Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00059


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 29. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    Dem 1982 geborenen X.___ wurden erstmals mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8/2/1) ab August 2004 Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/1/6-7). Seit dem 7. Juni 2019 lebte der Versicherte in einem Zimmer in der Institution Z.___ in A.___ (Urk. 8/2/54 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung jährlicher Kosten für diesen Heimaufenthalt von Fr. 44'400.-- sprach die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2021 ab Januar 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2'696.-- nebst Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- zu (Urk. 8/2/53; vgl. auch Urk. 8/2/50-52).

    Per Ende März 2021 wechselte der Versicherte die Unterkunft und hielt sich fortan in der Jugendherberge B.___ auf (Urk. 8/2/54 S. 5 ff., Urk. 8/4.10 S. 1 ff.). Deshalb setzte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Zusatzleistungsanspruch ab April 2021 mit Verfügung vom 19. April 2021 unter Berücksichtigung von Mietzinsausgaben von Fr. 15'900.-- pro Jahr (Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1'325.-- pro Monat (Urk. 8/2/54 S. 13; vgl. auch Urk. 8/2/64 S. 16 f.) neu auf Fr. 1'613.-- fest (monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'411.-- und Beihilfen von Fr. 202.--), nebst Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- (Urk. 8/2/54). Mit separater, gleichentags erlassener Verfügung forderte sie vom Versicherten die Rückzahlung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 30. April 2021 im Betrag von Fr. 1'083.-- (Urk. 8/2/55). Am 23. April 2021 überwies der Versicherte der Durchführungsstelle den zurückgeforderten Betrag (Urk. 8/2/55 S. 3).

1.2    Wegen einer Reduktion der Tagestaxe der Jugendherberge B.___ zufolge Langzeitaufenthalt (Urk. 8/2/64 S. 2 und S. 18-21; vgl. auch Urk. 8/2/67 S. 5) berücksichtigte die Durchführungsstelle ab Mai 2021 neu Mietzinsausgaben von Fr. 9'168.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 764.-- pro Monat (Urk. 8/2/64 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 sprach sie dem Versicherten deswegen ab Mai 2021 nebst den monatlichen Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- Ergänzungsleistungen von nunmehr Fr. 850.-- und Beihilfen von Fr. 202.-- zu; ab Juni 2021 wurden die Beihilfen auf Antrag des Versicherten (Urk. 8/2/56; vgl. auch Urk. 8/2/57-61) nicht mehr ausgerichtet (Urk. 8/2/64). Mit einer zweiten Verfügung desselben Datums forderte sie Fr. 1’122.-- an zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 zurück (Urk. 8/2/65). Die vom Versicherten am 6. und am 8. Juli 2021 gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen mit dem Antrag auf Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und Verzicht auf die Rückforderung (Urk. 8/2/66-67) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 ab. Dabei prüfte und verneinte sie auch die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Beschwerde und wiederholte sinngemäss seinen Antrag auf Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und Verzicht auf die Rückforderung. Daneben beantragte er die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Durchführungsstelle wegen wiederholter unpräziser Angaben sowie Falschaussage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 beantragte die Durchführungsstelle das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (Urk. 7). Mit Replik vom 3. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, die Durchführungsstelle beziehungsweise die zuständige Mitarbeiterin sei auch wegen massiver Vermögensbenachteiligung, Drohung, Erpressung und Nötigung strafrechtlich zu belangen. Zudem ersuchte er das Gericht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 19; vgl. auch Urk. 10, Urk. 17). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wies ihn das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass es ihm obliege, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und dem Gericht dessen Namen und Anschrift bekannt zu geben; Anhaltspunkte dafür, dass ihm die selbständige Suche nach einem Rechtsvertreter nicht zumutbar sei, fehlten. Bis zum Eingang einer gültigen Vollmacht einer Rechtsvertretung gehe das Gericht davon aus, dass er den Prozess selbst führe (Urk. 20; vgl. auch Urk. 13). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 23. September 2021 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2021 bekanntgegeben wurde (Urk. 23).

2.2    In der Zeit vom 14. Juli bis 3. August 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle weitere Belege zu seinen Wohnkosten ein. Mit einer weiteren Beschwerde vom 14. September 2021 - vom Gericht angelegt unter der Prozessnummer ZL.2021.00073 - beantragte er beim Sozialversicherungsgericht, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, seinen Ergänzungsleistungsanspruch für die Monate Juli und August 2021 neu zu berechnen und ihm die geschuldeten Leistungen nachzuzahlen (Urk. 1 im Verfahren ZL.2021.00073 = Urk. 25/1). Aufgrund der neuen Belege sprach die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2021 für den Monat Juli 2021 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'213.-- und für den Monat August 2021 solche von Fr. 1'386.-- zu, jeweils nebst der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 466.-- (Urk. 27).

    Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 im Verfahren ZL.2021.00073 trat die zuständige Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts auf die Beschwerde vom 14. September 2021 nicht ein. In der entsprechenden Nichteintretensverfügung hielt sie fest, bei Einreichung der Beschwerde habe kein gerichtlich anfechtbarer Entscheid vorgelegen. Werde die Beschwerde als sinngemässe Rechtsverweigerungs- beziehungsweise –verzögerungsbeschwerde behandelt, so sei diese durch den Erlass der Verfügung der Durchführungsstelle vom 16. September 2021 gegenstandslos geworden (Urk. 10 im Verfahren ZL.2021.00073 = Urk. 25/2).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat eine Kopie von Urk. 1 und Urk. 10 des Verfahrens ZL.2021.00073 von Amtes wegen als Urk. 25/1-2 zu den Akten genommen. Zudem hat es bei der Durchführungsstelle die Verfügung vom 16. September 2021 und die bei deren Erlass berücksichtigten Akten beigezogen und als Urk. 27 einakturiert (vgl. auch Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht bis heute keinen Rechtsvertreter bekannt gegeben hat, ist - wie in der Verfügung vom 8. September 2021 angekündigt (Urk. 20 S. 2) - davon auszugehen, dass er den Prozess selber führt.

1.2    Es kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer die nach Abschluss des Schriftenwechsels beigezogenen Urk. 25/1-2 (Urk. 1 und Urk. 10 des Verfahrens ZL.2021.00073) und Urk. 27 (Verfügung der Durchführungsstelle vom 16. September 2021) zur Kenntnisnahme zuzustellen; diese Unterlagen wurden ihm vom Sozialversicherungsgericht beziehungsweise von der Durchführungsstelle bereits übermittelt, bevor sie im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen wurden.


2.    

2.1    Die Einspracheinstanz hat allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 Rz 74 und 79). Deshalb deckt der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 über den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2021 sämtliche Sachverhaltsentwicklungen bis zum 21. Juli 2021 ab. Mit der Verfügung vom 16. September 2021 griff die Durchführungsstelle in diesen Zeitraum ein, indem sie den Zusatzleistungsanspruch aufgrund der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Urk. 27 S. 13 ff.) bereits ab 1. Juli 2021 neu beurteilte und für den Monat Juli 2021 nunmehr auf Fr. 1'213.-- (statt auf Fr. 850.--) festsetzte (Urk. 27 S. 4). Zu prüfen ist zunächst, welche Auswirkungen der Erlass der Verfügung vom 16. September 2021 auf das vorliegende Verfahren hat.

2.2    Soweit die Verfügung vom 16. September 2021 über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Juli 2021 in den durch den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, stellt sie eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids dar. Fraglich ist, ob die Wiedererwägung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. September 2021 noch zulässig war, da damals das vorliegende (am 23. Juli 2021 eingeleitete) Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 bereits hängig war.

    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die Durchführungsstelle eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Eine nach der Vernehmlassung erlassene Verfügung wird von der Rechtsprechung als nichtig erachtet, weil die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium keine Verfügungsgewalt mehr hat (das heisst funktionell nicht mehr zuständig ist [Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4 sowie
P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 92]).

    Als die Verfügung vom 16. September 2021 erlassen wurde, hatte die Durchführungsstelle ihre Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 (Urk. 7) bereits eingereicht. Deshalb war das Zurückkommen auf den angefochtenen Einspracheentscheid nicht mehr zulässig. Die nach der Beschwerdeantwort erlassene Verfügung vom 16. September 2021 ist, soweit sie in den vom Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, nach dem Gesagten nichtig. Sie kann im vorliegenden Verfahren als Antrag an das Gericht betrachtet werden, den Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. bis zum 21. Juli 2021 von Fr. 850.-- auf Fr. 1'213.-- (nebst der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 466.--) zu erhöhen (Urk. 27 S. 1 und 3).


3.

3.1    Strittig ist zunächst die Berechnung des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Ergänzungsleistungsanspruchs ab dem 1. Mai 2021. Die Durchführungsstelle berücksichtigte ab diesem Zeitpunkt monatliche Wohnkosten von Fr. 764.--, was zu einer Reduktion des bisherigen monatlichen Ergänzungsleistungsanspruchs von Fr. 1'411.-- (Urk. 8/2/54 S. 4) auf Fr. 850.-- führte (Urk. 8/2/64 S. 4). Dies begründete sie damit, die Leistungen seien bei einer voraussichtlich länger dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben auf den Beginn des Monats, in dem die veränderten Verhältnisse eingetreten und bekannt seien, anzupassen (Urk. 2 S. 1). Ende Mai 2021 habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der bis dann vorgelegten Quittungen festgestanden, dass er von der Jugendherberge inzwischen als Langzeitaufenthalter eingestuft werde und deshalb ab 1. Mai 2021 für seinen Aufenthalt einen reduzierten Tagestarif von Fr. 28.60 zu entrichten habe. Zudem sei damals davon auszugehen gewesen, dass er beabsichtige, seinen bisherigen Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ weiterzuführen. Vom herabgesetzten Tagestarif seien für das Frühstück anstelle der von der Jugendherberge angegebenen Pauschale von Fr. 10.-- nur Fr. 3.50 abzuziehen, welcher Betrag sich aus Rz 3415.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ergebe; die Differenz sei zu Gunsten des Beschwerdeführers als Wohnkosten zu berücksichtigen. Auf das Jahr hochgerechnet und geteilt durch zwölf resultierten auf diese Weise monatliche Wohnkosten von (aufgerundet) Fr. 764.-- (= Fr. 25.10 x 365 : 12), welche dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 anzurechnen seien (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2 f., Urk. 22).     

    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Wohnkosten seien von der Durchführungsstelle falsch berechnet worden. Sie habe der Verfügung vom 28. Juni 2021 eine provisorische Rechnung zugrunde gelegt. Laut der Gesamtrechnung der Jugendherberge B.___ habe er für den Mai 2021 inklusive Frühstück mindestens Fr. 914.25 oder Fr. 29.30 pro Tag bezahlt. Nach seinen Berechnungen habe er für die 31 Tage im Mai sogar im Durchschnitt Fr. 32.25 pro Tag bezahlt (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 3/3 S. 2 f., Urk. 3/6
S. 2 f., Urk. 19 S. 1 f.).

3.2    

3.2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 16440 Franken in der Region 1, 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

3.2.2    Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 128 f.). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 16. März 2015
E. 3.4.2).

    Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

    Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis
(Rz 3743.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2021), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.3    Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. April 2021, welche der insofern unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. April 2021 zugrunde liegt (Urk. 8/2/54 S. 1-4; vgl. auch Urk. 8/2/56-61), berücksichtigte die Durchführungsstelle Ausgaben für die Wohnungsmiete von Fr. 15‘900.-- pro Jahr (Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1325.-- pro Monat (Urk. 8/2/54 S. 13). Dem lagen die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen Aufenthaltskosten in der Jugendherberge B.___ von Fr. 47.-- inklusive Frühstück zugrunde. Hiervon zog die Durchführungsstelle für das Frühstück Fr. 3.50 ab (in Anwendung des Naturallohnansatzes für das Morgenessen gemäss Rz 3415.02 der WEL), woraus sich tägliche Wohnkosten von Fr. 43.50 ergaben. Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte der angerechnete monatliche Mietzins von aufgerundet Fr. 1’325.-- (Urk. 8/2/54 S. 13; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/2/64 S. 7-9 und S. 16 f.).

    Nach Erlass der Verfügung vom 19. April 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle am 20. und 28. April sowie am 27. Mai 2021 Quittungen über die zwischenzeitlich beglichenen Rechnungen der Jugendherberge B.___ ein (Urk. 8/2/64 S. 7-15). Zur hier strittigen Herabsetzung der Mietkosten ab 1. Mai 2021 sah sich die Durchführungsstelle veranlasst, nachdem ihr der Beschwerdeführer berichtet hatte, dass die Jugendherberge ihm wegen seines längerdauernden Aufenthaltes neu einen reduzierten Tarif verrechne (Urk. 8/4.10 S. 3; vgl. auch Urk. 7 S. 2). Mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungsquittungen für die Zeit vom 27. April bis 25. Mai 2021 (Urk. 8/2/64
S. 12-15) und den Angaben der Jugendherberge B.___ (Urk. 8/2/20, Urk. 8/4.10 S. 4) ermittelte die Durchführungsstelle eine Reduktion der Aufenthalts- und Frühstückskosten ab Mai 2021 auf wöchentlich Fr. 200.-- beziehungsweise rund Fr. 28.60 pro Tag (Fr. 200.-- geteilt durch 7 Tage) (Urk. 8/2/64 S. 18 und 21). Im Zuge ihrer Abklärungen ersuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer und die Jugendherberge, ihr den Kostenanteil für das Frühstück mitzuteilen (Urk. 8/2/64 S. 18 und 20, Urk. 8/4.10 S. 4). Da sie den angegebenen Betrag pro Frühstück von Fr. 10.-- (Urk. 8/2/64 S. 20) im Verhältnis zu den für die Miete verbleibenden Fr. 18.60 (Fr. 28.60 – Fr. 10.--) als sehr hoch erachtete (Urk. 8/4.10 S. 4), subtrahierte sie vom Gesamtpreis von Fr. 28.60 pro Tag - wie bisher gestützt auf Rz 3415.02 der WEL - nur Fr. 3.50 für das Frühstück und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von Fr. 25.10 pro Tag als Mietkosten. Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte ein Mietzins von aufgerundet monatlich Fr. 764.-- (Urk. 8/4.10 S. 4, Urk. 7 S. 2). Diesen – beziehungsweise den jährlichen Betrag von Fr. 9'168.-- – berücksichtigte die Durchführungsstelle in der Ergänzungsleistungsberechnung ab 1. Mai 2021, welche der Verfügung vom 28. Juni 2021 (Urk. 8/2/64 S. 4) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 (Urk. 2 S. 2) zugrunde liegt.

3.4    

3.4.1    Obgleich die genaue betragliche Höhe der anzurechnenden Mietkosten für den Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ ab 1. Mai 2021 strittig ist (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 f.), sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 für dessen Aufenthalt wie vorstehend aufgezeigt ein reduzierter Tarif gewährt wurde und insofern eine erhebliche Änderung des Sachverhalts seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. April 2021 über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 (Urk. 8/2/54; vgl. auch Urk. 8/2/56-61) eingetreten ist.

    Aufgrund der Aktennotizen über die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist dagegen fraglich, ob die Durchführungsstelle bei Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2021 (Urk. 8/2/64) davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für längere Zeit, das heisst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, von den reduzierten Wohnkosten profitieren können (was für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für eine Änderung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt wird; vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2). Denn der Beschwerdeführer suchte ab April 2021 mit Hilfe der Durchführungsstelle eine eigene Wohnung als definitive Wohnlösung und äusserte sich dahingehend, den Aufenthalt in der Jugendherberge bloss als vorübergehend zu betrachten. Auch die Durchführungsstelle hegte laut Aktennotiz vom 19. April 2021 Zweifel, ob er von der Jugendherberge während der Sommersaison angesichts der zu erwartenden zahlreichen Übernachtungen durch Touristen noch als Dauergast mit Preisreduktion akzeptiert werde (Urk. 8/4.10 S. 2 f.).

    

    Aufgrund der Aktennotiz vom 14. Juli 2021 und der vom Beschwerdeführer gleichentags eingereichten Rechnung beziehungsweise Quittung steht sodann zweifelsfrei fest, dass die Durchführungsstelle noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. Juli 2021 darüber ins Bild gesetzt wurde, dass er seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in der Jugendherberge B.___ wohnte, sondern in einem Hotel ohne Kochgelegenheit (Urk. 8/4.10 S. 4). Laut Rechnung des Hotels C.___ in B.___ beliefen sich die Kosten für neun Übernachtungen vom 3. bis 12. Juli 2021 auf Total Fr. 385.--, also rund Fr. 42.75 pro Tag (Urk. 8/4.5). Bei diesem neuen Aufenthaltsort handelte es sich offensichtlich ebenfalls nur um eine provisorische Wohngelegenheit. Diese neue Entwicklung war nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.1 Gesagten bei Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 zu berücksichtigen.

    Vor diesem Hintergrund war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich für längere Zeit, mindestens aber bis Ende 2021, von tieferen Mietkosten werde profitieren können als denjenigen, die beim Erlass der letzten in Rechtskraft erwachsenen Zusatzleistungsverfügung vom 19. April 2021 (Urk. 8/2/54) berücksichtigt wurden. Die in dieser Verfügung berücksichtigten Mietkosten von Fr. 15‘900.-- pro Jahr auf Basis des ungekürzten Tarifs der Jugendherberge B.___ (von Fr. 47.-- pro Tag abzüglich Fr. 3.50 für das Frühstück [Urk. 8/2/54 S. 4 und 13]) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; im Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf Art. 10 Abs. 1quater ELG sowie Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LS 831.301.114) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 verfügbaren Informationen musste davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten, höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV berechtigende, voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anerkannten Ausgaben nicht ausgewiesen.

3.4.2    Die Belege, die der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle danach in der Zeit vom 24. Juli bis 3. August 2021 einreichte, können im vorliegenden Gerichtsverfahren ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18 Rz 18 mit Hinweisen), soweit sie sich auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 beziehen. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Monat Juli 2021 mit Verfügung vom 16. September 2021 neu auf monatlich Fr. 1'213.-- fest unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von monatlich Fr. 1‘126.75 (Urk. 27 S. 4 und 20). Nach dem in E. 2.2 Gesagten kann dies als Antrag an das Gericht gewertet werden, wie über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Juli 2021 zu entscheiden sei.

    Vom 24. Juli bis 3. August 2021 wurden der Durchführungsstelle folgende Belege eingereicht: die E-Mail vom 24. Juli und das Schreiben vom 26. Juli 2021, womit der Beschwerdeführer die Durchführungsstelle über den im Juli notwendig gewordenen Wechsel seiner Unterkunft informierte (Urk. 8/4.7.1 und Urk. 8/4.8 S. 1); das von der Jugendherberge B.___ gegen ihn ausgesprochene schriftliche Hausverbot vom 15. Juli 2021 (Urk. 27 S. 17); eine Rechnung der Jugendherberge B.___ mit gleichzeitigem Storno für die Zeit vom 13. bis 17. Juli 2021 (Urk. 27 S. 15-16); zwei Inforechnungen des Hotels D.___ in Zürich für die Perioden vom 17. Juli bis 16. August (Urk. 27 S. 14) sowie vom 16. August bis 16. September 2021 (Urk. 27 S. 13). Auch diese Unterlagen belegen, dass die instabile Wohnsituation mit wiederkehrenden Wechseln des Aufenthaltsorts in Hotels und ähnlichen Unterkünften jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 anhielt.

    Demnach besteht auch unter Berücksichtigung der neuen Unterlagen kein Grund zur Annahme, es liege eine voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dauernde Verminderung der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben ab April 2021 von jährlich Fr. 15'900.-- respektive Fr. 1‘325.-- pro Monat und Fr. 43.50 am Tag (Urk. 8/2/54 S. 4 und 13) vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 16. September 2021, dass die Durchführungsstelle angesichts der Wohnkosten im Hotel D.___ in Zürich von monatlich Fr. 1'300.-- (ohne Frühstück) die anerkannten Mietzinsausgaben bereits ab August 2021 wieder auf Fr. 15'600.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'300.-- pro Monat zu erhöhen gedachte (Urk. 15 S. 1, Urk. 27 S. 5 und 13 f.); dies entspricht bereits wieder annähernd den mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben.

3.5    Folglich ist nicht ausgewiesen, dass sich die Mietzinsausgaben bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids dauerhaft, und zwar voraussichtlich bis Ende Jahr 2021 vermindert hatten. Da somit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV nicht erfüllt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Durchführungsstelle ihre Herabsetzungsverfügung vom 28. Juni 2021 schützte, aufzuheben. Dies führt dazu, dass der mit Verfügung vom 19. April 2021 rechtskräftig beurteilte Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 von Fr. 1‘411.-- pro Monat bis Ende Juli 2021 gilt.

    Weil der Ergänzungsleistungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV jeweils auf Beginn eines Monats angepasst wird (vgl. vorstehend E. 3.2.2), gilt für den Anspruch ab August 2021 die Verfügung vom 16. September 2021, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Regelungsbereich des angefochtenen Einspracheentscheids eingreift und insofern nicht nichtig ist (vgl. vorstehend
E. 2.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7). Die mit dieser Verfügung auf monatlich Fr. 1‘386.-- festgesetzten Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. August 2021 (Urk. 27 S. 5) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 25/1), womit diese Verfügung rechtskräftig geworden ist.

    Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Ergänzungsleistungen von Mai bis Juli 2021 beanstandet hat, und es ist festzustellen, dass er in diesem Zeitraum Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘411.-- hat.


4.    

4.1    Umstritten ist ferner (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 3/3 S. 3), ob die Durchführungsstelle mit der ebenfalls durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten zweiten Verfügung vom 28. Juni 2021 Fr. 1’122.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 ATSG zurückfordern durfte (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8/2/65).

    Nachdem sich in der vorstehenden Erwägung ergeben hat, dass die der Rückforderung der Ergänzungsleistungen zugrunde liegende Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs in den Monaten Mai bis Juli 2021 nicht rechtens ist und deshalb rückgängig zu machen ist, ist der Rückforderung die Grundlage entzogen. Diese ist deshalb, in Gutheissung der Beschwerde, aufzuheben.

4.2    Die Durchführungsstelle interpretierte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 6. und vom 8. Juli 2021 (Urk. 3/3, Urk. 3/5) auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die ihrer Ansicht nach zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen nicht im guten Glauben bezogen, weshalb sein Erlassgesuch abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandet (Urk. 1 S. 2).

    Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben; nachdem die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'122.-- aufzuheben ist, erweist sich der Entscheid betreffend des Erlasses als gegenstandslos.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer beantragt auch die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Durchführungsstelle (Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 3, Urk. 17 S. 2, Urk. 19
S. 3).

5.2    Das Sozialversicherungsgericht beurteilt, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, gemäss § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, insbesondere auch Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem ELG. Es ist aber weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht. Deshalb ist es zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen beziehungsweise Strafanträgen sachlich nicht zuständig.

5.3    Soweit die Beschwerde vom 23. Juli 2021 auf eine strafrechtliche Verurteilung der Durchführungsstelle beziehungsweise der zuständigen Mitarbeiterin abzielt, ist auf sie mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten.

    Eine Überweisung der Sache an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden kann unterbleiben, nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Strafantrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 gegen die zuständige Mitarbeiterin der Durchführungsstelle (Urk. 8/2/70) mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juli 2021 erledigt hat (Urk. 8/2/74).


6.    Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 19 S. 3) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘411.-- hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Gemeinde Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt