Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00062

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 22. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Moser

Moser Advokatur AG

Dorfstrasse 138, Postfach 485, 8706 Z.___

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Moser

Moser Advokatur AG

Dorfstrasse 138, Postfach 485, 8706 Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1957 geborene X.___, verheiratet und Mutter eines erwachsenen Sohnes, meldete sich erstmals am 13. Oktober 2014 (Urk. 7/1) und danach erneut am 20. November 2015 (Urk. 7/73) zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer ganzen Invalidenrente an (Urk. 7/1/1, Urk. 7/136/1, Urk. 7/167). Mit Verfügungen vom 3. März 2015 (Urk. 7/67) und 18. April 2016 (Urk. 7/100) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), die Gesuche jeweils wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Gleich verfuhr sie, nachdem sich die Versicherte am 19. Februar 2019 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/107), mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 7/134). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/151, Urk. 7/153; vgl. auch Urk. 7/154-156) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 ab (Urk. 7/159).

1.2 Am 2. Januar 2021 reichte die Versicherte bei der SVA eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/165; vgl. auch Urk. 7/161, Urk. 7/164). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 verneinte die SVA erneut einen Anspruch auf Zusatzleistungen und begründete dies damit, aufgrund eines Vermögensverzichts im Jahr 2018 werde die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- für eine Einzelperson überschritten (Urk. 7/168). Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2021 Einsprache (Urk. 7/169; vgl. auch Urk. 7/170, Urk. 7/181/1), welche von der SVA mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/173).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Moser und Dr. Christian Moser, mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihren Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 25. November 2021 (Urk. 13) und Duplik vom 7. Dezember 2021(Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine Kopie der Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Januar 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.

1.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Eine solche Ausnahme besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 ELV bei Trennung der Ehe. Ehegatten gelten unter anderem dann als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 3 Abs. 4 lit. a ELV).

1.4 Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden ebenfalls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496).

1.5 Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 245 Rz 633).

1.6 Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

1.7 Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 ELG eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit. b) vor; liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG; vgl. dazu Meier/Renker, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, SZS 2020 S. 2 f.).

2.

2.1 Die SVA stellt sich gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, der Beschwerdeantwort und der Duplik auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihr Stockwerkeigentum im Jahr 2018 mittels gemischter Schenkung an ihren Sohn abgetreten, wobei sich der Wert der Schenkung auf Fr. 452'000.-- belaufe. Die von ihr nachträglich eingereichte Verkehrswertschätzung liege nur Fr. 40'000.-- unter dem im Vertrag über die Eigentumsübertragung festgehaltenen Verkehrswert von Fr. 700'000.--; es sei deshalb vertretbar, weiterhin auf diesen Wert abzustellen (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2). Sie müsse sich die Schenkung in voller Höhe als Vermögensverzicht anrechnen lassen, weil sie dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten habe (Urk. 2 S. 1). Ihre Behauptung, ihr Sohn und dessen Ehefrau hätten für sie und ihren Mann seit 2008 Rechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 257'017.94 beglichen, sei mangels stichhaltiger Beweise wie etwa Bankbelege nicht bewiesen. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Sohn das Geld wie behauptet jeweils von seinem Konto abgehoben und seinen Eltern bar übergeben habe, da teils recht hohe oder regelmässig wiederkehrende Beträge zu begleichen gewesen seien. Im Vertrag über die gemischte Schenkung fehle denn auch eine Vereinbarung, wonach den Sohn im Gegenzug eine Unterstützungspflicht treffe. Sollte er tatsächlich die geltend gemachten Kosten oder einen Teil davon übernommen haben, könnten diese nicht einfach als Gegenleistung von der Schenkung abgezogen werden, weil ein direkter Zusammenhang zwischen den Kostenübernahmen und der Schenkung fehle. Es könne sich auch einfach um Leistungen des Sohnes im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht oder um eine Schenkung gehandelt haben. Dies gelte auch für die anschliessende Vermietung der Liegenschaft an seine Eltern zu einem Mietzins, der unter dem Marktwert liege (Urk. 6 S. 3, Urk. 16). Die Grundstückgewinnsteuer könne rechtsprechungsgemäss nicht vom Vermögensverzicht abgezogen werden, da sie bisher nicht angefallen sei (Urk. 6 S. 2). Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- habe der Vermögensverzicht im Jahr 2021 noch Fr. 432'000.-- betragen (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2). Dieses Vermögen liege nicht unterhalb der gesetzlichen Schwelle von Fr. 100'000.-- bei alleinstehenden Personen und Fr. 200'000.-- bei Ehepaaren. Daher bestehe kein Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 2 S. 2). Da der Ehemann auch nach der gerichtlichen Genehmigung der Trennungsvereinbarung im Oktober 2020 immer noch im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohne, sei davon auszugehen, dass das Ehepaar nicht getrennt lebe (Urk. 6 S. 1 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie und ihr Ehemann hätten sich gemäss Trennungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 darauf geeinigt, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Von dieser Vereinbarung habe das Bezirksgericht Z.___ im Urteil vom 7. Oktober 2020 Vormerk genommen. Sie sei deshalb bei der Ergänzungsleistungsberechnung als getrennt lebende Person zu behandeln (Urk. 1 S. 3). Zur Bestimmung des Verkehrswerts der mit dem Abtretungsvertrag vom 8. Juni 2018 an den Sohn übertragenen 5-Zimmer-Eigentumswohnung sei nicht auf den im Vertrag eingesetzten Übernahmepreis von Fr. 700'000.-- abzustellen, da dieser nicht auf einer Expertise beruhe. Gemäss Verkehrswertgutachten vom 12. August 2021 habe der Marktwert der Liegenschaft im Jahr 2018 Fr. 660'600.-- betragen. Massgebend sei dieser Wert. Davon sei zunächst das vom Sohn übernommene Hypothekardarlehen von Fr. 248'000.-- abzuziehen. Vom verbleiben Betrag (Fr. 412'600.--) sei die latente Grundstückgewinnsteuerlast per Übertragungszeitpunkt der Liegenschaft in Abzug zu bringen. Die latente Steuerlast sei Folge des zweimaligen Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer, erstmals bei der Veräusserung der früheren Eigentumswohnung in Rüti am 20. Dezember 2013 und anschliessend bei der Abtretung der hier zur Diskussion stehenden, als Ersatz für die erste Wohnung erworbenen Eigentumswohnung in Y.___ an den Sohn per 8. Juni 2018. Aufgrund der anwendbaren steuerrechtlichen Regeln betrage die latente Grundstückgewinnsteuerlast Fr. 108'370.50. Diese wäre bei einer Veräusserung zum Marktwert an eine Drittperson geschuldet gewesen. Dadurch werde das Verzichtsvermögen auf Fr. 304'229.50 reduziert (Urk. 1 S. 6-8, Urk. 13 S. 4). Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- verbleibe per 1. Januar 2021 ein Vermögen von Fr. 284'229.50 (Urk. 1 S. 8, Urk. 13 S. 4). Da sie und ihr Mann seit über einem Jahrzehnt nicht genügend finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts hätten, habe ihr Sohn spätestens seit 2008 Rechnungen für sie bezahlt. Er habe die erforderlichen Beträge jeweils vom eigenen Bankkonto abgehoben und an die Beschwerdeführerin oder ihren Mann übergeben; diese hätten das Geld bei der Post eingezahlt und damit die Rechnungen beglichen. Die übernommenen Kosten ergäben sich aus der eingereichten «Zusammenfassung und Erklärung betreffend bezahlte Rechnungen» sowie den dazugehörigen Belegen und summierten sich auf insgesamt mindestens Fr. 257'017.94 (Urk. 1 S. 9-13, Urk. 13 S. 6). Zusätzlich überlasse ihr der Sohn die übertragene Liegenschaft seit der Abtretung im Jahr 2018 für einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.--, welcher erheblich unter dem Marktwert liege, zur Miete. Auch insofern übernehme er erhebliche Kosten, die ihr bei der Miete einer anderen angemessenen Wohnung entstehen würden. Im Umfang von Fr. 257'017.94 liege kein Vermögensverzicht vor, weil der schenkungsbegünstigte Sohn die gemischte Schenkung in dieser Höhe durch die übernommenen Kosten kompensiert habe. Dieser Betrag sei vom verbleibenden Verzichtsvermögen von Fr. 284'229.50 in Abzug zu bringen. Damit verbleibe ein Vermögensverzicht der Eheleute von Fr. 27'211.56, der ihr hälftig anzurechnen sei, also im Betrag von Fr. 13’605.78. Da dieser Betrag deutlich unter der gesetzlichen Vermögensschwelle liege, habe sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zu deren weiterer Berechnung sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 14 f., Urk. 13 S. 5 und 7).

3.

3.1 Zu prüfen ist zunächst die strittige Frage, ob die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes zufolge gerichtlicher Trennung ihrer Ehe bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht zusammenzurechnen sind.

3.2 Gemäss Trennungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten geeinigt, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Die Ehegatten haben ferner vereinbart, dass der Ehemann die eheliche Wohnung spätestens per 31. Dezember 2020 zu verlassen und der Beschwerdeführerin ab dann monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'167.-- zu bezahlen habe (Urk. 3/5 = Urk. 7/160). Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Z.___ hat von dieser Vereinbarung im Urteil vom 7. Oktober 2020 betreffend Eheschutz Vormerk genommen (Urk. 3/6).

Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. Januar 2021 an, verheiratet anstelle von gerichtlich getrennt zu sein (Urk. 7/165/1), keine Unterhaltsbeiträge zu erhalten (Urk. 7/165/6) und zusammen mit ihrem Mann in beengten finanziellen Verhältnissen zu leben (Urk. 7/165/8). Ihre Einsprache vom 19. Februar 2021 enthält eine Aufstellung, in der die Einnahmen und Ausgaben der Eheleute zusammengerechnet werden (Urk. 7/169). Die Abklärung der SVA beim Einwohnerregister ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann am 8. Oktober 2021 immer noch zusammen an der bisherigen Adresse wohnten (Urk. 7/181-182). Mithin ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach der gerichtlichen Trennung ihrer Ehe faktisch weiterhin zusammenlebten.

3.3 Lebt ein gerichtlich getrenntes Ehepaar zusammen, werden die Ergänzungsleistungen nach den für zusammenlebende Ehepaare geltenden Regeln berechnet und die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zusammengerechnet (vgl. vorstehend E. 1.3). Denn für die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistungen sind nicht die Tatsachen des Getrenntlebens und der richterlichen Trennung der Ehe als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen trotz gerichtlicher Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 20 Rz 40 mit Hinweis). Demnach sind die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Ehemanns bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen.

4.

4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann dem Sohn ihre 5-Zimmer-Eigentumswohnung in Y.___ am 8. Juni 2018 in Form einer gemischten Schenkung übertragen haben: Der Preis wurde vom Sohn durch Übernahme der Hypothekarschuld in Höhe von Fr. 248'000.-- teilweise getilgt; der restliche Übernahmepreis wurde ihm geschenkt (Urk. 7/131/1-5; vgl. auch Urk. 7/107/4, Urk. 7/165/4).

Die von der Rechtsprechung zur Annahme von Verzichtsvermögen vorausgesetzten Tatbestandselemente der Vermögenshingabe «ohne rechtliche Verpflichtung» respektive «ohne adäquate Gegenleistung» sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. Die gemischte Schenkung vom 8. Juni 2018 gehört zur Fallgruppe «Rechtspflicht/ohne angemessene Gegenleistung» (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; vgl. auch Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1859 f. Rz 176 f. Fn 766-768 sowie Fn 772 sowie Meier/Renker, a.a.O., S. 6 Fn 50). Die Beschwerdeführerin anerkennt, die Wohnung in Y.___ zusammen mit ihrem Ehemann im Sinne einer gemischten Schenkung an den Sohn veräussert zu haben (Urk. 1 S. 5).

4.2 Ausgangspunkt für die Prüfung, inwiefern bei der Veräusserung der Wohnung ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung (vorstehend E. 1.5). Ob sich dieser anhand des im Vertrag vom 8. Juni 2018 eingesetzten Preises von Fr. 700'000.-- (Urk. 7/131/5) oder der von der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin veranlassten Verkehrswertschätzung vom 12. August 2021 in Höhe von Fr. 660'600.-- (bezogen auf das Jahr 2018; Urk. 3/10 S. 13) bestimmt, braucht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend geprüft zu werden. Jedenfalls beläuft sich der Wert der Schenkung – je nachdem, ob der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft auf Fr. 700'000.-- oder Fr. 660'600.-- angesetzt wird – nach Abzug der vom Sohn übernommenen Hypothekarschuld von Fr. 248'000.-- auf Fr. 452'000.-- oder Fr. 412'600.--.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der «Zusammenfassung und Erklärung betreffend bezahlte Rechnungen» vom 20. August 2021 (Urk. 3/16) habe ihr Sohn in den Jahren 2008 bis 2021 Auslagen in Höhe von Fr. 257'017.94 (hauptsächlich zur Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten, von Steuern, eines Teils des Kaufpreises für die Wohnung sowie von Unterhaltskosten der Eigentumswohnung [Urk. 1 S. 7 und 9, Urk. 3/16-58]) übernommen (Urk. 1 S. 9 - 14, Urk. 13 S. 4 ff.). Zudem habe er ihr die übertragene Liegenschaft erheblich unter dem Marktpreis vermietet (Urk. 1 S. 13, Urk. 3/59). Strittig ist hauptsächlich, ob diese finanziellen Zuwendungen des Sohnes zu einer Reduktion des Verzichtsvermögens führen, weil sie als Gegenleistung vom geschenkten Wertanteil der Liegenschaft abzuziehen sind.

4.3.2 Im öffentlich beurkundeten Vertrag vom 8. Juni 2018 über die Übertragung der Eigentumswohnung in Y.___ wurde keine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 17b lit. a ELV festgehalten, wonach der Übernahmepreis (auch) durch Verrechnung mit bestimmbaren, bereits erfolgten oder zukünftig zu erbringenden finanziellen Zuwendungen des Sohnes getilgt werde (Urk. 7/131/1-5). Es besteht denn auch keinerlei zeitliche Korrelation zwischen den (behaupteten) Zuwendungen des Sohns vor und insbesondere auch nach der Liegenschaftsübertragung (Urk. 3/16) und der gemischten Schenkung vom 8. Juni 2018, welche einen rechtsgeschäftlichen oder kausalen Zusammenhang nahelegen könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3). Motiv für die Übertragung der Liegenschaft war nach Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. Januar 2021, dass sie und ihr Mann die Unterhaltskosten nicht mehr tragen konnten (Urk. 7/165/4), nicht aber die Begleichung einer Schuld bei ihrem Sohn. Damit steht zunächst fest, dass die vom Sohn behaupteten Zuwendungen an die Beschwerdeführerin und ihren Mann nicht Teil des Rechtsgeschäfts «Gemischte Schenkung» vom 8. Juni 2018 waren und die Zuwendungen, worunter auch die allenfalls reduzierte Miete zu begreifen ist, nicht infolge einer Rechtspflicht zwingend zu erbringen waren.

Ganz allgemein fehlen in den Akten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann sich ausdrücklich oder sinngemäss rechtlich verpflichtet hätten, die vom Sohn geleistete finanzielle Unterstützung zurückzuzahlen: Sowohl schriftliche Schuldanerkennungen als auch eine fortlaufend nachgeführte Buchhaltung oder eine sonstige Auflistung der finanziellen Zuwendungen des Sohns, welche darauf schliessen lassen könnten, dass von Anfang an eine Rückzahlung vorgesehen war, fehlen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 29. August 2011 Sachverhalt A. sowie E. 5.3). Die «Zusammenfassung und Erklärung betreffend bezahlte Rechnungen» vom 20. August 2021 - betreffend die Zeit von 2007 bis 2021 - wurde erst nach Erhalt des angefochtenen Einspracheentscheids erstellt und erwähnt ebenfalls keine Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes (Urk. 3/16). Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, der Sohn sei nicht rechtlich verpflichtet gewesen, seine Unterstützungsleistungen zu erbringen (Urk. 13 S. 5). Bei den (behaupteten) Zuwendungen des Sohnes inklusive reduziertem Mietzins dürfte es sich deshalb um Verwandtenunterstützung (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 241 ff.), die Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder eine Schenkung handeln. Damit ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin rechtlich verpflichtet war, ihren Sohn für die geleistete Unterstützung zu entschädigen. Ebenso wenig ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Zuwendungen des Sohnes gestützt auf den Vertrag betreffend Eigentumsübertragung an der Wohnung zwingend erfolgten.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zur Bestimmung des Verzichtsvermögens habe in dieser Konstellation eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen: Ihrer Entreicherung durch die gemischte Schenkung stehe nämlich eine Bereicherung durch die finanziellen Zuwendungen des Sohns gegenüber, welche den Verzichtsbetrag schmälere (Urk. 13 S. 5).

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung ist der Verzichtstatbestand nämlich auch dann zu bejahen, wenn ein Vermögen ohne Rechtspflicht entäussert wurde, jedoch eine angemessene Gegenleistung vorliegt. Andernfalls könnten ursprünglich ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen im Nachhinein abgegolten werden. Dadurch könnte erreicht werden, dass die von Privaten freiwillig erbrachten Leistungen nachträglich dennoch von der Allgemeinheit bezahlt würden, indem der Lebensunterhalt der schenkenden Person nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde (BGE 131 V 329 E. 4.4). Da die Beschwerdeführerin und ihren Mann keine Rechtspflicht traf, die (behaupteten) - vor und nach der Eigentumsübertragung erfolgten finanziellen Zuwendungen des Sohns (Urk. 1 S. 9) zurückzuerstatten, wobei insbesondere die gemischte Schenkung vom 8. Juni 2018 in keinem rechtlichen Zusammenhang mit diesen stand (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3), liegt bereits eines der alternativ vorausgesetzten Tatbestandselemente des Vermögensverzichts vor (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete Gegenleistung des Sohns in Form von Zuwendungen in Höhe von insgesamt Fr. 257'017.94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

4.4 Wird das am 8. Juni 2018 geschenkte Vermögen in Höhe von mindestens Fr. 412'600.-- (vorstehend E. 4.2) dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgend um die latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 108'370.50 reduziert (Urk. 1 S. 6-8, Urk. 13 S. 4) - wobei offen bleiben kann, ob eine solche Reduktion tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 5.5) - und sodann gestützt auf Art. 17e ELV um jährlich Fr. 10'000.-- amortisiert (vorstehend E. 1.6), verbleibt per 1. Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von Fr. 284'229.50 (= Fr. 412'600.-- - Fr. 108'370.50 – Fr. 20'000.--). Dieses Vermögen liegt deutlich über der Schwelle von Fr. 200'000.-- für Ehepaare. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christian Moser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Fehr Klemmt