Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00065

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 4. Oktober 2022

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch den Sohn Z.___

gegen

Stadt Dübendorf

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Dem Ehepaar X.___ (geboren 1944) und Y.___ (geboren 1942) werden von der Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), seit Dezember 2016 Zusatzleistungen zur AHV-Rente ausgerichtet (vgl. Urk. 14/1/33 [Anmeldung]; Urk. 14/1/35-36, 14/1/38-42).

1.2 Im Jahr 2020 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs ein (vgl. Urk. 14/2/43/10). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 ersetzte sie diejenige vom 13. Dezember 2019 betreffend den Leistungsanspruch des Jahres 2020 (Urk. 14/1/41 [Rev. 6]) mit der Begründung, die Versicherten hätten seit Anspruchsbeginn zwei Bankkonten nicht deklariert. Zudem sei der Wert und Ertrag einer Liegenschaft in A.___ nicht wie bis anhin zu 1/6, sondern vollumfänglich anzurechnen (Urk. 14/2/43 [Rev. 8]). Mit weiterer Verfügung vom 27. Januar 2021 kam die Durchführungsstelle zudem auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2020 (Urk. 14/1/42 [Rev. 7]) zurück und berechnete den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen neu (Urk. 14/2/44/1 [Rev. 9]). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Januar 2021 forderte sie für die Zeitperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'751.-- zurück (Urk. 14/2/45). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Mit Verfügungen vom 5. Mai 2021 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch unter Hinweis auf die nicht deklarierten Vermögenswerte rückwirkend auch ab 1. Dezember 2016 neu (Urk. 14/2/45-49 [Rev. 10-13]). Mit separater Verfügung gleichen Datums forderte sie Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'588.-- zurück, welche im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlt worden seien (Urk. 14/2/50). Dagegen erhoben die Versicherten am 25. Mai 2021 Einsprache (Urk. 14/2/51), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. August 2021 abwies (Urk. 2 = Urk. 14/2/52).

2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch ihren Sohn Z.___, am 1. September 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Rückerstattungspflicht sei abzusehen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die Beschwerdeführenden die mit gerichtlicher Verfügung vom 7. September 2021 (Urk. 4) verlangten Vertretungsvollmachten nachgereicht hatten (Urk. 8 f.), schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Urk. 16) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und reichten Unterlagen betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft in A.___ nach (Urk. 17/1-4). Dieselben Dokumente liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 zukommen (Urk. 18, Urk. 19/1-5). Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurden die Parteien jeweils über die Eingaben der Gegenseite in Kenntnis gesetzt (Urk. 20).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 5'588.--. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.

2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da eine Rückerstattungspflicht betreffend im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2019 ausgerichtete Ergänzungsleistungen Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.


2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV).

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind auch Liegenschaften einer versicherten Person im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.3.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2021, S. 134 Ziff. 346). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346).

3.

3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2021 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, anlässlich der periodischen Überprüfung 2020 seien zwei Bankkonten festgestellt worden, welche bis anhin nicht deklariert worden seien (Bank B.___-Jugendsparkonto «…» [Geschenksparkonto]; Konto bei der Bank C.___ [Nr. «…»]). Diese seien rückwirkend als Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die infolgedessen zu Unrecht bezogenen Leistungen seien rückerstattungspflichtig (Urk. 2 S. 3). Des Weiteren sei die Liegenschaft im Dorf D.___ (Region E.___, Land A.___) bei der erstmaligen Anspruchsberechnung aufgrund fehlender Unterlagen anhand von Erfahrungswerten des Fachverbandes für Zusatzleistungen mit Fr. 47'000.-- bewertet worden. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sei davon ausgegangen worden, dass er die Liegenschaft im Jahr 2001 zusammen mit seinen fünf Geschwistern vom verstorbenen Vater geerbt habe. Entsprechend sei ihm der jährliche Nettoliegenschaftsertrag von Fr. 1'880.-- zu 1/6 (Fr. 313.--) angerechnet worden. Anlässlich der periodischen Überprüfung 2020 habe der Sohn der Beschwerdeführenden mitgeteilt, seine Eltern hätten die Liegenschaft vor ungefähr zwei Jahren zu 100 % übernommen. Aus dem im Dezember 2020 eingereichten Katasterauszug vom 27. April 2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die volle Eigentümerschaft an der besagten Liegenschaft innehabe. Folglich seien sowohl der gesamte Verkehrswert von Fr. 47'000.-- als auch der gesamte Ertragswert von Fr. 1'880.-- rückwirkend ab dem 1. Dezember 2016 anzurechnen. Für die daraus zu Unrecht bezogenen Leistungen bestehe ebenfalls eine Rückerstattungspflicht (Urk. 2 S. 4 f.).

3.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 1. September 2021 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das Jugendsparkonto sei 2012 zugunsten des Enkelkindes F.___ eröffnet worden. Dieser sei bis zur Volljährigkeit die wirtschaftlich berechtigte Person; die Beschwerdeführerin könne nicht einfach über das Geld ve rfügen und habe nie Bezüge getätigt. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass ihr das Konto nicht gehöre. Auch in Bezug auf das Konto bei der Bank C.___ liege keine grobe Meldepflichtverletzung vor. Es handle sich dabei um dasselbe Konto, das bereits bei der Gesuchstellung deklariert worden sei. Infolge einer Bankübernahme habe die Bank C.___ das frühere Konto ungefähr im Jahr 2015/2016 in ihr System implementiert (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Liegenschaft könne der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Ertragswert nicht nachvollzogen werden, da die Immobilienpreise in A.___ in den letzten Jahren stark gesunken seien. Im Fragebogen hätten sie den Wert der Liegenschaft auf Fr. 30'000.-- geschätzt; der effektive Steuerwert liege bei Fr. 16'643.--. Der Beschwerdeführer sei als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen, da er bis heute als Einziger der Familie über eine für die Eintragung notwendige Identifikationsnummer verfüge (Urk. 1 S. 2 f.). Im Übrigen seien die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt. Es sei ihnen nicht möglich, irgendwelche Rückzahlungen zu tätigen (Urk. 1 S. 1 f.).

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest, insbesondere in Bezug auf die Höhe des angerechneten Verkehrs- und Ertragswertes der Liegenschaft. Aufgrund der Katasterunterlagen sei unbestrittenermassen der Beschwerdeführer als alleiniger Eigentümer eingetragen. Falls dennoch von einem tieferen Wert ausgegangen werden sollte, wäre der im Gerichtsverfahren ermittelte Wert nicht rückwirkend, sondern erst ab Vorliegen einer anerkannten Verkehrswertschatzung zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 2).

3.4 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft zu den Akten (Urk. 17/1-4) und betonten, dass die Immobilienpreise in A.___ massiv an Wert verloren hätten. Sie befänden sich seit 2016 auf einem sehr tiefen Niveau, was auch rückwirkend zu berücksichtigen sei (Urk. 16).

4.

4.1 Die von der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2021 verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 5'588.-- (Urk. 14/2/50) hängt mit weiteren Verfügungen gleichen Datums zusammen, mit welchen der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 rückwirkend neu festgelegt wurde (Urk. 14/2/45-49). Das Zurückkommen auf die ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügungen (Urk. 14/1/35-36, 14/1/38-40) begründete die Beschwerdegegnerin mit dem Auffinden damals nicht (korrekt) deklarierter Vermögenswerte. Einerseits handle es sich dabei um eine ausländische Liegenschaft in D.___ (Region E.___, Land A.___), deren Liegenschafts- und Ertragswert nicht nur zu 1/6, sondern vollumfänglich anzurechnen seien. Andererseits seien zwei in- und ausländische Bankkonten seit Anspruchsbeginn nicht deklariert worden (Urk. 14/2/50).


4.2

4.2.1 In Bezug auf die Liegenschaft in A.___ ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung mit der Durchführungsstelle vom 4. Januar 2017 mitteilte, diese zusammen mit seinen fünf Geschwistern im Jahr 2001 von seinem Vater geerbt zu haben. Der Gesamtwert belaufe sich auf ungefähr Fr. 15'000.--. Die Beschwerdegegnerin stufte diese - nicht mit entsprechenden Belegen untermauerte - Angabe als zu tief ein und setzte den Wert der Liegenschaft schätzungsweise auf Fr. 47'000.-- fest (Fr. 30'000.-- [Gebäudewert] + Fr. 17'000.-- [Landwert]). Davon rechnete sie dem Beschwerdeführer 1/6 respektive Fr. 7'833.-- als Vermögen und Fr. 313.-- (Fr. 47'000.-- * 0.05 * 0.8 / 6) als jährlichen Liegenschaftsertrag an (Urk. 14/1/25; Urk. 14/1/35-36, 14/1/38-40).

4.2.2 Anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2020 habe der Sohn der Beschwerdeführenden darüber orientiert, dass der 1/6-Anteil an der Liegenschaft nicht mehr aktuell sei. Seine Eltern hätten diese vor circa zwei Jahren zu 100 % übernommen, da der Bruder des Beschwerdeführers verstorben sei (vgl. Urk. 14/2/43/1 [E-Mail vom 7. November 2020], Urk. 14/2/43/10/1). In einem Fragebogen vom 14. Dezember 2020 schätzten die Beschwerdeführenden den Liegenschaftswert auf Fr. 30'000.-- (Urk. 3/3 [= Urk. 14/2/43/10/7]). Im Zuge der periodischen Überprüfung wurde der Beschwerdegegnerin des Weiteren ein Auszug aus dem Katasterplan vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in D.___ (Code-Nr. «…») eingetragen ist. Als «Überweisungsdatum» (gemeint wohl: Übertragungsdatum) ist der 30. Juli 1993 vermerkt (Urk. 14/2/43/10/17).

4.2.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den am 27. April 2006 veröffentlichten (vgl. Urk. 14/2/43/10/15) nationalen Katasterplan davon ausging, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprechung (Dezember 2016) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in D.___ war. Steuertechnische Hintergründe respektive Überlegungen (vgl. Urk. 1 S. 3) vermögen dies ebenso wenig zu widerlegen wie die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung des Vorsitzenden der lokalen Gemeinschaft D.___ vom 14. Februar 2007 (Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 14/1/25), zumal diese einzig die «Vermögenserklärung» des Beschwerdeführers bestätigt.

Umstritten ist des Weiteren der Wert der Liegenschaft in A.___, welchen die Beschwerdeführenden aktuell auf Fr. 30'000.-- schätzen, während die Beschwerdegegnerin unverändert von Fr. 47'000.-- ausgeht.

Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt es zu beachten, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50). Hieraus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korrigierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 20. Mai 2011 E. 3.2 = SVR 2011 EL Nr. 8 S. 25). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügungen betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 zurückgekommen, da damals zu Unrecht nur 1/6 statt 1/1 des Liegenschafts- und Ertragswerts angerechnet worden sei. Mit anderen Worten bildete der Schätzwert der Liegenschaft in D.___ an sich keine Modalität der Wiedererwägung; eine rückwirkende Wertberichtigung fand nicht statt. Würde nun im gerichtlichen Beschwerdeverfahren eine solche Überprüfung des Werts vorgenommen, liefe dies auf eine rechtsprechungsgemäss unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Wiedererwägung hinaus. Das Gericht ist mithin in diesem Beschwerdeverfahren nicht befugt, den in der Vergangenheit für die Liegenschaft angenommenen Schätzwert, der für die vorliegend angefochtene Verfügung bzw. den Einspracheentscheid beibehalten wurde, auf dessen Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Frage im Zuge zukünftiger Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht erneut aufgeworfen werden könnte.

4.2.4 Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 alleiniger und nicht nur anteilsmässiger Eigentümer der Liegenschaft in D.___ war. Der Schätzwert der Liegenschaft für diese vergangene Zeitperiode kann mit Blick auf die konkreten Modalitäten der Wiedererwägung nicht Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein.

4.3

4.3.1 Gemäss Beschwerdegegnerin sei anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2020 ein Jugendsparkonto bei der Bank B.___ AG («…» [Geschenksparkonto]) festgestellt worden, welches bis anhin nicht deklariert worden sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdeführenden bestreiten dies grundsätzlich nicht; das Konto wurde denn auch beispielsweise in der Steuererklärung 2015 - im Gegensatz zu derjenigen des Jahres 2019 (Urk. 14/2/43/3) - nicht aufgeführt (Urk. 14/1/32). Das Konto war allerdings nachweislich bereits im Januar 2012 eröffnet worden (vgl. Kontoauszüge in Urk. 14/2/46 a.E.).

Bereits im Einspracheverfahren machten die Beschwerdeführenden jedoch geltend, nie Bezüge von diesem Konto getätigt zu haben und dass ihr Enkelkind F.___ die wirtschaftlich berechtigte Person sei (Urk. 14/2/51; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin telefonisch bei der Bank B.___ AG vorgenommenen Abklärungen hätten – nach Angaben der Beschwerdegegnerin - indes ergeben, dass die kontoeröffnende Person die Inhaberin des Jugendsparkontos sei bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen. Die jährlichen Kontoauszüge würden der eröffnenden Person zugestellt, welche bei Notwendigkeit den Geldbetrag beziehen und das Konto saldieren könne. Dies sei bei kleineren Guthaben durchaus möglich. Das Konto sei bei den Steuern durch die Inhaberin entsprechend zu deklarieren (Urk. 2 S. 3 Ziff. 7).

In den vorliegenden Kontoauszügen (Urk. 14/2/46 a.E.) wird zwar das Enkelkind als Inhaber genannt. Die Auszüge wurden allerdings der Beschwerdeführerin zugestellt, welche das Konto unbestrittenermassen eröffnet hat. Gemäss Auskunft der Bank - mit welcher sich die Beschwerdeführenden nicht substantiiert auseinandersetzten oder anderslautende Geschäftsbedingungen über das Jugendsparkonto der Bank B.___ einreichten - bleibt die Verfügungsgewalt über das Guthaben bis zur Volljährigkeit des Enkels bei der Beschwerdeführerin. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Enkel bereits volljährig geworden wäre oder dass bereits vorgängig eine Übertragung des Guthabens stattgefunden hätte. Dagegen spricht denn auch die Deklaration des Kontos in der Steuererklärung 2019 durch die Beschwerdeführenden (Urk. 14/2/43/3). Die Beschwerdegegnerin durfte das Kontoguthaben sowie den damit einhergehenden Zinsertrag vor diesem Hintergrund in der rückwirkenden Anspruchsberechnung berücksichtigen.

4.3.2 Laut Beschwerdegegnerin sei überdies ein Konto bei der Bank C.___ (Nr. «…») nicht seit Anspruchsbeginn deklariert worden. Ihr ist mit Blick auf die aktenkundigen Kontoauszüge beizupflichten, dass dieses Konto spätestens seit dem 27. Oktober 2015 existiert (Urk. 14/2/46; vgl. auch Urk. 3/2). Soweit die Beschwerdeführenden die Auffassung vertreten, dieses sei bereits 2016 gemeldet worden (Urk. 2 S. 2), kann ihnen nicht gefolgt werden.
So wurde ein früheres Konto bei der Nationalbank A.___ AG (Nr. «…») im Rahmen der erstmaligen Anspruchsberechnung berücksichtigt (vgl. Urk. 14/1/27, 14/1/35). Dieses wurde jedoch per 22. Juni 2018 saldiert (Urk. 14/2/43/8). Folglich kann es sich dabei nicht um dasselbe Konto handeln wie dasjenige bei der Bank C.___, welches nachweislich auch noch im April 2020 Bestand hatte (Urk. 3/2 S. 2). Die rückwirkende Berücksichtigung des Kontos bei der Bank C.___ als Vermögenswert ist daher nicht zu beanstanden.

4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 infolge unrichtiger Bemessungsgrundlagen von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1 c). Die Erheblichkeit ist auch angesichts des zurückgeforderten Gesamtbetrages von Fr. 5'588.-- zu bejahen. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet sind (vgl. vorstehende E. 2.3). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass von gerichtlicher Seite kein Anlass besteht, bezüglich nicht beanstandeter Berechnungselemente korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation der Leistungsansprüche beziehungsweise der Rückforderung ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

5. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen geltend machen, die Zusatzleistungen gutgläubig bezogen zu haben und aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein, der Rückforderung nachzukommen (Urk. 1 S. 1 f.), beziehen sie sich auf die Voraussetzungen des allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Damit zielen sie an der Sache vorbei, da für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass andererseits zwei getrennte Verfahren zu führen sind, sofern die Verwaltung - wie im konkreten Fall - nicht auf die Rückerstattung verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, welches die Rechtmässigkeit der Rückforderung zum Gegenstand hat, nicht weiter von Belang. Die Erlassfrage wird erst zu prüfen sein, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten hat (Urk. 2 S. 6). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von insgesamt Fr. 5'588.-- für den Zeitraum von 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 als rechtens. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Stadt Dübendorf

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Maurer Reiter Würsch