Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2021.00041
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, bezieht seit April 2006 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/84 S. 6). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ richtete ihm nach seiner Anmeldung vom August 2010 (Urk. 9/1a) Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus (Urk. 9/68-77). Im September 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 9/99, Urk. 9/172, Urk. 9/218). Mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend ab Januar 2011 unter Berücksichtigung eines reduzierten Mietbetrages und eines Einkommens aus Untermiete eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 9/219) und forderte vom Versicherten den Betrag von Fr. 30'649.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) zurück (Urk. 9/220). Ausserdem stellte sie die Zusatzleistungen per 1. November 2016 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht definitiv ein (Urk. 9/221). Einer dagegen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/220 S. 2, Urk. 9/221 S. 3). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2017, ergänzt mit Schreiben vom 1. Juni 2017, jeweils Einsprache (Urk. 9/388-389, Urk. 9/397-398).
1.2 Am 28. Februar 2017 hatte sich der Versicherte bei der Stadt Y.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 9/308). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2017 vor und sprach ihm für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis Mai 2017 eine Nachzahlung von Fr. 3'017.-- zu. Den aktuellen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) ab Februar 2017 setzte sie auf Fr. 855.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung) fest (Urk. 9/315). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2017 Einsprache (Urk. 9/399-400).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte die Durchführungsstelle die systemische Anpassung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 fest, womit der Anspruch des Versicherten auf insgesamt Fr. 871.-- pro Monat (Fr. 416.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 455.-- Prämienverbilligung) festgelegt wurde (Urk. 9/374). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Einsprache (Urk. 9/403).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 9/406 ) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 3. Februar 2017, vom 19. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017 ab. Des Weiteren stellte sie eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen per 1. Dezember 2017 fest mit Verweis auf die gleichentags erlassene und zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 9/405), mit welcher sie dem Versicherten wegen einer Anpassung an die Wohnverhältnisse für den Monat Dezember 2017 Zusatzleistungen von Fr. 1'097.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 439.--) und ab Januar 2018 Zusatzleistungen von Fr. 1'113.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung mit Direktzahlung an die Krankenversicherung von Fr. 455.- -) zusprach. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/406 S. 29).
Am 2. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle einen identischen Anspruch auf Zusatzleistungen des Versicherten ab Dezember 2017, wobei sie jedoch die Auszahlungs- und Verrechnungsmodalitäten änderte (Urk. 9/405a).
1.4
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 teilweise guthiess. Und zwar hob es den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit auf, als damit der Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 neu festgesetzt, der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum von Fr. 30'649.-- verpflichtet,
der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt und die in den Verfügungen vom 19. Mai 2017, vom 11. Dezember 2017 und vom 28. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt worden waren. Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe
Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen (Urk. 29 S. 53). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.5 Inzwischen hatte die Durchführungsstelle im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 19. November 2018 den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Hälfte des Mietzinses (Fr. 1'450.-- pro Monat : 2) rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'263.-- festgesetzt (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 455.-- Prämienverbilligung [PV]; Urk. 9/520). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 setzte sie den Anspruch sodann ab Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'274.-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV; Urk. 9/524).
Am 28. März 2019 fand durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ zur Klärung der Wohnverhältnisse des Versicherten ein Augenschein in der Wohnung an der Z.___ Strasse, 1. Obergeschoss links, statt, im Rahmen dessen ein Einpersonenhaushalt des Versicherten festgestellt wurde (Urk. 9/550).
Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2019 hiess die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten vom 16. April 2018 (eingegangen am 17. April 2018) und vom 8. Januar 2019 (eingegangen am 9. Januar 2019) (Urk. 9/553a/
2-3) gegen die Verfügungen vom 2. März, 19. November und 10. Dezember 2018 (Urk. 9/541, Urk. 9/524, Urk. 9/520) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erklärte die Verfügung gleichen Datums zum integrierenden Bestandteil (Urk. 9/553a/1 S. 7). In der ZL-Berechnung in der Verfügung vom 2. April 2019 wurde rückwirkend ab Dezember 2017 bis Dezember 2018 nunmehr der Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr als Mietausgabe berücksichtigt, dies auch für die Anspruchsperioden Januar 2019 und ab Februar 2019. Ausserdem wurde betreffend die Auszahlung des rückwirkend festgelegten Anspruchs im Gesamtbetrag von Fr. 11'984.-- eine Verrechnung mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) vermerkt, und es wurde ab Mai 2019 ebenfalls eine Verrechnung der an den Versicherten auszuzahlenden Zusatzleistungen von Fr. 1'385.— (Ergänzungsleistung und Beihilfe) mit einer Rückforderung von Fr. 202.-- vorgesehen (Urk. 9/553 S. 2 ff.).
1.6. Mit Schreiben vom 3. April 2019 forderte die Durchführungsstelle den Versicherten auf, den Nachweis über die Begleichung der Mietzinse Februar bis April 2019 zu erbringen, dies unter der Androhung, anderenfalls die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 ohne Mietzinsanteil zu berechnen und eine rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2019 vorzunehmen (Urk. 9/554). Mit Verfügung vom 24. April 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistung wie angedroht ohne Anrechnung einer Mietzinsausgabe ab dem 1. Mai 2019 auf insgesamt Fr. 751.-- pro Monat fest (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV). Zudem vermerkte sie unter dem Titel Auszahlung des Anspruchs eine Verrechnung desselben in der Höhe von Fr. 202.-- mit offener Rückforderung (Urk. 9/556/2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen wegen Wegzugs des Beschwerdeführers am 25. Mai 2019 nach A.___ per 1. Juni 2019 ein (Urk. 9/569).
Gegen die Verfügungen vom 2. und 24. April 2019 erhob der Versicherte mit undatiertem Schreiben (Eingang vom 14. Mai 2019) Einsprache (Urk. 9/583/3). Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2019 (Urk. 9/583/1) hiess die Durchführungsstelle diese Einsprache und jene vom 29. April 2019 (Urk. 9/583/4) gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 sowie vom 2. und 24. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Dem Begehren, den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von
Fr. 1'100.-- nachzuzahlen, werde - unter Vorbehalt der Beibringung eines Mietzinszahlungsnachweises für den Monat April oder Mai 2019 - stattgegeben. Das Begehren, es seien sämtliche Verrechnungen aufzuheben und die verrechneten Beträge nachzuzahlen, werde abgewiesen (Urk. 9/583/1 S. 6). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 7. Januar
2020 hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2021 im Verfahren Nr. ZL.2020.00004 teilweise, und zwar in Bezug auf die vorgenommenen Verrechnungen, gut und stellte fest, dass die Beihilfe vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden dürfe und soweit noch nicht getan, auszuzahlen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 8/617 S. 17).
1.7 Mit Verfügungen vom 30. Juni 2020 hatte die Durchführungsstelle zur Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 (Urk. 8/605) die Zusatzleistungen von Januar 2011 bis Oktober 2016 und bis Mai 2019 inzwischen neu berechnet (Urk. 8/609/3). Mit Verfügung ebenfalls vom 30. Juni 2020 legte sie die Rückforderung dieses ganzen Zeitraums im Gesamtbetrag von Fr. 35'316.-- fest. Dieser setzte sich aus zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen von Fr. 26'407.-- und Beihilfe von Fr. 4'242.-- «gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2017» sowie aus Ergänzungsleistungen von Fr. 4'667.-- «gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020» zusammen (Urk. 8/609/1). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2020 Einsprache (Urk. 8/615), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 sei betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 26'407.-- und Fr. 4'667.-- aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der diesem Rückforderungsbetrag zugrundeliegenden ZL-Berechnung zurückzuweisen; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese Neuberechnung unabhängig von der aufgehobenen Verfügung vom 3. Februar 2017 vorzunehmen und im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2016 den vollen Mietzins anzurechnen sowie die Neuberechnung insbesondere hinsichtlich der Krankenkasse, Untermiete etc. und den jeweiligen Kürzungen unter Angabe des Zeitraums detailliert zu begründen. Bezüglich der Rückforderung der kantonalen Beilhilfe von Fr. 4'242.-- sei der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 ohne Weiterungen aufzuheben; eventualiter sei die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) über die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen erneut entscheide (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 4). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurden die Verfahrensakten aus dem Verfahren Nr. ZL.2020.00004 als Art. 9/G1-G25, Urk. 9/1-604 und Urk. 10/1-11 zu den Akten dieses Verfahrens beigezogen (Urk. 11 S. 2). Mit Eingabe vom 13. September 2021 («Fristerstreckungsgesuch»; Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens von B.___ vom 24. April 2015 ein (Urk. 14). In der Replik vom 1. November 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 29. November 2021 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 20 S. 3), wovon dem Beschwerdeführer am 30. November 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Am 7. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 (Urk. 13) mit Beilage (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).
Da hier die Rückforderung von Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des ZLG Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten .
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; sogenannter Erlass der Rückforderung).
2.4
2.4.1 Laut § 16 Abs. 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.--.
Für die Berechnung der Beihilfe wird nach § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
2.4.2 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).
Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG (bis Ende 2020) keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 geltenden Fassung) sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1.1-2).
Der kantonale Gesetzgeber hat im Rahmen der EL-Reform mit Beschluss vom 14. September 2020 (OS 75, 536; ABl 2020-04-09) Absatz 5 von § 19 ZLG erlassen. Dieser neue Absatz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Damit wird die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen nunmehr geregelt und hierzu Art. 25 Abs. 1 f. ATSG anwendbar erklärt. Diese Bestimmung ist in Bezug auf die hier zu beurteilende Rückforderung nicht anwendbar (vgl. E. 1 vorstehend und E. 6 hernach).
2.5 Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet unter anderem, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Rückerstattungsverfügung vom 30. Juni 2020 sei gemäss den Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 berechnet worden. Es könne keine Rede davon sein, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei. Es sei im Urteil genau festgehalten worden, welche Anpassungen aus welchen Gründen durchgeführt werden müssten. So sei die Differenz in der Neuberechnung in Bezug auf das Jahr 2012 von Fr. 80.-- (Fr. 1'758.-- - Fr. 1'678.--; Urk. 8/609/3 S. 2) damit begründet, dass die angerechnete Einnahme aus Untermiete der Untergeschosswohnung von jährlich Fr. 690.-- (12 x Fr. 80.--) gemäss dem Urteil (E. 5.2.2 f., Urk. 8/605 S. 40) nicht bereits ab Januar, sondern erst ab Februar 2012 zu berücksichtigen sei. In Bezug auf den gerügten «Abzug» für die Untermiete der Untergeschosswohnung an C.___ ab dem 1. August 2016 im Betrag von Fr. 1'800.-- pro Jahr handle es sich um angerechnete Einnahmen. Gemäss dem Urteil müsse dieser Betrag als Mietzinseinnahmen angerechnet werden, da von einer Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen sei. Ebenfalls entsprechend den Schlussfolgerungen des Urteils habe vom 1. Januar 2011 bis Ende Januar 2015 der maximale jährliche Mietbetrag von Fr. 13'200.-- (als Ausgabe) berücksichtigt werden müssen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Streichung des jeweiligen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenversicherung als Ausgabe im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2016 sei erfolgt, da dieser ab Juli 2013 die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt habe, woraus zahlreiche Verlustscheine resultiert hätten, was sie, die Beschwerdegegnerin, erst anlässlich der Wiederanmeldung im Februar 2017 erfahren habe. Da ihm die Prämien bis Oktober 2016 vergütet worden seien, habe dieser sie zweckwidrig verwendet. Ab der Wiederanmeldung im Februar 2017 seien die Krankenkassenprämien gestützt auf § 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) direkt an die Krankenkasse überwiesen worden. Ab dem 1. Januar 2018 seien die regionalen Durchschnittsprämien respektive die Prämienverbilligung zufolge von Art. 21a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht mehr mit den monatlichen Zusatzleistungen ausgerichtet worden, sondern direkt über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) dem Krankenversicherer überwiesen worden. Das Vorgehen sei im Urteil (E. 7; Urk. 8/605 S. 46 f.) bestätigt worden. Bezüglich des Zeitraumes von November 2016 bis Januar 2017, für welchen der Beschwerdeführer die Zusprechung von Zusatzleistungen verlangt habe, sei die Einstellung der Zusatzleistungen verfügt worden, nachdem eingeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Das Sozialversicherungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass der damals betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, soweit es diese Einstellung der Leistungen betroffen habe. Daher könnten für diese Periode keine Zusatzleistungen zugesprochen werden. Sodann sei b ei der Neuberechnung die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 berücksichtigt worden; es sei aus technischen Gründen indes nicht möglich gewesen, die Anpassungen in der Rückerstattung auf der Grundlage der Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 zu erstellen. Denn die Rückforderung vom 3. Februar 2017 sei im Bearbeitungssystem auf «Soll» gestellt gewesen und habe nicht mehr geändert werden können. Um das Urteil des Sozialversicherungsgerichts umzusetzen, habe daher eine neue Rückforderung erstellt werden müssen, was eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'667.-- ergeben habe. Der Rückerstattungsbetrag von Fr. 30'649.-- bestehe (zusätzlich) weiterhin. Ebenfalls aus technischen Gründen sei es nicht möglich gewesen, die ermittelte Rückforderung - wie vom Beschwerdeführer gewollt - aufzuteilen und zu berechnen, wieviel vom Gesamtbetrag durch die Untervermietung der Untergeschosswohnung und wieviel durch die nicht gemeldete Wohngemeinschaft entstanden sei. Die Rückforderung sei indes jedenfalls anhand des Gerichtsurteils erstellt worden (Urk. 2 S. 3 ff.).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung der Beihilfen ergänzend aus, das ZLG enthalte keine Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspreche jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und sei Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen des ATSG auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden seien. Im Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamtes Zürich vom 4. Januar 2021 werde bestimmt, dass grundsätzlich die Vorschriften entsprechende Anwendung finden würden, welche für die jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 9 ff. ELG gelten würden, soweit für die Beihilfen nichts Abweichendes bestimmt sei. Nach Ziffer 3.3. lit. d des Handbuchs gelte für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen § 19 ZLG, welcher auf Art. 25 ATSG verweise. Im Urteil ZL.2003.00017 vom 13. Juli 2004 habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, die kantonalen Beihilfen würden auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen basieren. Dementsprechend seien die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen auch auf die Beihilfen anwendbar (§§ 12 und 15 ZL). Die Beihilfen seien daher zu Recht zurückgefordert worden (Urk. 7 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018, welcher die Verfügung vom 3. Februar 2017 ersetzt habe, sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben worden. Es sei daher unzulässig, die Rückforderungen aus der Verfügung vom 3. Februar 2017 in Höhe von Fr. 4'242.-- und Fr. 26'407.--, zusammen Fr. 30'649.--, als Grundlage für die Neuberechnung der Rückforderung einfach zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin habe die bestehenden Schulden zudem ohne jegliche Begründung um weitere Fr. 4'667.-- ergänzt. Sie habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Denn es sei für ihn schlicht nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin auf genau Fr. 4'667.-- zusätzliche Rückforderung komme, die vor dem Gerichtsurteil nicht bestanden haben sollen. Sie müsste begründen können, wie sich die Rückforderung genau zusammensetze. Auch die der Verfügung (vom 30. Juni 2020, Urk. 8/609) angehängten seitenweisen Berechnungen seien teils schwer nachvollziehbar. Es sei zudem unklar, was damit gemeint sei, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, die Anpassungen auf Grundlage der Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin habe zugegeben, dass sie diese aufgehobene Verfügung berücksichtigt habe. Damit habe sie die gerichtliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Februar 2018 missachtet, was unzulässig sei. Weiter sei gemäss Ziffer 1.1 lit. a (des Dispositivs des Urteils vom 10. März 2020, Urk. 8/605 S. 53) der Anspruch auf Zusatzleistungen vom 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 neu festzusetzen. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet, aufgrund welcher Anordnungen aus dem Gerichtsurteil welcher Zeitraum neu berechnet worden sei. Auch damit habe die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht verletzt, denn es gehe nicht an, einfach neue monatliche Berechnungen mit veränderten Annahmen zu tätigen, ohne mitzuteilen, ob dies auf neuen Erkenntnissen oder auf dem Gerichtsurteil und auf welchen Ziffern beruhe. Der Begründung zur Kürzung des Mietzinses aufgrund der angeblich im Jahr 2016 entdeckten Wohnverhältnisse, in welchen seine Mutter und deren Ehemann in seiner Wohnung gewohnt hätten, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 24. April 2015 darüber informiert gewesen sei, dass seine Mutter und deren Ehemann in seiner Wohnung ein Zimmer bewohnt hätten. Denn seine Mutter habe am 24. April 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin handschriftlich einen Brief verfasst und gleichentags persönlich abgegeben, worin sie erklärt habe, dass sie und ihr Ehemann ein Zimmer bei ihrem Sohn bewohnen und sich Küche und Badezimmer teilen würden. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin nachträglich die Miete im Zeitraum ab Mai 2015 mit Verfügungen aus dem Jahr 2017 auf einen Drittel gekürzt habe, obwohl zuerst die volle Miete im Wissen um diese Wohnverhältnisse berücksichtigt worden sei. Nur bis zum 24. April 2015 habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis über den Dreierhaushalt gehabt. Daher sei auch vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2016 die volle Miete anzurechnen.
Bezüglich der Sistierung der Ergänzungsleistungen am 26. Oktober 2016 sei anzumerken, dass es nicht zutreffe, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Denn die Beschwerdegegnerin habe ihn gezwungen, Unterlagen aus den fünf vorherigen Jahren einzureichen, obschon dies weder üblich noch zulässig sei. Nur weil ein Teil der PostFinance-Auszüge gefehlt hätten, habe die Beschwerdegegnerin ihm damals die Ergänzungsleistungen komplett gestrichen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin pauschal, ohne Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse, erneut die Rückzahlung sämtlicher zu viel ausbezahlter Beihilfen angeordnet, was aufgrund seiner finanziellen Lage unzulässig sei. Denn gemäss Urteil vom 10. März 2020, Erwägung 2.5.2, gelte § 19 ZLG auch bei zu Unrecht bezogenen Beilhilfen. Demnach seien (für die Rückforderung) die finanziellen Verhältnisse, und zwar gemäss den Richtlinien der kantonalen Direktion gemessen am Fünffachen des Vermögensfreibetrages, massgeblich. Er verfüge jedoch über kein Vermögen, da er die Rente und die Zusatzleistungen für die laufenden Ausgaben benötige. Dies sei von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft worden (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 17 S. 1 f.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer insgesamt Fr. 35'316.-- für im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2019 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen (Fr. 26'407.-- + Fr. 4'667.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 4'242.-- Beihilfen; Urk. 8/609/1) zurückgefordert hat.
4.
4.1 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 (Urk. 8/605) war die damals verfügte Rückforderung von Fr. 30'649.-- (Fr. 26'407.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 4'242.-- Beihilfen) für die vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 9/220) und der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2017 (Urk. 9/315, Urk. 9/374, Urk. 9/405-405a) bis zum Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 9/406; zeitliche Grenze der damaligen richterlichen Überprüfungsbefugnis; vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1) beurteilt worden. Bezüglich der ZL-Berechnungen für diese Zeiträume wurden insbesondere die Höhe der Miete und das Einkommen aus Untermiete geprüft und festgelegt (E. 6.3 und E. 7.1; Urk. 8/605 S. 44 f.).
In Bezug auf den dazwischenliegenden Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungen mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht sistiert (Urk. 9/221, Urk. 9/315). Hierzu hielt das Gericht im Urteil vom 10. März 2020 fest, dass diese Einstellung der Leistungen und insoweit der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (E. 3.2; Urk. 8/605 S. 22). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen, dass es nicht zutreffe, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt und dass nur ein Teil der verlangten Unterlagen gefehlt habe (Urk. 17 S. 1), ist daher nicht zu hören.
4.2 Betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe von den damaligen Wohnverhältnissen bereits ab dem 24. April 2015 Kenntnis gehabt, weshalb auch von Mai 2015 bis Oktober 2016 die volle Miete anzurechnen sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 17 S. 3). Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen. Denn im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 wurde bereits abschliessend festgelegt, welcher Betrag als Ausgabe für die Miete in der ZL-Berechnung im Zeitraum von Mai 2015 bis Oktober 2016 zu berücksichtigen ist (E. 7.1; Urk. 8/605 S. 45). Dieser Betrag von Fr. 5'800.-- wurde in der Neuberechnung der Rückforderung von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Juni 2020 korrekt eingesetzt (Urk. 8/609/3 S. 15 ff.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht bereits im Verfahren ZL.2018.00034 hätte vorgebracht werden können.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/609/3) vorgenommenen ZL-Berechnungen, welche der neuen Rückforderung gleichen Datums (Urk. 8/609/1) zugrunde liegt, geltend (Urk. 1 S. 1 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Verfügung ist unter dem Titel «Hinweise» zu entnehmen, dass die Berechnung zur Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2020 vorgenommen wurde.
Zudem geht aus der Berechnung gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 aufgrund des Vergleichs der bisherigen und neu berechneten Anspruchsbeträge der einzelnen Perioden hervor, wie der zusätzliche Teil-Betrag der Rückforderung von Fr. 4'667.-- zustande gekommen ist (Urk. 8/609/3 S. 2). Den Berechnungen zu den einzelnen Perioden ist zu entnehmen, mit welchen Ausgaben und Einnahmen jeweils gerechnet wurde (Urk. 8/609/3 S. 5 ff.). Damit konnte die Umsetzung des Urteils überprüft werde.
Auch in der Rückforderungsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde als Grund für die Rückforderung die Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 10. März 2020 genannt und die beiliegende Berechnungsverfügung zum integrierenden Bestandteil erklärt (Urk. 8/609/1 S.
1
). Dort wurde zudem im Einzelnen aufgeführt, wie sich die gesamte neue Rückforderung von Fr. 35'316.-- zusammensetzt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass die mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 (Urk. 9/219) berechneten und zurückgeforderten Beträge von Fr. 26'407.-- (Ergänzungsleistungen) und von Fr. 4'242.-- (Beihilfe), insgesamt Fr. 30'649.-- (Urk. 9/220), neu um Fr. 4'667.-- aufgrund der beigelegten Berechnung (Urk. 8/609/3) erhöht wurde. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (Urk. 2) ausführlich dargelegt, weshalb sie die Einsprache aufgrund welcher Überlegungen abgewiesen hat. Sowohl in Bezug auf die Verfügungen vom 30. Juni 2020 als auch den Einspracheentscheid vom 29. März 2021 war damit eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich. Insbesondere der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen der Begründungspflicht (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2, 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 5). Eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung, welche die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. März 2021 zur Folge haben müsste, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer vermag daher aus seinen Vorbringen zur Verletzung der Begründungspflicht nicht zu seinen Gunsten abzuleiten.
Den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zur weiteren Begründung der Rückforderung zu verpflichten (Urk. 1 S. 3, Urk. 17 S. 3), ist folglich nicht stattzugeben.
5.
5.1
5.1.1
Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zur gerichtlich angeordneten Neubestimmung der Rückforderung nicht von der Berechnung gemäss der aufgehobenen Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 9/219) und
vom damit verfügten Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 30'649.--
(Fr. 26'407.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 4'242.-- Beihilfe) gemäss der aufgehobenen Rückforderungsverfügung gleichen Datums (Urk. 9/220) ausgehen dürfen (Urk. 1 S. 1 f.), ist das Folgende anzumerken.
Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtung zur Rückforderung von Fr. 30'649.-- mit Urteil vom 10. März 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 neu zu bestimmen. Jedoch wurde der Beschwerdegegnerin nicht vorgeschrieben, dass sie eine gänzlich neue Berechnung der Rückforderung vorzunehmen hat. Letztlich ist allein entscheidend und im Folgenden zu prüfen, ob die mit Urteil vom 10. März 2020 gemachten Vorgaben in der ZL-Berechnung berücksichtigt wurden und der neu bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2019 (Urk. 8/609/3) ermittelte Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 35'316.-- (Urk. 8/609/1) korrekt ist.
5.1.2
Dabei ist zu beachten, dass mit Urteil vom 10. März 2020 im Verfahren Nr. ZL.2018.00034 nicht allein der damals angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 9/406) aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung sowie Neufestsetzung des Leistungsanspruchs angewiesen worden war. Sondern es wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen
über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 und über den Anspruch auf
Zusatzleistungen
betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge (Urk. 8/605 S. 53). Da das Dispositiv des nicht angefochtenen Urteils somit auf die Motive verweist, sind die Erwägungen dieses Urteils für die Verwaltung verbindlich, da sie von der materiellen Rechtskraft des Entscheides miterfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3). Betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 9/406) war der Anspruch auf Zusatzleistungen im Urteil zudem bereits betragsmässig mit Fr. 1'674.-- ab dem 1. Dezember 2017 und mit Fr. 1'385.-- ab dem 1. Januar 2018 festgesetzt worden (Urk. 8/605 S. 53). Auch diesbezüglich war die Beschwerdegegnerin an
die Erwägungen des Urteils vom 10. März 2020 gebunden. Dies hat die Beschwerdegegnerin - mit Ausnahme der Erwägungen zur Beihilfe (hierzu E. 6 nachstehend) - im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (Urk. 2) respektive in den damit bestätigten Verfügungen vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/609/1-3) je korrekt berücksichtigt.
5.2
5.2.1 So hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht etwa «einfach neue monatliche Berechnungen mit veränderten Annahmen» (Urk. 1 S. 2) getätigt. Richtigerweise hat sie keine vom Urteil abweichende ZL-Berechnungen betreffend die damit beurteilten Zeiträume von Januar 2011 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis Ende Februar 2018 vorgenommen. Und zwar hat sie in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 30. Juni 2020 entsprechend den Erwägungen 4.8, 6.3 und 7.1 des Urteils vom 10. März 2020 (Urk. 8/605 S. 39 und S. 44 f.) die folgenden Mietausgaben und Einnahmen aus Untermiete berücksichtigt: Als Ausgabe für die Miete ab dem 1. Januar 2011 Fr. 13'200.--, vom 1. Februar 2015 bis 30. Oktober 2016 und vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2017 Fr. 5'800.-- sowie ab dem 1. Dezember 2017 wieder der Betrag von Fr. 13'200.--; als Einnahme aus Untermiete ab Januar 2011 kein Betrag, ab dem 1. Februar 2012 Fr. 960.--, ab dem 1. Oktober 2012 Fr. 1'200.-- und vom 1. August bis 30. Oktober 2016 sowie ab dem 1. Februar 2017 von Fr. 1'800.-- , ab Januar 2018 kein Betrag (Urk. 8/609/3 S. 5 ff.).
Im Urteil vom 10. März 2020 war zudem betreffend die Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) nicht beanstandet worden (E. 7.4.2 f.; Urk. 8/605 S. 46 f.), dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung gemäss der Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315), mit welcher sie die ZL-Berechnung erneut rückwirkend ab Januar 2011 korrigiert hatte (vgl. Zusammenfassung dazu in E. 4.2.1 des Urteils vom 10. Mai 2020; Urk. 8/605 S. 22 f.), diese Pauschale jeweils von Juli 2013 bis Oktober 2016 nicht mehr (Urk. 9/315 S. 8 ff.) und ab Februar 2017 wieder als Ausgabe angerechnet hatte (Urk. 9/315 S. 15). Auch dies wurde in der neuen ZL-Berechnung gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 korrekt berücksichtigt (Urk. 8/609/3 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei im Übrigen ebenfalls beachtet, dass die Höhe der Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung jeweils jährlich an den neu geltenden Betrag gemäss der jeweiligen jährlichen Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anzupassen ist (SR 831.309.1; abrufbar unter www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/
643/de in «Revisionen»).
5.2.2 In der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/609/3) wurden auch die mit Urteil vom 10. März 2020 festgesetzten Ansprüche auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- ab dem 1. Dezember 2017 und von Fr. 1'385.-- ab dem 1. Januar 2018 (je inklusive Fr. 202.-- Beihilfe; Urk. 8/605 S. 53) korrekt berücksichtigt (Urk. 8/609/3 S. 22 ff.).
5.2.3 Im Zeitraum vom März 2018 bis Ende Mai 2019, welcher nicht mehr Gegenstand des Urteils vom 30. März 2020 im Verfahren Nr. ZL.2018.00034 bildete, wurde in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 30. Juni 2020 jeweils der maximale Betrag von Fr. 13'200.-- als Mietzinsausgabe anerkannt und auch die jeweilige pauschale Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt. Ausserdem wurde jeweils keine Einnahme aus Untermiete angerechnet. Der Vergleich der Zusatzleistungen von neuem mit dem alten Anspruch zeigt dementsprechend, dass sich daraus keine Rückforderung ergeben hat. So resultierten in den Zeitperioden von März 2018 bis April 2019 keine Anspruchsveränderungen und betreffend den Monat Mai 2019 wurde eine Erhöhung des Anspruchs im Umfang des monatlichen maximalen Mietbetrages von Fr. 1'100.-- berücksichtigt (Urk. 8/609/3 S. 2), was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Die Rückforderungssumme gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/609/1) wurde dadurch mithin nicht erhöht. Weitere Ausführungen zu den ZL-Berechnungen bezüglich den Zeitraum von März 2018 bis Ende Mai 2019 erübrigen sich daher.
5.2.4 Damit ist festzuhalten, dass die in der ZL-Berechnung gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 berücksichtigten Ausgaben und Einnahmen sowie die aufgrund dessen vorgenommenen einzelnen Anspruchsberechnungen (Urk. 8/609/3 S. 5 ff.) und Ansprüche, wie sie unter dem Titel «Abrechnung, Neuer Anspruch» zusammengefasst sind (Urk. 8/609/3 S. 2), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind.
Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der gesamte Rückforderungsbetrag der Verfügung vom 30. Juni 2020 von Fr. 35'316.-- (Urk. 8/609/1) allein den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 betrifft. Denn wie der Vergleich von «neuem Anspruch» gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 mit «bisherigem Anspruch» (Urk. 8/609/3 S. 2) zeigt, sind im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2019, mithin im Zeitraum welcher nicht von der Verfügung vom 3. Februar 2017 abgedeckt war (Urk. 9/219), sämtliche neuen Anspruchsbeträge der einzelnen Perioden gleich oder (im Mai 2019) höher als die bisherigen. Daher resultierte hieraus keine zusätzliche Rückforderung. Die zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'667.-- (Urk. 8/609/1) gründet allein in den Änderungen der Periode Oktober 2012 (mehr Einnahmen aus Untermiete: Fr. 1'200.-- anstatt Fr. 960.-- pro Jahr; Urk. 8/609/3 S. 8) und der Periode Februar bis Dezember 2015 (weniger Mietausgaben: Fr. 5'800.-- anstatt Fr. 13'200.-- pro Jahr [11 Mt. x Fr. 617.-- = Fr. 6'787.--]; Urk. 8/609/3 S. 15).
5.3
5.3.1 Im Urteil vom 10. März 2020 wurde die Sache zurückgewiesen zur Berechnung eines neuen Rückforderungsbetrages betreffend den Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2016 (Urk. 8/605 S. 53). Die Neuberechnung zu diesem Zeitraum ist wie folgt vorzunehmen.
Gemäss den nunmehr korrekt ermittelten neuen Ansprüchen nach der Verfügung vom 30. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer von Januar 2011 bis Oktober 2016 Anspruch auf Zusatzleistungen von zusammengerechnet Fr. 87'353.-- (Urk. 8/609/3 S. 2). Der Vergleich mit den ursprünglichen, vor der Verfügung vom 3. Februar 2017 von Januar 2011 bis Oktober 2016 verfügten Ansprüchen (Urk. 9/70-77) von insgesamt Fr. 124'172.-- (vgl. «alter Anspruch» in der Berechnung zur Verfügung vom 3. Februar 2017; Urk. 9/219 S. 13) ergibt eine neue Rückforderung von Fr. 36'819.-- bezüglich den Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2016. Bezüglich des übrigen Zeitraumes von November 2016 bis Mai 2019 resultierte kein zusätzlicher Rückforderungsbetrag.
5.3.2 Dagegen verfügte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des gesamten Zeitraumes von Januar 2011 bis Mai 2019 einen geringeren neuen Rückforderungsbetrag von Fr. 35'316.-- (Verfügung vom 30. Juni 2020; Urk. 8/609/1). Die Differenz von Fr. 1'503.-- (Fr. 36'819.-- - Fr. 35'316.--) setzt sich zusammen aus dem Betrag von Fr. 403.--, welcher aufgrund der Neuberechnung im Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2016 durch die Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315) entstanden war, und aus dem Betrag von Fr. 1'100.--, welcher aufgrund der neuen Anrechnung des maximalen Mietzinsbetrages von Fr. 1'100.-- pro Monat (Fr. 13'200.-- pro Jahr) im Mai 2019 resultiert (Urk. 8/609/3 S. 26). Zu diesen beiden Beträgen ist das Folgende anzumerken:
Zum Betrag von Fr. 403.-- war im Urteil vom 10. März 2020 festgestellt worden (E. 4.1; Urk. 8/605 S. 23), dass die mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315) erneut vorgenommene ZL-Berechnung im Vergleich zur Berechnung nach der Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 9/219) in Bezug auf den Zeitraum von Anfang Januar 2011 bis Ende Oktober 2016 ein um Fr. 403.-- geringeren Anspruch ergab (Fr. 93'523.-- [Urk. 9/219 S. 13] - Fr. 93'120.-- [Urk. 9/315 S. 16: Fr. 96'540.-- - Fr. 3'420.--]). Dieser Betrag von Fr. 403.-- war bereits damals von der ebenfalls mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315) für die Periode Februar bis Mai 2017 erlassenen (Nach-)Zahlung von Fr. 3'420.-- in Abzug gebracht worden (Urk. 9/315 S. 1 und S. 16; vgl. dazu ebenfalls E. 4.1 des Urteils vom 10. März 2020). Die nunmehr von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des neuen Rückforderungsbetrages erfolgte mittels des «neuen Anspruchs» gemäss der ZL-Berechnung der Verfügung vom 30. Juni 2020 abzüglich des «bisherigen Anspruchs» (Urk. 8/609/3 S. 2). Den so ermittelten Betrag von Fr. 4'667.-- addierte sie zum Rückforderungsbetrag von Fr. 30'649.-- gemäss den Verfügungen vom 3. Februar 2017 (Urk. 9/219-220). Zur Berechnung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages von Fr. 4'667.-- stützte sie sich als Vergleichsbasis für den Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2017 auf die Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315), indem sie die einzelnen nach Zeitperioden aufgeteilten Ansprüche auf Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315 S. 16) mit den (entsprechend den gerichtlichen Anweisungen) neu berechneten Ansprüchen (Urk. 8/609/3 S. 2) verglich. Dadurch wurde der Rückforderungsbetrag von Fr. 403.--, der aus dem Vergleich der Berechnung der Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 9/219) zum Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2016 mit jener der Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/315) resultiert war, - wegen des Abzugs von der Nachzahlung korrekt - vernachlässigt, was die Differenz in diesem Umfang erklärt.
Die Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'100.-- aufgrund der Anrechnung eines Mietzinses im Mai 2019 gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/609/3 S. 26) erfolgt zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch oben E. 5.2.3). Denn im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2021 (Verfahren Nr. ZL.2020.0004) war der mit Verfügung vom 24. April 2019 (Urk. 9/556/2) festgesetzte Anspruch auf Zusatzleistungen und damit auch die Nichtanrechnung eines Mietzinses Mai 2019 (Urk. 9/556/2 S. 4) bestätigt worden (Urk. 8/617).
5.3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers an der Berechnung der Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 zielen somit ins Leere, da sie sich insgesamt zu seinen Gunsten auswirken.
Dies führt zur Feststellung, dass der Rückforderungsbetrag bezüglich der Ergänzungsleistungen von Fr. 26'407.-- und von Fr. 4'667.--, insgesamt von Fr. 31'074.--, gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/609/1) zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Anders verhält es sich mit der Rückforderung von Beihilfe von Fr. 4'242.-- gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/609/1). Dazu macht der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der Beihilfen ungeachtet der Erwägung 2.5.2 des Urteils vom 10. März 2020 (Urk. 8/605 S. 19) ohne vorgängige Prüfung seiner finanziellen Situation im Sinne von § 19 Abs. 1 ZLG (in der hier anwendbaren Fassung; vgl. E. 1 und E. 2.4.2 hiervor) verfügt hat.
Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin über die Erwägungen des rechtskräftigen Urteils vom 10. März 2020 hinweg (zur Verbindlichkeit der Erwägungen vgl. E. 5.1.2 hiervor). Und zwar wurde in der Erwägung 7.2 des Urteils das Folgende ausgeführt: «Bei der Festsetzung der neu zu ermittelnden Rückforderung ist zudem die Rechtsprechung zu beachten, wonach bei der Rückforderung der (von Januar 2011 bis Oktober 2016) unrechtmässig geleisteten kantonalen Beihilfe § 19 ZLG sinngemäss anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat dabei vorab zu prüfen, ob die Rückforderung der Beihilfe der Anforderung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG standhält, wonach eine Rückforderung günstige Verhältnisse bedingt (vgl. E. 2.5.2 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).»
6.2 Was die Beschwerdegegnerin dagegen in der Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 7 S. 3 f.), vermag daran nichts zu ändern. Denn sie bezieht sich mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2003.00017 vom 13. Juli 2004 auf eine Rechtsprechung, welche vor dem hier massgeblichen und zu beachtenden Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 (E. 3.2) gegolten hat (vgl. seither statt vieler: Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2017.00078 vom 18. Januar 2019 E. 5.2 und E. 6 sowie ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014 E. 1 und E. 3). Ausserdem zitiert die Beschwerdegegnerin aus dem Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamtes Zürich vom 4. Januar 2021, wonach für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen § 19 ZLG gelte, der auf Art. 25 ATSG verweise. Diese Weisung an die Verwaltung betrifft indes die neue gesetzliche Bestimmung in § 19 Abs. 5 ZLG, wie sie aufgrund der EL-Reform 2021 ab dem 1. Januar 2021 gilt. Diese Regelung war zurzeit des der Rückforderung zugrundeliegenden rechtserheblichen Sachverhaltes, nämlich von Februar 2015 bis Oktober 2016 (21 Monate x Fr. 202.-- Beihilfe = Fr. 4'242.--; Urk. 9/219 S. 10 ff.) und überdies auch zurzeit des Urteils vom 10. März 2020 noch nicht in Kraft und daher hier nicht anwendbar.
6.3 Aus prozessökonomischen Gründen ist auf eine erneute Rückweisung zur Prüfung der Rückforderung der Beihilfen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) zu verzichten und es ist an dieser Stelle darüber unter Berücksichtigung der beachtlichen Umstände gemäss dem in E. 2.5.2 des Urteils ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 Ausgeführten (Urk. 8/605 S. 19), worauf hier verwiesen wird, wie folgt zu entscheiden:
Da der Beschwerdeführer über kein namhaftes Vermögen verfügt, wie aus sämtlichen ZL-Berechnungen hervorgeht, und auch keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in günstige finanzielle Verhältnisse gekommen ist, ist von einer Rückforderung abzusehen.
Die am 30. Juni 2020 verfügte (Urk. 8/609/1) und mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 bestätigte (Urk. 2) Rückforderung von Beihilfen im Betrag von Fr. 4'242.-- ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
7.
7.1 Von weiteren Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere sind die Anträge des Beschwerdeführers zu diversen Akten, welche die Beschwerdegegnerin überhaupt respektive ungeschwärzt nachzureichen sowie zu erläutern habe (Urk. 17 S. 3 f.), - soweit nicht bereits mit der Duplik (Urk. 20) erfüllt - nicht stattzugeben. Denn daraus sind betreffend die hier zu beurteilende Sache keine entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1).
7.2 Nach dem Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit vom Beschwerdeführer Beihilfe im Betrag von Fr. 4'242.-- zurückgefordert wird. Im Übrigen, bezüglich der Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 31'074.--, ist die Beschwerde abzuweisen.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2021 insoweit aufgehoben, als damit vom Beschwerdeführer Beihilfe im Betrag von Fr. 4'242.-- zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Hartmann