Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00042
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 28. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner
Lindstrasse 28, 8400 Winterthur
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, bezieht eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/15 S. 14 ff.; Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.). Die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet der Versicherten Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 8/5-6; Urk. 8/8; Urk. 8/10-14; Urk. 8/17-18; Urk. 8/20-21).
Mit Verfügung vom 12. August 2020 (Urk. 8/10) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2020 neu und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- an (vgl. Urk. 8/10 S. 4). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/4; Urk. 8/7) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 (Urk. 8/3 S. 1-3 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 11. Mai 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei bis auf weiteres unverändert ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 666.-- (Fr. 2'000.-- abzüglich Freibetrag Fr. 1'000.--, davon 2/3) anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab 1. September 2020 die Differenz zwischen den neu berechneten und den effektiv ausbezahlten Zusatzleistungen zu vergüten (Urk. 1 S. 2 f.).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab September 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).
1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f.).
1.5 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, sie stütze sich bei der Anrechnung des Mindesteinkommens auf den durch die IVStelle bestimmten Invaliditätsgrad. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss Mitteilung vom 2. März 2020 habe die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, wonach bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen worden sei, ändere daran nichts. Das anzurechnende Mindesteinkommen sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2020 vorangekündigt und erst nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist per September 2020 angerechnet worden (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bisher ein Einkommen von jährlich Fr. 666.-- angerechnet. Mit Schreiben vom 12. August 2020 habe diese nun ohne Vorankündigung erklärt, dass neuerdings ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12'300.-- angerechnet werde (Urk. 1 S. 10 ff.). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 20. März 2019 seien – aus näher genannten Gründen – nicht erfüllt (S. 16). Ausserdem sei die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (S. 17). Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie sei gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ vollständig arbeitsunfähig und habe am 1. Mai 2021 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige das eingereichte Arztzeugnis zu Unrecht nicht. Schliesslich sei ihr die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mitteilung vom 2. März 2020, wonach die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe, nicht bekannt (S. 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab September 2020 ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- anzurechnen ist.
3.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 8/15 S. 14 ff.; Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.) und seit der Kündigung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Z.___ im Januar 2019 nach Lage der Akten keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Urk. 3/10a-10b = Urk. 8/3 S. 28 ff.). Damit erreicht sie den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invalidenrente – im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450.-- - nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3-1.4).
3.2 Mit den von ihr vorgebrachten Gründen vermag die Beschwerdeführerin die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Dabei bringt sie keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht einzig gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend und beruft sich dabei auf die Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Februar 2019 (Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26), sowie von Dr. med. Y.___, praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 (Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.).
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.5). Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/15 S. 14 ff.; Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.). Gestützt auf das sich in den Akten befindliche psychiatrisch-neurologische Gutachten vom Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 64 des Gutachtens). Im Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin zwar zunächst ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 8/15 S. 6 ff.), verzichtete in der Folge allerdings nach Lage der Akten auf das Einreichen weiterer Beweismittel und auf das Fortführen des Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/15 S. 2 f.), woraufhin die IVStelle mit Mitteilung vom 2. März 2020 (Urk. 8/16) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestätigte. Dies ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass sich ihr Gesundheitszustand seither erheblich und dauernd verschlechtert hat.
Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So ist dem Schreiben von Dr. A.___ (Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26) einzig zu entnehmen, dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein Pensum von 50 % zu leisten. Dem Schreiben lassen sich allerdings weder Diagnosen noch Befunde entnehmen. Die durch Dr. A.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus medizinischer Sicht entsprechend nicht nachvollziehen. Mit dem Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.) vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich und dauernd verschlechtert hat. So listet Dr. Y.___ einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psychiatrischen Diagnosen auf und kommt – ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begründung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung durch die IV-Stelle erheblich und dauernd verschlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Als Begründung für das bisher unterlassene Rentenerhöhungsgesuch bringt Dr. Y.___, welcher kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und gemäss Medizinalberuferegister auch nicht über einen Facharzttitel für Neurologie verfügt (www.medregom.admin.ch; besucht am 25. Januar 2021) schliesslich eine ängstliche Persönlichkeitsstörung vor. Anlässlich der im Juli 2016 erfolgten Begutachtung wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, sondern es wurden einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Zügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 56 des Gutachtens). Insgesamt vermögen die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Sollte sich im aktuellen invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, welches aufgrund des am 1. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin erneut eingereichten Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 3/15) eingeleitet wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ergeben, wäre diese im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1).
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen unzulässigen Widerruf der formell rechtskräftigen Verfügung vom 20. März 2019 vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 16), kann dem nicht gefolgt werden. So handelt es sich vorliegend nicht um einen Widerruf. Vielmehr entfaltet eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Berechnung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.
3.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 (Urk. 8/10) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit ab September 2020. Das anzurechnende Mindesterwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19'450.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.3). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon und damit Fr. 12'300.- an (vgl. Urk. 8/10 S. 4; vorstehend E. 1.2).
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt, wurde der Beschwerdeführerin die ab September 2020 vorgesehene Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'450.-- bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/18 S. 1-3) und somit sechs Monate zuvor mitgeteilt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 17) gleichentags erlassene Verfügung vom 13. Februar 2020 (Urk. 3/13a) betrifft die Anspruchsberechnung ab Januar 2020 und vermag nichts Gegenteiliges zu belegen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Mit Verfügung vom 4. August 2021 (Urk. 9) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, ermessensweise mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans