Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00043
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 15. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, bezieht seit dem 1. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2020, Urk. 8/1f). Mit Gesuch vom 25. Juni 2020, eingegangen am 5. August 2020, beantragte sie bei der Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Stadt Schlieren), Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 8/1a). Die Stadt Schlieren forderte die Versicherte in der Folge mit Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 8/1b S. 1), vom 22. September 2020 (Urk. 8/4a) und vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/4b) dazu auf, die bezeichneten Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 30. November 2020 (Urk. 8/4c) setzte die Stadt Schlieren der Versicherten eine letzte Frist bis am 16. Dezember 2020 zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und wies sie darauf hin, dass bei Nichteinreichen der verlangten Belege bis zum genannten Zeitpunkt das Gesuch als nicht gestellt betrachtet werde. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/4d) reichte die Versicherte diverse Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Urk. 8/2a) lehnte die Stadt Schlieren das Gesuch um Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen der Unterlagen ab. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/3a). Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/3b) gewährte die Stadt Schlieren der Versicherten eine letzte Frist bis am 26. Februar 2021 zur Einreichung der vollständigen Unterlagen, woraufhin diese mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/3c) weitere Unterlagen einreichte. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 (Urk. 8/3d = Urk. 2) wies die Stadt Schlieren die Einsprache der Versicherten ab.
2. Die Versicherte erhob am 12. Mai 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2018 (Beginn Invalidenrente) vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Die Stadt Schlieren beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 5. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 12) ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (Urk. 18) verzichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) auf eine Duplik. Auf gerichtliche Nachfrage hin (vgl. Telefonnotiz in Urk. 16) bestätigte die Stadt Schlieren mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Urk. 17), dass gemäss Anschlussvereinbarung vom 19. November 2020 die SVA ab dem 1. Juli 2021 für die Durchführung der Zusatzleistungen der Stadt Schlieren verantwortlich sei. Fortan wurde entsprechend die SVA im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin geführt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 (Urk. 19) der Duplikverzicht zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Oktober 2018 (Urk. 8/1f; Art. 22 Abs. 1 ELV) Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).
1.3 Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Abs. 3).
1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).
1.5 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Eine geringfügige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt kein Nichteintreten und kann eine Rechtsverweigerung darstellen. Wenn ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 90 f.).
2.
2.1 Die Stadt Schlieren hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach mehreren Mahnungen die vollständigen Unterlagen nicht eingereicht habe. Mit Schreiben vom 30. November 2020 sei ihr daher eine letzte Frist bis am 16. Dezember 2020 angesetzt worden, wobei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bei Nichteinreichen der fehlenden Unterlagen bis zum genannten Zeitpunkt das Gesuch als nicht gestellt betrachtet werde. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin erneut nicht die vollständigen Unterlagen eingereicht, weshalb die Ablehnungsverfügung vom 23. Dezember 2020 erlassen worden sei. Im Einspracheverfahren sei der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 8. Februar 2021 eine letzte Frist bis am 26. Februar 2021 zum Einreichen der vollständigen Unterlagen angesetzt worden, wobei detailliert alle noch fehlenden Unterlagen aufgelistet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 2021 diverse Unterlagen eingereicht. Nach Durchsicht dieser Unterlagen sei allerdings festgestellt worden, dass weiterhin für die Berechnung relevante Unterlagen fehlen würden. Ausserdem seien neue Fakten aufgetaucht (beispielsweise Säule 3a-Konto), welche nie gemeldet worden seien (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Unterlagen unter erschwerten Bedingungen hätten organisiert werden müssen. Sie leide an erheblichen psychischen Problemen sowie an einer Suchtproblematik. Ausserdem sei sie ab dem 17. November 2020 inhaftiert gewesen. Dennoch sei alles unternommen worden, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Innert der zuletzt angesetzten Frist seien schliesslich sämtliche geforderten Unterlagen eingereicht worden und es hätten zu diesem Zeitpunkt alle notwendigen Unterlagen für eine Berechnung vorgelegen. Die Stadt Schlieren habe es im angefochtenen Einspracheentscheid in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, eine genaue Auflistung der weiterhin noch fehlenden Unterlagen vorzunehmen, damit sie ihrer Mitwirkungspflicht hätte nachkommen und die geforderten Unterlagen einreichen können. Im Gesetz werde keine Frist festgelegt, bis wann die Unterlagen für eine EL-Anmeldung vorliegen müssten. Die Tatsache, dass die Stadt Schlieren unter den gegebenen Umständen keine Nachfrist gewährt habe, um die neuerdings noch fehlenden Unterlagen nachzureichen, sei überspitzt formalistisch und stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 12 S. 2 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin respektive die Stadt Schlieren das Zusatzleistungsgesuch der Beschwerdeführerin infolge Nichteinreichen der Unterlagen zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Schlieren (Urk. 8/1a) sowohl über ihre Personalien als auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss gibt, wobei – wie sich nachweislich herausstellte – einige Fragen falsch beantwortet wurden, etwa das Vorhandensein eines Bankkontos sowie eines Kontos der 3. Säule (vgl. Urk. 8/1a S. 5 Ziff. 7.1-7.2).
3.2 Die Stadt Schlieren bestätigte den Eingang der Anmeldung mit Schreiben vom 5. August 2020 (Urk. 8/1b S. 2). Mit weiterem Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 8/1b S. 1) bestätigte diese nochmals den Eingang des Gesuchs um Zusatzleistungen und wies die Beschwerdeführerin – da das Gesuch ohne Unterlagen eingereicht worden sei – darauf hin, dass sämtliche Unterlagen zum Gesuch gemäss Fragebogen bis spätestens am 30. November 2020 zugestellt werden müssten. Am 27. August 2020 (Eingangsstempel) gingen bei der Stadt Schlieren etwa die Versicherungspolice der Krankenkasse für das Jahr 2020 (Urk. 8/1c S. 1 f.), die IV-Verfügung vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/1f), wonach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente zusteht, die Zusprache der Individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2020 (Urk. 8/1r), ein Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ (Urk. 8/1s) sowie eine Ausweiskopie (Urk. 8/1t) ein. Die Stadt Schlieren tätigte zudem eigene Abklärungen, etwa Anfragen bei der Einwohnerkontrolle sowie dem Gemeindesteueramt und dem Strassenverkehrsamt (Urk. 8/1e; Urk. 8/1v-x).
Da nicht sämtliche zur Berechnung benötigten Unterlagen vorlagen, forderte die Stadt Schlieren die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2020 (Urk. 8/4a) auf, diese bis spätestens am 15. Oktober 2020 zuzustellen. Dabei listete die Stadt Schlieren die noch fehlenden Unterlagen detailliert auf:
- Saldoabschluss inklusive Zinsausweis von allen vorhandenen Konten per: 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019
- detaillierte Kontoauszüge von sämtlichen Konten der letzten drei Monaten
- vollständiges Beiblatt Heimaufenthalt
- Krankenkassenpolice der Grund- und Zusatzversicherung für die Jahre 2018 und 2019
- letzte Heimrechnung des Y.___
- genaue Angaben über die Aufenthaltsadresse ab dem 1. Oktober 2018 (im Y.___ erst seit 9. September 2019); bitte entsprechende Mietverträge inklusive Mietzinsquittungen oder Heimverträge einreichen
- letzte definitive Steuererklärung
Nach unbenütztem Ablauf der Frist erinnerte die Stadt Schlieren die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/4b) nochmals an die fehlenden Unterlagen und bat um Zustellung dieser bis spätestens am 6. November 2020. In diesem Zusammenhang wies die Stadt Schlieren die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG hin. Dieses Schreiben blieb nach Lage der Akten ebenfalls unbeantwortet, weshalb die Stadt Schlieren der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2020 (Urk. 8/4c) eine letzte Frist bis am 16. Dezember 2020 zur Einreichung der Unterlagen ansetzte. Dabei machte sie die Beschwerdeführerin explizit darauf aufmerksam, dass bei Nichteintreffen der verlangten Belege bis zum genannten Zeitpunkt das Gesuch als nicht gestellt betrachtet werde und dies zur Folge hätte, dass sie sich erneut anmelden müsste, wobei die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum gegeben wäre. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/4d) diverse Unterlagen ein. So gingen das Beiblatt Heimaufenthalt vom 27. November 2020 der Y.___ einschliesslich des Aufenthaltsvertrags vom 9. September 2019 (Urk. 8/1o), die Krankenkassenpolicen der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 8/1c S. 3 ff.) sowie der Einschätzungsentscheid der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2019 (Urk. 8/1q) ein. Ausserdem erklärte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender Unterlagen (Urk. 8/1i; Urk. 8/1k S. 2 f.; Urk. 8/1n; Urk. 8/1o S. 2 ff.), wo sie sich in der Zeit ab dem 1. Oktober 2018 aufgehalten habe, und informierte schliesslich darüber, dass die aufgrund ihres Gefängnisaufenthaltes direkt bei der Bank mittels Unterschrift angeforderten Kontoauszüge und Saldoabschlüsse bisher noch nicht eingegangen seien (vgl. Urk. 8/4d S. 1). Die Stadt Schlieren lehnte daraufhin das Gesuch um Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen der Unterlagen mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Urk. 8/2a) ab.
3.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 Einsprache und wies erneut darauf hin, dass – erschwert durch ihren Gefängnisaufenthalt – die noch fehlenden Kontoauszüge zwar bestellt, bisher allerdings noch nicht eingetroffen seien (Urk. 8/3a). Die Stadt Schlieren gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/3b) eine allerletzte Frist bis am 26. Februar 2021, um folgende Unterlagen vollständig einzureichen:
- Saldoabschlüsse inklusive Zinsausweis von allen vorhandenen Konten per: 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020
- detaillierte Kontoauszüge von sämtlichen Konten der letzten drei Monaten
- ist die Beschwerdeführerin zur Zeit immer noch im Strafvollzug?
- wird die IV-Rente weiterhin ausbezahlt? Aktueller Beleg des Renteneingangs einreichen
- Aufenthaltsabklärungen, bitte folgende Unterlagen einreichen:
- Hotel Z.___: Vertrag und Rechnungen
- Suchttherapie A.___: Rechnungen
- Heim Y.___: Rechnungen
Die Stadt Schlieren wies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei nicht vollständigem Eintreffen der erwähnten Unterlagen das Gesuch als nicht gestellt betrachtet werde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/3c) reichte die Beschwerdeführerin Saldoabschlüsse und Kontoauszüge der Bank B.___ (Urk. 8/1d) sowie Rechnungskopien vom Hotel Z.___, der Suchttherapie C.___, des Hotels D.___ und dem Y.___ ein (Urk. 8/1g-h, Urk. 8/1j-l). Ausserdem informierte sie darüber, dass sie sich nach wie vor im Strafvollzug befinde und ein Austritt vor April 2021 unwahrscheinlich sei. Weiter gab sie an, dass die SVA Zürich nicht über den Haftantritt informiert und dies nun nachgeholt worden sei. Die Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'647.-- sei bis und mit Dezember 2020 ausbezahlt worden (vgl. Urk. 8/3c S. 1). Hierfür reichte sie einen Buchhaltungsauszug (Urk. 8/3c S. 3) ein. Die Stadt Schlieren erliess daraufhin den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und hielt fest, dass nach genauer Durchsicht der nun eingereichten Unterlagen festgestellt worden sei, dass weiterhin für die Berechnung relevante Unterlagen fehlen würden und ausserdem neue Fakten (beispielsweise Säule 3a Konto) aufgetaucht seien, welche nie gemeldet worden seien (vgl. Urk. 2 S. 2).
4.
4.1 Der soeben geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch erst nach wiederholten Mahnungen, was sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie des ab dem 17. November 2020 erfolgten Gefängnisaufenthaltes (vgl. Urk. 8/4d S. 3) zumindest teilweise erklären lässt – versucht hat, die von der Stadt Schlieren jeweils einverlangten Unterlagen vollständig einzureichen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung vom 23. Dezember 2020 (Urk. 8/2a) fehlten einzig die einverlangten Saldoabschlüsse und Kontoauszüge sowie die letzte Heimrechnung des Y.___. Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, weshalb die angeforderten Bankauszüge noch nicht vorlagen (vgl. Urk. 8/4d S. 1). Wie die eingereichten Schreiben und E-Mails belegen, wurden zum Einreichen dieser Kontoauszüge zahlreiche Anstrengungen unternommen (vgl. Urk. 13/3-7). Hinsichtlich der einverlangten letzten Rechnung für die Heimkosten des Y.___ ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keine Rechnung, sondern lediglich ein interner Zahlungsauftrag für den Monat Mai 2020 und damit ein auch nicht aktueller Beleg eingereicht hat (vgl. Urk. 8/1o letzte Seite). Die übrigen gemäss Schreiben vom 22. September 2020 (Urk. 8/4a) ausdrücklich einverlangten Unterlagen – Beiblatt Heimaufenthalt, Krankenkassenpolice für die Jahre 2018 und 2019, Angaben zur Aufenthaltsadresse ab dem 1. Oktober 2018 sowie die letzte definitive Steuererklärung – wurden soweit ersichtlich allesamt vollständig eingereicht (vgl. Urk. 8/1c S. 3 ff.; Urk. 8/1i; Urk. 8/1k S. 2 f.; Urk. 8/1n; Urk. 8/1o S. 2 ff.; Urk. 8/1q).
4.2 Innert der von der Stadt Schlieren anlässlich des Einspracheverfahrens gewährten Nachfrist wurden sodann die noch fehlenden Saldoabschlüsse und Kontoauszüge der Bank B.___ (Urk. 8/1d) sowie sämtliche Rechnungen des Y.___ (Urk. 8/1l) vollständig eingereicht. Auch die von der Stadt Schlieren mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/3b) zusätzlich einverlangten Auskünfte und Unterlagen – Auskunft über den Strafvollzug, aktueller Beleg des Eingangs der Invalidenrente sowie Vertrag und Rechnungen des Hotels Z.___ sowie der Suchttherapie A.___ – wurden soweit ersichtlich eingereicht. So gingen Rechnungen des Hotels Z.___, der Suchttherapie C.___ sowie des Hotels D.___ ein (vgl. Urk. 8/1g-h; Urk. 8/1j-l) und die Beschwerdeführerin informierte darüber, dass sie sich nach wie vor im Strafvollzug befinde und ein Austritt vor April 2021 unwahrscheinlich sei. Weiter gab sie an, dass die SVA Zürich nicht über den Haftantritt informiert und dies mit E-Mail vom 17. Februar 2021 nun nachgeholt worden sei. Die Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'647.-- sei bis und mit Dezember 2020 ausbezahlt worden (vgl. Urk. 8/3c S. 1). Hierfür reichte sie einen Buchhaltungsbeleg (Urk. 8/3c S. 3) ein.
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).
4.4 Wie zuvor aufgezeigt (vorstehend E. 4.1-4.2), ergibt sich nicht ohne Weiteres, welche Unterlagen der Stadt Schlieren zur Beurteilung des Zusatzleistungsgesuchs noch gefehlt haben könnten. Diese begnügte sich sowohl im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) als auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) damit, auf die weiterhin nicht vollständigen Unterlagen hinzuweisen, ohne diese konkret zu benennen. Einzig der handschriftliche Vermerk auf dem Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/3b) lässt erahnen, dass nach Ansicht der Stadt Schlieren nicht der aktuellste Beleg des Renteneingangs eingereicht wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass infolge des Gefängnisaufenthaltes der Beschwerdeführerin eine Sistierung der Invalidenrente im Raum stand (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG) und diese – nachdem die IV-Stelle mit E-Mail vom 17. Februar 2021 (Urk. 8/3c S. 2) über den Haftantritt informiert worden war – schliesslich mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (Urk. 13/8) auch rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 erlassen wurde. Obwohl die Stadt Schlieren unverzüglich über den ab dem 17. November 2020 erfolgten Haftantritt informiert wurde (vgl. E-Mail vom 25. November 2020 in Urk. 13/2 S. 4), hat sie ihrerseits nie eine allfällige Sistierungsverfügung einverlangt. Es trifft zwar zu, dass – wie sich nachträglich herausstellte – die Invalidenrente auch bereits für die Monate Januar und Februar 2021 ausbezahlt worden war (vgl. Rückforderungsverfügung vom 30. April 2021, Urk. 13/9). Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Aussage der Buchhaltung, wonach die Invalidenrente bis und mit Dezember 2020 ausbezahlt worden sei (vgl. Urk. 8/3c), indessen im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen der Überzeugung, den aktuellsten Beleg über den Renteneingang eingereicht zu haben.
Soweit die Stadt Schlieren im angefochtenen Einspracheentscheid überdies auf neue Fakten hinwies, bleibt unklar, welche weiteren neuen Fakten damit gemeint sind, wird das Säule 3a-Konto doch nur als Beispiel aufgelistet (vgl. Urk. 2 S. 2). Hinsichtlich dieses Säule 3a-Kontos ergibt sich anhand der eingereichten Kontoauszüge tatsächlich, dass die Beschwerdeführerin über ein solches Konto mit einem Saldo von Fr. 1'270.70 verfügt (vgl. Urk. 8/1d S. 3 ff.), obwohl sie die diesbezügliche Frage auf dem Anmeldeformular verneint hat (vgl. Urk. 8/1a S. 5 Ziff. 7.2). Allerdings erschliesst sich nicht, inwieweit diesbezüglich noch Unterlagen zur Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs fehlen.
Der Einspracheentscheid erweist sich damit insgesamt als mangelhaft begründet und der Beschwerdeführerin bleibt es damit verwehrt, sich zu den aus Sicht der Stadt Schlieren weiterhin fehlenden Unterlagen und zu den angeblich neuen Fakten zu äussern. Mit diesem Vorgehen hat die Stadt Schlieren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass infolge mangelhafter Begründung des Einspracheentscheids in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin unklar bleibt, welche Unterlagen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weiterhin fehlen und welche weiteren neuen Fakten aufgetaucht sind. Eine Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2) fällt vorliegend ausser Betracht.
Aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin neu über das Zusatzleistungsgesuch entscheide und ihren Entscheid nachvollziehbar begründe.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Schlieren vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über das Zusatzleistungsgesuch entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans