Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00071


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 5. Mai 2022

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 9. November 2021

wohnhaft gewesen: Alterszentrum Y.___, nämlich:



1.    Z.___


2.    A.___


3.    B.___


4.    C.___


5.    D.___



Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 1-4 vertreten durch D.___


gegen


Gemeinde E.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    

1.1.1    X.___ und ihr Ehemann Z.___, beide 1930 geboren, meldeten sich am 23. Februar 2019 bei der Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/2).

    Mit Verfügung vom 18. April 2019 sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2019 monatliche Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'314.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Ausgaben der am 14. Februar 2019 ins Alterswohnheim F.___ in G.___ eingetretenen (vgl. Urk. 8/2 S. 1) Versicherten eine Heimtaxe von Fr. 3'096.-- pro Monat pro Person, je die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Region 3, Mietkosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr sowie persönliche Auslagen im Betrag von Fr. 504.-- pro Monat für X.___ und in der Höhe von monatlich Fr. 540.-- für Z.___ (Urk. 8/26 S. 2-4 des Berechnungsblatts).

    Infolge des Umzugs der Versicherten ins Alterszentrum Y.___ in H.___ am 19. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/26 S. 1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch neu und sprach ihnen mit Verfügung ebenfalls vom 18. April 2019 (Rev. 1) mit Wirkung ab 1. März 2019 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 10'632.-- zu (Urk. 8/27 S. 3), wobei sie nun von einer jährlichen Heimtaxe von Fr. 74'679.-- pro Person (entsprechend Fr. 6'223.25 pro Monat) sowie von den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Region 2 ausging bei hinsichtlich der Mietkosten und persönlichen Auslagen unveränderten Ausgaben (Urk. 8/27 S. 3 des Berechnungsblatts).

    Mit einer weiteren Verfügung vom 18. April 2019 (Rev. 2) legte sie die Zusatzleistungen für die beiden Versicherten ab 1. Mai 2019 auf monatlich Fr. 9'382.-- fest (Urk. 8/28 S. 3), wobei die Mietkosten keine Berücksichtigung mehr fanden (Urk. 8/28 S. 3 des Berechnungsblatts). Mit der die Verfügung vom 18. April 2019 (Rev. 2) ersetzenden Verfügung vom 25. April 2019 (Rev. 3) setzte sie den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Wegfalls des Zuschlags für Kurzaufenthalte auf die Heimtaxe per 1. Mai 2019 auf Fr. 8'166.-- herab (Urk. 8/29 S. 1 und S. 3 sowie S. 3 des Berechnungsblatts).

1.1.2    Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid und einen integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen vom 22. Juli 2019 (Rev. 4-9) in dem Sinne teilweise gut, dass der Mietzins zusätzlich zu den Heimkosten noch bis Ende Juni 2019 angerechnet und der Beitrag für den Kurzaufenthalt im Alterszentrum Y.___ über Fr. 20.-- pro Tag bis längstens am 8. Mai 2019 gewährt wurden. Sodann wurden die auf der Heimrechnung ausgewiesenen Kosten für Rollator- und Rollstuhlmiete im Umfang von zwischen Fr. 5.-- und Fr. 10.-- pro Monat übernommen (Urk. 8/37).

1.1.3    Zugleich erliess die Durchführungsstelle eine ebenfalls integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bildende Rückerstattungsverfügung über Fr. 625.-- betreffend die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 (Urk. 8/36). Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 22. Juli 2019 erhob die Versicherte am 6. August 2019 Einsprache (Urk. 8/40 S. 2), welche die Durchführungsstelle am 12. August 2019 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 8/40, Urk. 8/56 S. 3 E. 1.3).

1.1.4    Am 21. Juli 2019 verstarb Z.___ (Urk. 8/39). Am 22. Juli 2019 verfügte die Durchführungsstelle daher über den Anspruch auf Zusatzleistungen der verwitweten Versicherten für die Zeit ab 1. August 2019 (Urk. 8/38; Rev. 10).

1.1.5    Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2019 bis Ende Juli 2019 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Dabei habe sie zu berücksichtigen, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt mit Fr. 540.-- pro Monat pro Person zu veranschlagen sei, dass bis und mit April 2019 die Prämienregion 3 und erst ab Mai 2019 die Prämienregion 2 zur Anwendung zu bringen sei und dass zudem ab April 2019 die Tagestaxe unabhängig von deren effektiven Verrechnung durch das Heim anzurechnen sei. Des Weiteren wurde der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, soweit er sich auf die Rückerstattungsverfügung bezog, und die diesbezügliche Einsprache vom 6. August 2019 wurde nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen; die Sache wurde zudem zur Durchführung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Leistungen der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 an die Beschwerdegegnerin zur Weiterbehandlung überwiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 8/56 S. 18).

1.1.6    Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.___ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_314/2021 vom 24. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts stelle einen Zwischenentscheid dar und es sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt worden (Urk. 8/57).

1.2    In Nachachtung dieser Gerichtsurteile berechnete die Durchführungsstelle die Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2019 neu und verfügte am 9. Juli 2021 darüber (Rev. 18 bis 23; Urk. 8/58-63, Urk. 3/1). Zudem befand sie mit Verfügung vom 12. Juli 2021 über die Vergütung von Krankenkosten unter Anwendung der Wohnungs- statt Heimberechnung für die Monate Februar/März 2019 (Urk. 8/25, Urk. 3/2).

    Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2021 Einsprache (Urk. 8/64 S. 6-20). Diese hiess die Durchführungsstelle in ihrem Einspracheentscheid vom 6. September 2021 insoweit gut, als sie festhielt, die Rückerstattungsforderung sei aufgrund der Korrekturberechnungen hinfällig geworden. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/64 S. 1-3 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob die Versicherte am 13. September 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die Gemeinde E.___ habe wegen Verletzung der Informationspflicht einen Schadenersatz in der Höhe des Einkommensüberschusses von Fr. 5'903.-- zu leisten. Eventualiter seien die Ansprüche von X.___ und Z.___ gemäss der ursprünglichen Heimberechnung unter Berücksichtigung der richterlichen Korrekturen auszurichten. Es sei nicht ab 1. April, sondern erst ab 1. Mai 2019 eine Heimberechnung vorzunehmen. Der Monat April 2019 sei noch über die Krankenkosten abzurechnen. Des Weiteren seien die Anschlussgebühren von monatlich Fr. 20.- in der Tagestaxe miteinzuberechnen. Sodann sei vom Gericht festzustellen, dass § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) bundesrechtswidrig sei und auch gegen höhere Normen verstosse, sowie dass der Betrag für persönliche Auslagen (Coiffeur, Pedicure, Freizeit, Toilettenartikel, selbst gekaufte Medikamente, Kleider und Schuhe) mindestens ein Viertel der minimalen AHV-Rente betragen müsse und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Versicherungen, Steuern) festzusetzen sei. Zudem habe das Gericht festzustellen, dass Kürzungen aufgrund der Höhe der BESA-Pflegestufe oder des Grades der Hilflosenentschädigung der AHV nicht vorgenommen werden dürften. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ am 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 9. November 2021 verstarb X.___ (Urk. 15/1). Sämtliche Erben (vgl. den Erbschein vom 19. November 2021 [Urk. 14] sowie die Telefonnotiz vom 25. Februar 2022 [Urk. 20]) traten daraufhin in den Prozess ein (Urk. 18-19), wovon mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Februar 2022 Vormerk genommen wurde (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bezüglich der zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen wird auf die Erwägung 1 des vorangegangenen Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 verwiesen (Urk. 8/56 S. 4-7). Zu ergänzen ist, dass dem neuen Entscheid des Gerichts die nämliche rechtliche Begründung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2021 aus, sie habe ihre Informationspflicht nicht verletzt. Im Übrigen resultiere aus den Korrekturberechnungen eine Nachzahlung. Mithin bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz. Bezüglich des Zeitpunkts der Umstellung auf die Heimrechnung sowie der (fehlenden) Berücksichtigung der Anschlussgebühren habe sie sich an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts gehalten. Die Rückforderung erübrige sich, da nun eine Nachzahlung resultiere. Die übrigen Anträge betreffend Bundesrechtswidrigkeit von § 2 ZLV, Kürzung der persönlichen Auslagen und Parteientschädigung im Gerichtsverfahren seien direkt an das Gericht gerichtet (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 13. September 2021 zusammengefasst vor, wenn nun nicht von Anfang an eine Heimberechnung vorgenommen werde, lägen die Kosten für ihre Eltern deutlich höher (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sie zu Unrecht nicht über diesen Umstand - namentlich den anfallenden Selbstkostenanteil - informiert. Die Übernahme der Heimkosten sei ihnen zugesichert worden, ansonsten sie eine kostengünstigere Alternative hätten finden müssen. Für den Einkommensüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- habe daher die Beschwerdegegnerin aufzukommen. X.___ habe nun bei dieser Berechnungsart selber für ihre Krankenkassenprämien von Februar bis April 2019 aufzukommen. Zudem falle der Anspruch auf Hotellerie- und Betreuungskosten weg (Urk. 1 S. 4). Da am 11. April 2019 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin noch nicht beweiskräftig festgestanden habe, dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach Hause zurückkehren würden, sei der Monat April 2019 ebenfalls über die Krankheitskosten abzurechnen. Für die Zeit des Spitalaufenthalts von Z.___ vom 12. bis zum 30. April habe das Alterszentrum Y.___ eine Rückerstattung betreffend Essen vorgenommen. Diese sei von der Gemeinde E.___ zu berücksichtigen, aber es könne für diese Zeit kein Betrag für den allgemeinen Lebensunterhalt in Abzug gebracht werden (Urk. 1 S. 5-6). Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren für den Kabelnetzanschluss seien - im Gegensatz zu Fernsehempfangs- sowie Kabelfernsehgebühren - in die Mietkosten miteinzubeziehen, da das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne (Urk. 1 S. 6-7). Art. 2 Abs. 1 ELG stelle eine gesetzliche Grundlage dafür dar, dass die laufenden Lebensbedürfnisse mittels Ergänzungsleistungen gedeckt werden müssten. In der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sei vorgesehen, dass die rentenberechtigte Person einen Teil ihrer Rente als Taschengeld erhalte, wenn die Rente an einen Beistand oder eine Fürsorgestellte ausbezahlt werde. Aus Gleichbehandlungsgründen müsse auch nicht verbeiständeten Personen eine solche frei verfügbare Quote gewährt werden (Urk. 1 S. 7-9). Bei einer Kürzung des Betrags für persönliche Ausgaben auf Fr. 180.-- seien die Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt (Urk. 1 S. 12), was sich aus einem Vergleich mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum sowie mit den frei verfügbaren Beträgen in anderen Rechtsbereichen ergebe (Urk. 1 S. 8-12). Dies sei weder mit Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) noch mit Art. 2 Abs. 1 ELG vereinbar und somit bundes- und verfassungsrechtswidrig (Urk. 1 S. 12). Das Gericht habe daher festzustellen, dass der Betrag für persönliche Auslagen mindestens auf ein Viertel der minimalen AHV-Rente festzusetzen sei und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Steuern) zu gewähren sei (Urk. 1 S. 13). Sodann verstosse die Kürzungsmethode anhand der BESA-Pflegestufen gegen übergeordnetes Recht, was das Gericht ebenfalls festzuhalten habe (Urk. 1 S. 13-15).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 30. April 2021 über die Höhe des anzurechnenden Betrags für persönliche Auslagen gemäss § 11 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit § 2 ZLV beziehungsweise über den Anspruch auf eine frei verfügbare Quote auseinandergesetzt. Dazu erwog es, beiden Versicherten stehe der Maximalbetrag von Fr. 540.-- pro Monat zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine frei verfügbare Quote von Fr. 300.-- verneinte das Gericht mangels gesetzlicher Grundlage (Urk. 8/56 E. 3.4). An diesen materiellrechtlichen Entscheid ist das hiesige Gericht bei einer erneuten Anfechtung gebunden (Robert Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 26 GSVGer), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Immerhin ist mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführenden zu bemerken, dass in früheren Jahren verneint wurde, dass eine kantonale Bestimmung über die Ergänzungsleistungen, wonach als Beitrag an die persönlichen Auslagen ein vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Berechtigten abhängiger Betrag ausgerichtet wird, gegen das Rechtsgleichheitsprinzip oder gegen das Bundesrecht verstosse (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 222 zu Art. 10 mit Hinweis auf ZAK 1992 450-452 E. 2a und E. 3b-d).

    Insofern hat es mit den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 30. April 2021 sein Bewenden.

3.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Bezüglich des seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Schadenersatzes (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht verfügt, doch hat sie sich im Einspracheentscheid dazu geäussert (Urk. 2 S. 2). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich daher, das vorliegende Gerichtsverfahren auf diese Frage auszudehnen (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

3.3    Die Vertreterin der Beschwerdeführenden brachte in ihrer Beschwerde vor, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr telefonisch die Auskunft erteilt, die Heimkosten würden übernommen, was nun aber nicht vollständig der Fall sei, weshalb die Beschwerdegegnerin schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1 S. 3-4).

    Soweit die Beschwerdeführenden eine Verantwortlichkeit der Durchführungsstelle geltend machen wollen, ist festzuhalten, dass sich die Haftung von Organen nach Art. 21 Abs. 2 ELG, in Abweichung von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach kantonalem Recht richtet (Art. 25 ELG; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 133 zu Art. 78 ATSG), mithin nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1; HG). Dieses gilt nicht nur für den Kanton (§ 1 Abs. 1 HG), sondern entsprechend auch für die Gemeinden (§ 2 Abs. 1 HG). Nach § 6 Abs. 1 HG haftet der Kanton - respektive die Gemeinde - für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ob die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden gestützt auf das Haftungsgesetz allenfalls für den behaupteten Schaden schadenersatzpflichtig sein könnte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Denn für die Beurteilung derartiger Ansprüche sind die Zivilgerichte (beziehungsweise im Vorverfahren die Gemeindevorsteherschaft) zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. b HG).

    Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4    Es fällt allerdings in Betracht, den Anspruch im Lichte der vertrauensschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.3.2).

    Ob und wann das behauptete Telefongespräch mit der Gemeinde E.___ (Urk. 1 S. 4 oben) stattgefunden hat, ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, wann genau die Auskunft eingeholt wurde und welches die präzise Fragestellung war. Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt den Beschwerdeführenden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl. dazu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Erkundigung, welche mehrere Jahre zurückliegt, erübrigt es sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen), dazu weitere Abklärungen durchzuführen. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen, die für den Rechtsschutz einer unrichtigen behördlichen Zusicherung notwendig sind (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2), gegeben wären.

    Anzufügen bleibt einzig, dass vorliegend die Heimkosten im Rahmen der Krankheitskosten grundsätzlich übernommen werden. Dies gilt umso mehr, als der abzuziehende Einnahmenüberschuss laut nachfolgender E. 4.1 in erheblichem Ausmass zu reduzieren ist. Laut Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen zwar verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Von einer telefonischen Auskunft kann indes nicht ein derartiger Detaillierungsgrad erwartet werden, dass hierbei abschliessend über die Kostentragung zu informieren gewesen wäre, was der Rechtsvertreterin als diplomierte Sozialversicherungsexpertin (Urk. 3/33) im Wissen um die Komplexität der Materie bekannt gewesen sein dürfte. Demnach liegt so oder anders keine Verletzung der Informationspflicht oder eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft vor. Hinzu kommt, dass im Sozialversicherungsrecht viele strittige Fragen erst gerichtlich geklärt werden müssen, wobei für die Durchführungsstellen nicht immer klar sein kann, wie ein Gerichtsprozess ausgehen wird. In ihren nach der angeblichen Auskunftserteilung erlassenen Verfügungen übernahm die Beschwerdegegnerin denn die Heimkosten auch wie angekündigt (vgl. Urk. 8/26-27). Diese Verfügungen wurden allerdings angefochten, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwuchsen, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. All dies gilt auch hinsichtlich der übrigen in der Beschwerde angegebenen Verschlechterungen (vgl. Urk. 1 S. 4), da diese ebenfalls aus der gerichtlich angeordneten «Zuhause-Berechnung» statt Heimberechnung resultieren. Bezüglich der Krankenkassenprämien bleibt anzumerken, dass diese in Form der Durchschnittsprämie in der «Zuhause-Berechnung» berücksichtigt wurden und der besagte Einnahmenüberschuss dennoch resultierte. In diesem Punkt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.5    Hinsichtlich der Kürzung des Maximalbetrages für persönliche Auslagen entbehrt der Antrag der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 2 Antrag Nr. 5) eines Rechtsschutzinteresses. Denn im hier angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts den Maximalbetrag von Fr. 540.-- gewährt. Auf dieses Begehren ist daher nicht weiter einzugehen.


4.

4.1    Für Februar 2019 und März 2019 führte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 E. 5.2 für X.___ und Z.___ selig eine Berechnung für zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG durch. Dabei errechnete sie einen jährlichen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- (Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Diesen zog sie (nebst den Verpflegungskosten) vollumfänglich von den effektiven Heimkosten ab bei der Vergütung der Krankenkosten (Urk. 8/25 S. 1).

    Es ist korrekt, dass bei Ablehnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund eines Einnahmenüberschusses der Einnahmenüberschuss von den vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten abzuziehen ist (Art. 14 Abs. 6 ELG). Dabei liess die Beschwerdegegnerin indes unberücksichtigt, dass die Versicherten diesen aufs ganze Jahr hochgerechneten Einnahmenüberschuss gar nicht im vollen Umfang erwirtschaften konnten, da in der ab April 2019 erfolgten Heimberechnung kein Einnahmenüberschuss mehr resultierte (vgl. Urk. 3/1 S. 12). Demzufolge ist der monatlich gerundet Fr. 492.-- (Fr. 5'903.-- : 12) betragende Einnahmenüberschuss nur pro rata temporis (das heisst anteilig auf den zugrundeliegenden Zeitraum bezogen) zu berücksichtigen, da die Versicherten nur den in den Monaten Februar und März 2019 vorhandenen Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 984.-- (2 x Fr. 492.--) effektiv für die Bezahlung der angefallenen Heimkosten verwenden konnten. Folglich hätte sich der für die Krankheitskosten auszurichtende Betrag von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 (Fr. 10'978.20 plus die Differenz von Fr. 5'903.-- zu Fr. 984.--, mithin um Fr. 4'919.--) erhöht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.2    Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, auch der Monat April 2019 sei über die Krankheitskosten abzurechnen, da erst im Mai 2019 klar gewesen sei, dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach Hause zurückkehren würden (Urk. 1 S. 5-6).

    Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 30. April 2021 verbindlich befunden, dass die Versicherten von der Zeit vom Heimeintritt bis Ende März 2019 als zu Hause lebende Personen zu behandeln sind (Urk. 8/56 E. 5.2). Anzufügen bleibt, dass die Umstellung auf eine Heimberechnung gemäss Rz 3152.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 (WEL), ab dem Monat zu erfolgen hat, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat. Hierzu muss im Zeitpunkt des Heimeintritts unklar gewesen sein, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird - auf den Zeitpunkt des Endes dieser Unklarheit kommt es hingegen nicht an. Nachdem X.___ und Z.___ selig den gesamten März 2019 im Heim oder Spital verbracht hatten, war ab April 2019 eine Heimberechnung vorzunehmen. Dem Antrag, die Heimkosten für den April 2019 seien über die Krankheitskosten abzurechnen, ist daher nicht stattzugeben. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der für den April 2019 in die Berechnung eingesetzten Heimtaxe von Fr. 158.-- (Urk. 3/1 S. 12) auch der Kurzzeitzuschlag in der Höhe von Fr. 20.-- enthalten ist (vgl. Urk. 8/27 S. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der ab April 2019 geltenden Heimberechnung sowohl die Mietkosten der Wohnung als auch die Heimtaxe an 365 Tagen pro Jahr berücksichtigt hat (vgl. Urk. 3/1 S. 12), was im Jahr 2019 korrekt war (Urk. 8/56 S. 14-16 E5.2), ist anhand der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) nicht ersichtlich, inwiefern die Heimberechnung - abgesehen von den nachfolgend noch zu thematisierenden Anschlussgebühren - zugunsten der Beschwerdeführenden abgeändert werden könnte.

4.3    Erneut brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren für den Kabelnetzanschluss seien in die Mietkosten miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7). Das hiesige Gericht hat dieses Begehren im vorangegangenen Rückweisungsurteil abgelehnt (Urk. 8/56 S. 16-17 E. 5.3), womit es nach dem Gesagten grundsätzlich sein Bewenden hat.

    Immerhin ist der neuen Begründung der Beschwerdeführenden, dass das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne, dass die Anschlussgebühren unterdessen in die Tagestaxe miteinberechnet worden seien und dass es sich beim Kabelnetzanschluss aus mietrechtlicher Sicht um Mietkosten handle (Urk. 1 S. 7), Folgendes entgegen zu halten: Gemäss der mietrechtlichen Literatur handelt es sich beim Kabelnetzanschluss um eine Nebenkostenposition (Weber in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Rz 2 zu Art. 257a). Es kommt jedoch nicht auf die mietrechtliche Qualifikation an, sondern ergänzungsrechtlich ist entscheidend, ob die Kosten direkt aus dem Wohnbedürfnis resultieren. EL-rechtlich können nicht alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Da sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen sind respektive der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dienen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00100 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Jöhl/ Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1760 f. Rz 72), ist es nicht unrichtig anzunehmen, dass die Kabelanschlussgebühren bei den zuhause lebenden EL-Beziehenden zum allgemeinen Lebensbedarf und nicht zu den Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu zählen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Argumentation der Beschwerdeführenden leuchtet zwar ein Stück weit ein, doch fallen Fernsehgebühren gemäss der bundesgerichtlichen Praxis als persönliche Auslagen unter die Pauschale (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 221 zu Art. 10). Die bei der Heimberechnung zur Anwendung gelangende Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG sieht sodann keine Möglichkeit vor, nebst der Tagestaxe des Heims Nebenkosten oder Anschlussgebühren zu vergüten, wobei es sich um eine abschliessende und für das Gericht verbindliche Regelung handelt (Müller, a.a.O., Rz 225 zu Art. 10).

    Hinsichtlich der Monate Februar und März 2019 bleibt festzuhalten, dass es sich bei den Gebühren für den Kabelanschluss offenkundig nicht um Krankheitskosten handelt, zumal die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG als abschliessender Katalog zu verstehen ist (Müller, a.a.O., Rz 817 zu Art. 14).

    Folglich bleibt es dabei, dass die Anschlussgebühren für das Kabelfernsehen den Versicherten vorliegend nicht zu vergüten sind (vgl. Urteil im Prozess ZL.2019.00060 E. 5.3), was zur Abweisung der Beschwerde diesbezüglich führt.

4.4    Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als - in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 - die für Februar und März 2019 ausgerichteten Krankheitskosten von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 zu erhöhen sind (E. 4.1 vorstehend). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


5.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht - neben einer anwaltlichen - ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht mehr von Belang, ob das Vertretungsverhältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).

    Bezüglich des erneut geltend gemachten Anspruchs auf eine Prozessentschädigung hat die Vertreterin der Versicherten respektive nun von deren Erbengemeinschaft mittlerweile ihre Qualifikation als diplomierte Sozialversicherungsexpertin sowie als Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis belegt (Urk. 3/33), womit entgegen der Annahme im Rückweisungsurteil im Prozess ZL.2019.00060 von einer (besonders) qualifizierten Vertretung auszugehen ist.

    Des Weiteren hat sie effektive Auslagen in erheblichem Umfang geltend gemacht (Urk. 3/35). Allerdings kann im Rahmen der Parteientschädigung weder seitens der eigentlich rechtskundigen Vertreterin eine Rechtsberatung durch Dritte noch der Kauf von einschlägiger Literatur berücksichtigt werden, so dass unter diesem Titel Fr. 150.-- für die Postsendungen und die erforderlichen Kopien anzurechnen sind.

    Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden für dieses Gerichtsverfahren und unter Berücksichtigung des notwendigen, nicht substantiierten Zeitaufwandes eine (wegen des im vorliegenden Verfahren nur teilweisen Obsiegens um zwei Drittel zu reduzierende) Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. September 2021 in Bezug auf die Krankheitskosten dahingehend aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Krankheitskosten für Februar und März 2019 auf Fr. 15'897.20 heraufgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- D.___

- Gemeinde E.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer