Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00069


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Dübendorf

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/17) als sie sich am 10. Dezember 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/36). Mit Verfügungen vom 8. März 2021 sprach die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2020 (Urk. 7/44) Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 469.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Urk. 7/45) von monatlich Fr. 1'137.-- zu. Dabei rechnete die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten der Bemessung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und einen solchen im Jahr 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- an (vgl. Urk 7/55). Gegen die Verfügungen vom 8. März 2021 erhob die Versicherte am 14. April 2021 Einsprache (Urk. 7/46) und beantragte eine Neubemessung ihres Leistungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1). Mit Entscheid vom 26. Juli 2021 (Urk. 7/47 = Urk. 2) wies die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die von der Versicherten erhobene Einsprache ab.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihr Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts neu zu bemessen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

2.2    Mit Eingaben vom 5. Dezember 2021 (Urk. 10) und vom 29. April 2022 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und reichte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 13/1-3), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Urk. 16) Stellung nahm.

2.3    Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.4    

1.4.1    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 aELG, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b);

- ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.4.2    Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen:

- zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b);

- ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen lit. f);

- ... (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h);

- die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i).

1.4.3    Gemäss Art. 17b ELV, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b).    

    Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

    Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

    Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit. c ELG;

b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

    1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

    2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

    3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

    4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

    5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

    6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;

c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;

d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

1.5    Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html) haben die unfreiwilligen Vermögensverluste für die Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unberücksichtigt zu bleiben. Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen liessen.

1.6    Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

1.7    Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtsprechungsgemäss ein Vermögensverzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c).

1.8    Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Kasuistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Das Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht, mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzunehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des Beauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).

1.9    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

1.10    Eine auf strafbare Handlungen (zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung kann indes nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in risikoreiche derivative Finanzinstrumente, insbesondere in Differenzkontrakte (contract for difference, CFD) über den Anbieter Y.___ investiert habe, und dass dabei ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und absehbar gewesen sei (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Investition grobfahrlässig ein für ihre finanziellen Verhältnisse unangemessenes, sehr hohes Risiko eingegangen, weshalb von einem Vermögensverzicht im Jahre 2019 im Umfang von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 in einem solchen von Fr. 51'000.-- auszugehen sei (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie in den Jahren 2019 und 2020 vorerst über die Plattform Y.___ Geldbeträge überwiesen habe, um damit in derivative Finanzinstrumente zu investieren. Anschliessend habe sie erfahren, dass die Plattform Y.___ mit der Plattform Z.___ fusioniert habe (Urk. 1 S. 2). Ab Weihnachten 2020 habe sie dann keinen Zugang mehr zu ihrem Konto bei der Plattform Z.___ gehabt. Auf Grund eines Beitrags im Schweizer Fernsehen habe sie dann im März 2020 realisiert, dass sie Opfer eines raffinierten Betrugssystems geworden sei, weshalb sie am 20. April 2021 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige erstattet habe (S. 3).


3.

3.1    Bei den Akten befindet sich die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) eingereichte Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18), worin das Strafverfahren in Sachen einer unbekannten Täterschaft betreffend Betrug etc. (Online Anlagebetrug) zu Lasten der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Darin wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

«

1. (…) Die Geschädigte habe Ende Mai 2019 eine E-Mail, in welcher es um Investitionen in Bitcoin gegangen sei, von der unbekannten Täterschaft erhalten und habe daraufhin auf den darin enthaltenen Link geklickt, woraufhin sich eine Webseite, deren Name sie nicht mehr wisse, geöffnet habe. In der Folge habe sie sich auf der Webseite registriert, hierfür habe sie ihre persönlichen Daten angegeben, eine Kopie ihrer Identitätskarte eingereicht und anschliessend ihre erste vermeintliche Investition via Kreditkarte in der Höhe von EUR 250.00 getätigt. Die Täterschaft habe der Geschädigten angeblich hohe Renditen in Aussicht gestellt, wodurch die Geschädigte, gemäss ihren Angaben, zwischen dem 28.12.2019 und 25.06.2020, weitere Investitionen in der Höhe von EUR 52'959.33 getätigt habe. Überdies habe die Geschädigte der Täterschaft via die Fernwartungssoftware Anydesk Zugriff auf ihren Computer gewährt, um sich die Gewinne auf der angeblichen Onlinetrading-Plattform "Y.___" zeigen zu lassen. Obwohl die Geschädigte im Mai 2020 die Täterschaft aufgefordert habe ihr die von ihr getätigten Investitionen respektive den Gewinn auszubezahlen, habe sie bis dato weder die Investitionssumme noch den vermeintlichen Gewinn erhalten.

2. Vorliegend handelt es sich um eine Betrugsform, welche durch verschiedene komplex organisierte Tätergruppierungen unter Anwendung desselben «Modus Operandi» weltweit betrieben wird. Die Gruppierungen bewegen sich unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technologien etc.) anonym im Internet, sodass ihre Identitäten anhand der digitalen Spuren nachträglich in der Regel nicht mehr ermittelbar sind. Für die Zahlungen werden jeweils entweder die Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules) verwendet, welche unter einem Vorwand zur Weiterleitung der Gelder «missbraucht» werden oder aber andere Zahlungsdienstleister, welche eingehende Gelder entweder zuhanden der Täterschaft auf Bankkonten in der Rechtshilfe derzeit nicht im erforderlichen Masse zugängliche Länder weiterleiten oder in anonyme Kryptowährungen umtauschen, weshalb sich auch der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lässt. Die aktenkundige Vorgehensweise zeigt, dass die Täterschaft im vorliegenden Fall eine Professionalität an den Tag legte, welche auf die genannten Verschleierungstaktiken hinweist, weshalb die Identifikation der Täterschaft sowohl mittels der Verfolgung von digitalen Spuren als auch anhand des Geldflusses derzeit aussichtslos ist.

3. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungsführung im Bereich Online Anlagebetrug ausserordentlich aufwändig gestaltet und überdurchschnittlich ressourcenintensiv ist. Die Erfahrungen aus den bei den Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich zahlreich eröffneten, jeweils separat geführten Strafverfahren in diesem Bereich haben gezeigt, dass es trotz intensiver Ermittlungen im Einzelfall nicht gelingt,- die professionell agierende, im Ausland vermutete unbekannte Täterschaft zu lokalisieren und zu identifizieren. Die Identifikation der Täterschaft scheitert wegen der durch diese zur Verschleierung ihrer Identität eingesetzten verschiedenen technischen Vorkehrungen. Da davon auszugehen ist, dass jeweils mehrere Geschädigte einer gleichen Tätergruppe zuzuordnen sind, ergeben sich aus diesen separaten Verfahrensführungen darüber hinaus erhebliche Doppelspurigkeiten, die mit dem Ziel einer möglichst effizienten Strafverfolgung nicht vereinbar sind. Aus. diesem Grund werden sämtliche im Kanton Zürich als Online Anlagebetrugsfälle identifizierten Verfahren nach einem standardisierten Ablauf bearbeitet: In einer ersten Phase werden Daten und Informationen der zwischen den Geschädigten und der Täterschaft erfolgten Kommunikation und Geldflüsse gesammelt. In einer zweiten Phase werden die bei sämtlichen im Kanton geführten Ermittlungen erhobenen Daten aggregiert und durch Spezialisten der Polizei analysiert. Ziel der Analyse dieses Datenpools ist es, aus den Einzelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu identifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze die zur Identifikation der Täterschaft führen können sichtbar zu machen. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren alsdann einer solchen Fallgruppe angehört, ist die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.

4. Da derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich sind, ist die Untersuchung bis zum allfälligen Erfolg dieser Massnahme zu sistieren».

3.2    Art. 310 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.

3.3    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 120 V 378 E. 3a mit Hinweisen) sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts Anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat.

3.4    Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Hingegen soll die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3).

3.5    Demgegenüber kommt dieser Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts nicht die gleiche Bedeutung zu. Die zivilrechtliche Rechtsprechung geht zwar auch davon aus, dass dem Strafurteil eine gewisse Autorität zukomme und lässt sich gelegentlich von der erwähnen Rechtsprechung zum administrativen Führerausweisentzug inspirieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2020 vom 28. Februar 2020 E. 6 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E. 3.2). Denn die Frage, ob das Zivilgericht an den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist oder nicht, hat das Zivilprozessrecht zu beantworten (BGE 125 III 401 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2 und 5A_427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.2.1). Da die ZPO keine diesbezüglichen Regeln enthält, sind die Zivilgerichte indes nicht an die von Strafgerichten festgestellten Sachverhalte gebunden; sie entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt übernehmen oder nicht und entscheiden frei über die Rechtswidrigkeit (Urteile des Bundesgerichts 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4.4 und 4A_470/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.2). Dies hindert die Zivilgerichte nicht daran, die Feststellungen der Strafgerichte zu übernehmen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafgerichte über umfangreichere Ermittlungsmöglichkeiten verfügen. Wenn das Zivilgericht indes der Beurteilung durch das Strafgericht folgen will, trifft es eine Zweckmässigkeitsentscheidung und wendet keine bundesrechtliche Regel an (Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; BGE 125 III 401 E. 3 S. 1).


4.

4.1    Auf Grund der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) steht fest, dass die Strafbehörden nach der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeige ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren anhand nahmen, und dass sie anschliessend das Strafverfahren sistierten, da zu diesem Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich waren. Der Sistierungsverfügung ist sodann zu entnehmen, dass die Strafbehörden davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Anlagebetrugs durch komplex organisierte und weltweit agierende Tätergruppierungen geworden sei. Diese Gruppierungen hätten unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technologien etc.) ihre wahren Identitäten verdeckt und seien anonym im Internet tätig gewesen, wobei sie sich für Zahlungen entweder der Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules) oder anderer Zahlungsdienstleister bedient hätten. Letztere hätten eingehende Gelder entweder zuhanden der Täterschaft auf Bankkonti in der Rechtshilfe nicht im erforderlichen Masse zugänglichen Ländern weitergeleitet oder in anonyme Kryptowährungen umgetauscht. Aus diesen Gründen habe sich der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lassen. Diese aktenkundige Vorgehensweise habe gezeigt, dass die Täterschaft eine Professionalität an den Tag gelegt habe, welche auf die erwähnten Verschleierungstaktiken hingewiesen hätte. Dadurch sei die Beschwerdeführerin veranlasst worden, in der Zeit vom 28. Dezember 2019 bis 25. Juni 2020 einen Betrag von insgesamt EUR 52'959.33 an die Täterschaft über die angebliche Onlinetrading-Plattform «Y.___» zu überweisen (vorstehend E. 3.1).

4.2    Demzufolge steht fest, dass die Strafbehörden in tatsächlicher Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin keine wirklichen Investitionen in (derivative) Finanzinstrumente über die Plattform Y.___ getätigt hat, sondern diesbezüglich durch eine unbekannte, komplex organisierte, weltweit agierende, ihre Identität verschleiernde und äusserst professionell handelnde Täterschaft arglistig getäuscht und Opfer eines Betrugs geworden war. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Denn obwohl das strafrechtliche Untersuchungsverfahren auf Grund der Komplexität der betrügerischen Handlungen und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Überführung der Täterschaft vorläufig sistiert wurde, sodass diesbezüglich noch kein rechtskräftiger strafrechtlicher Entscheid vorliegt, kann vorliegend auf die überzeugenden und schlüssigen tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland in der Sistierungsverfügung vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) abgestellt werden.

4.3    Gestützt auf die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der Überweisungen über die angebliche Onlinetrading-Plattform Y.___ Opfer eines Betrugs geworden ist und dadurch unfreiwillig Vermögensverluste im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- erlitten hat.

4.4    Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9) kann indes eine auf strafbare Handlungen und insbesondere eine auf einen Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst war beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wurde. Sodann haben gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung eines Vermögensverzichts unberücksichtigt zu bleiben (vorstehend E. 1.4.3).

4.5    In Anbetracht des Umstandes, dass die fragliche Vermögensverminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine strafbare Handlung im Sinne eines Betrugs und damit unfreiwillig verursacht wurde, kann die Frage, ob es sich bei den der Beschwerdeführerin von der angeblichen Onlinetrading-Plattform Y.___ vorgetäuschten Finanzanlagen, falls diese nicht über einen betrügerischen Anbieter getätigt worden wären, um besonders risikoreiche Investitionen gehandelt hätte, bei welchen ein erheblicher Verlust bereits im Zeitpunkt der Investition als sehr wahrscheinlich und absehbar erschienen wäre, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, offengelassen werden.


5.    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 2019 und 2020 keine Vermögensverzichte anzurechnen sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide.     


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Juli 2021 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 keine Vermögensverzichte anzurechnen sind, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Dübendorf

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz