Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00063


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. Juni 2022

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___

Beschwerdeführende


beide vertreten durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


diese substituiert durch Rechtsanwältin Anjushka Früh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Stadt Dietikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, bezieht seit Mai 2004 über die Stadt Dietikon Zusatzleistungen zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2003, Urk. 11/3, und die Verfügungen der Stadt Dietikon vom 7. Juni 2004 und vom 18. Mai 2005, Urk. 11/A+B, sowie die nachfolgenden Verfügungen im Dossier der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Urk. 11/1-400 und Urk. 11/G1-G16); in die Berechnung einbezogen waren bei der erstmaligen Leistungszusprechung die Ehefrau Y.___, geboren 1963, der Sohn Z.___, geboren 1989, die Tochter A.___, geboren 1992, und der Sohn B.___, geboren 2000 (vgl. Urk. 11/A).

1.2    Die Ehefrau Y.___ meldete sich im August 2007 ebenfalls bei der Invalidenversicherung an (Urk. 14/2); die IV-Stelle verneinte jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 14/15).

    Die Stadt Dietikon zog deshalb in Betracht, Y.___ zwecks Schadenminderung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren (vgl. die Aktennotiz vom 8. Januar 2008, Urk. 11/34), und kündigte schliesslich mit Verfügung vom 26. September 2012 an, bei der Zusatzleistungsberechnung ab April 2013 ein Mindesterwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24'000.-- im Jahr zu berücksichtigen (Urk. 11/151; vgl. auch die Aktennotiz vom 26. September 2012, Urk. 11/112). Dieser Ankündigung kam sie mit den Verfügungen vom 11. März 2013 (Jahr 2013) und vom 12. Dezember 2013 (Jahr 2014) nach, beschränkte aber das angerechnete Erwerbseinkommen der Ehefrau auf Fr. 19'210.-- im Jahr (Urk. 11/154 und Urk. 11/155).

    In der Korrespondenz zur Anrechnung von Erwerbseinkommen der Ehefrau hatten sich die Eheleute auf den angeschlagenen Gesundheitszustand von Y.___ berufen (Eingabe vom 8. März 2013, Urk. 11/121); die Stadt Dietikon hatte jedoch an der Anrechnung des hypothetischen Einkommens festgehalten und Y.___ zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und zur Wiederanmeldung bei der Invalidenversicherung angehalten (Schreiben vom 11. März 2013, Urk. 11/119; Aktennotiz vom 11. März 2013, Urk. 11/229 S. 2). Y.___ hatte daraufhin im September 2013 eine Teilzeitstelle in einem Reinigungsunternehmen angetreten, verlor die Stelle jedoch per Ende September 2014 durch Kündigung der Arbeitgeberin wieder (vgl. die Unterlagen zum Arbeitsverhältnis in Urk. 11/169).

    Ungeachtet des Stellenverlusts hielt die Stadt Dietikon auch für das Jahr 2015 an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau fest (Verfügung vom 12. Dezember 2014, Urk. 11/159). Da Y.___ jedoch geltend machte, arbeitsunfähig zu sein (Aktennotizen von März, Juni und Juli 2015, Urk. 11/229 S. 1; ärztliche Zeugnisse in Urk. 11/238o-s), holte die Stadt Dietikon bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die schriftliche Auskunft vom 2. Juni 2015 ein (Urk. 11/238c+d) und liess mit den Eheleuten X.___ und Y.___ am 10. September 2015 ein Gespräch führen (Urk. 11/230 und Urk. 11/238b). Y.___ hatte sich unterdessen im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 14/19). Ausserdem bezog sie von Oktober 2015 bis Februar 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. die Unterlagen der Unia Arbeitslosenkasse in Urk. 11/245a und die Mitteilung der Arbeitslosenkasse vom 14. September 2016, Urk. 11/353).

1.3    Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 teilte die Stadt Dietikon den Eheleuten X.___ und Y.___ mit, dass das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau per 1. April 2016 auf Fr. 39'000.-- im Jahr erhöht und die Zusatzleistungen entsprechend herabgesetzt würden (Urk. 11/238). In der Folge berechnete die Stadt Dietikon mit Verfügung vom 8. Januar 2016 den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab November 2015 neu (Urk. 11/245a/1), und mit den Verfügungen vom 14. Dezember 2016, vom 11. Dezember 2017 und vom 10. Dezember 2018 legte sie den Zusatzleistungsanspruch für die Jahre 2017 bis 2019 fest (Urk. 7/258, Urk. 11/284 und Urk. 11/288). Dabei berücksichtigte sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 39'000.--, sondern hypothetische Einnahmen in der Höhe von Fr. 17'455.-- beziehungsweise Fr. 16'555.--, die sie unter «Übrige Einkünfte» eintrug (Urk. 11/245a/1 S. 3, Urk. 11/258 S. 3, Urk. 11/284 S. 4, Urk. 11/288 S. 4). Die Eheleute X.___ und Y.___ liessen Einsprache gegen diese Verfügungen erheben und namentlich geltend machen, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei abzusehen (Urk. 11/332, Urk. 11/333, Urk. 11/336, Urk. 11/339 und Urk. 11/340).

    In der Folge liess die Stadt Dietikon mit den Bezügern am 8. Juli 2019 erneut ein Gespräch führen (Urk. 11/364 und Urk. 11/365), holte bei Dr. C.___ den Verlaufsbericht vom 8. Juli 2019 ein (Urk. 11/291) und berechnete den Anspruch auf Zusatzleistungen anschliessend mit Verfügung ebenfalls vom 8. Juli 2019 für den gesamten Zeitraum ab Februar 2011 neu (Urk. 11/366). Eine weitere Neuberechnung des Anspruchs ab Januar 2014 erfolgte in Erledigung der immer noch hängig gewesenen Einsprachen mit Einspracheentscheid und integrierter Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 11/367-369); dabei bezog die Stadt Dietikon im Zeitraum November 2015 bis Februar 2016 die Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein und verzichtete in der Zeit ab März 2016 auf die Anrechnung von hypothetischen Einkünften einschliesslich Kinderzulagen (Urk. 11/367 S. 15 ff., Urk. 11/369 S. 5 und S. 8; vgl. auch die Aktennotiz vom 8. Juli 2019, Urk. 11/293).

1.4    Mit den Verfügungen vom 27. November und vom 9. Dezember 2019 berücksichtigte die Stadt Dietikon bei der Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit ab Dezember 2019 und ab Januar 2020 erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen und hypothetische Kinderzulagen der Ehefrau (Urk. 11/370 und Urk. 11/371). Die Eheleute X.___ und Y.___ liessen wiederum Einsprache erheben und beantragen, die Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und hypothetischer Kinderzulagen zu gewähren (Urk. 11/374/13 und Urk. 11/374/2). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2020 hielt die Stadt Dietikon fest, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und hypothetischer Kinderzulagen erst für die Zeit ab Juli 2020 erfolgen werde, und hiess die Einsprachen in diesem Sinne teilweise gut (Urk. 11/374/1). Die Eheleute X.___ und Y.___ liessen gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben mit dem materiellen Antrag, die Ergänzungsleistungen seien ab dem 1. Juli 2020 (weiterhin) ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und hypothetischer Kinderzulagen zu gewähren (Urk. 11/380/3; Prozess Nr. ZL.2020.00036).

    Bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hatte die Stadt Dietikon in Änderung der Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 11/371) den Ergänzungsleistungsanspruch ab Januar 2020 unter Einbezug eines niedrigeren Vermögensbetrags, aber unter Festhalten an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und hypothetischer Kinderzulagen der Ehefrau neu berechnet (Urk. 11/373). Die Eheleute X.___ und Y.___ hatten auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben lassen (Urk. 11/375/3), worauf die Stadt Dietikon mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 den Inhalt des Einspracheentscheids vom 9. März 2020 auch für die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Februar 2020 als gültig erklärte (Urk. 11/375/2). Die Eheleute X.___ und Y.___ liessen gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 ebenfalls Beschwerde erheben (Urk. 11/382/2; Prozess Nr. ZL.2020.00055).

    Im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Sozialversicherungsgericht reichte die Stadt Dietikon die Verfügung vom 3. Juli 2020 ein, in deren Berechnung für die Zeit ab Juli 2020 neu kein hypothetisches Erwerbseinkommen und auch keine hypothetischen Kinderzulagen mehr einbezogen waren (Urk. 11/377), und brachte vor, sie verzichte für die Zeit ab Dezember 2019 beziehungsweise ab Juli 2020 erneut auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und ziehe eine Anrechnung erst ab Dezember 2020 in Betracht (Urk. 11/383). Das Sozialversicherungsgericht schrieb daher die beiden miteinander vereinigten Prozesse mit Verfügung vom 25. September 2020 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 11/390).

1.5    Mit den Verfügungen vom 23. November und vom 15. Dezember 2020 berechnete die Stadt Dietikon daraufhin den Zusatzleistungsanspruch ab Dezember 2020 und ab Januar 2021 neu und rechnete nunmehr ankündigungsgemäss ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau an, das sie auf Fr. 16'226.-- festsetzte (Urk. 11/387/1 und Urk. 11/392). Die Eheleute X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, liessen mit den Eingaben vom 7. Dezember 2020 und vom 11. Januar 2021 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ angerechnet werde (Urk. 11/398/12 und Urk. 11/398/9). Als neuen Beleg liessen sie einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 6. September 2018 einreichen (Urk. 11/398/14).

    Mit Einspracheentscheid und darin integrierter Verfügung je vom 25. Juni 2021 änderte die Stadt Dietikon die angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Einsprachen dahingehend, dass sie ab Dezember 2020 nur ein Erwerbseinkommen von Y.___ in der Höhe von Fr. 8'244.--anrechnete (Urk. 11/397 und Urk. 2 = Urk. 11/398/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 liessen X.___ und Y.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh mit Substitutionsvollmacht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Anwaltsbüros KSPartner, mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen vom 23. November und vom 15. Dezember 2020 seien insoweit aufzuheben, als für Y.___ ab Dezember 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, und die Stadt Dietikon sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien die Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auszurichten (Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liessen die Eheleute X.___ und Y.___ einen aktuellen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 26. November 2020 beibringen (Urk. 3/9). Ebenfalls am 30. August 2021 liessen die Eheleute X.___ und Y.___ auch gegen die Verfügung der Stadt Dietikon vom 25. Juni 2021 Einsprache erheben (Urk. 11/399); die Stadt Dietikon sistierte das Einspracheverfahren antragsgemäss bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 (Urk. 11/400). Am 22. Oktober 2021 erstattete die Stadt Dietikon die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin 2 bei (Urk. 14/1-80). Die IV-Stelle hatte auf die Anmeldung vom Juni 2015 hin (Urk. 14/19) durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 28. Oktober 2017 erstellen lassen (Urk. 14/49) und hatte den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Invalidenrente daraufhin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 erneut verneint (Urk. 14/64). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urk. 14/71; Prozess Nr. IV.2018.00736); das Bundesgericht hatte diesen Entscheid mit Urteil 9C_113/2020 vom 16. Juni 2020 bestätigt (Urk. 14/76).

    Am 10. November 2021 entsprach das Sozialversicherungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführenden um die unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15). Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 auf eine weitere Stellungnahme verzichten (Urk. 17); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2022 ebenfalls darauf, Stellung zu den Akten der Invalidenversicherung zu nehmen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurden den Parteien allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Ausserdem ist in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.

1.2    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Zusatzleistungsanspruch im Monat Dezember 2020, den die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 23. November 2020 festgelegt hatte (Urk. 11/387/1), und der Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2021, über den sie mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 befunden hatte (Urk. 11/392). Dabei ist die neue Verfügung vom 25. Juni 2021 (Urk. 11/397) Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb die nochmalige Erhebung einer Einsprache dagegen (vgl. Urk. 11/399) nicht erforderlich beziehungsweise gar nicht zulässig gewesen wäre.

    Auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Dezembers 2020 gelangen nach den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsätzen das ELG und die ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden hatten. Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendungen des revidierten Rechts (vgl. die Anhänge zu Urk. 11/392 und zu Urk. 11/397). Der höhere altrechtliche Anspruch gründet darauf, dass die Erwerbseinkünfte nach altArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG generell zu zwei Dritteln anzurechnen waren, wogegen nach revArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu 80 % anzurechnen sind (vgl. auch nachfolgend E. 2.2). Im Übrigen ergab die Vergleichsrechnung identische Werte, soweit diese zur Beeinflussung des Anspruchs geeignet waren. Dementsprechend liessen die Beschwerdeführenden die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den Anspruch des Jahres 2021 zu Recht nicht in Frage stellen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV, soweit nichts anderes vermerkt ist, in den bis Ende 2020 gewesenen Fassungen zitiert.

1.3    Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf kantonale Zusatzleistungen nach dem Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und auf Gemeindezuschüsse (vgl. § 20 ZLG) in den beiden Verfügungen vom 23. November und vom 15. Dezember 2020 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid verneint hat (Urk. 11/387/1 S. 4, Urk. 11/392 S. 4 und Urk. 11/397 S. 4-5), was im Einspracheverfahren beziehungsweise im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeanstandet geblieben ist.

    Nachfolgend ist daher einzig der Anspruch auf Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zu prüfen.


2.

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

2.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen den jährlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, den jährlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- übersteigen. Des Weiteren sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch diejenigen Erwerbseinkünfte anrechenbar, auf die verzichtet worden ist.

    Im per 1. Januar 2021 revidierten Recht - das aufgrund des Vorstehenden nicht zur Anwendung gelangt - ist die Anrechenbarkeit von Erwerbseinkünften, auf die verzichtet worden ist, im neu geschaffenen Art. 11a ELG geregelt. Nach Art. 11a Abs. 1 ELG ist dort, wo eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet, ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme nach der Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu berücksichtigen. Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich daraus nur insofern, als die (tatsächlichen oder hypothetischen) Erwerbseinkünfte von Ehegatten neu zu 80 % und nicht nur zu zwei Dritteln anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

2.3

2.3.1    Die Vorschrift zu den Verzichtseinkünften stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar. Der Bezüger von Ergänzungsleistungen hat somit alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, insbesondere auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).

2.3.2    Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist.

    Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156).

    Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt worden ist. Für Personen, die invalidenversicherungsrechtlich als Versicherte zu qualifizieren sind, die nur teilweise erwerbstätig und andernteils in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich (insbesondere im Haushalt) tätig sind und deren Invalidität somit nach der sogenannten gemischten Methode bemessen wird (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG), ist die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung daher nur insoweit verbindlich, als sie sich auf den erwerblichen Bereich bezieht (BGE 141 V 343
E. 5.7 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 202 E. 2c).

2.3.3    Anrechenbar sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die nicht die ergänzungsleistungsberechtigte Person, sondern ihr nicht rentenberechtigter Ehegatte verzichtet (BGE 142 V 12 E. 3.2, 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 ff. Rz 553 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1809 f. Rz 129 und S. 1891 Rz 207).

    Die Festsetzung des anrechenbaren Verzichtseinkommens der nicht rentenberechtigten Ehegatten ist im Gesetz nicht geregelt, sondern nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, sind die berufliche Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und die familiäre Situation; aus der Situation auf dem Arbeitsmarkt ergibt sich sodann, in welchem Mass ein an sich zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft tatsächlich verwertbar ist (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz 557 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.), wobei die fehlende Verwertbarkeit in der Regel mit erfolglosen Arbeitsbemühungen nachzuweisen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz 132).

    Die Regelung in Art. 14a ELV ist bei der Festsetzung des Verzichtseinkommens des nicht rentenberechtigten Ehegatten nicht analog anwendbar (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz 563); soweit jedoch der fehlenden Rentenberechtigung des Ehegatten ein Entscheid der Invalidenversicherung zugrunde liegt, ist die invalidenversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung für die Durchführungsorgane der Zusatzleistungen ebenfalls verbindlich (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. die Angaben der Invalidenversicherung in Urk. 11/297). Die Beschwerdegegnerin hat daher ihm selbst kein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet.

3.2    Die Beschwerdeführerin 2 hatte sich in den Jahren 2007 und 2015 ebenfalls bei der Invalidenversicherung angemeldet.

    Im Rahmen der Abklärungen zur Anmeldung des Jahres 2007 hatte die IV-Stelle sie als Versicherte qualifiziert, die bei guter Gesundheit nicht erwerbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt tätig wäre (Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2007, Urk. 14/11; Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2007, Urk. 14/12), und hatte in der Verfügung vom 7. Februar 2008 den Rentenanspruch mangels nachgewiesener Einschränkungen in diesem Tätigkeitsgebiet verneint (Urk. 14/15). Anlässlich der Anmeldung des Jahres 2015 stufte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin 2 anhand der erneuten Abklärung vor Ort neu als Versicherte ein, die bei guter Gesundheit zu 34 % erwerbstätig und zu 66 % im Haushalt tätig wäre, und ermittelte in Bezug auf den Haushalt eine Einschränkung von 4,1 % (Abklärungsbericht vom 18. Januar 2018, Urk. 14/53). Von einer Festlegung der Einschränkung im Erwerbsbereich sah sie unter diesen Umständen ab, da auch bei einer vollumfänglichen Einschränkung (100 %) der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht worden wäre (vgl. die Feststellungsblätter vom 10. April und vom 27. Juli 2018, Urk. 14/56 und Urk. 14/63, insbesondere Urk. 14/63/4), und verneinte demgemäss den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 mit der Verfügung vom 27. Juli 2018 erneut (Urk. 14/64). Vor dem Sozialversicherungsgericht wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin 2 als lediglich Teilerwerbstätige kritisiert und geltend gemacht, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich tätig; das Gericht folgte im Urteil vom 20. Dezember 2019 jedoch der IV-Stelle und liess damit die Frage nach der Einschränkung in der berufsbezogenen Arbeitsfähigkeit ebenfalls offen (vgl. Urk. 14/71/15 E. 5.4). Auch das Bundesgericht bestätigte im Urteil vom 16. Juni 2020 (Urk. 14/76) die vorinstanzlichen Überlegungen zur prozentualen Gewichtung von Hausarbeit und Erwerbsarbeit, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit im Beruf wiederum erübrigte.

    Damit basiert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht rentenberechtigt ist, zwar auf einem Entscheid der Invalidenversicherung, in diesem Entscheid wurde jedoch nicht über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit befunden. Es liegt somit keine invalidenversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung vor, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bei der Festlegung des Verzichtseinkommens verbindlich wäre; die internen Überlegungen der IV-Stelle und
ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/56/6-9 und Urk. 14/63), die den Entscheid nach dem Ausgeführten nicht beeinflusst haben, vermögen entgegen dem Dafürhalten in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 3 f.) keine derartige Verbindlichkeit zu begründen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation bei der Frage nach dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin 2 zumutbarerweise erzielen könnte, die gesundheitlichen Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit eigenständig zu ermitteln.

3.3

3.3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin dabei von der invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin 2 als zu 34 % erwerbstätig und zu 66 % im Haushalt beschäftigt aus und ermittelte unter Annahme einer krankheitsbedingten 50%igen Einschränkung in der (beruflichen) Arbeitsfähigkeit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 17 % (50 % x 34 %; Urk. 2 S. 5). Der Betrag von Fr. 8‘244.-- im Jahr, den sie als zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigte, basiert auf statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. die Notizen in Urk. 11/365, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2019 gemacht hatte).

    Die invalidenversicherungsrechtlich massgebende prozentuale Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt ist allerdings rechtsprechungsgemäss nicht verbindlich für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens des nicht rentenberechtigten Ehegatten, da auch einer Person, die bei guter Gesundheit nicht oder nur geringfügig erwerbstätig wäre, im Rahmen der ergänzungsleistungsrechtlichen Schadenminderungspflicht die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit obliegen kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 6). Begrenzend ist dabei jedoch unter anderem die medizinische Zumutbarkeit, welche vorliegendenfalls näher zu prüfen ist.

3.3.2    Während bei der Rentenprüfung von 2007/2008 lediglich lumbale Beschwerden und Nackenbeschwerden leichteren Grades dokumentiert gewesen waren (Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheuma, vom 12. September 2007, Urk. 14/10), nannte Dr. C.___ in einem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 24. Februar 2016 neu die Diagnose einer wahnhaften Störung (F22.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]), die schon seit Jahren, mindestens aber seit dem Jahr 2002 bestehe (Urk. 14/31/1), und führte aus, die Beschwerdeführerin 2 habe ihn nach jahrelangem Drängen des Ehemannes im Jahr 2012 aufgesucht und er habe sie danach während des Arbeitsversuchs von 2013/2014 begleitet. Dabei hätten sich die Begrenzungen durch manifestes Wahnerleben bis zur physischen und psychischen Erschöpfung gezeigt, bis der Arbeitsversuch - die Beschwerdeführerin 2 habe tageweise im Stundenlohn gearbeitet - mit immer seltenerer Arbeitstätigkeit und schliesslich mit der Kündigung wegen langanhaltender Krankheit und einer kompletten körperlichen und psychischen Erschöpfung geendet habe und er seine Patientin daraufhin durchgehend zu 100 % krankgeschrieben habe. Als geschilderte oder selber beobachtete Symptome nannte Dr. C.___
neben Schlafstörungen und körperlichen Schmerzen diskret systematisierte Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen oft vom Ausmass eines Wahnes, mit Eifersuchtswahn, einem Gefühl der Einflussnahme von technischen Geräten (Mikrophone, Smartphones, TV) auf ihre Person und der Registrierung von Komplotten am Arbeitsplatz (Urk. 14/31/2). Die Prognose bezeichnete Dr. C.___ als eher ungünstig, und er hielt eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft kaum für möglich (Urk. 14/31/2).

    Dr. D.___ konnte anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2017 bestätigen, dass Wahnphänomene im Sinne von Beziehungswahn und Beeinträchtigungswahn zu erkennen seien (Urk. 14/49/11+16), und stufte die objektivierbaren psychopathologischen Befunde als leicht bis mittelschwer ausgeprägt ein (Urk. 11/49/15). In Würdigung der Ergebnisse der eigenen Exploration und der Berichte von Dr. C.___ gelangte er zur Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit kontinuierlichem Verlauf und unvollständiger Remission (Urk. 14/49/16+18+23). Was die Auswirkungen dieser Diagnose betrifft, so nannte Dr. D.___ eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit, familiäre/
persönliche Beziehungen, Selbstpflege, Anpassung an Regeln/Routinen und Kontakt-/Gruppenfähigkeit sowie eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, und er hielt fest, dass eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nur eingeschränkt möglich sei (Urk. 11/49/18+19+24+29). Bei regelmässiger, noch zu optimierender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung einschliesslich einer konsequenten Psychopharmakatherapie bezeichnete Dr. D.___ die Prognose als eher positiv (Urk. 14/49/20+22+27+30), gab jedoch zu bedenken, dass der Krankheitsverlauf auch durch nicht krankheitsbedingte, soziale Faktoren beeinflusst werde - wie das Lebensalter, die Herkunft, die Migration, der fehlende Berufsabschluss, die geringe Berufserfahrung mit langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die Lage am Arbeitsmarkt, der Rentenwunsch, die finanziellen Sorgen mit Schulden und die Krankheiten des Ehemannes und der Kinder - und dass diese Faktoren die medizinisch zumutbare Willensanstrengung und die realen Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zusätzlich behinderten (Urk. 11/49/20+24+26). Im Hinblick auf eine solche Eingliederung legte er dar, unter der Annahme der Diagnose einer Schizophrenie, die angemessen behandelt werde, müsste eine Arbeitserprobung von beispielsweise sechsmonatiger Dauer an einer beschützenden Arbeitsstelle mit einfachen, seriellen, handwerklichen Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck erfolgen und bei weiterhin stabiler Therapie und ausreichender Motivation könnte im Anschluss daran eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erwartet werden, je nach Verlauf mit einer weiteren Leistungssteigerung (Urk. 11/49/21+22+23+28+31).

3.3.3    Das Gutachten von Dr. D.___ enthält eine sorgfältige Herleitung der Diagnose mit genauer Beschreibung und Einordnung der Symptomatik; ferner stellte Dr. D.___ die Einschränkungen in den verschiedenen Funktionen der Lebensführung, des Zusammenlebens und der Aufgabenerfüllung dar, äusserte sich zu den Möglichkeiten und Grenzen der Behandlung und beschrieb den möglichen Weg zur beruflichen Eingliederung. Das Gutachten erlaubt daher eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 und von dessen Auswirkungen. Davon ging auch der Psychiater des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. med. F.___, in seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 aus (Urk. 14/56/6). Soweit er allerdings folgerte, die Beschwerdeführerin 2 sei seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit - worauf sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte (vgl. Urk. 2 S. 5) -, so lässt sich dies in dieser Form nicht aus den Ausführungen von Dr. D.___ herauslesen. Denn wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden liessen (Urk. 1 S. 6 ff.), handelt es sich bei der gutachterlich postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 % erst um eine Prognose für den Fall einer erfolgreichen Behandlung und eines guten Verlaufs der Arbeitserprobung im geschützten Rahmen.

    Ein solcher Erfolg hat sich indessen in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juni 2021 (noch) nicht eingestellt. Vielmehr hielt Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2019 zwar fest, die Krankheitssymptomatik habe sich unter psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung mit zurzeit wöchentlichen Sitzungen leicht verbessert, insgesamt ging er jedoch nicht von einer Verbesserung wesentlichen Ausmasses aus und attestierte der Beschwerdeführerin 2 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/291). Im weiteren Verlaufsbericht vom 26. November 2020 sodann gab Dr. C.___ an, der Krankheitszustand zeige kaum Schwankungen bei konstanter, an der obersten noch erträglichen Grenze liegenden Psychopharmakadosierung und die medikamentöse Behandlung bewirke zwar, dass die Wahnstimmungen und das Wahnerleben etwas in den Hintergrund gerückt seien, sie blieben jedoch latent stets abrufbar und seine Patientin klage über eine schwer erträgliche Tagesmüdigkeit sowie einen Interessenverlust als Nebenwirkung der neuroleptischen Therapie. Demgemäss war für Dr. C.___ an eine ausserhäusliche Tätigkeit nach wie vor nicht zu denken (Urk. 3/9). Der günstige Behandlungsverlauf, den Dr. D.___ als erste Voraussetzung für eine Erprobung der Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen formuliert hatte, realisierte sich somit in den nachfolgenden Jahren höchstens teilweise und die Arbeitserprobung im geschützten Rahmen fand nicht statt.

    Demzufolge ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Dezember 2020 aus medizinischer Sicht über eine Leistungsfähigkeit verfügte, die auf dem Arbeitsmarkt realisierbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ richtigerweise auf zahlreiche krankheitsfremde Faktoren hinwies, welche die berufliche Eingliederung zusätzlich behinderten. Ergänzungsleistungsrechtlich ins Gewicht fällt vor allem, dass die Beschwerdeführerin 2 in der vorliegend zur Diskussion stehenden Zeit ab Dezember 2020 schon weit über 50 Jahre alt war und dass sie seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 (vgl. Urk. 11/G2 und Urk. 14/2/3) nur ganz sporadisch und immer nur in kleinen Pensen berufstätig gewesen war (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. November 2017, Urk. 14/50). Diese beiden Gegebenheiten würden den Erfolg bei der Stellensuche schon ohne Vorliegen einer gesundheitlichen Problematik stark erschweren, und ein Krankheitsbild der vorliegenden Art bildet eine gewichtige weitere Erschwernis, zumal es unter anderem Einfluss auf die Interaktionen in einem Arbeitsteam haben könnte und eine beträchtliche Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers verlangt.

3.3.4    Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. C.___ unkooperativ verhalten hätte; Dr. C.___ wies im Bericht vom 26. November 2020 vielmehr darauf hin, dass seine Patientin zuverlässig zu den wöchentlich vereinbarten Sitzungen erscheine, und er stellte auch die Zuverlässigkeit in der Medikamenteneinnahme nicht in Frage, sondern sprach von konstanter Psychopharmakadosierung (Urk. 3/9). Der Beschwerdeführerin 2 kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe die Wiedererlangung und die Realisierung ihrer Erwerbsfähigkeit behindert und damit ihre Schadenminderungspflicht verletzt.

3.4    Damit verbietet es sich entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdeführenden, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers 1 ab Dezember 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 ab Dezember 2020 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 berechne.


4.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat in der Eingabe vom 16. Dezember 2021 zeitliche Aufwendungen von 10,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 92.70 geltend gemacht (Urk. 17). Diese Aufwendungen sind als angemessen zu beurteilen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2‘540.30 ([10,3 x Fr. 220.-- + Fr. 92.70] zuzüglich 7,7 %), welche den Beschwerdeführenden zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 aufgehoben, und die Sache wird an die Stadt Dietikon zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 ab Dezember 2020 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘540.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anjushka Früh

- Stadt Dietikon

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



FehrKobel