Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2021.00044
damit vereinigt
ZL.2021.00045
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
in Sachen
1. X.___
2. Y.___ , geb. 2005
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch den Vater X.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ hat seit dem 1. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie auf eine Kinderrente für seine im Jahr 2005 geborene Tochter Y.___, welche ihm mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2019 zugesprochen wurden (Urk. 18/113). Am 21. Juli 2019 meldete er sich sowie sinngemäss seine Tochter (vgl. auch Urk. 18/95 S. 1) bei der Stadt Winterthur zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 18/106). Mit Schreiben vom 20. August 2019 forderte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, den Versicherten dazu auf, die erforderlichen Unterlagen bis zum 19. September 2019 einzureichen (Urk. 18/95 S. 1), sowie beim zuständigen Gericht innert drei Monaten, respektive bis zum 20. November 2019, eine Abänderung des nachehelichen Unterhaltes zu verlangen (Urk. 18/95 S. 2). Darauf erläuterte der Versicherte am 18. September 2019, dass er aus gesundheitlichen Gründen diesen Aufforderungen nicht nachkomme könne (Urk. 18/94). Am 17. Oktober 2019 setzte die Stadt Winterthur dem Versicherten erneut Frist an zum Einreichen der Unterlagen bis zum 15. November 2019 mit der Androhung, dass sie das Gesuch bei Säumnis wegen fehlender Unterlagen ablehnen werde (Urk. 18/93). Daraufhin reichte der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2019 Unterlagen ein (Urk. 18/90-92). Nachdem die Stadt Winterthur dem Versicherten unter Androhung der Nichtbearbeitung seiner Anmeldung für Zusatzleistungen erneut eine Frist bis zum 5. Dezember 2019 angesetzt hatte, um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen (Urk. 18/89), und die Frist unbenutzt verstrichen war, teilte sie ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 mit, dass sie die Bearbeitung seines Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV einstelle und bei erneuter Gesuchstellung der Monat der Meldung für den Bezugsbeginn massgebend sei (Urk. 18/88).
Daraufhin reichte der Versicherte zusammen mit seiner Einsprache vom 11. Dezember 2019 (Urk. 18/67) weitere Unterlagen ein (Urk. 18/68-87). Am 7. April 2020 teilte die Stadt Winterthur dem Versicherten mit, dass für seine Tochter Y.___ ein eigenes ZL-Gesuch erforderlich sei, und setzte ihm Frist an zum Einreichen weiterer Unterlagen (Urk. 18/65), woraufhin der Versicherte der Stadt Winterthur diverse Akten zukommen liess (Urk. 18/53-64). Zugleich teilte er - als Reaktion auf die nochmalige diesbezügliche Aufforderung vom 31. März 2020 mit Säumnisandrohung - mit, dass sein Einkommen gleich hoch sei wie im Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Jahr 2012, weshalb einer Abänderungsklage kein Erfolg beschieden sei, und er die für das entsprechende Gerichtsverfahren anfallenden Kosten von Fr. 3'000.-- bis Fr. 10'000.-- nicht aufbringen könne (Urk. 18/62). Am 26. April 2020 meldete er seine Tochter Y.___ unter Beilage diverser Unterlagen ebenfalls zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 18/39-52).
1.2 Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 18/23-38) verfügte die Stadt Winterthur am 13. August 2020, dass der Versicherte von Dezember 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Prämienverbilligung von monatlich Fr. 455.-- (Dezember 2018) beziehungsweise von Fr. 466.-- (Januar bis Mai 2019) habe; sie verneinte den Anspruch des Versicherten auf jegliche Zusatzleistungen für November 2018 und ab Juni 2019, dies unter Hinweis auf einen Einnahmenüberschuss (Urk. 18/22 S. 2).
Dabei berücksichtigte die Stadt Winterthur als anerkannte Ausgaben von November 2018 bis November 2019 familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'800.-- pro Jahr respektive Fr. 400.-- pro Monat (Urk. 18/22 S. 5-11).
Ab Januar 2019 erhöhte sie bei den anrechenbaren Einnahmen - unter Berücksichtigung des Freizügigkeitskapitals - das bewegliche Vermögen von bisher Fr. 6'678.-- (Urk. 18/22 S. 5-6) auf Fr. 69'603.-- (Urk. 18/22 S. 7) und ab Juni 2019 auf Fr. 103’743.-- (Urk. 18/22 S. 8-12), während sie ab Januar 2020 noch von einem Vermögen im Betrag von Fr. 73'678.-- (Urk. 18/22 S. 13) ausging.
Sodann nahm sie ab September 2019 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 3'582.-- pro Jahr (Urk. 18/22 S. 10-12) sowie ab Januar 2020 eines von Fr. 3'576.-- in die Berechnung auf (Urk. 18/22 S. 13), welche Einkommen sie jeweils privilegiert anrechnete.
1.3 Mit Verfügung ebenfalls vom 18. August 2020 sprach die Stadt Winterthur sodann der Tochter Y.___ für die Zeit von Dezember 2018 bis September 2019 Prämienverbilligung von Fr. 110.-- (2018) beziehungsweise von Fr. 113.-- (2019) monatlich zu; für den gleichen Zeitraum sprach sie zudem Zusatzleistungen in unterschiedlichen Beträgen von monatlich Fr. 282. - - bis Fr. 456.-- zu; für Oktober und November 2019 gewährte sie noch Zusatzleistungen im Betrag von monatlich Fr. 27.--. Für die Zeit ab Dezember 2019 verneinte sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV wegen eines Einnahmenüberschusses (Urk. 18/21 S. 2).
1.4 Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2020 (Datum Eingang bei der Stadt Winterthur) für sich sowie für seine Tochter Y.___ Einsprache (Urk. 18/19). Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2021 wies die Stadt Winterthur die Einsprache sowohl hinsichtlich der Anrechnung des Erwerbseinkommens als auch hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an die Tochter Y.___ sowie an die geschiedene Ehefrau ab, trat auf die Einsprache bezüglich der geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten nicht ein und hielt fest, infolge Fehler bei der Anrechnung des Wertes des Freizügigkeitskontos sowie der Prämienbefreiungsgutschriften stehe ihm für die Zeit von November 2018 bis August 2019 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'412.-- zu. Diesbezüglich verwies sie auf die Bestandteil des Einspracheentscheides bildende Verfügung vom 8. April 2021 (Urk. 18/17 = Urk. 2).
Mit der besagten, zum gleichentags erlassenen Einspracheentscheid gehörenden Verfügung vom 8. April 2021 berechnete die Stadt Winterthur den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von November 2018 bis August 2019 neu und gelangte zu einem Nachzahlungsbetrag von total Fr. 1'412.-- (Fr. 1'398.-- Prämienverbilligung sowie Fr. 14.-- Zusatzleistung; Urk. 18/14-15 = Urk. 5/2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Urk. 1) erhob X.___ für sich und seine Tochter Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Winterthur vom 8. April 2021 betreffend Zusatzleistungen für die Zeit ab November 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung höherer Zusatzleistungen respektive von Zusatzleistungen über den Mai 2019 hinaus.
2.2 Mit weiterer Eingabe vom 12. Mai 2021 (Urk. 5/1) erhob X.___ hierorts sodann - ebenfalls für sich und seine Tochter - eine als «Einsprache» bezeichnete Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, vom 8. April 2021 betreffend Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab November 2018 (Urk. 5/2), welche Bestandteil des unter vorstehender Ziffer 1.4 genannten, gleichentags gefällten Einspracheentscheides bildet. Diese Eingabe hat das Gericht unter der Prozessnummer ZL.2021.00045 angelegt.
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2021 wurde das Verfahren Nr. ZL.2021.00045 mit dem vorliegenden Verfahren ZL.2021.00044 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 5/4 und Urk. 6). Dessen Akten werden in diesem Prozess als Urk. 5/0-4 geführt.
2.4 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021 präzisierten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ihre Anträge dahingehend, dass die Ziffer I des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 8. April 2021 sowie die Verfügung vom 8. April 2021 aufzuheben seien. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere höhere Zusatzleistungen beziehungsweise überhaupt Zusatzleistungen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, entsprechend der zu erfolgenden Neuberechnung der Zusatzleistungen eine Nachzahlung vorzunehmen. Zudem sei sie zu verpflichten, das Aktendossier durchgehend zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen (Urk. 13 S. 2). Zu letzterem wurde die Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2021 unter Retournierung der Einlegerakten Urk. 9/1-14 aufgefordert (Urk. 16), woraufhin sie die Akten nummeriert und mit Aktenverzeichnis als Urk. 18/1-125 nochmals einreichte. Zugleich verzichtete sie mit Eingabe vom 5. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 17), was den Beschwerdeführenden am 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen (EL), für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen - wie gegebenenfalls im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
1.2 Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. November 2018 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut der Verfügung vom 8. April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG).
Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet.
Folglich finden für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 die bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und für die Zeit ab 1. Januar 2021 hängt die abschliessende Beurteilung dieser Frage von der Höhe der effektiven Krankenkassenprämien ab, welche anhand der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden kann. Nachfolgend werden die Gesetzesbestimmungen daher - wo nicht anders erwähnt - in der bisherigen Fassung zitiert. Für den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und die damit zusammenhänge Frage des anwendbaren Rechts wird die Beschwerdegegnerin die effektiv zu leistenden Krankenkassenprämien abzuklären haben.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Der Gesamtbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung hat jedoch mindestens der Höhe der Prämienverbilligung zu entsprechen, auf den die Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen Anspruch haben (Art. 26 ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Entscheiden zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 2. September 2019 bei der Z.___ und habe gemäss den Lohnabrechnungen vom September 2019 bis März 2020 ein Einkommen von Fr. 3'820.-- pro Jahr erzielt. Vom Nettoerwerbseinkommen werde ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- pro Jahr abgezogen und hernach würden zwei Drittel (privilegiert) angerechnet (Urk. 2 S. 2).
Betreffend Unterhaltszahlungen führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um bis am 20. November 2019 beim zuständigen Gericht die Abänderung seines Scheidungsurteils zu verlangen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie - wie es in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vorgesehen sei - ab Dezember 2019 keine Unterhaltsbeiträge für die Ex-Frau mehr in die Berechnung aufgenommen (Urk. 2 S. 2-3). Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter Y.___, die Beschwerdeführerin, seien dem Beschwerdeführer gemäss WEL nicht als Ausgaben anzurechnen, da für die Tochter mittlerweile Kinderrenten in einem den vereinbarten Unterhaltsbeitrag übersteigenden Ausmass zugesprochen worden seien (Urk. 2 S. 3-4). Der allgemeine Lebensbedarf sowie die Hälfte des Mietzinses der obhutsberechtigten Kindsmutter seien der Beschwerdeführerin als Bedarf angerechnet worden, sodass die Kindsmutter für die beim Beschwerdeführer für die Tochter entstehenden Unterhaltskosten aufkommen könne (Urk. 2 S. 4).
Hinsichtlich der geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten hielt sie fest, darüber werde eine separate einsprachefähige Verfügung erlassen (Urk. 2 S. 4).
Des Weiteren führte sie aus, Kapitalsummen der 2. und 3. Säule seien ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in welchem die versicherte Person diese beziehen könne - also mit dem Erhalt der ganzen Invalidenrente (Urk. 2 S. 4). In Korrektur der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 13. August 2020 habe sie indes die bei der Auszahlung des Kapitals anfallenden Steuern in der Höhe von total Fr. 1'544.75 (Fr. 1'514.05 und Fr. 30.70) abzuziehen. Zudem habe sie die Prämienbefreiungsgutschriften der A.___ zu Unrecht als Einnahmen angerechnet, was ebenfalls zu korrigieren sei (Urk. 2 S. 5). Dementsprechend resultiere ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'412.-- (Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'398.- - sowie Zusatzleistungen von Fr. 14.--; Urk. 5/2).
2.2 Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2021 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2021 (Urk. 2) sowie in der gleichentags verfassten Einsprache (Urk. 5/1) gegen die als Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheides erlassene Verfügung vom 8. April 2021 (Urk. 5/2) vor, das vom Beschwerdeführer auf dem zweiten Arbeitsmarkt erzielte Einkommen betrage im Durchschnitt lediglich rund Fr. 300.-- pro Monat und es sei ihm von allen Stellen immer gesagt worden, es dürfe nicht von den Ergänzungsleistungen abgezogen werden (Urk. 1 S. 2).
Des Weiteren machten sie geltend, die vom Beschwerdeführer geschuldeten sowie effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Ex-Frau seien in der Berechnung der Ergänzungsleistungen auch über den November 2019 hinaus zu berücksichtigen, da das Bezirksgericht ihm vom Einreichen einer Abänderungsklage abgeraten habe und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge unverhältnismässig sei. Zudem liege sein Einkommen nicht tiefer als damals, weshalb ihm ein solches Verfahren unnötige Kosten in der Höhe von mindestens Fr. 3'500.-- verursacht hätte respektive verursachen würde (Urk. 1 S. 2). Sodann führten sie an, die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin sowie die Kosten für deren Aufenthalt beim Beschwerdeführer seien als Ausgaben in die EL-Berechnung aufzunehmen. Ferner gebe es durch die Kinderrente keinen Überschuss, sondern dieser werde für den Unterhalt der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer verwendet (Urk. 1 S. 3).
Zudem sei es gesetzeswidrig, das Freizügigkeitskonto anzurechnen (Urk. 1 S. 3).
In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021 (Urk. 13) brachten die Beschwerdeführenden zudem vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht verletzt (Urk. 13 S. 2-3). Dem Beschwerdeführer sei ein zu hohes Erwerbseinkommen angerechnet worden, wovon im Übrigen die Gewinnungskosten abzuziehen seien (Urk. 13 S. 3). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den nachehelichen Unterhalt bei den Ausgaben des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Erstens könne er nicht zum Einreichen einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils verpflichtet werden, da eine solche aussichtslos wäre, und zweitens habe die Beschwerdegegnerin das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt (Urk. 13 S. 4-5). Überdies wäre es betreffend den an die geschiedene Frau zu leistenden Unterhaltsbeitrag unverhältnismässig, ein Abänderungsbegehren zu stellen, da dieser nur befristet bis April 2021 geschuldet sei (Urk. 13 S. 5). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht in der Lage, ein solches Begehren zu stellen - er würde hierfür einen Rechtsbeistand benötigen, was ebenfalls unverhältnismässige Kosten verursachen würde. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht untätig geblieben, sondern habe sich beim Gericht informiert (Urk. 13 S. 6).
Hinsichtlich des Mietzinses machten die Beschwerdeführenden geltend, die Tochter verursache bei beiden Elternteilen diesbezügliche Kosten, wobei die Summe der beiden Mietzinsanteile als Ausgaben anzuerkennen sei (Urk. 13 S. 6 - 7). Auch der allgemeine Lebensbedarf der Tochter lasse sich nicht auf die Zeit bei der Mutter und die Zeit beim Vater aufteilen, sondern sei insgesamt grösser, da Sachen für die Tochter wie beispielsweise Möbel doppelt angeschafft werden müssten. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es an einer rechtlichen Grundlage fehle, um von der obhutsberechtigten Kindsmutter einen Beitrag an die Wohnkosten oder den Bedarf der Tochter fordern zu können. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Tochter nebst den Renteneinkünften familienrechtliche Einkünfte angerechnet worden seien und worum es sich dabei handle (Urk. 13 S. 7).
2.3 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2019 hin (Urk. 18/67) auf ihre ursprünglich am 6. Dezember 2019 verfügte Einstellung der Leistungsprüfung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgekommen ist und mit Verfügung vom 13. August 2020 über den Leistungsanspruch rückwirkend ab November 2018 befunden hat (Urk. 18/22 S. 2). Rechtsprechungsgemäss ist bei einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung zu verhelfen (BGE 107 V 191). Es war der Beschwerdegegnerin daher unbenommen, faktisch auf die Verfügung vom 6. Dezember 2019 zurückzukommen und «im Sinne einer Wiedererwägung» (vgl. Urk. 18/62) neu zu entscheiden. Es kann daher - auch aus prozessökonomischen Gründen - offen bleiben, ob sie das damals hängige Einspracheverfahren formell hätte erledigen müssen.
2.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden separat angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 (Urk. 5/2), welche die Beschwerdegegnerin zum integrierten Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids erklärt hat (Urk. 2 S. 5), kein selbständiger Charakter zukommt. Denn das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Einsprache bildet eine Einheit, und der Einspracheentscheid, mit dem es abgeschlossen wird, tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, ohne dass eine neue Verfügung zu erlassen wäre (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Insofern gilt die Verfügung vom 8. April 2021 mit der Beschwerde vom 12. Mai 2021 (Urk. 1) ohne Weiteres als mitangefochten. Im Folgenden wird daher der besagte Entscheid nicht mehr separat zitiert, sondern es wird dort, wo auf deren Inhalt Bezug genommen wird, nur noch vom angefochtenen Einspracheentscheid gesprochen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen.
Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erzielt, wird bei der Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, die beschränkt arbeitsfähigen Versicherten für von diesen geleistete Arbeit gewährt werden (WEL [Version vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020] Rz 3421.05; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 210 Rz 531).
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03).
3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
3.1.3 Der Beschwerdeführer hat am 2. September 2019 eine Arbeit im Umfang von 50 % bei Z.___ auf dem zweiten Arbeitsmarkt angetreten (Urk. 18/53). Demnach erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das dort erzielte Erwerbseinkommen für die Zeit ab September 2019 privilegiert angerechnet hat.
Der Beschwerdeführer rügte den ab September 2019 angerechneten Betrag von jährlich Fr. 3'582.-- (im Jahr 2019) beziehungsweise Fr. 298.50 monatlich als zu hoch (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4).
Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten - Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S. 2), doch machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde (Art. 23 Abs. 4 ELV). Es rechtfertigt sich daher, im strittigen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. April 2021 die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen.
Auszugehen ist bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte vom Nettolohn, denn die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 299 zu Art. 11 ELG).
Das Schnuppergeld in der Höhe von Fr. 31.-- brutto wurde zwar zusammen mit dem Septemberlohn 2019 abgerechnet (Urk. 18/54 S. 7), doch ist es nicht vom per 2. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Beim monatlich abgezogenen «Kaffeegeld» ist aufgrund der schwankenden Höhe davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs vom jeweiligen (Kaffee-)Bezug des Beschwerdeführers abhing und es sich demnach um freiwillig getätigte Ausgaben handelte, welche nicht a priori vom Nettolohn abzuziehen sind. Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte. Naturalleistungen in Form von Verpflegung gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Erwerbseinkünften (Müller, a.a.O., Rz 284 f. zu Art. 11 ELG).
Demnach erzielte der Beschwerdeführer im September 2019 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 275.70 (Fr. 294.-- minus die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15.05 [5,125 %] sowie Fr. 3.25 [1,1 %]), im Oktober 2019 eines von Fr. 301.95, im November 2019 im Betrag von Fr. 275.70 sowie im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 305.30, mithin von total Fr. 1'158.65 (vgl. Urk. 18/54 S. 4-7).
Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3).
3.1.4 Zwar sind die Gewinnungskosten bisher nicht beziffert worden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), doch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, solche nachzuweisen. Hernach wird sie das anrechenbare Erwerbseinkommen erneut zu ermitteln haben. Obschon in der Lehre diesbezüglich postuliert wird, die Berufsauslagen seien in Fällen wie dem vorliegenden mit sehr tiefen Löhnen (Fr. 3.50 bis Fr. 3.70 pro Stunde, Urk. 18/53/2 und Urk. 18/54) aus Gründen der Wertschätzung grosszügig zu bemessen und wenn möglich sei auf eine Anrechnung zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 210 Rz 531), verlangt das Bundesgericht, dass gemäss Art. 11a ELV lediglich, aber immerhin, die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3).
3.1.5 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm von allen Stellen immer gesagt worden, sein Einkommen dürfe in der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 2), beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Daher sind die vertrauensschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.3.2).
Ob, wann und von welchen Stellen oder Personen die behauptete Auskunftserteilung erfolgt ist, ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben dies nicht dargetan. Eine allfällige diesbezügliche Auskunft seitens der für solche Auskünfte zuständigen Beschwerdegegnerin ist in den Akten nicht dokumentiert und auch nicht behauptet. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt den Beschwerdeführenden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl. dazu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Auskunftserteilung, welche angesichts der Arbeitsaufnahme im September 2019 (Urk. 18/53) mehrere Jahre zurückliegen kann, erübrigt es sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen), dazu weitere Abklärungen durchzuführen. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen, die für den Rechtsschutz einer unrichtigen behördlichen Zusicherung notwendig sind (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2), gegeben wären.
Es folgt, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 3'476.-- - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - privilegiert anzurechnen ist; dies jedoch nach Abzug der Gewinnungskosten. Da die Gewinnungskosten nicht abgeklärt wurden, ist die Sache zur diesbezüglichen Abklärung und Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2
3.2.1 In WEL Rz 3271.01 ist vorgeschrieben, dass gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen als Ausgabe berücksichtigt werden, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind. Vorbehalten bleibt unter anderem folgender Fall (WEL Rz 3271.02): Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft, hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2). Die EL-beziehende Person ist schriftlich auf die Folgen nach WEL Rz 3271.03 hinzuweisen: «Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen».
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin sah ab Dezember 2019 vom Anrechnen der an die Ex-Ehefrau bezahlten nachehelichen Unterhaltbeiträge ab (Urk. 18/22 S. 12). Zu diesem Zeitpunkt war die mit Schreiben vom 20. August 2019 angesetzte dreimonatige Frist zum Verlangen einer Abänderung des nachehelichen Unterhalts abgelaufen, jedoch war diese Fristansetzung ohne Androhung einer Säumnisfolge erfolgt (Urk. 18/95 S. 2).
Mit Schreiben vom 31. März 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, beim zuständigen Gericht eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts zu verlangen. Dies unter Ansetzung einer (Nach-)Frist bis zum 30. April 2020 sowie mit der Androhung, dass die Beschwerdegegnerin ansonsten selber einen Unterhaltsbeitrag festlegen werde (Urk. 18/62). Demnach ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden eine schriftliche Androhung unter Ansetzung einer angemessenen Frist im Sinne eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfolgt. Die angedrohte Rechtsfolge ist in guten Treuen so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse neu berechnen wird, hingegen hat sie nicht angedroht, dass sie den Unterhaltsbeitrag (unabhängig von den konkreten Verhältnissen) auf null Franken festsetzen wird, weshalb die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen nicht erfüllt sind (vgl. WEL Rz 3271.02 und 3271.03).
Soweit ersichtlich hat die Beschwerdegegnerin keine auf den veränderten Verhältnissen basierende neue Berechnung des Unterhaltsbeitrags vorgenommen. Androhungsgemäss sind nur noch die hypothetischen Unterhaltsbeiträge anzurechnen, die mit einer pflichtgemässen und erfolgreichen Durchsetzung des Abänderungsbegehrens hätten erreicht werden können, sofern die Prozessaussichten nicht als ungewiss erscheinen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1797 f. Rz 116; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Auflage 2021, S. 204 f. Rz 517).
Den mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Dezember 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträgen lag ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 4'819.-- netto, exklusive 13. Monatslohn, mithin Fr. 5'220.-- zugrunde (Urk. 18/108 S. 5). Ende 2019 erhielt der Beschwerdeführer demgegenüber eine Invalidenrente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 2'048.-- pro Monat (Urk. 18/113 S. 1), eine BVG-Invalidenrente in der Höhe von rund Fr. 959.-- (Fr. 11'505.-- : 12) pro Monat (Urk. 18/55 S. 3-4) sowie ab 5. Oktober 2019 eine Rente der A.___ in der Höhe von knapp Fr. 500.-- pro Monat (Urk. 18/57, vgl. auch Urk. 18/71 S. 1). Mit seiner Erwerbstätigkeit erzielte er weitere knapp Fr. 290.-- netto pro Monat (vorstehend E. 3.1.5). Hinzu kamen die Kinderrenten der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 819.-- (Urk. 18/113 S. 1) und der Vorsorgeeinrichtung von rund Fr. 192.-- (Fr. 2'301.-- : 12) pro Monat (Urk. 18/55 S. 3-4), sodass sich Gesamteinkünfte in der Höhe von circa Fr. 4'808.-- monatlich ergeben. Die Einkünfte waren damit vom Betrag her bloss rund 8 % tiefer als im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Abänderungsklage, welche gemäss Art. 129 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzt, kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Denn rechtsprechungsgemäss wird selbst bei engen finanziellen Verhältnissen eine Veränderung im Bereich von 10-15 % gefordert (Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 129 Rz 7a). Demnach ist die EL-Berechnung dahingehend zu korrigieren, dass der im Scheidungsurteil festgelegte und vom Beschwerdeführer effektiv geleistete (vgl. zum Beispiel Urk. 18/29 S. 2, S. 6 und S. 9-10) Unterhaltsbeitrag auch über November 2019 hinaus bei seinen Ausgaben zu berücksichtigen ist.
Selbst bei besseren Prozessaussichten wäre es unverhältnismässig, einen lediglich bis April 2021 zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 400.-- pro Monat (vgl. Urk. 18/108 S. 4) mittels Anfang 2020 eingeleiteter gerichtlicher Klage abändern lassen zu müssen (vgl. den Einwand in Urk. 13 S. 5-6). Dies gilt umso mehr, als es beim pflichtgemässen Nachkommen der Schadenminderungspflicht bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Abänderungsverfahrens noch bei der Anrechnung der bisherigen Unterhaltsbeiträge geblieben wäre (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz 116). Für eine Unverhältnismässigkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht spricht im Übrigen auch, dass die EL-Stellen gemäss Mitteilung Nr. 91 des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 7. November 2000 nur von jenen EL-Bezügern, die monatlich mehr als Fr. 1'000.-- an nachehelichem Unterhalt bezahlen, verlangen sollten, dass sie einen Antrag auf Herabsetzung stellen. Zwar könnten die Kantone die Herabsetzung bei einem etwas tieferen Betrag verlangen, doch gelte es, das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (AHI-Praxis 1/2001 S. 43). Dieses wurde bei einem nurmehr für eine relative kurze Zeit auszurichtenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- monatlich verletzt.
3.3 Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alters oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige (vertraglich oder gerichtlich festgesetzte) Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB; BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2, 129 V 362 E. 5). Zur Deckung des finanziellen Bedarfes des Kindes eines Rentenbezügers dient somit vorab die Kinderrente und, soweit die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dies erlaubt, ein zusätzlicher familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag (Grütter/Mosimann/Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012 S. 688-707, S. 696).
Der für die Tochter vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- (vgl. Urk. 18/108 S. 3) ist demnach von Gesetzes wegen weggefallen mit der Zusprechung der Kinderrente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 812.-- (im Jahr 2018) beziehungsweise Fr. 819.-- (im Jahr 2019; Urk. 18/113/1) sowie der Kinderrente der Vorsorgeeinrichtung von rund Fr. 192.-- (Fr. 2'301.-- : 12) pro Monat (Urk. 18/55 S. 3-4). Er kann daher bei den Ausgaben des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden. Da die Kinderrenten gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausschliesslich dem Kindesunterhalt dienen (BGE 143 V 30 5 E. 4.3), hat die Beschwerdegegnerin diese zu Recht auch nicht als Einkünfte des Beschwerdeführers, sondern als Einkünfte der Beschwerdeführerin in deren Berechnung angerechnet (vgl. Urk. 5/2 S. 4-13 und Urk. 18/21 S. 5). In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
3.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführerin verursache sowohl bei der Mutter als auch beim Vater Mietkosten, weshalb auch beim Beschwerdeführer beziehungsweise bei der Beschwerdeführerin die Hälfte des Mietzinses des Beschwerdeführers als zusätzliche Ausgabe anzuerkennen sei (Urk. 13 S. 6-7 Ziff. 8.1).
Die Beschwerdeführenden berufen sich dabei auf die in der WEL unter dem Titel «3.1.4.4 Kinder getrennter oder geschiedener Eltern, die bei beiden Elternteilen leben» festgehaltenen Bestimmungen. Dieses Kapitel bezieht sich indes allein auf geschiedene EL-beziehende Personen, die sich die Obhut über ihre Kinder teilen (vgl. WEL Rz 3133.09). Zwar steht die Beschwerdeführerin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, doch wohnt die Beschwerdeführerin laut dem Scheidungsurteil überwiegend bei ihrer Mutter, der im Übrigen auch die AHV-Erziehungsgutschriften vollumfänglich zustehen (Urk. 18/108 S. 2-3), weshalb von deren alleiniger faktischer Obhut auszugehen ist (Kilde Gisela, Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, recht 2015, S. 235 f.). Die Beschwerdeführenden gingen denn auch selber davon aus, die Kindsmutter sei obhutsberechtigt (Urk. 13 S. 7 Ziff. 8.3). Ihre Argumentation geht daher fehl.
Vielmehr ist in einer solchen Konstellation für den Beschwerdeführer eine Berechnung als Alleinstehender durchzuführen, was auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Mietzinses gilt (vgl. Grütter/Mosimann/Spicher, a.a.O., S. 702 f.; WEL Rz 3222.01 und 3222.02). Für das beim anderen Elternteil lebende Kind ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen (WEL Rz 3143.01), wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat (Urk. 18/21 S. 2).
Dass kein höherer als der maximal zulässige Mietzins für Alleinstehende berücksichtigt wird, ist sodann auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin lediglich jedes zweite Wochenende und in den übrigen Wochen einen Nachmittag von 12 bis 20 Uhr beim Beschwerdeführer weilt (Urk. 18/108 S. 3).
Des Weiteren entspricht es nicht der Praxis, der Beschwerdeführerin zwei halbe Mietzinse und einen grösseren allgemeinen Lebensbedarf anzurechnen (vgl. Grütter/Mosimann/Spicher, a.a.O., S. 705 Fn 88). Die Anrechnung des halben Mietzinses des Beschwerdeführers zusätzlich auch bei der Beschwerdeführerin hätte überdies zur Folge, dass insgesamt mehr als der effektiv bezahlte Mietzins angerechnet würde, was offenkundig nicht angeht. Dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 13 S. 7) ist daher nicht zu folgen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
3.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, es sei gesetzeswidrig, das Freizügigkeitskonto bei seinem Vermögen anzurechnen, begründet diesen Einwand indes nicht (Urk. 1 S. 3).
Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rechtskräftig feststeht, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen und BGE 146 V 331 Regeste und E. 5.4 - 5.5). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann beziehungsweise darf (Müller, a.a.O., Rz 435 zu Art. 11 ELG). In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage sind gemäss WEL Rz 3443.03 Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Diese wurde ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2019 zugesprochen (Urk. 18/113). Dementsprechend hätte er mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Möglichkeit (gehabt), die Freizügigkeitsgelder zu beziehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nun korrekterweise (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.2-4.4) die beim Bezug hypothetisch anfallenden Steuern abgezogen hat (Urk. 2 S. 5), beanstanden die Beschwerdeführenden die Anrechnung des Kapitals in betraglicher Hinsicht nicht mehr (vgl. zur Höhe auch Urk. 18/115) - ebenso wenig hinsichtlich des exakten Zeitpunkts der Anrechnung. Es besteht daher kein Anlass, darauf weiter einzugehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 und 110 V 48 E. 4a) und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid im Hinblick darauf zu korrigieren, dass das für die Jahre 2019 und 2020 massgebende Nettoerwerbseinkommen mit jährlich Fr. 3'476.-- zu veranschlagen ist (vgl. vorstehende E. 3.1.3 am Ende) und dass von diesem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers die Gewinnungskosten zu erheben und hernach abzuziehen sind (E. 3.1.5 vorstehend). Zudem sind für die Berechnung ab Januar 2021 nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu erheben und zu berücksichtigen, soweit sie den Maximalbetrag nicht überschreiten. Insoweit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Sachlage an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Des Weiteren sind die an die geschiedene Frau ausgerichteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- monatlich beziehungsweise Fr. 4'800.-- pro Jahr für die Zeit von Dezember 2019 bis und mit April 2021 weiterhin als Auslagen des Beschwerdeführers anzurechnen (E. 3.2.2 vorstehend). Insofern ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
In Bezug auf die Anrechnung des auf die Tochter entfallenden Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.--, des Freizügigkeitskapitals als Vermögen und des auf die Tochter fallenden Mietzinsanteils wird die Beschwerde abgewiesen.
Dies führt dazu, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach im Sinne der Erwägungen neue Berechnungen durchführe und über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen erneut entscheide - dies ab September 2019, als das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erstmals als Einnahme angerechnet wurde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen und angesichts des teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu reduzieren. Anhand dieser Kriterien sowie in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin ihre Akten erst nach der zweiten gerichtlichen Aufforderung (vgl. Urk. 6 S. 2 und Urk. 16) zureichend akturiert und dementsprechend einen Mehraufwand generiert hat, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid sowie die dazugehörige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 (Urk. 2 und Urk. 5/2) aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen ab September 2019 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. In Bezug auf die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als Vermögen und des auf die Tochter fallenden Mietzinsanteils und ihre Unterhaltsbeiträge wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Widmer