Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00061
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Senectute Kanton Zürich
Herr Y.___
Lagerhausstrasse 3, 8400 Winterthur
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, meldete sich im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters im September 2020 und des dadurch entstehenden Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/8/80-82) am 6. August 2020 bei der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/8/1-10; vgl. Datum der Abgabe auf S. 1 oben). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 7/7/2-6) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen.
Nachdem die Versicherte der Durchführungsstelle während der laufenden Rechtmittelfrist mitgeteilt hatte, dass ihre Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und sich ihre finanziellen Verhältnisse geändert hätten (vgl. Urk. 7/6/17-18), berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2020 neu und sprach ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 7/6/2-7) Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 in der Höhe von monatlich Fr. 88.-- zu, wobei sie ihr ein Verzichtseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6'000.-- anrechnete. Die von der Versicherten dagegen am 2. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 7/5) hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 21. Juni 2021 (Urk. 7/4/1-4 = Urk. 2/1) teilweise gut, in dem sie das Verzichtseinkommen auf Fr. 2'400.-- pro Jahr reduzierte. Mit der am gleichen Tag erstellten Verfügung (Urk. 7/4/6-11 = Urk. 2/2) erhöhte sie in der Folge den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 auf monatlich Fr. 666.--, wobei sie bei der Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs fälschlicherweise das Verzichtseinkommen aus der Berechnung nahm. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Urk. 7/3 = Urk. 3/1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens von Fr. 2'400.-- neu und reduzierte die monatlichen Zusatzleistungen ab dem 1. September 2021 auf monatlich Fr. 466.--.
2. Die Versicherte erhob am 5. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr kein Verzichtseinkommen anzurechnen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
1.2 Nachfolgend werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird, die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen aufgeführt.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
2.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigen Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1‘500 Franken übersteigen. Bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet und bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet.
2.4 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sind als Einkommen auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
Der neue Art. 11a ELG sieht vor, dass ein entsprechendes hypothetisches Einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (Abs. 1). Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne geldwerte Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Abs. 2).
2.5 Gemäss Rz 3421.04 der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL, Stand 1. Januar 2021) wird bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigene Kinder oder den Konkubinatspartner das tatsächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Rz 3424.02 ff. (teilinvalide Personen), Rz 3425.02 ff. (verwitwete Personen) oder Rz 3521.02 ff. (nicht invalide Ehegatten) angerechnet.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass aus der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht gemäss Art. 163 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs (ZGB) in Analogie des Haushaltsführungsbeitrages bei der Betreuung von Enkelkindern ein hypothetisches Einkommen im Sinne eines Verzichtseinkommens anzunehmen sei, dies unabhängig davon, aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführerin diesen Hütedienst übernehme. Ausschlaggebendes Kriterium sei vorliegend, dass es sich bei der Kinderbetreuung um eine grundsätzlich entlöhnte Tätigkeit handle. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Tochter der Beschwerdeführerin und der Kosten für eine Tagesmutter erscheine ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'400.-- pro Jahr als angemessen (S. 2 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens wegen Enkelbetreuung bei AHV-Rentner/innen nicht zur Anwendung kommen dürfe, da das Anrechnen einer hypothetischen Entschädigung durch Pensionäre für Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht zulässig sei.
4.
4.1 Vorab kann festgehalten werden, dass der neue Art. 11a ELG den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte regelt, welcher bisher in Art. 11 Abs. 1 lit. g geregelt war. Bei den Einkommensverzichten wird neu unterschieden zwischen dem Verzicht auf Erwerbseinkommen (Abs. 1) und dem Verzicht auf übrige Einnahmen (Abs. 2). Art. 11a Abs. 1 ELG regelt die Anrechnung von Erwerbseinkommen, auf die eine Person verzichtet hat (sog. hypothetische Erwerbseinkommen). Die bisherige Praxis zur Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen wird mit der vorliegenden Bestimmung grundsätzlich beibehalten. Insbesondere wird ein Verzicht nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Auch die bisherige Praxis, wonach hypothetische Erwerbseinkommen in derselben Weise in der EL-Berechnung berücksichtigt werden wie tatsächlich erzielte, wird mit der vorliegenden Bestimmung ebenfalls beibehalten. Hypothetische Erwerbseinkommen werden somit nach Abzug eines Freibetrages lediglich zu zwei Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG, BBl 2016 7537 f.).
Da die bisherige Praxis zur Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen weiterhin Gültigkeit hat, werden nachfolgend der Einfachheit halber die Bestimmungen in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung zitiert.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Enkelkind seit 2018 jeweils an einem Tag in der Woche unentgeltlich betreut (Urk. 7/8/183-184 S. 2; Urk. 7/8/186). Dies ist unbestritten. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Betreuung ihres Enkelkindes ein hypothetisches Einkommen im Sinne eines Verzichtseinkommens anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2).
4.3 Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird, sind nach Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG wie effektiv erzielte Erwerbseinkünfte als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.4). Nicht nur jene Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, sondern auch die Person, die ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig ist, verzichtet auf Erwerbseinkünfte. Diese Regelung beruht auf der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, laut der ein EL-Ansprecher, eine EL-Ansprecherin oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die Ergänzungsleistung soll nur jenen Teil des Existenzbedarfs decken, den der EL-Ansprecher oder die EL-Ansprecherin und die in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen auch bei pflichtgemässem Bemühen nicht selbst finanzieren können. Eine Verletzung dieser Schadenminderungspflicht wird im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG durch die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte - in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet - Rechnung getragen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens setzt voraus, dass der EL-Ansprecher oder die EL-Ansprecherin verpflichtet ist, durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Beitrag an seinen beziehungsweise ihren Existenzbedarf zu leisten. Die EL-spezifische Schadenminderungspflicht muss also eine Pflicht beinhalten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1720 ff., S. 1806 Rz 125).
4.4 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Altersrentner/innen haben auch EL-rechtlich einen Anspruch darauf, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen. Diese Beschränkung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht ist aber ohne Bedeutung für die Behandlung eines von einem Altersrentner oder einer Altersrentnerin effektiv erzielten Erwerbseinkommens. Dieses Erwerbseinkommen muss als Einnahme angerechnet werden, sieht doch Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu Recht auch für Altersrentner/innen keine Ausnahme von der Anrechenbarkeit effektiv erzielten Erwerbseinkommens vor. Gibt die altersrentenberechtigte Person die zunächst weitergeführte Erwerbstätigkeit dann aber doch auf, ohne durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit oder durch andere Umstände dazu gezwungen zu sein, so kann dies mangels einer Pflicht, erwerbstätig zu sein, nicht als Einkommensverzicht betrachtet zu werden. Es darf also kein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des bisher effektiv erzielten Erwerbseinkommens angerechnet werden (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1807 Rz 126). Dies gilt auch dann, wenn eine altersrentenberechtigte Person zwar weiterhin arbeitet, dafür aber keinen Lohn verlangt. Denn wer auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten dürfte, ohne damit die Schadenminderungspflicht zu verletzen, der muss auch - in maiore minus - auf einen Lohn für effektiv geleistete Arbeit verzichten können (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1807 Fn 512).
4.5 Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass aus der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht gemäss Art. 163 ZGB in Analogie des Haushaltsführungsbeitrages bei der Betreuung von Enkelkindern ein hypothetisches Einkommen im Sinne eines Verzichtseinkommens anzunehmen ist (vorstehend E. 3.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Berechtigten einer Altersrente von vornherein ausser Betracht fällt, haben doch AHV-Rentner/innen keine EL-rechtliche Verpflichtung mehr, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vorstehend E. 4.4; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 535). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kommt einzig im Falle eines effektiv erzielten Erwerbseinkommens in Betracht, was vorliegend jedoch bei der unentgeltlichen Betreuung eines Enkelkindes nicht zutrifft (vgl. vorstehend E. 4.2).
Indem sich die Beschwerdegegnerin für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auf Rz 3421.04 WEL (vgl. Urk. 2/1 S. 2 unten f.) bezieht, wonach bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigene Kinder oder den Konkubinatspartner das tatsächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. vorstehend E. 2.5), verkennt sie, dass diese Bestimmung lediglich auf teilinvalide Personen, verwitwete Personen und nicht invalide Ehegatten, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, anwendbar ist. In anderen Fallkonstellationen, beispielsweise wenn – wie vorliegend – eine EL-beziehende Grossmutter regelmässig ihr Enkelkind hütet, ist demgegenüber eine Anrechnung einer hypothetischen Entschädigung für Haushaltsführung oder Kinderbetreuung nicht zulässig (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz 569; vgl. auch Tanner, Hypothetische Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung oder Kinderbetreuung im Ergänzungsleistungsrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 4/2020, S. 181 ff.).
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die unentgeltliche Betreuung des Enkelkindes der Beschwerdeführerin als nicht zulässig, denn bei Altersrentner/innen darf lediglich das effektiv erzielte Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet werden.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ermittle und darüber neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, vom 21. Juni 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Senectute Kanton Zürich
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger