers noch nachzureichen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, wie aus dem in den Akten liegenden Mietvertrag hervorgehe, hätten die Mietkosten in der Zeit, in der er von seiner Frau getrennt gelebt habe (von November 2019 bis Oktober 2020) monatlich Fr. 980.-- betragen und hätten damit unter dem zu berücksichtigenden Maximalbetrag von Fr. 1'100.-- gelegen. Im angefochtene Entscheid werde unter Hinweis auf eine kantonale Verwaltungspraxis ausgeführt, dass bei der Miete von möblierten Zimmern die Miete nicht in vollem Umfang berücksichtigt werde. Der Hinweis im Mietvertrag, dass ein möbliertes Zimmer gemietet werde, sei jedoch falsch, denn ausser dem Bettgestell und dem Fernsehgerät habe er sämtliche Möbel mitbringen müssen, was vom Vermieter bestätigt werden könne. Ein möbliertes Zimmer könne wohl im Sinne der erwähnten Praxis nur dann angenommen werden, wenn darin gelebt werden könne, ohne dass vor dem Einzug eigene Anschaffungen unabdingbar seien. Um eine Änderung der Benennung im Mietvertrag habe er sich erfolglos bemüht. Die fehlende Bereitschaft der Verwaltung dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 1 S. 4).

    Zu beachten sei zudem, dass das Leben in möblierten Zimmern nicht - wie in der kantonalen Weisung angenommen - zu tieferen Wohnkosten führe, sondern höhere Auslagen zur Folge habe, da es dem Bewohner ohne Küche nicht möglich sei zu kochen und so auf auswärtiges Essen zurückgegriffen werden müsse, was teurer sei. Die Weisung führe daher zu einer unzulässigen Diskriminierung von Versicherten, die allein ein möbliertes Zimmer mieten könnten. Der Hinweis, dass der Abzug gerechtfertigt sei, da im Mietzins auch die Miete für die Möbel und das Fernsehgerät enthalten seien, rechtfertige einen Abzug von 20 % keineswegs, sondern sei völlig unverhältnismässig (Urk. 1 S. 5).

    Sodann fehle eine rechtliche Grundlage für die lediglich reduzierte Übernahme der Mietkosten bei der Miete von möblierten Zimmern. Die Praxis, die nur zwischen Mietwohnungen und möblierten Zimmern unterscheide, lasse keine jedem Einzelfall gerecht werdende Sachbeurteilung zu, da sämtliche Mieter von möblierten Zimmern ohne gesetzliche Grundlage anders als andere Mieter behandelt würden. Eine Bindung des Gerichts an die kantonale Praxis sei entsprechend bereits im Grundsatz zu verneinen. Zusätzlich dürften einschränkende materiellrechtliche Regelungen ohnehin nicht in Form eines Kreisschreibens (oder wie vorliegend unter Hinweis auf eine Praxis des kantonalen Sozialamtes) eingeführt werden. Die materiellrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, wonach der Mietzins bis zu einem Maximalbetrag im Monat in der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sei, werde jedoch erheblich geändert, wenn für Mieter von möblierten Zimmern nur ein um 20 % reduzierter Mietzins als Ausgabe berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 6).

    Die wirtschaftliche Situation der Ehefrau habe sich im Jahr 2020 aus verschiedenen Gründen mehrfach verändert. Der Einspracheentscheid sei diesbezüglich ergangen, ohne im Einspracheverfahren Abklärungen zu treffen und das Ergebnis abzuwarten, und sei daher entsprechend verfrüht. Die erst im Einspracheverfahren angeforderten Unterlagen seien am 23. März 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden und es sei davon auszugehen, dass diesbezüglich erneut ein pendente lite Entscheid erfolgen werde, der allenfalls auch im Rahmen dieses Verfahrens mitzuprüfen sei (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    

3.1.1    Die Sozialversicherungsanstalt Zürich, Ausgleichskasse, meldete der Beschwerdegegnerin am 30. September beziehungsweise 11. Oktober 2019 die rückwirkend ab Mai 2018 wirksame Erhöhung der halben Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente, samt Erhöhung der Kinderrente, und über die ihm daher zustehende Nachzahlung von Fr. 27'455.-- für den Zeitraum von Mai 2018 bis und mit Oktober 2019 (Urk. 9/10/19 f.). Dementsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab Mai 2018 neu und rechnete statt der bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers und der halben Kinderrente für die Tochter Z.___ in der Höhe von Fr. 11'172.-- und von Fr. 4464.-- beziehungsweise ab Januar 2019 Fr. 11'268.-- und von Fr. 4'512.-- (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2019 betreffend den Zeitraum ab Oktober 2017 [Urk. 9/18/6 ff.] und Verfügung vom 9. September 2019 betreffend den Zeitraum ab August 2019 [Urk. 9/15 ff.]), neu die nunmehr ganze Rente und die höhere Kinderrente von Fr. 22'332.-- und von Fr. 8'928.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2019 von Fr. 22'524.-- und von Fr. 9'012.-- als Einnahmen der Familie an (Verfügungen vom 2. und 25. Oktober 2019; Urk. 9/10/5 ff., Urk. 9/12/13 f.). Inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei nicht korrekt vorgegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

3.1.2    Somit ist richtigerweise bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Mai 2018 auf der Einnahmenseite die ganze Invalidenrente anstelle der bisherigen halben Rente und die höhere Kinderrente zur Anrechnung gelangt. Die zunächst am 28. Juni und 9. September 2019 betreffend den Zeitraum ab Mai 2018 erlassenen Verfügungen basierten auf einer Tatsachengrundlage, die sich nachträglich durch die auch rückwirkend relevante Anpassung der Invalidenrente veränderte. Aufgrund dieser neuen Tatsachen war die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf die betreffenden Leistungsentscheide zurückzukommen. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision waren mithin erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.4), weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet ist (vgl. vorstehende E. 1.3).

    Anlass, die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 2. und 25. Oktober 2019 errechneten Rückforderungsbeträge von Fr. 3’221.-- für den Zeitraum von 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2018 (Urk. 9/11/1-2) beziehungsweise von Fr. 18'153.-- für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis am 31. Oktober 2019 (jeweils inklusive zu viel bezahlte Prämienverbilligungen; Urk. 9/13/2-3) in Frage zu stellen, besteht nicht, nachdem sich diese anhand der Leistungsverfügungen vom 2. und 25. Oktober 2019 (Urk. 9/10, Urk. 9/12) und im Abgleich mit den vorangehenden mit Verfügungen vom 28. Juni 2019 und 9. September 2019 erfolgten Berechnungen, wo jeweils die halbe statt die ganze Invaliden- beziehungsweise Kinderrente zur Anrechnung kam (Urk. 9/15, Urk. 9/18), ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Rückforderungsbetrag in seiner Höhe denn auch nicht weiter. Die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen für den Zeitraum von Mai 2018 bis Oktober 2019 erfolgte somit zu Recht. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.2    

3.2.1    Die Anspruchsberechnung ab November 2019 bis 31. Oktober 2020 bezieht sich unbestrittenermassen auf den Beschwerdeführer alleine, da dieser während diesem Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt in einem laut Mietvertrag möblierten Zimmer an der A.___-Strasse lebte. Dies hat zur Folge, dass bei der Bemessung des anzurechnenden Mietzinses Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG Anwendung findet. Der maximal anerkannte Mietzins pro Jahr beträgt in diesem Fall Fr. 13'200.--.

    Mit der im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 25. November 2019 ging die Beschwerdegegnerin vom im Mietvertrag vom 8. November 2019 festgehaltenen monatlichen Mietzins von Fr. 980.-- aus und berücksichtigte indes nur 80 % (Fr. 787.--) davon als anrechenbare Ausgaben
des Beschwerdeführers in der Berechnung der Zusatzleistungen, das heisst
Fr. 9'408.-- pro Jahr (Urk. 16/1/5-6). Dies begründete sie damit, dass gemäss einer vom kantonalen Sozialamt bestätigten Praxis bei der Miete von möblierten Zimmern ein Abzug von 20 %, das heisst in diesem Fall von monatlich
Fr. 196.-- vorzunehmen sei, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur Mietkosten für die Wohnung und damit verbundene Nebenkosten berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch Kosten für die Miete von Möbeln oder Fernsehgeräten (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hält einerseits dagegen, sein Zimmer sei lediglich mit einem Fernsehgerät und einem Bettgestell eingerichtet gewesen, so dass nicht von einem möblierten Zimmer ausgegangen werden könne, und er bestreitet andererseits die Zulässigkeit eines solchen Abzuges im Allgemeinen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.2.2    Der Trennungsvereinbarung vom 20. Februar 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist bezüglich der ehelichen Wohnung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese der Ehefrau und der Tochter zur Benützung überlassen und die Wohnung so rasch wie möglich verlassen werde, wobei das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Wohnung verbleiben würden (Urk. 16/3).

    Gemäss Mietvertrag vom 8. November 2019 mietete der Beschwerdeführer in der Folge ab 11. November 2019 ein möbliertes Zimmer (Bett komplett, Tisch und Stuhl, Schrank, TV komplett mit Kommode, Nachttisch etc.) zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 980.-- (Urk. 16/2, Urk. 16/5).

3.2.3    Rechtsprechung und Doktrin machen einen Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten"
- ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe - immer von der konkreten Wohnsituation abhängig; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8). Fraglich ist somit, ob die Miete des Zimmers inklusive Möbel - wobei vom Beschwerdeführer bestritten wurde, dass das Zimmer tatsächlich in dem im Mietvertrag festgehaltenen Umfang möbliert war (Urk. 1 S. 4) - alleine der Deckung des existentiellen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers diente.

    Zwar mag es zutreffen, dass die Miete von Möbelstücken oder eines Fernsehgerätes nicht in jedem Fall der Gewährleistung der existentiellen Wohnbedürfnisse dient und somit aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu decken wäre. Indessen ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Möbel nicht zusätzlich zu einer Wohnung mietete, sondern bewusst eine möblierte 1-Zimmerwohnung gemietet hat. Er war gemäss Trennungsvereinbarung vom 20. Februar 2019 gehalten, so schnell wie möglich aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, und es erwies sich gemäss seinen Angaben r ihn als IV-Rentner als schwierig, überhaupt eine Wohngelegenheit zu finden (Urk. 9/7/2). Im Zeitpunkt seines Auszuges standen dem Beschwerdeführer überdies keine Möbel und keine Hausratsgegenstände zur Verfügung, da diese gemäss der Trennungsvereinbarung in der ehelichen Wohnung zu verbleiben hatten (Urk. 16/3). In dem Sinne handelt es sich bei der Miete von Wohnung und Möbeln um eine Einheit, mithin um eine existenzielle Notwendigkeit. In der Situation war es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vor der Miete eines neuen (unmöblierten) Domizils Hausrat und Mobiliar neu anzuschaffen und aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu finanzieren. Unter diesen Gesichtspunkten war die Miete eines möblierten Zimmers zumindest vorübergehend die sachlich gebotene und zweckmässigste Lösung, weswegen sich ein Abzug von 20 % für die Miete der Möbel als nicht angemessen erweist. Folglich steht der Anrechnung des gesamten Mietzinses für das möblierte Zimmer in der Höhe von Fr. 980.-- monatlich nichts entgegen, zumal auch die maximale Obergrenze (Fr. 1‘100.-- pro Monat, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) nicht ausgeschöpft wird.

    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum effektiven Umfang der Möblierung des gemieteten Zimmers, von der vom Beschwerdeführer beantragten diesbezüglichen schriftlichen Anfrage beim Vermieter beziehungsweise Befragung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ist daher abzusehen.

3.3    Der Beschwerdeführer zog unbestrittenermassen per 1. November 2020 zurück zu seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung (Urk. 9/5/6 ff.), so dass ab diesem Zeitpunkt wiederum eine gemeinsame Anspruchsberechnung für die Ehegatten vorzunehmen ist. Auf diesen Umstand wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtigerweise hin. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend den Zeitraum ab November 2020 aus, aus den Akten gehe hervor, dass die Ehefrau sich bei der IV-Stelle gemeldet habe und derzeit ein Krankentaggeld beziehe. Damit die Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen werden könne, seien sämtliche vorhandenen Krankentaggeldabrechnungen noch nachzureichen (Urk. 2 S. 4). Somit erachtete sie für die korrekte Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen weitere Abklärungen zur gesundheitlichen und finanziellen Situation der Ehefrau für erforderlich. Dem ist angesichts des Umstandes, dass der Anspruch der Ehegatten ab November 2020 wiederum gemeinsam zu bemessen ist und allenfalls ein (Erwerbs-)Einkommen der Ehefrau auf der Einnahmenseite in die Berechnung einzufliessen hätte, beizupflichten. Am 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer zwar Unterlagen betreffend die Erwerbs- und Gesundheitsverhältnisse der Ehefrau zu den Akten (Urk. 9/2/5-17), welche die Beschwerdegegnerin indes nicht als hinreichend erachtete. Sie wies in der Folge die gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 erhobene Einsprache vollumfänglich ab, ohne den Eingang der angeforderten Unterlagen abzuwarten (Urk. 2 S. 4) und somit ohne dass ihr die für eine korrekte Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Ehegatten erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten.

    Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau hat die angeforderten Unterlagen gemäss eigenen Angaben am 23. März 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin wird somit zunächst das Ergebnis dieser Abklärungen zu würdigen sowie allfällige zusätzlich notwendige Abklärungen zu den gesundheitlichen und finanziellen Verhältnissen der Ehefrau zu tätigen und hernach neu darüber zu entscheiden haben, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab November 2020 Anspruch auf Zusatzleistungen haben.

3.4    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. März 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen ab 1. November 2019 neu berechne. Betreffend die Rückforderung infolge der Erhöhung der Invaliden- und der Kinderrente ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, reichte am18. Februar 2022 eine Honorarnote über Fr. 1'423.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 13) ein. Der zu Grunde liegende Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) angemessen und die Honorarberechnung erfolgte unter Berücksichtigung des praxisgemäss zu entschädigenden Stundenansatzes von Fr. 220.--. Das Honorar von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ist daher auf Fr. 1'423.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der Vertreterin hiervon rund zwei Drittel, also Fr. 1'000.-- als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 423.65 ist die Vertreterin sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.

1.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. März 2021, soweit er die Verfügung vom 25. November 2019 betrifft, aufgehoben und die Sache wird an die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab November 2019 bis Ende Oktober 2020 unter Anrechnung der monatlichen Miete von Fr. 980.-- neu berechne.

1.2    Des Weiteren wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. März 2021, soweit er die Leistungsverfügung vom 29. Oktober 2020 und die gleichentags erlassene Rückerstattungsverfügung von Gemeindezuschüssen betrifft, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch ab November 2020 erneut entscheide.

1.3    Betreffend die Rückforderung infolge der Erhöhung der Invaliden- und der Kinderrente (Zeitraum bis 31. Oktober 2019) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 423.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/1-6

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser