Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00057
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 17. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, meldete sich am 6. März 2020 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 10/63). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV, verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2020 (Urk. 10/49) einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2020, unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 1’072'193.-- (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 10/50).
Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juni 2020 Einsprache (Urk. 10/46; unterzeichnete Version in Urk. 10/43). Nach Aufforderungen durch die SVA St. Gallen (Urk. 10/26, Urk. 10/21) reichte er zahlreiche weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/22-25, Urk. 10/16). In der Folge wies die SVA St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache mit Entscheid vom 21. Juni 2021 ab, wobei sie den Vermögensverzicht nunmehr mit Fr. 287'924.-- bezifferte (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und seine Ansprüche auf Ergänzungsleistungen seien auf Basis des im Antrag vom 9. März 2020 dokumentierten Vermögens und Einkommens und deren Entwicklung bis zum Gerichtsentscheid neu zu berechnen und nachträglich korrekt auszuzahlen, unter Verrechnung mit der geleisteten Sozialhilfe der Gemeinde G.___ (S. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2020 zu prüfen ist, wobei insbesondere ein allfälliger Vermögensverzicht im Jahr 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 19a und 20 Abs. 1 ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37'500.-- Franken und bei Ehepaaren 60'000 Franken übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.5 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 287'924.-- angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin berechnete im Rahmen des Einspracheentscheides jedoch auch das Realvermögen neu (vgl. Urk. 2 S. 7 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die den Firmen Y.___ AG, Z.___ AG, A.___ GmbH und B.___ GmbH gewährten Darlehen, die später hätten abgeschrieben werden müssen, respektive die daraus herrührenden Forderungsverzichte nicht als Verzichtshandlungen im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aus unternehmerischer Sicht in den Zeitpunkten, in denen er den entsprechenden Firmen Darlehen gewährt habe, noch an einen längerfristig realisierbaren wirtschaftlichen Erfolg jener Firmen glauben dürfen, womit die mehrfache Gewährung von Darlehen nicht zum Vornherein als aussichtslos im Hinblick auf ein wirtschaftliches Überleben der betroffenen Firmen anzusehen sei (S. 6 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe jedoch Ende 2018 annähernd sein gesamtes noch verbliebenes Vermögen für hochspekulative Börsengeschäfte aufs Spiel gesetzt (S. 7 Mitte). Das bei der C.___ BANK in Aktien angelegte Vermögen habe per 31. Dezember 2018 Fr. 345'013.30 und per 31. Dezember 2019 noch Fr. 57'088.92 betragen (S. 7 oben). Der in dieser Zeit erlittene Verlust von Fr. 287'924.38 sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren (S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer hätte sich nicht zuletzt mit Blick auf seine früheren Erfahrungen im Zusammenhang mit Options- und Termingeschäften darüber im Klaren sein müssen, dass solche Optionsgeschäfte, auch wenn sie Aktien von grundsätzlich soliden und bekannten Firmen beträfen, im Vergleich zur ganzen Bandbreite von Geldanlagemöglichkeiten als äusserst risikoreich gelten würden (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer sei mit der Investition in Optionen ein seinen finanziellen Verhältnissen unangemessenes Risiko im Sinne eines eigentlichen Vabanque-Spiels eingegangen
(S. 7 Mitte).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich im angefochtenen Entscheid um eine substituierte Begründung respektive um eine sogenannte Motivsubstitution handle. Diese sei zweifellos zulässig gewesen, da sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes gehalten habe. Nach dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen sei sie sogar verpflichtet, eine Verfügung, die zwar rechtlich falsch begründet, im Ergebnis aber richtig sei, mit der zutreffenden rechtlichen Begründung zu bestätigen (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die in seinen diversen Eingaben thematisierten und anhand der Akten ausgewiesenen Börsengeschäfte bei der Beurteilung seiner Einsprache als Vermögensverzichtstatbestand qualifiziert würden (S. 2 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der primäre Grund der Ablehnung seines Antrags auf Ergänzungsleistungen ein Verzicht bezogen auf Firmenbeteiligungen und Darlehen gewesen sei. Dafür seien ihm Fr. 1'072'193.-- angerechnet worden (S. 1 unten). Im Einspracheentscheid sei die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass zu Unrecht ein Vermögensverzicht angenommen worden sei (S. 2 Mitte). Jedoch habe sie einen komplett neuen Sachverhalt («riskante Finanztermingeschäfte») eingeführt, gegen den er keine Einsprache habe erheben können (S. 2 unten). Gemäss BGE 132 V 368 habe die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und dürfe diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen (S. 3 unten). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei somit klar rechtswidrig (S. 4 Mitte). Zentral für die Abweisung der Einsprache sei die neu eingeführte Wandlung der Verluste aus Anlagegeschäften bei der C.___ BANK zu Vermögen, indem ein neuer Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 287'924.-- angerechnet worden sei (S. 5 Mitte). Es sei nicht nachvollziehbar und juristisch unhaltbar, die entstandenen Verluste aus Optionsgeschäften auf Aktien erstklassiger DAX Konzerne als Vermögensverzicht zu bewerten (S. 6 Mitte).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Vermögensbewertung den Depotwert bei der C.___ BANK von Fr. 54'741.46 per 30. Dezember 2019 mit dem Inhalt dieses Depots (Aktien der D.___ AG und der E.___ AG) addiert und das bestehende Depotvermögen somit doppelt bewertet. Diese Aktien seien im Übrigen in den Monaten Mai, Juni und August 2020 zu einem Gesamtwert von Fr. 19'928.-- verkauft worden (S. 6 Mitte). Das Darlehen mit Rangrücktritt als nicht ausgezahlte Lohnentschädigung an die B.___ GmbH in der Höhe von Fr. 51'688.-- sei als nicht werthaltig zu betrachten. Dies habe auch der Treuhänder F.___ bestätigt (S. 6 unten). Schliesslich sei es schlichtweg irrwitzig, dass aus einem Verlust aus Anlagegeschäften ein Vermögensverzehr und Vermögenserträge entstehen sollen (S. 7 oben).
3.
3.1 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Das ELG enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom
18. Dezember 2018, wonach keine Lücke anzunehmen und eine abweichende Regelung nicht zulässig ist).
3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2020 in G.___ (vgl. Meldebestätigung, Urk. 10/47/1) und begründete dort einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz. Folglich hatte er am 5. Juli 2021 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung (riskante Finanztermingeschäfte) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Einführung eines komplett neuen Sachverhaltes, gegen den er keine Einsprache habe erheben können, nicht zulässig sei. Gemäss BGE 132 V 368 habe die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und dürfe diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei somit klar rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.3).
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Mai 2020 (Urk. 10/45) festgehalten, dass derzeit aufgrund des Einnahmenüberschusses auf eine abschliessende Prüfung des Hausverkaufs in Deutschland, der Vermögensabnahme der letzten Jahre sowie des Vermögens per 31. Dezember 2019 verzichtet werde. Sie behalte sich vor, bei einer allfälligen Einsprache oder einer neuen Anmeldung für Ergänzungsleistungen weitere Abklärungen vorzunehmen und Informationen einzufordern (S. 2 unten).
Entsprechend erfolgte die neue Begründung, mithin die Anrechnung eines neuen Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Verlusten aus Optionsgeschäften, nicht völlig unerwartet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2020 aufgefordert wurde, unter anderem die Entwicklung seiner Wertpapieranlagen darzulegen, einen Anlegevertrag einzureichen und darzutun, wie das Verpassen von Terminen zum Anlageverlust von Fr. 250'000.-- geführt habe (Urk. 10/26/2).
4.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.5 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf eine rechtliche Beurteilung abgestützt hätte, mit deren Heranziehung der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres rechnen musste, würde dies keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde. Da sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde einlässlich zur substituierten Begründung im Einspracheentscheid äussern konnte, sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung vorliegend gegeben.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 1'072'193.-- aufgrund von Firmenbeteiligungen und Darlehen nicht mehr strittig ist. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid explizit fest, dass in der Verfügung vom 13. Mai 2020 zu Unrecht ein Vermögensverzicht aufgrund von Forderungsverzichten hinsichtlich der Firmen Y.___AG, Z.___ AG, A.___ GmbH und B.___ GmbH angenommen worden sei (Urk. 2 S. 6 Mitte).
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid berechnete, für die Anspruchsberechnung massgebende Vermögen per Anfang 2020 (Art. 23 Abs. 1 ELV) von Fr. 456'816.-- setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Urk. 2 S. 7 f.):
Vermögen | ||
Wertschriftendepot C.___ BANK | Fr. | 54’305 |
3'000 Inhaberaktien D.___ AG | Fr. | 42’003 |
1'000 Namenaktien E.___ AG | Fr. | 19’083 |
4 Namenaktien J.___ | Fr. | 1’239 |
K.___ Privatkonto CH49 0025 4254 6983 4140 N | Fr. | 562 |
K.___ Privatkonto EUR CH86 0025 4254 6983 4141 X | Fr. | 12 |
Darlehen B.___ AG | Fr. | 51’688 |
Vermögensverzicht | Fr. | 287'924 |
Total Vermögen | Fr. | 456’816 |
Von diesem Vermögen brachte die Beschwerdegegnerin Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 63'780.-- in Abzug. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 37'500.-- berechnete sie ein anrechenbares Vermögen von Fr. 355'536.-- und rechnete im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Zehntel davon als Einnahme an (vgl. Urk. 2 S. 8).
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandete insbesondere die Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Des Weiteren machte er geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vermögensbewertung den Depotwert bei der C.___ BANK von Fr. 54'741.46 per 30. Dezember 2019 mit dem Inhalt dieses Depots (Aktien der D.___ AG und der E.___ AG) addiert und das bestehende Depotvermögen somit doppelt bewertet habe. Zudem sei das Darlehen mit Rangrücktritt an die B.___ GmbH in der Höhe von Fr. 51'688.-- als nicht werthaltig zu betrachten.
6.
6.1 Hinsichtlich des umstrittenen Vermögensverzichts in der Höhe von
Fr. 287'924.-- machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer sein annähernd gesamtes noch verbliebenes Vermögen für hochspekulative Börsengeschäfte aufs Spiel gesetzt habe. Er hätte sich nicht zuletzt mit Blick auf seine früheren Erfahrungen im Zusammenhang mit Options- und Termingeschäften darüber im Klaren sein müssen, dass solche Optionsgeschäfte, auch wenn sie Aktien von grundsätzlich soliden und bekannten Firmen beträfen, im Vergleich zur ganzen Bandbreite von Geldanlagemöglichkeiten als äusserst risikoreich gelten würden (Urk. 2 S. 7 Mitte). Das bei der C.___ BANK in Aktien angelegte Vermögen habe per 31. Dezember 2018 Fr. 345'013.30 und per 31. Dezember 2019 noch Fr. 57'088.92 betragen. Der in dieser Zeit erlittene Verlust belaufe sich somit auf Fr. 287'924.38 (Urk. 2 S. 7 oben).
Auf der Vermögensübersicht der C.___ BANK per 31. Dezember 2018 (Urk. 10/59/22) wird unter dem Titel «Liquidität/Geldmarkt» ein Betrag von Fr. 385'303.30 aufgeführt und davon ein Betrag von Fr. 40'290.-- («übrige Anlagen») abgezogen. Damit ergab sich ein Total von Fr. 345'013.30. Zu diesem Betrag vermerkte der Beschwerdeführer handschriftlich, dass es sich um eine Anlage aus dem Hausverkauf des Elternhauses in H.___ handle.
Das Geld war somit nicht in Aktien angelegt, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten, sondern als Sicherheit für Termingeschäfte hinterlegt (vgl. Urk. 1 S. 5). Wesentlich ist indessen, dass der Beschwerdeführer über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 345'013.30 verfügt hatte. Per 31. Dezember 2019 verfügte er gemäss Vermögensübersicht der C.___ BANK noch über Aktien im Wert von Fr. 57'088.92 (vgl. Urk. 10/59/17-18). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Verlust aus Optionsgeschäften in der Höhe von Fr. 287'924.38 ausging, zumal der Beschwerdeführer weder den Verlust als solchen noch dessen Höhe in Frage stellte.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar und juristisch unhaltbar, die entstandenen Verluste aus Optionsgeschäften auf Aktien erstklassiger DAX Konzerne als Vermögensverzicht zu bewerten (Urk. 1 S. 6 Mitte). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den entstandenen Verlust aus Optionsgeschäften von rund Fr. 287'924.-- zu Recht als Vermögensverzicht angerechnet hat.
6.2 Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern bei der Anlage eines Vermögens erlittene Verluste als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind. Die Anlage eines Vermögens stellt demgemäss grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2). Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen ist, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat («Lebensführungskontrolle»). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeitpunkt der Investition) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom
15. Juni 2010 E. 6 mit Verweisen). Das eingegangene Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem alles aufs Spiel gesetzt wird, gleichkommen (Urteile des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 sowie P 16/05 vom
26. April 2006 E. 4.1-2).
6.2.1 Ein Vermögensverzicht wurde bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4).
6.2.2 Die Anlage eines Vermögens in Festgeldanlagen in Britischen Pfund und in Optionen auf verschiedene Aktien erstklassiger Unternehmen, woraus im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 ein grosser Verlust resultierte, stellt keinen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom
15. Juni 2010 E. 3 und 6). Die Zinsen auf Anlagen in Britischen Pfund waren zwar höher als auf Anlagen in Schweizer Franken, aber es kann keine Rede davon sein, dass eine Anlage in Pfund von vornherein als wahrscheinlich verloren betrachtet werden musste. Sodann ist der Beschwerdeführer in jenem Fall nach seiner unwidersprochenen Darstellung Optionen nur auf Aktien erstklassiger Gesellschaften eingegangen. Solche Anlagen sind nicht unüblich und können jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass der Kurssturz des Britischen Pfunds und der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 für den gewöhnlichen Anleger nicht vorhersehbar gewesen seien. Es handelte sich dabei jedenfalls in diesem Umfang um singuläre Ereignisse, mit denen nicht gerechnet werden musste. Auch wenn das Risiko der Vermögensanlage wohl überdurchschnittlich war und sicherere Anlagen möglich gewesen wären, fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
6.2.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass eine Vermögensreduktion innerhalb eines Monats (zwischen November und Dezember 2010) um mehr als 60 % aufgrund von Kursverlusten, die aus der Anlage des Geldes in Aktien und Devisenoptionen resultierten, noch nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden könne, da der Versicherte das Vermögen mittels breiter Diversifikation in verschiedene Titel, Branchen und Währungen abgesichert habe und nicht gesagt werden könne, dass die Kursverluste von vornherein als wahrscheinlich hätten betrachtet werden müssen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00036 vom 28. Oktober 2013 E. 3). Die im Jahr 2000 erfolgte Übergabe eines Vermögens an einen Vermögensverwalter mit der Definition einer Zielrendite von 9 % ist ebenfalls nicht als Vermögensverzicht zu werten, da die vereinbarte Rendite im damaligen Kontext einer Anlagestrategie im mittleren Risikobereich entsprach (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00106 vom 12. März 2014 E. 3). Keine Verzichtshandlung ist ferner im Umstand zu sehen, dass ein EL-Ansprecher den in Aktien einer einzigen Unternehmung investierten Teil seines Vermögens angesichts der sich ab 2007 abzeichnenden Krise auf dem Finanzmarkt nicht in weniger risikoreiche Anlagen investierte, da die Kursverluste im Zusammenhang mit der Finanzkrise in ihrem erheblichen Ausmass auch für Fachleute kaum voraussehbar waren. Ferner konnte dem Leistungsansprecher auch nicht vorgeworfen werden, dass er, als der Kurs des Titels sank, nicht alle Aktien verkaufte und anderweitig investierte, sondern darauf vertraute, dass der Kurs seiner Aktien wieder zulege; vor der Krise hatte sich die Investition nämlich durchaus als gewinnbringend erwiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00106 vom 28. Februar 2013 E. 4).
6.2.4 Kein Verzichtsvermögen wurde weiter angenommen bei Wertschriftenanlagen, welche sich im Jahr 1999 auf rund Fr. 286‘000.-- beliefen (bei einem Gesamtvermögen von Fr. 1‘628‘490.--) und von einem spezialisierten Vermögensverwalter einer renommierten Bank zusammengestellt und verwaltet wurden. Das Depot setzte sich aus börsenkotierten, handelbaren Aktien von sechs bis acht Firmen aus verschiedenen Branchen zusammen, war mithin diversifiziert, und enthielt keine derivativen oder strukturierten Produkte wie etwa Optionen. Eine solche Geldanlage kann nicht als derart risikoreich betrachtet werden, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Weltaktienbörsen in den Jahren vor 1999 kontinuierlich gestiegen waren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00108 vom
18. September 2014 E. 3.3.2).
6.3 Vorliegend schloss der Beschwerdeführer mit der C.___ BANK am 19. August 2014 einen Rahmenvertrag betreffend Options- und Termingeschäfte (vgl. Urk. 10/16/69-72) und am 7. Februar 2018 einen Rahmenvertrag betreffend Optionsgeschäfte und Financial Futures-Kontrakte (vgl. Urk. 10/16/59-63). In den Unterlagen zur persönlichen Anlagestrategie vom September 2017 (Urk. 10/16/64-67) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer risikofreudig sei und bei der C.___ BANK den Risikoteil absichern möchte. Er sei Kenner der Materie und seit vielen Jahren am Finanzmarkt tätig. Während seitens der Bank ein Risikoanteil von 60 % vorgeschlagen wurde, wählte der Beschwerdeführer ein Risikoprofil mit einer Sicherheit von 0 % und einem Risiko von 100 % (vgl. Urk. 10/16/64). Auf dem Dokument «Anlegerprofil und Anlagestrategie» vom 19. August 2014 (Urk. 10/16/73) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er auf die Erstellung eines Anlegerprofils verzichte und sich der Risiken seiner Anlagen bewusst sei. Er verwalte sein Vermögen selbst, ohne Beratung der Bank («Execution only»).
In Bezug auf die Art der Geldanlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Optionen investierte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stammen die Verluste aus Optionsgeschäften auf Aktien erstklassiger DAX Konzerne
(Urk. 1 S. 6 Mitte); im Jahr 2019 habe er hohe Verluste durch Put Optionen auf erstklassige deutsche DAX Werte erlitten (vgl. Einsprache, Urk. 10/46 S. 3 unten). Auf der Positionsliste der C.___ BANK per 23. Juni 2019 (Urk. 10/23/19-21) sind denn auch ausschliesslich Optionen verzeichnet.
6.4 Optionen sind Rechte zum Kauf oder Verkauf der ihnen unterliegenden Basiswerte. Es wird zwischen Kaufrechten (Call-Optionen oder Calls) und Verkaufsrechten (Put-Optionen oder Puts) unterschieden. Die Risiko-/Rendite-Profile des Käufers und des Verkäufers einer Option unterscheiden sich stark, da die Option für den Käufer ein Recht beinhaltet (nämlich den Basiswert zum vereinbarten Ausübungspreis zu kaufen oder zu verkaufen), für den Schreiber der Option aber eine Pflicht, nämlich bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer die Aktien zum vereinbarten Ausübungspreis zu kaufen (Put-Option) oder zu verkaufen (Call-Option). Es sind zwei Kauf-/Verkaufs-Ebenen zu unterscheiden: Zum einen kann es sich bei der Option um ein Kaufrecht oder ein Verkaufsrecht handeln, zum anderen kann dieses Recht gekauft oder verkauft werden (Christian Renn, Einsatz und Offenlegung von Derivaten bei Unternehmensübernahmen, Zürich 2010, S. 64).
Der Positionsliste der C.___ BANK per 23. Juni 2019 (Urk. 10/23/19-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht als Käufer, sondern als Verkäufer der Optionen aufgetreten ist, sind doch sämtliche Positionen mit einem Minus versehen.
Der Verkäufer einer Call-Option hat die Pflicht, den Basiswert zum vorgängig festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen (Short Call), sofern der Käufer von seinem Recht zum Kauf des Basiswertes Gebrauch macht. Der Verkäufer einer Put-Option hat demgegenüber die Pflicht, den Basiswert zum vorgängig festgelegten Ausübungspreis zu kaufen (Short Put), sofern der Käufer von seinem Recht zum Verkauf des Basiswertes Gebrauch macht. Als Gegenleistung erhält der Optionsverkäufer vom Käufer einen Optionspreis (Philipp Abegg/Alex Geissbühler/Kurt Haefeli/Eric Huggenberger/Gabriel Larumbe, Schweizerisches Bankenrecht, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 148).
Beim Verkauf von Call-Optionen und von Put-Optionen kann der Anleger höchstens einen Gewinn in der Höhe der Optionsprämie erzielen. Das Gewinnpotenzial ist mit anderen Worten beschränkt. Das Verlustrisiko beim Verkauf eines ungedeckten Calls ist theoretisch unbegrenzt, beim Verkauf eines Puts ist es auf den Ausübungspreis abzüglich der erhaltenen Optionsprämie beschränkt (Reto Arpagaus/Ralph Stalder/Thomas Werlen, Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 648 Rz 2341).
6.5 Bei fast allen Positionen auf der Positionsliste der C.___ BANK per
23. Juni 2019 (Urk. 10/23/19-21) handelt es sich um Short Put Optionen. Der Beschwerdeführer als Verkäufer der Option verpflichtete sich, die Wertpapiere zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen. Wie soeben dargelegt
(vgl. vorstehend E. 6.4), ist der Gewinn bei diesen Geschäften von Beginn an begrenzt; er beschränkt sich auf die eingenommene Prämie (die der Käufer für die Put Option bezahlt). Ideal ist es, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis der Option bleibt. Dann verfällt die Option wertlos und die gesamte Prämie kann behalten werden. Liegt der Kurs der Aktie indessen unter dem Ausübungspreis, so muss der Verkäufer der Option die Aktien zum vereinbarten Preis kaufen, auch wenn sie weniger wert sind. Als Beispiel findet sich die Position «EUR -10 Put-Option E.___ N, Basispreis 22 (Kontraktgrösse 100)» mit Verfall am 21. Juni 2019 (Urk. 10/23/20). Aufgrund der Ausübung vom 21. Juni 2019 wurden auf dem Wertschriftendepot des Beschwerdeführers 1'000 vinkulierte Namen-Aktien der E.___ AG eingebucht und dem Konto des Beschwerdeführers ein Betrag von Euro 22'000 zuzüglich Stempelsteuer und Courtage belastet (vgl. Urk. 10/23/29-30).
Bei einer Position handelt es sich um Short Call Optionen («EUR -15 Call-Option Deutsche Boerse N, Basispreis 126 (Kontraktgrösse 100)» mit Verfall am
16. August 2019; vgl. Urk. 10/23/19). Auch beim Verkauf von Call-Optionen ist der Gewinn auf die eingenommene Prämie (die der Käufer für die Call Option bezahlt) beschränkt. Im besten Fall bleibt der Kurs der Aktie unter dem Ausübungspreis der Option. Dann verfällt die Option wertlos und die gesamte Prämie kann behalten werden. Liegt der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis, so müssen die Aktien zum aktuellen Marktwert gekauft und sie gleichzeitig an den Käufer zum niedrigeren Ausübungspreis verkauft werden. Der Verlust ist praktisch unbegrenzt, da der Basiswert theoretisch unendlich steigen kann
(vgl. vorstehend E. 6.4).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen im Hinblick auf das Verlustrisiko um riskantere Optionsgeschäfte handelte. Anders als beim Kauf von Optionsrechten, wo der Verlust von Anfang an auf die bezahlte Prämie beschränkt ist, kann der Verlust beim Verkauf von Optionsrechten (Short Optionen) aufgrund der Hebelwirkung um ein Vielfaches höher sein als der eingesetzte Betrag. Eine Option bezieht sich meistens auf 100 Aktien (vgl. Positionsliste der C.___ BANK, Urk. 10/23/19-21); so können mit 30 Optionen 3'000 Aktien bewegt werden.
Wie unter E. 6.2 dargelegt, ist von einem Verzichtstatbestand auszugehen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste.
Wie sich aus dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 (vgl. E. 6.2.2) ergibt, kann die Investition in Optionen zwar «jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden». Der Beschwerdeführer investierte indessen praktisch sein gesamtes Vermögen in Optionen und ging damit ein seinen finanziellen Verhältnissen unangemessenes, sehr hohes Risiko ein. Entsprechend seinem Risikoprofil mit einer Sicherheit von 0 % und einem Risiko von 100 % handelte er als Verkäufer mit Call- und vor allem Put-Optionen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Anlagestrategie beinhaltete einen limitierten Gewinn und ein hohes Verlustpotential. Dass es sich bei den Basiswerten um DAX Werte handelte, vermag daran nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer praktisch nur Short Put Optionen tätigte, bestand ein hohes Risiko für den Fall, dass die Börsenkurse sinken (vgl. vorstehend E. 6.5). Es handelte sich um eine sehr einseitige Strategie ohne Absicherung, zumal er daneben auch nicht massgeblich in andere Wertschriften wie Aktien oder Obligationen investierte. Zudem lagen den Optionen nur wenige Basiswerte zugrunde. Wie der Positionsliste der C.___ BANK per 23. Juni 2019 (Urk. 10/23/19-21) zu entnehmen ist, «wettete» der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf gleichbleibende oder steigende Kurse von sechs verschiedenen Aktien. Von einer Diversifizierung kann somit nicht die Rede sein. Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid 9C_180/2010 (vgl. vorstehend E. 4.3.2) kann auch nicht von einem singulären Ereignis wie einem Börsencrash ausgegangen werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe aufgrund einer Erkrankung im Mai 2019 die Termine nicht einhalten können, so dass er im Jahr 2019 fast Fr. 250'000.-- verloren habe, vermag dies nichts daran zu ändern. Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen zur Krankheit und der fehlenden Möglichkeit, die Termine einzuhalten, machte. Auch machte er keine Angaben dazu, wie er den Verlust hätte verhindern können.
Nach dem Gesagten tätigte der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition, bei welcher ein erheblicher Verlust von Anfang an (im Zeitpunkt der Investition) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 287'924.-- aus.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vermögensbewertung den Depotwert bei der C.___ BANK per
30. Dezember 2019 mit dem Inhalt dieses Depots (Aktien der D.___ AG und der E.___ AG) addiert und das bestehende Depotvermögen somit doppelt bewertet habe (vgl. vorstehend E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Vermögen das Wertschriftendepot der C.___ BANK im Betrag von Fr. 54'305.--. Dieses beinhaltet 3'000 Inhaberaktien der D.___ AG sowie 1'000 Namenaktien der E.___ AG (vgl. Vermögensauszug der C.___ BANK per 31. Dezember 2019, Urk. 10/59/16-18). Indem die Beschwerdegegnerin sowohl das Wertschriftendepot als auch die darin enthaltenen Aktien beim Vermögen anrechnete, berücksichtigte sie dieselben Vermögenswerte doppelt. Die von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 42'003.-- angerechneten Inhaberaktien der D.___ AG und die mit Fr. 19'083.-- berücksichtigten 1'000 Namenaktien der E.___ AG dürfen somit nicht angerechnet werden. Damit verringert sich das anrechenbare Vermögen, berechnet per 1. Januar 2020 (Art. 23 Abs. 1 ELV), um Fr. 61'086.--.
7.2 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Darlehen mit Rangrücktritt an die B.___ GmbH in der Höhe von Fr. 51'688.-- als nicht werthaltig zu betrachten sei, was auch der Treuhänder bestätigt habe (vgl. vorstehend E. 2.3).
Per 30. Januar 2020 erfolgte ein Forderungsverzicht des Beschwerdeführers gegenüber der B.___ GmbH - ebenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer - im Umfang von Fr. 50'000.-- (vgl. Urk. 10/16/24).
Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Einsprache vom 12. Juni 2020
(Urk. 10/46) fest, dass der Forderungsverzicht notwendig gewesen sei, um kurzfristig genügend Aktive für die Wandlung der GmbH in eine AG zu bekommen. Seine Forderung in der Bilanz von Fr. 50'000.-- für geleistete Arbeit in den Jahren 2018 und 2019 sei derzeit nicht werthaltig, weil die B.___ AG noch keinerlei Umsatz und Ertrag gemacht habe und keine Löhne zahlen könne. Sein Forderungsverzicht könne bei verbesserter wirtschaftlicher Situation rückgängig gemacht werden, so intern mit dem Verwaltungsrat und dem Firmentreuhänder abgestimmt (S. 2 unten).
Am 15. Januar 2021 erfolgte eine Rücknahme des Forderungsverzichts. Dazu wurde ausgeführt, dass die B.___ AG aufgrund erfolgter Kapitalerhöhung auf Fr. 100'000.-- Aktienkapital und damit verbundener vollständiger Einzahlung von Fr. 80'000.-- den Forderungsverzicht gegenüber dem Beschwerdeführer aufhebe. Es wurde ein bestehendes Guthaben von Fr. 51'688.25 gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt (vgl. Urk. 10/16/24 unten).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Darlehen an die B.___ AG im Umfang von Fr. 51'688.-- als Vermögen anrechnete. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bewertung durch den Treuhänder vom 11. Juni 2020 (wonach die Position auf 0 abzuschreiben sei, vgl. Urk. 4/2/8) berief, ist festzuhalten, dass nicht mehr auf diese abgestellt werden kann, zumal nach dieser Bewertung eine Rücknahme des Forderungsverzichts erfolgte. Dem Beschwerdeführer gelang es damit nicht, im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV glaubhaft zu machen, dass das Vermögen zufolge des per 30. Januar 2020 erfolgten, nachträglich aber wieder zurückgenommenen Forderungsverzichts bei potentiellem Anspruchsbeginn per 1. März 2020 um den Forderungsverzicht tiefer ausfiel als am 1. Januar des Bezugsjahres.
7.3 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Die Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 63'780.-- (negative Kontostände bei der I.___ Bank von Fr. 27'516.-- und Fr. 30'588.--, Schuld aus der Kreditkartenabrechnung von Fr. 5'317.--, negative Kontostände bei der C.___ BANK von rund Fr. 211.-- und Fr. 148.--; vgl. Urk. 2 S. 8 oben) wie auch die Ausgaben (Krankenversicherung, Miete, Lebensbedarf) in der Höhe von insgesamt Fr. 37'822.-- (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/50) wurden nicht beanstandet. Dasselbe gilt für die Renteneinnahmen (AHV-Rente und Deutsche Altersrente) von Fr. 18'498.-- (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/50) und den neu angerechneten Vermögensertrag von Fr. 1'435.-- (Urk. 2 S. 9 oben), welcher sich aus den Erträgen der Aktien der D.___ AG, der E.___ AG (Fr. 512.-- sowie Fr. 909.--, vgl. Steuererklärung des Jahres 2019, Urk. 10/29/11) und der J.___ AG (Fr. 13.40, vgl. Urk. 10/9/15) zusammensetzt.
7.4 Der Beschwerdeführer beanstandete jedoch, dass aus einem Verlust aus Anlagegeschäften Vermögenserträge entstehen sollen (Urk. 1 S. 7 oben).
Zum Einkommen aus Vermögen gehört auch der hypothetische Ertrag aus Vermögenswerten, auf welche die Berechtigten verzichtet haben. Dabei ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 254 Rz 653). Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht einen Ertrag aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 115.-- (Fr. 287'924 x 0.0004; vgl. Urk. 2 S. 8 unten) berücksichtigt.
7.5 Nach dem Gesagten berechnet sich das anrechenbare Vermögen wie folgt.
Vermögen | ||
Wertschriftendepot C.___ BANK | Fr. | 54’305 |
4 Namenaktien J.___ | Fr. | 1’239 |
K.___ Privatkonto CH49 0025 4254 6983 4140 N | Fr. | 562 |
K.___ Privatkonto EUR CH86 0025 4254 6983 4141 X | Fr. | 12 |
Darlehen B.___ AG | Fr. | 51’688 |
Vermögensverzicht | Fr. | 287'924 |
Total Vermögen | Fr. | 395’730 |
Von diesem Vermögen sind die Schulden von insgesamt Fr. 63'780.-- in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 37'500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 294’450.--. Von diesem ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel, mithin Fr. 29’445.--, als Einnahme anzurechnen.
Anrechenbare Einnahmen | ||
anrechenbares Vermögen | Fr. | 29’445 |
Renten | Fr. | 18’498 |
Vermögenserträge | Fr. | 1’550 |
Total Einnahmen | Fr. | 49’493 |
Total Ausgaben | Fr. | 37'822 |
Total Einnahmen | Fr. | -49’493 |
Ausgabenüberschuss | Fr. | -11’671 |
Die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG) führt zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 11’671.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab März 2020 somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNeuenschwander-Erni