Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00070


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch

Pilatushof AG

Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 24. März 2020 eine halbe Invalidenrente ab Juli 2017 und eine ganze Invalidenrente ab Mai 2019 zugesprochen (Urk. 8/37). Am 26. Januar 2021 meldete er sich bei der SVA zum Bezug von Zusatzleistungen an, worauf diese die Anmeldung am 1. Februar 2021 zuständigkeitshalber an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) weiterleitete (Urk. 8/99, vgl. Urk. 2 Sachverhalt E. 1).

1.2    Mit Verfügung vom 19. April 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 8/5). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2021 (Urk. 8/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).


2.     Der Versicherte erhob am 13. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell seien ihm Zusatzleistungen zur IV zuzusprechen (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2021 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 11/ 1-22) ein.

    Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2021 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Zu prüfen ist demnach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem Januar 2021 (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL-Reform 2021 zur Anwendung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 22 N. 54).

1.2    Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lita) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (litb). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

1.3    Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden von Fr. 19‘610.-- pro Jahr (Abs. 1 lit. a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, soweit sie bei alleinstehenden Personen in der hier vorliegenden Region 2 Fr. 15‘900.-- nicht übersteigen (Abs. 1 lit. b Ziff. 1), Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Abs. 3 lit. a), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit. c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit. d).

1.4    Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30’000 Franken übersteigt (lit. c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d).

1.5    Gemäss Art. 23 ELV sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend (Abs. 1). Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind hingegen die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Abs. 2).

1.6    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.-- mit den jährlichen IV-Renten beziehungsweise (Sozial-)Versicherungsleistungen über Fr. 49'596.-- problemlos gedeckt werden könnten. Unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs von Fr. 3'798.-- sowie eines Vermögensertrags von Fr. 13. -- beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf Fr. 53'407.--, womit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 14'308.-- resultiere (S. 2 E. 2).

    Sowohl das zu berücksichtigende Bruttovermögen als auch die davon in Abzug zu bringenden Schulden liessen sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht einwandfrei eruieren. Es gebe indes Hinweise darauf, dass das zu berücksichtigende Vermögen allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht werden müsste (S. 4 E. 6). Selbst wenn aber letzten Endes zugunsten des Beschwerdeführers gar kein Reinvermögen angerechnet werden könnte, würde sich im vorliegenden Fall nichts daran ändern, dass infolge des deutlichen Einnahmenüberschusses von Fr. 10'497.-- (Fr. 49'596.--Fr. 39'099.--) kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestehe. Auch was die selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma angehe, sei die Verfügung nicht zu beanstanden. Einerseits sei ihm daraus kein Erwerbseinkommen angerechnet worden und andererseits würde auch die Berücksichtigung von Schulden am Ergebnis nichts ändern (S. 4 E. 7). Bei dieser Ausgangslage genüge es, die für den Entscheid wesentlichen Punkte abzuhandeln, detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechenbare Vermögen erübrigten sich, ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehle (S. 4 E. 8).

    Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, es seien ihm Krankheits- und Behinderungskosten entstanden, er habe jedoch bis anhin keine Belege hierfür eingereicht. Eine selber erstellte Aufstellung der wahrgenommenen Arzttermine genüge hierfür nicht. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die ihm entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten noch zu beantragen und nachzuweisen. Soweit er aufgrund des festgestellten Einnahmenüberschusses in der Lage sei, diese Kosten zu tragen, bestehe allerdings kein Anspruch. Hierüber würde die Beschwerdegegnerin separat entscheiden, da ein möglicher Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2021 und folglich auch nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens sei, weshalb in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache eingetreten werde (S. 4 f. E. 9; vgl. zum Ganzen auch Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits in der Verfügung vom 19. April 2021 habe die Beschwerdegegnerin explizit festgehalten, dass bei einer möglichen Einsprache oder einem späteren Neugesuch die Vermögensverhältnisse noch genauer geprüft werden müssten. Auch die Erwägungen im Einspracheentscheid belegten, dass die Beschwerdegegnerin selbst noch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder der Richtigkeit an der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung gehabt habe. Der Verzicht, weitere Unterlagen oder Auskünfte vom Beschwerdeführer einzuholen, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar (S. 5 f. Ziff. 13). Aus näher genannten Gründen sei das Vermögen unrichtig festgestellt worden (S. 6 ff. Ziff. 14-15).

    Die Renten der Generali Versicherungen im Betrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr würden im Geschäftsergebnis der Einzelfirma «Z.___» bereits als Ertrag verbucht. Eine zweifache Berücksichtigung als privates und geschäftliches Einkommen dürfe nicht erfolgen. Demnach seien diese Renten bei den Einnahmen unberücksichtigt zu lassen (S. 8 Ziff. 16).

    Zusammenfassend sei ihm richtigerweise kein relevantes Vermögen und demnach kein Vermögensverzehr anzurechnen. Nach zusätzlichem Abzug der Renten der Generali auf der Einnahmenseite und der Berücksichtigung von weiteren, notwendigen Ausgaben (negatives Geschäftsergebnis der Einzelfirma, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien Generali et cetera) resultiere ein Anspruch auf Zusatzleistungen. Der Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten schliesslich hänge konkret von der Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses ab. Er habe daher ein gerechtfertigtes Interesse daran, dass auch die Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses abschliessend beurteilt werde (S. 8 f. Ziff. 17). Die Sache sei demzufolge zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 9 Ziff. 18). Alternativ sei der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vervollständigen (S. 9 Ziff. 19).

2.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

2.4    Mit Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 8/5; Berechnungsblatt vgl. Urk. 8/6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten machte der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren geltend, ohne diese indes näher zu belegen (Urk. 8/3). Zu Recht trat die Beschwerdegegnerin demnach in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache ein (E. 2.1) und es fehlt diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsgenstand (E. 2.3).

2.5    Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen verfügt und ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in rechtsgenügender Weise abgeklärt hat.


3. 

3.1    Ausgewiesen und unbestritten sind jährliche Ausgaben für die Miete in Höhe von Fr. 13'752.-- (Urk. 8/51 Rückseite), für den Lebensbedarf von Fr. 19'610.-- (E. 1.3), für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 529.-- und für Krankenkassenprämien von Fr. 5'208.-- (Urk. 8/58), mithin insgesamt Fr. 39'099.-- (vgl. Urk. 8/6).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien weitere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen und nennt als Beispiele Darlehenszinsen, Versicherungsprämien Generali sowie Kosten aufgrund des negativen Geschäftsergebnisses der Einzelfirma (E. 2.2).

3.2    Dabei verkennt er, dass keine Ausgaben berücksichtigt werden können, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, da der Katalog abschliessend zu verstehen ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 187 f. N. 467, Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Sollte er die erwähnten Kosten als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lita ELG qualifizieren wollen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass auch diese nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens angerechnet werden können. Ein Erwerbseinkommen wurde dem Beschwerdeführer aber keines angerechnet, weshalb die Berücksichtigung von Gewinnungskosten zum Vornherein ausscheidet.

    Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen, eine nicht funktionierende Geschäftstätigkeit zu subventionieren (Urk. 7 Ziff. 5).

    Entsprechend bleibt es bei anrechenbaren jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.--.

3.3    Ausgewiesen und unbestritten sind jährliche Einnahmen durch die IV-Rente aus der 1. Säule von Fr. 25'008.-- (Urk. 8/36) und durch die IV-Rente der Pensionskasse von Fr. 14'988.-- (Urk. 8/43).

    Ausgewiesen ist weiter, dass der Beschwerdeführer von den Generali Versicherungen dank zwei in der Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungen gegen Erwerbsunfähigkeit monatlich einen Betrag von zwei Mal Fr. 500.-- erhält (Urk. 8/47; Urk. 8/49; Urk. 3/11-12; Urk. 3/13 S. 3).

3.4    Der Gesetzgeber hat in Art. 11 ELG (E. 1.4) die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert. Als Renten und Pensionen gelten periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen einschliesslich aller Zulagen, die kantonalen Sozialversicherungsrenten, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts (Urteil P 38/06 vom 11.  Oktober 2007 E. 3.1, Urs Müller in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N. 419 zu Art. 11 ELG).

3.5    Die grundsätzliche Anrechenbarkeit der durch die Generali ausgerichteten Renten wird denn zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.

    Der Beschwerdeführer moniert jedoch eine zweifache Berücksichtigung als privates und geschäftliches Einkommen (E. 2.2). Dies ist nicht nachvollziehbar, da ihm die Beschwerdegegnerin gar kein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Nichts zur Sache tut, dass der Beschwerdeführer die Renten der Generali offenbar in der Buchhaltung seiner Einzelfirma als Ertrag verbucht (E. 2.2). Gemäss den eingereichten Policen ist er persönlich Versicherungsnehmer (vgl. Urk. 3/11-12; auf Urk. 8/47 und 8/49 hatte der Beschwerdeführer offensichtlich selber noch den Stempel seiner Einzelfirma angebracht). Die Renten stehen somit ihm persönlich zu. Die Abrechnung über die Einzelfirma ist eine von ihm freiwillig so gehandhabte Modalität, welche für die Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Evaluation der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen irrelevant ist.

    Folglich sind auch die Renten der Generali anzurechnen und zwar im vollen Umfang von jährlich Fr. 12'000.--, nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich 80 % davon, mithin Fr. 9'600.--, berücksichtigt hat (Urk. 8/6).

3.6    Ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs führt dies zu jährlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 51'996.— (Fr. 25'008.-- + Fr. 14'988.-- + Fr. 12'000.--).

    Eine Gegenüberstellung mit den jährlichen Ausgaben von Fr. 39'099.-- ergibt bereits einen deutlichen gesicherten Einnahmenüberschuss von Fr. 12'897.--.

    Entsprechend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergänzungsleistungen (E. 1.2).

3.7    Mangels Anfechtungsgegenstand ist ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten aktuell nicht zu prüfen (E. 2.4). Entsprechend kann derzeit mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) auch die exakte Feststellung der Vermögenshöhe unterbleiben. Dies umso mehr, als die gemäss Steuererklärung im Jahr 2019 ausgewiesenen Krankheitskosten lediglich Fr. 2'979.-- betrugen (Urk. 11/2) und somit noch eine erhebliche Differenz zum gesicherten Einnahmenüberschuss von Fr. 12'897.-- (E. 3.6) besteht. Erst bei belegten Krankheits- und Behinderungskosten von mehr als Fr. 12'897.-- würde die exakte Feststellung der Höhe des Vermögens und dementsprechend auch der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 sowie Urk. 7 Ziff. 4) Relevanz erlangen.

    Es ist angesichts der diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (E. 2.2) an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass weder die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurden, indem die exakte Vermögenshöhe offengelassen wurde. Zu Recht befand die Beschwerdegegnerin, dass es genüge, die für den Entscheid wesentlichen Punkte abzuhandeln, und sich bei dieser Ausgangslage detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechenbare Vermögen mangels entsprechenden Rechtsschutzinteresses erübrigten (E. 2.1; vgl. BGE 124 V 181 E. 1a).

3.8    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess unter anderem nicht aussichtslos und die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

4.2    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer, in Verbindung mit Art. 119 der Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 16 GSVGer).

4.3    Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers betragen Fr. 51'996.-- (E. 3.6), was einem monatlichen Betrag von Fr. 4'333.-- entspricht.

    Die vorstehend festgestellten Ausgaben (E. 3.1-2) können hingegen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit nicht direkt zu Grunde gelegt werden (vgl. E. 4.2).

4.4    Die massgeblichen Auslagen belaufen sich auf Fr. 1'200.-- für den Grundbetrag zuzüglich Fr. 1'146.-- für die Miete (Urk. 7/51). Nach Abzug der Prämienverbilligung zu berücksichtigen sind Krankengrundversicherungsprämien von rund Fr. 226.-- (Urk. 11/7-8), Steuern von Fr. 2.-- und Sozialversicherungsbeiträge von rund Fr. 38.-- (Urk. 10). Zusammenfassend ergeben sich damit belegte Auslagen von Fr. 2’612.-- pro Monat.

4.5    Es stehen somit Einkünfte von Fr. 4'333.-- belegten Ausgaben von Fr. 2'612.--gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für eine Einzelperson von Fr. 400.-- abgezogen, verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1’321.-- pro Monat. Selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten monatlichen Ausgaben von Fr. 64.-- für Heizungskosten, rund Fr. 582.-- für ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 50.-- für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Fr. 96.-- für Kreditschuldzinsen und Fr. 50.-- für sonstige Auslagen, mithin insgesamt rund Fr. 842.--, würde noch immer ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 479.-- pro Monat verbleiben.

    Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die bei dieser verhältnismässig einfachen Streitsache zu erwartenden Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen.

    Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 13September 2021 (Urk. 1) ist damit abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Würsch

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller