Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00046
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 10. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schmidlin
Hofmann Gehler Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare
Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, bezog von der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 8/11; Urk. 8/13).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (Urk. 3/3) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen infolge des Zuzugs von Z.___ (Ehefrau des Sohnes) rückwirkend ab dem 1. November 2019 neu. Dabei rechnete sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 33'212.-- netto an, ermittelte ein anrechenbares Gesamteinkommen des Ehepaares von Fr. 43‘812.-- respektive privilegiert von Fr. 28'208.-- und verneinte infolge eines Einnahmeüberschusses schliesslich einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 17. Mai 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein jährlicher Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 27'712.40 beziehungsweise von Fr. 2'309.35 monatlich zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab November 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 220).
1.4 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 142 V 12 E. 3.2, 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 141 V 343 E. 5.7, 140 V 267 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1).
1.5 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11).
1.6 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass sich im Rahmen der Umrechnungen für das Jahr 2021 ergeben habe, dass sich die Haushaltsgrösse per November 2019 durch den Zuzug von Z.___ um eine Person erweitert habe. Dies habe zur Folge, dass der anrechenbare Mietzins für die in der Berechnung relevanten Personen reduziert werde, wodurch ein Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend per 1. November 2019 entfalle. Eine Rückforderung entstehe nicht (S. 1). Die Einsprache des Beschwerdeführers richte sich indessen gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehegattin, welches bereits seit Oktober 2015 angerechnet werde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers berufe sich auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 17. Januar 2017 bestätigt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Im November 2019 habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut für eine Invalidenrente angemeldet. Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom April 2020 sei festgehalten worden, dass eine verminderte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zum Vergleichsjahr 2014 nicht gegeben sei. Die IV-Stelle habe folglich mit Verfügung vom 21. Januar 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen. An diese Invaliditätsbemessung seien die EL-Stellen gebunden (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei seiner Ehefrau nicht zumutbar, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen. Anlässlich eines im Jahr 2002 erlittenen Unfalles habe sie sich am Fuss verletzt. Bei einem Unfall im Jahr 2012 sei eine Sehne in der Hand verletzt worden. Seither leide sie an Schmerzen in der Hand, am Arm bis über die Schultern zum Kopf. Sodann habe sie Schmerzen in den Knien sowie im Hüftbereich. Es sei ihr aufgrund der körperlichen sowie seelischen Beschwerden unmöglich, eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Erschwerend komme hinzu, dass sie über keinerlei Berufsausbildung verfüge und seit über zehn Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend sei. Auch ihr Alter von 59 Jahren sei zu berücksichtigen. Zudem verfüge sie über schlechte Deutschkenntnisse. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei folglich abzusehen (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer hat es unbestrittenermassen unterlassen, die im November 2019 eingetretene Veränderung der Wohnverhältnisse zu melden (vgl. Urk. 1 S. 3). Die rückwirkende Anpassung des Mietzinses infolge des Zuzuges von Z.___ (Ehefrau des Sohnes) in die gemeinsame Wohnung ist vorliegend indessen nicht umstritten. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits seit Oktober 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 35’425.-- brutto respektive von Fr. 33'212.-- netto angerechnet wird (vgl. Urk. 8/13 S. 5; Urk. 8/15). In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 3. Januar 1962 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Oktober 2015) 53 Jahre alt. Im Zeitpunkt der hier umstrittenen Anrechnung ab November 2019 war sie sodann 57 Jahre alt. Sie reiste nach Lage der Akten im Oktober 1998 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Die vier Kinder (geboren 1983, 1985, 1987, 1989) sind bereits seit geraumer Zeit volljährig. Sie verfügt nach eigenen Angaben über wenig Deutschkenntnisse. Nach Lage der Akten verfügt sie ausserdem über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation und besuchte lediglich die Primar- und Sekundarschule in Serbien. Als bisherige berufliche Tätigkeiten sind eine in den Jahren 1999 bis 2005 ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtin im Wohnblock A.___ in B.___ und eine in den Jahren 2000/2001 ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei C.___ in B.___ aktenkundig (vgl. Urk. 8/9 S. 1; Urk. 8/10 S. 1; Urk. 8/19 S. 1 f.). Zuletzt arbeitete sie nach Lage der Akten von Juni 2011 bis Mitte September 2012 aushilfsweise in einer Holzwarenfabrik (vgl. Urk. 8/12 S. 2 und S. 22).
3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig (vgl. hierzu den Sachverhalt in Prozess Nr. IV.2015.00987, Urk. 8/12 S. 2), dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bereits im April 2004 (Anmeldung vom Oktober 2003) und Mai 2008 (Anmeldung vom Juni beziehungsweise September 2004) einen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers verneinte. Am 18. Januar 2013 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin ihr die IV-Stelle nach erfolgten Abklärungen mit Verfügung vom 17. August 2015 eine vom 1. August 2013 bis 31. März 2014 befristete ganze Rente zusprach. Die dagegen von der Ehefrau des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.00987; Urk. 8/12) abgewiesen. Darin wurde gestützt auf die ärztlichen Berichte festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 2. Juli 2012 zunächst sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, ihr aber ab Januar 2014 eine Verweistätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % habe zugemutet werden können (vgl. Erwägung 4.3 des genannten Urteils).
Im November 2019 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___ (Gutachten vom 9. Oktober 2020) veranlasste. Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Schultereckgelenkarthrose beidseits mit leichtgradigem Impingementsyndrom
- aktivierte Rhizarthrose linke Hand mit leichtgradiger funktioneller Restriktion
- Präarthrose beider Hüftgelenke ohne funktionelle Restriktion
- leichtgradige Gonarthrose beidseits ohne funktionelle Restriktion
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Diabetes Mellitus Typ 2, eine Adipositas Grad 2, eine Hyperlipidämie, ein Reflux sowie ein möglicher episodischer Spannungskopfschmerz und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) erwähnt. Gestützt darauf gelangten die Ärzte der D.___ und nachfolgend der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die bisherige Tätigkeit unverändert nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils sei sie dagegen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der IVStelle vom 27. November 2020, Urk. 8/9 S. 7 f.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle daher einen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dieser Entscheid der IV-Stelle ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung in der Vergangenheit Anstellungen als Hauswirtin und Hilfsarbeiterin fand. Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier ab November 2019 vorgenommenen Anrechnung bereits 57 Jahre alt und seit 7 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich in diesem Alter nicht weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen sollte, verbleiben bis zur ordentlichen Pensionierung doch noch 7 Jahre. Betreuungspflichten für die vier erwachsenen Kinder fallen bereits seit geraumer Zeit keine mehr an. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar seit der letzten Anstellung – obwohl sie von der IVStelle ab Januar 2014 als vollständig arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit erachtet worden war (vorstehend E. 3.2) – nicht mehr um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht hat. So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine erneute Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), nachdem sie sich per 27. Oktober 2015 abgemeldet hatte (vgl. Urk. 8/15 S. 1). Es wird somit in keinster Weise belegt, dass sie aufgrund dieser invaliditätsfremden Faktoren keine Anstellung findet, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.
Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.4). Eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte – wie zuvor bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.2) – letztmals im Januar 2021, wobei die bisherige Tätigkeit zwar unverändert als nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit indessen weiterhin als zu 100 % zumutbar erachtet wurde. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen reichen nicht aus, um eine davon abweichende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. So waren die eingereichten Berichte des Spitals E.___ vom 6. Juli 2012 (Urk. 3/4), von med. pract. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Dezember 2019 (Urk. 3/7) sowie von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2020 (Urk. 3/8) der IV-Stelle bereits allesamt bekannt und wurden entsprechend berücksichtigt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 27. November 2020, Urk. 8/9 S. 2 ff.). Nach Erlass der rentenverneinenden IV-Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 8/6) ergangen und damit bisher unberücksichtigt sind einzig das eingereichte ärztliche Attest von med. pract. F.___ vom 18. Januar 2021 (Urk. 3/5) sowie der Arztbericht desselben vom 6. Mai 2021 (Urk. 3/6). Mit dem ärztlichen Attest vom 18. Januar 2021 (Urk. 3/5) bestätigte med. pract. F.___ einzig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in seiner hausärztlichen Betreuung befinde und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies genügt den Anforderungen an ein ausführliches Arztzeugnis indessen nicht, müssen aus dem Zeugnis doch der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221). Im Arztbericht vom 6. Mai 2021 (Urk. 3/6), welcher überdies erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. April 2021 (Urk. 2) verfasst wurde, listete med. pract. F.___ sodann zwar die aktuellen Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers auf. Diese wurden jedoch bereits allesamt in dem der IV-Stelle bekannten Arztbericht von med. pract. F.___ vom 18. Dezember 2019 (Urk. 3/7) erwähnt. Auch die aktuelle Einschätzung von med. pract. F.___ einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit sowie einer stundenweisen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit nahm er bereits im Dezember 2019 vor. Über eine seither eingetretene Verschlechterung wird nicht berichtet. Da sich demnach keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 8/6) ergeben, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch bei Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. April 2021 (Urk. 2) in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war.
Insgesamt liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Demzufolge hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers die gesetzliche Vermutung für eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit entgegenhalten zu lassen.
3.4 Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens (vorstehend. E. 1.5). Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2018 für Frauen Fr. 4'371.-- pro Monat (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen bis 2019 in der Höhe von 1.0 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 55'228.-- in einem Vollpensum (Fr. 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.225 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2019), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51'790.-- (Fr. 55'228.-- – abzüglich 6.225 %) ergibt.
Da der durch die Beschwerdegegnerin bereits seit dem Jahr 2015 gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ermittelte und angerechnete Wert von Fr. 35'425.-- brutto respektive von Fr. 33'212.-- netto (vgl. Urk. 3/3 S. 2; Urk. 8/14; Urk. 8/15 S. 2; Urk. 8/17 S. 2) im Vergleich zur vorgenannten LSE-Zahl deutlich tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei insbesondere auch die Gesamtumstände hinsichtlich des Alters, der mangelnden Berufsausbildung sowie Berufserfahrung (vgl. die Parameter in Urk. 8/14; vgl. auch Urk. 8/15 S. 2).
3.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 33’212.-- netto nicht zu beanstanden ist. Da dieses Erwerbseinkommen bereits seit Oktober 2015 angerechnet wird, ist keine Übergangsfrist einzuräumen (vorstehend E. 1.6). Vom ermittelten Gesamteinkommen des Ehepaares in der Höhe von Fr. 43‘812.-- (Fr. 10‘600.-- + Fr. 33‘212.--) nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon und damit schlussendlich Fr. 28‘208.-- als Einnahmen an (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.; vorstehend E. 1.5).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roman Schmidlin
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans