Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00047
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Beschluss vom 15. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
MV Legal Partners Inc.
Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungen Glarus
Burgstrasse 6, 8750 Glarus
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (Urk. 1) erhob X.___, geboren 1937, vertreten durch lic. iur. Y.___, beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungen Glarus vom 30. März 2021 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 2). Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus darauf hin, dass die Versicherte gemäss nicht weiter dokumentierter Rücksprache mit dem Einwohneramt der Gemeinde Z.___ per 17. Februar 2020 aus dem Kanton Glarus in den Kanton Zürich gezogen sei. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erachte es sich daher örtlich als nicht zuständig, weshalb die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen werde (Urk. 5). Am 20. Mai 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten dem hiesigen Sozialversicherungsgericht telefonisch mit, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine falsche Auskunft in Bezug auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin erhalten habe. Dieser befinde sich nach wie vor im Kanton Glarus und nicht in A.___ (ZH). Hinsichtlich der Frage, ob im Kanton Zürich Wohnsitz begründet worden sei, sei aktuell ein Verfahren pendent, wobei dessen Abschluss noch nicht absehbar sei. Sie vertrete die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sei (Urk. 6).
1.2 Unter Kenntnisgabe dieser Telefonnotiz wurden die Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgefordert, zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und zum zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 teilte die Versicherte dem Gericht unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 11/1-2) mit, dass die Abteilung Sicherheit der Gemeinde A.___ mit Verfügung vom 14. Januar 2021 die Wohnsitznahme verweigert habe. Der Gemeinderat A.___ habe dies bestätigt. Ein Rekurs beim Bezirksrat sei derzeit pendent (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Wohnsitz der Beschwerdeführerin vorliege (Urk. 12).
Unaufgefordert hat die Beschwerdeführerin sodann am 6. Juli 2021 weitere Unterlagen betreffend ihren Leistungsanspruch eingereicht (Urk. 14, Urk. 15/14).
2.
2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthält keine abweichende Regelung zur örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGE 139 V 170; Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mosimann in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, N 14 zu § 2 und N 8 zu § 9).
2.2 Laut Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person als sogenannter fiktiver Wohnsitz bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (vgl. Daniel Staehelin, in Basler Kommentar, 6. Auflage, Rz 1 zu Art. 24). Der fiktive Wohnsitz ist im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar (BGE 99 V 106 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Selbst wenn sich die vorstehend zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, sondern nur auf die materiellrechtliche Zuständigkeit der EL-Behörde für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen (seit 1. Januar 2021 im Sinne von Art. 21 ELG) beziehen sollte, ist festzuhalten, dass sich der Begriff des Wohnsitzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB richtet (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Rz 10 zu Art. 58). Anders als etwa Art. 10 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der Art. 24 ZGB in Bezug auf die Bestimmung des Wohnsitzes die Anwendbarkeit versagt, besteht vorliegend keine Veranlassung, Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht anzuwenden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hatte bis anhin ihren Wohnsitz in der Gemeinde Z.___ (vgl. Urk. 6 und Urk. 10). Zurzeit ist unter der Bezeichnung US.2021.8/9.02.06 beim Bezirksrat B.___ unbestrittenermassen ein Rekursverfahren gegen den Beschluss des Gemeinderats A.___ vom 16. März 2021 hängig, mit welchem der Beschwerdeführerin die Wohnsitznahme in der Gemeinde verweigert worden war (vgl. Urk. 10, Urk. 11/2).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin und insbesondere im massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2021 im Kanton Zürich zwar einen Wohnsitz begründen wollte, aber noch nicht rechtsgültig begründet hat. Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB gilt demgemäss der bisherige Wohnsitz in der Gemeinde Z.___ weiter, weshalb das hiesige Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit mangels eines Anknüpfungspunktes von vornherein nicht zuständig ist.
3.2 Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, wie sie die Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 12), könnte allenfalls aus prozessökonomischen Gründen in Erwägung gezogen werden. Allerdings ist hier eine Sistierung nicht gerechtfertigt, da für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung massgebend sind, welche vorliegend - wie gesagt - jetzt und in Zukunft einem Eintreten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf die Beschwerde entgegenstehen.
Zudem bleibt festzuhalten, dass bei Unklarheit, welche Gerichtsinstanz örtlich zuständig ist, die Zuständigkeitsfrage dasjenige kantonale Gericht zu entscheiden hat, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 58). Vorliegend liegt der fiktive Wohnsitz im Kanton Glarus, die Sozialversicherungen Glarus haben den angefochtenen Entscheid erlassen und die Parteien habe die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus nicht beanstandet. Zudem könnte die Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 12) - allenfalls ohnehin im Kanton Glarus bleiben (BGE 142 V 67 E. 3.2-3). Denn die Beschwerdeführerin ist gemäss ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung (Urk. 1 S. 7-8) mit dem Wegzug aus dem Kanton Glarus unmittelbar ins Seniorenzentrum C.___ in der Gemeinde A.___ eingetreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt der Eintritt einer EL-Bezügerin in eine entsprechende Einrichtung indes ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, unabhängig davon, ob am Ort der Institution zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird. Zuständig ist bzw. bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistung beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte, selbst wenn der Anspruch erst während des Heimaufenthaltes entsteht (BGE 142 V 67 E. 3.2; 141 V 255 E. 2.2; 138 V 23 E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund ist zweifelsfrei der Kanton Glarus der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten und damit zuständig, über die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts zu entscheiden. Ein formeller Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus ist allerdings bisher nach Lage der Akten nicht ergangen, wurde doch die Beschwerde mit einfachem Schreiben des Gerichtsschreibers (Urk. 5) dem hiesigen Gericht überwiesen. Auch unter diesem Blickwinkel fällt die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ausser Betracht.
4. Nach dem Gesagten ist mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zur Weiterbehandlung überwiesen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus, überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungen Glarus unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/12 sowie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Würsch