Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00072


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 28. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, verheiratet mit Y.___, bezieht seit April 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung für sich (Urk. 9/E) sowie seit Februar 2020 eine Kinderrente für seinen am 25. Februar 2020 geborenen Sohn Z.___ (Urk 9/J, Urk. 9/3e). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge der Geburt von Z.___ rückwirkend per Februar 2020 neu (Urk. 9/V22), wogegen der Versicherte am 15. August 2020 Einsprache erhob (Urk. 9/144).

    Mit Verfügung vom 22. September 2020 bezog die Durchführungsstelle per Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Versicherten in der Berechnung der Zusatzleistungen mit ein (Urk. 9/V23). Diese Verfügung zog sie - nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/150) - mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 in Wiedererwägung und berechnete den Anspruch des Versicherten ab Oktober 2020 wiederum ohne ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau neu (Urk. 9/V24). Der Versicherte hielt am 26. November 2020 an seiner Einsprache fest (Urk. 9/153a).

    Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2020 und vom 16. März 2021 berechnete die Durchführungsstelle schliesslich den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 (Urk. 9/V25, Urk. 9/V26), wogegen der Versicherte jeweils keine Einsprache erhob.

    Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 hiess die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten dahingehend teilweise gut, dass sie ab Januar 2021 einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse bejahte (Urk. 9/V28 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm höhere Zusatzleistungen auszurichten; insbesondere seien die gesamten Mietkosten anzurechnen oder - wie in der Berechnung für das Jahr 2021 - ein Mietzinszuschuss zu gewähren. Zudem seien ihm Beihilfen und Gemeindezuschüsse spätestens ab Geburt seines Sohnes am 25. Februar 2020 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2021 mitgeteilt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen die Verfügungen vom 16. Juni und 27. Oktober 2020 (Urk. 9/V22 und Urk. 9/V24) hat der Beschwerdeführer am 15. August und 26. November 2020 Einsprache erhoben (Urk. 9/144, Urk. 9/153a). In diesen Verfügungen hatte die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2020 bis am 31. Dezember 2020 entschieden. Gegen die Verfügungen vom 15. Dezember 2020 und 16. März 2021, worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar beziehungsweise ab 1. Februar 2021 festlegte (Urk. 9/V25, Urk. 9/V26), hat der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 und mit der als integrierender Bestandteil dieses Einspracheentscheides erlassenen Verfügung vom 22. Juli 2021 (Urk. 2 und Urk. 9/V27) erachtete die Beschwerdegegnerin einerseits die Einsprachen des Beschwerdeführers betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar bis Ende Dezember 2020 für nicht begründet. Andererseits berechnete sie den nicht mit Einsprache angefochtenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für das Jahr 2021 neu. Es liegt somit eine Abweisung der Einsprachen vom 15. August und vom 26. November 2020 (Anspruch ab Februar bis und mit Dezember 2020) sowie eine Wiedererwägung der unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 15. Dezember 2020 und 16. März 2021 (Anspruch ab Januar 2021) vor. Der Wiedererwägungsentscheid ist in diesem Verfahren indessen nicht überprüfbar. Diesbezüglich ist nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zunächst das Einspracheverfahren durchzuführen. Betreffend den Zusatzleistungsanspruch für das Jahr 2021 ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten, sondern es ist diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegend zu fällenden Urteils die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen.


2.

2.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020). Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung, AZVO) partiell geändert (Änderungen vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 bis Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 2) und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. Dies gilt auch für die Bestimmungen des ATSG, die auf den 1. Januar 2021 eine Änderung erfahren haben.

2.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

2.3    Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgabe unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, von Fr. 15’000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).

2.4    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare Fr. 3‘630.-- und für minderjährige Kinder Fr. 1'210.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren Fällen erlaube. Das Fehlen einer Aufzählung von weiteren Anwendungsfällen lasse vielmehr darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages «benötigt» werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2).

2.6    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) und in den Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO) geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (Fr. 5‘856.-- für Ehepaare und Fr. 1'176.-- für Kinder; Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung), und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens jedoch um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung).

    Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann der jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Ob Letzteres zutrifft, ist primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden (Art. 1 Abs. 1 AZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss wird namentlich verweigert bei Alleinstehenden und Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente der AHV/IV begründen (Art. 2 lit. b-c AZVO). Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. Art. 3 AZVO).

    Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der am 25. Februar 2020 geborene Sohn des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Kinderrente habe und daher Art. 2 lit. c AZVO zum Tragen komme, weshalb die Streichung des Gemeindezuschusses rechtens sei. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 3 AZVO liege nicht vor, da das sozialhilferechtliche Existenzminimum gedeckt sei (Urk. 2 S. 2).

    Gemäss § 18 ZLG könne die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt werde. Nach § 19 ZLV werde der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder im gleichen Haushalt in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt würden. Sie habe diese Regelung konkretisiert und verweigere bei aus dem Ausland zugezogenen Ehepartnern ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Anpassungsfrist die Beihilfe. Dies vor dem Hintergrund, dass andernfalls eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit denjenigen stattfände, welche bereits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten und deren Beihilfe zwingend gekürzt werde. Seit Oktober 2019 werde eine Ehepaarberechnung gemacht, ohne der nicht invaliden Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Beschwerdeführer erfahre somit keine Kürzung der Zusatzleistungen, obwohl die nicht invalide Ehefrau noch keiner Arbeit nachgehe und keinen Anteil zum Unterhalt der Familie beitrage. Solange keine Erwerbseinkünfte der Ehefrau eingerechnet würden, werde die Beihilfe deshalb korrekterweise mangels Bedarf verweigert (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, mit Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, eine Streichung des Gemeindezuschusses sei stossend, sei auf die vor Geburt des Sohnes erlassenen Verfügungen verwiesen, die zeigen würden, dass sich der Ergänzungsleistungsanspruch seither praktisch nicht verändert habe. Dies, weil nicht nur die Kinderrenten neu als Einnahmen in die Berechnung aufgenommen worden seien, sondern auf der Ausgabenseite auch der Lebensbedarf und die Krankenkassenprämien des Kindes berücksichtigt worden seien (Urk. 8).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, ihm sei mindestens die tatsächliche Miete als Ausgabe anzurechnen oder dafür ein Gemeindezuschuss zu gewähren. Die höheren Wohnkosten seien im Jahr 2021 anerkannt worden und damit auch die Situation vor 2021. Neben der Miete seien aber auch Ausgaben für den Sohn entstanden, weshalb spätestens ab dessen Geburt Gemeindezuschüsse und Beihilfen auszurichten seien. Im Einspracheentscheid werde als Grund für die Verweigerung des Gemeindezuschusses der Erhalt der Kinderrente angeführt, diese Argumentation habe vor der Geburt sicherlich nicht angeführt werden können, trotzdem habe er auch damals nie Gemeindezuschüsse oder Beihilfen erhalten. Es sei stossend, dass die Kinderrente etwa gleich hoch wie der mögliche aber gestrichene Gemeindezuschuss sei, das Kind aber zusätzliche Ausgaben verursache. Dazu werde die Kinderrente als Einkommen angerechnet, so dass zudem die Ergänzungsleistungen um den gleichen Betrag reduziert würden. Dieses Nullsummenspiel sei stossend (Urk. 1 S. 1).

    Da zusätzliche Kosten durch den Lebensmittelpunkt in der Stadt entstünden, seien die Beihilfen - allenfalls reduziert - auszurichten. Die höheren Ausgaben bestünden auch in Bedarfsgemeinschaften, so dass es stossend sei, diese bei einem Ehepaar nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 2).


4.    

4.1    Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.

    Hinsichtlich der Berechnung der Ergänzungsleistungen beanstandet der Beschwerdeführer einzig die Höhe der angerechneten Miete. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG beträgt der maximal anrechenbare Mietzins für Ehepaare jährlich Fr. 15‘000.--. Für weitere Leistungen in diesem Zusammenhang besteht daher von Gesetzes wegen kein Raum. Der tatsächliche Mietzins des Beschwerdeführers von Fr. 23‘700.-- (Urk. 9/131) übersteigt diesen Betrag, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nur einen Betrag in der Höhe von Fr. 15‘000.-- anrechnete (Urk. 9/V/22 und Urk. 9/V/24 je S. 5).

4.2    Des Weiteren hält der Beschwerdeführer die Verweigerung der kantonalen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse für nicht gerechtfertigt. Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 9/2H).

4.3    

4.3.1    Gemäss § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, wenn sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Dies wird in § 19 ZLV im Sinne eines Anwendungsfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2) dahingehend konkretisiert, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. Im Übrigen sind gemäss § 18 ZLG Kürzungen in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaubt. Hier macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beihilfe sei bei aus dem Ausland zugezogenen Ehepartnern ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Anpassungsfrist zu verweigern, da andernfalls eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen stattfinden würde, die bereits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten und deren Beihilfe zwingend gekürzt werde (Urk. 2 S. 2).

4.3.2    Die Zusatzleistungen, seien es Ergänzungsleistungen, Beihilfen oder Gemeindezuschüsse, bezwecken alleine die Deckung der Lebensunterhaltskosten in der Schweiz. Beihilfen und Gemeindezuschüsse sollen zudem die vergleichsweise hohen Lebenskosten im Kanton beziehungsweise der Stadt mildern, sollte ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben sein. Die Zusatzleistungen stellen somit ein Existenzminimum dar, welches die Grundbedürfnisse angemessen decken soll.

    § 19 ZLV betrifft Personen, bei denen tatsächlich erzieltes Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung nur zu zwei Dritteln angerechnet wird und denen dementsprechend über das in die Berechnung einbezogene Einkommen hinausgehende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die sie für einen allfälligen über ihre anerkannten Ausgaben hinausgehenden Unterhaltsbedarf verwenden können. Ein Anwendungsfall von § 19 ZLV liegt darüber hinaus vor, wenn eine Person auf das Erzielen eines zumutbaren Einkommens verzichtet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da letzteres ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert angerechnet wird und sie daher bei genügender Anstrengung ebenfalls über in der Ergänzungsleistungsberechnung nicht eingerechnete Mittel zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs verfügen würde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2020.00030 vom 21. Januar 2021).

    Die seit Juli 2019 in der Schweiz lebende Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2G, Urk. 9/3d) hat hier unbestrittenermassen bisher noch kein Erwerbseinkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerin rechnete ihr zudem zunächst im Sinne einer Übergangsfrist nach ihrer Einreise sowie aufgrund der Geburt des Sohnes am 25. Februar 2020 und unter Berücksichtigung der Pandemiesituation kein hypothetisches Einkommen an (Urk. 2 S. 1). Da sie in der Folge trotz von der Beschwerdegegnerin als genügend anerkannten Arbeitsbemühungen keine Stelle fand (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020), verzichtete die Beschwerdegegnerin bis im Zeitpunkt des Einspracheentscheides weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 2 S. 1) und ging somit für den gesamten hier massgeblichen Zeitraum davon aus, dass es der Ehefrau nicht zumutbar gewesen war, ein Einkommen zu erzielen.

    Mangels eines tatsächlich erzielten beziehungsweise zumutbarerweise erzielbaren Einkommens verfügen der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nach dem Gesagten nicht über (allenfalls hypothetisch anrechenbare) zusätzliche Mittel, die sie für die Deckung ihres Unterhaltes verwenden könnten, und erweist sich somit die Verweigerung von Beihilfen gestützt auf diese Argumentation nicht als gerechtfertigt. Vielmehr erscheint es widersprüchlich, im Rahmen der Bemessung der Ergänzungsleistungen davon auszugehen, dass es der Ehefrau nicht zumutbar sei, ein Einkommen zu erzielen und in der Folge unter Verweis auf ein erzielbares Einkommen die Beihilfen zu verweigern. Im Übrigen ist ein Teil des Mietzinses durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt (vgl. Urk. 8/V22). Zumindest insofern kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer benötige für den Unterhalt keine ergänzenden kantonalen Zusatzleistungen. Es besteht somit kein Anlass für eine Kürzung oder gar Verweigerung.

4.3.3    Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b). Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Ehepaare Fr. 3‘630.-- und für minderjährige Kinder Fr. 1'210.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG).

    Für die Berechnung ab Februar 2020 betragen somit die anrechenbaren Einnahmen Fr. 67‘997.-- (Fr. 40‘757.-- gemäss Ergänzungsleistungsberechnung + Fr. 27‘240.-- ausbezahlte Ergänzungsleistungen inkl. Prämienverbilligung) und die anerkannten Ausgaben Fr. 72‘827.-- (Fr. 67‘987.-- gemäss Ergänzungsleistungsberechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe für das Ehepaar + Fr. 1‘210.-- Höchstbetrag Beihilfe für den Sohn), womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Beihilfen von Fr. 4‘830.-- besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.4    Was den Anspruch auf Gemeindezuschüsse betrifft, beruft sich die Beschwerdegegnerin betreffend deren Verweigerung auf Art. 6 Zusatzleistungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 lit. c AZVO, wonach der jährliche Gemeindezuschuss dann verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht benötigt wird, namentlich bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen.

    Da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sowie seinem am 25. Februar 2020 geborenen Sohn zusammenlebt, wobei letzterer Anspruch auf eine Kinderrente hat (Urk. 9/J), hat er - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegte - ab dem Geburtszeitpunkt gestützt auf die vorgenannte kommunale Bestimmung grundsätzlich keinen Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Zu prüfen ist indessen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 3 AZVO vorliegt, namentlich ob mit dem Verzicht auf die Verweigerung ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann (lit. a) oder die pauschale Verweigerung zu einem stossenden Ergebnis führen würde (lit. b). Ein Sozialhilfebezug steht hierbei nicht zur Debatte, erfüllt der Beschwerdeführer doch bereits aufgrund seines Vermögens von Fr. 39‘070.-- die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe nicht (Urk. 9/V29; vgl. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz in Verbindung mit lit. D3 Abs. 4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; SKOS). Hinweise dafür, dass die Verweigerung zu einem stossenden Ergebnis führen würde, liegen darüber hinaus keine vor. Insbesondere handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht um ein Nullsummenspiel, wurden doch Ausgaben für den Sohn, namentlich ein Betrag für dessen allgemeinen Lebensbedarf sowie eine Pauschale für die Krankenversicherung angerechnet, die über die ebenfalls angerechnete Kinderrente hinausgehen. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse zu Recht verneint.


5.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2020 Anspruch auf jährliche Beihilfen von Fr. 4‘830.-- hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    

1.1    Auf die Beschwerde wird betreffend den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

1.2    Betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab Februar bis Ende Dezember 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2020 zusätzlich zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen Anspruch hat auf kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 4‘830.-- pro Jahr. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser