Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00040


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 9. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, bezieht seit August 2019 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/11). Nachdem er per 1. Februar 2020 aus dem Kanton Schwyz nach Y.___ gezogen war, meldete er sich am 20. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/1). Die Durchführungsstelle holte weitere Unterlagen ein und verneinte mit Verfügung vom 2. November 2020 unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 872'270.-- den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 6/63). Die dagegen am 30. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/72) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 ab (Urk. 6/76 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 14. April 2021 sei aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2021 Kenntnis erteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Einspracheentscheid vom 14. April 2021 respektive die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 2. November 2020 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Juni 2020 zum Gegenstand hat, sind vorab die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

1.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

    Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1; nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

1.3.2    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12 Ziff. 2.2.1, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).

    Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1 mit Hinweis). Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3).

    Ist der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft nicht bekannt, kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Rz 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019, WEL). Ebenso stellt die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens eine geschützte Vermögensermittlung dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweis auf AHI 1998 S. 274 f.).

1.5

1.5.1    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).

    Allerdings führt der im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) dazu, dass hierbei lediglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen sind (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen, 117 V 261 E. 3b), wenn nach den notwendigen und möglichen Beweiserhebungen durch die Verwaltung respektive das Gericht unter Mitwirkung der betreffenden Person (vgl. Art. 28 ATSG) feststeht, dass weitere Abklärungen keine weiteren Ergebnisse mehr erwarten lassen.

1.5.2    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 Rz 70). Beweislosigkeit darf jedoch erst dann angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 68).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, beim anrechenbaren Vermögen seien auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, auf welche verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf seinen güterrechtlichen Anspruch auf das Einfamilienhaus an der Z.___-Strasse in A.___ verzichtet. Er habe dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten, weshalb dieser Verzicht als Vermögensverzicht zu werten sei (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er einen Anspruch auf das Verzichtsvermögen gemäss Scheidungsurteil habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe keinerlei rechtliche Handhabe, um auf das Vermögen zuzugreifen. Sein Einkommen decke seine minimalen Lebenskosten nicht, ungeachtet möglicher persönlicher finanzieller Fehlentscheide in der Vergangenheit. Zwar trage der Leistungsansprecher die Beweislast, dass das Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden sei, auf eine Beweisabnahme sei jedoch seitens der Beschwerdegegnerin verzichtet worden (Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2020 (Art. 12 Abs.1 ELG, Anmeldung am 20. Juni 2020; Urk. 6/1). Dabei ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zufolge Verzichts auf güterrechtliche Ansprüche berücksichtigt hat.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein güterrechtlicher Anspruch auf mindestens die Hälfte der im Grundbuch der Gemeinde A.___ eingetragenen Liegenschaft «Einfamilienhaus Z.___-Strasse, A.___, Grundbuchblatt …, Kat-Nr. …» (vgl. Urk. 6/6/4) zugestanden hätte, auf den er im Rahmen der im Urteil vom 25. September 2017 bestätigten Scheidungskonvention verzichtet habe (Urk. 2 S. 1). Dementsprechend rechnete sie die Hälfte des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft im Verzichtszeitpunkt als Verzichtsvermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein (Urk. 6/62).

3.2    Das Bezirksgericht Dietikon genehmigte mit Urteil vom 25. September 2017 die vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 16. August 2017. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ist dieser im Wesentlichen zu entnehmen, dass die auf den Namen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im Grundbuch eingetragene Liegenschaft in deren alleinigen Eigentum verbleibe. Beim Erwerb der Liegenschaft 1989 sei die Finanzierung überwiegend aus Eigengut des Beschwerdeführers erfolgt. Dieser verzichte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Hinweis auf die Regelung des nachehelichen Unterhaltes und des Verzichts auf den Vorsorgeausgleich auf jedwelche güterrechtlichen Ansprüche an dieser Liegenschaft (Urk. 6/6/4).

3.3    Angesichts des im Scheidungsurteil festgehaltenen Verzichts des Beschwerdeführers auf güterrechtliche Ansprüche an der Liegenschaft in A.___ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht wesentlich, dass er seit dem rechtskräftigen Verzicht auf die Liegenschaft im Urteil vom 25. September 2017 keinen Zugriff mehr auf die Liegenschaft hat, gilt doch nach dem Gesagten der Grundsatz, dass nur Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a), im Hinblick auf Verzichtshandlungen eben gerade nicht. Das Konzept des Vermögensverzichts besteht darin, dass eine Person soweit vom Anspruch auf Zusatzleistungen ausgeschlossen sein soll, als sie sich ihres Vermögens ohne angemessene Gegenleistung oder ohne Bestehen einer Rechtspflicht entäussert hat. Mit der Anrechnung eines so definierten Verzichtsvermögens soll verhindert werden, dass sich eine Person, die ihr Vermögen Drittpersonen überlässt, statt es für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden respektive wie hier zu beanspruchen, den Lebensunterhalt via Zusatzleistungsbezug durch die Allgemeinheit finanzieren lassen kann. Es handelt sich somit um eine Missbrauchsregelung, ohne dass es jedoch darauf ankäme, ob der Gedanke an den Zusatzleistungsbezug bei der Entäusserung tatsächlich eine Rolle gespielt hat (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.3 und E. 4.4 mit Hinweisen).

3.4    Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung der Höhe des Verzichtsvermögens den massgeblichen Verkehrswert mittels einer Addition des Zeitbauwerts von Fr. 970'000.-- und des Bodenwerts von Fr. 814'540.-- ermittelt (Urk. 6/62/3). Bei der Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens handelt es sich um eine von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2), deren Anwendung im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Indessen hat die Beschwerdegegnerin den Zeitbauwert des Gebäudes – dieses hat gemäss Akten das Baujahr 1983 zwar aus der Neubewertung der Liegenschaft 2009 des Steueramtes A.___ entnommen, jedoch die vom Steueramt zu diesem im Verzichtszeitpunkt bereits weit zurückliegenden – Zeitpunkt berücksichtigte Altersentwertung von 26 % (Urk. 6/61/1), ausser Acht gelassen. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, das Gebäude zum Neuwert anzurechnen, ohne die Altersentwertung zu berücksichtigen, sind jedoch keine ersichtlich. Da die Altersentwertung pro Jahr 1 % des Neubauwertes beträgt, jedoch höchstens 30 % (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009, 631.32, Weisung 2009; LS 631.32; Rz. 32), ist der Zeitbauwert des Gebäudes daher um 30 % auf Fr. 679‘000.-- zu reduzieren. Da die Beschwerdegegnerin den Landwert korrekt gestützt auf die vom Statistischen Amt des Kantons Zürich herausgegebenen Bodenpreise für A.___ berechnete, ergibt dies insgesamt einen geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1‘493‘540.-- (Fr. 679‘000.-- + Fr. 814‘540.--).

3.5

3.5.1    Fraglich ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer mindestens die Hälfte des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nämlich auf jenes hypothetische Einnahmentotal abzustellen, das vorliegen würde, wenn die Verzichtshandlung nicht erfolgt wäre (Jöhl/ Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1892 Rz 208). Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ohne die Verzichtshandlung Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Liegenschaft gehabt hätte.

3.5.2    Gemäss Art. 215 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) steht bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung von dem mangels gegenteiliger Hinweise vorliegend auszugehen ist (Art. 181 ZGB) jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu, wobei sich der Vorschlag aus dem Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden zusammensetzt (Art. 210 ZGB). Demgegenüber muss Eigengut bei Auflösung des Güterstandes nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden (Heinz Hausheer / Regina Aebi-Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 4. Auflage, 2010, Art. 198 ZGB Rz 1).

    Zwar hat der Beschwerdeführer die Liegenschaft in A.___ im Jahr 1989 überwiegend aus Eigengut finanziert (Urk. 6/6/4), wodurch sie nach dem Gesagten grundsätzlich anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung in seinem Alleineigentum verbleiben würde. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft bereits 1989 erworben wurde und im Grundbuchauszug vom 22. März 2016 die damalige Ehefrau des Versicherten als Alleineigentümerin aufgeführt ist (Urk. 6/8). Ob und in welchem Umfang im Laufe der Zeit Investitionen in die Liegenschaft vorgenommen wurden und aus welchen Gütermassen sie finanziert wurden, ist unklar. Dies gilt auch für die Frage, inwiefern allenfalls Amortisationen der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek vorgenommen wurden. Die Möglichkeit, dass solche Investitionen aus dem Eigengut der Ehefrau getätigt worden sein könnten, wodurch dieser eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Beschwerdeführers zuzüglich einer Beteiligung am Mehrwert der Liegenschaft zustehen könnte (Art. 206 ZGB) die unter Umständen die Hälfte des Wertes der Liegenschaft übersteigen könnte hat die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Vermögensverzichtes nicht in Betracht gezogen. Die pauschale Annahme, dass dem Beschwerdeführer mindestens die Hälfte des Wertes der Liegenschaft zugestanden hätte, greift unter diesen Umständen zu kurz und die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) weitere Abklärungen zur Finanzierung der Liegenschaft in A.___ zu tätigen haben.

3.6    Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Hingabe der Liegenschaft in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist beziehungsweise welche Gegenleistung der Beschwerdeführer für den Verzicht auf seinen güterrechtlichen Anspruch an der Liegenschaft erhalten hat. Ein Verzicht liegt unter anderem dann nicht vor, wenn ein Ehegatte sein Eigentum zur Abgeltung güter- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche dem anderen Ehegatten übereignen muss (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1859 Fn. 766). Zum einen verpflichtete sich die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Scheidung, die Grundpfandschulden von insgesamt Fr. 655'000.-- zu übernehmen (Urk. 6/6/4), was als Teil der Gegenleistungen zu berücksichtigen ist (Rz. 3483.03 WEL). Sodann verzichteten die Eheleute gemäss Scheidungsurteil im Gegenzug auf den Vorsorgeausgleich, aus dem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau Fr. 31'375.-- geschuldet hätte. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. November 2020 noch nicht berücksichtigt, führte jedoch nachträglich zu Recht aus, dass dieser vom Verzichtsbetrag abzuziehen sei (Urk. 6/74/2). Andererseits wurde im Scheidungsurteil festgehalten, der Verzicht erfolge unter Hinweis auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts, wonach der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau während eines Jahres Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- monatlich zuzüglich der Hypothekarzinsen der Liegenschaft in A.___ bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 55'800.-- zu bezahlen hatte (Urk. 6/6/2 f.). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass keine weiteren Unterhaltszahlungen angerechnet werden könnten, da nicht bekannt sei, wie hoch diese ausgefallen wären, wenn der Beschwerdeführer seinen Teil der Liegenschaft nicht abgetreten hätte (Urk. 6/75/3). Da indessen der Verzicht ausdrücklich unter Hinweis auf die Unterhaltsregelung erfolgt ist und da weitere Umstände wie die lange Ehedauer von fast 30 Jahren und das im Scheidungszeitpunkt vorliegende beträchtliche Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten, wobei die Ehegattin des Beschwerdeführers im Scheidungszeitpunkt bereits in einem fortgeschrittenen Alter war (vgl. Art. 125 ZGB), darauf hindeuten, dass ohne den Verzicht allenfalls höhere Unterhaltsbeiträge hätten bezahlt werden müssen, erscheint diese Annahme nicht ohne weiteres gerechtfertigt.

    Die Beschwerdegegnerin wird demnach zur korrekten Festlegung des Verzichtsvermögens die Hintergründe und Umstände, die zur getroffenen Scheidungskonvention geführt haben, näher abzuklären haben, um eine güterrechtliche Auseinandersetzung und den Anspruch des Beschwerdeführers aus Güterrecht im Wesentlichen festzustellen und um zu ermitteln, welches die erhaltenen bzw. die berechtigten Gegenleistungen des Beschwerdeführers sind. Sie wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer ohne den Verzicht auf die Liegenschaft zur Zahlung von höheren nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden wäre und somit von einer (höheren) Gegenleistung auszugehen ist.

3.7    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass zur Beurteilung, ob in der Anspruchsberechnung ab Juni 2020 zu Recht die Hälfte des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft in A.___ unter dem Titel Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt wurde, bei derzeitiger Aktenlage keine hinreichende Entscheidgrundlage gegeben ist und die Beschwerdegegnerin daher ergänzende Abklärungen dazu vorzunehmen hat.

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 neu verfüge.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser