Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00074
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 14. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, bezieht seit dem 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (vgl. Verfügung vom 10. Juli 2019, Urk. 10/282-283). Am 9. Juli 2019 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 9/41) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Oktober 2017. Dabei rechnete sie unter anderem in den Jahren 2017 und 2018 ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 19'290.-- sowie in den Jahren 2019 und 2020 von Fr. 19'450.-- an (vgl. Urk. 9/43-50). In der Folge wies der Versicherte auf eine Tätigkeit in der Y.___ hin und reichte einen Arbeitsvertrag (Urk. 9/54) ein. Mit E-Mail vom 25. November 2020 (Urk. 9/56 S. 1) hielt die Durchführungsstelle an der Anrechnung des hypothetischen Einkommens fest und erklärte, dass keine neue Verfügung erlassen werde. Der Versicherte ersuchte daraufhin um Erlass eines Einspracheentscheids, woraufhin ihm die Durchführungsstelle mitteilte, dass ein Erlass nicht möglich sei, für die Zeit ab Oktober 2020 indessen eine neue Verfügung erstellt werde (vgl. E-Mailverkehr in Urk. 9/57 S. 1).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 9/59) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Oktober 2020, rechnete abermals ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19'450.-- an (vgl. Urk. 9/61 S. 1) und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Leistungen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/63; Urk. 9/70) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (Urk. 9/73 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu berechnen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob aufgrund der gesamten Umstände ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei oder nicht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Oktober 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).
1.4 Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt.
Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).
Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 7 IEV spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis vom Kantonalen Sozialamt geführt (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022).
1.5 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f.).
1.6 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 IFEG handle, weshalb grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Anhand der IV-Akten sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für angepasste Tätigkeiten habe hingegen nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit sowie ab Juli 2017 aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden. Seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung vom Juli 2019 ergebe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit, weshalb die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu Recht erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei es durchaus zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit angemessen zu verwerten und für seine Tätigkeit auch entschädigt zu werden (S. 4 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es würden keine konkreten Nachweise beigebracht, wonach das angerechnete hypothetische Einkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden könne (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, ob ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem konkreten Arbeitsmarkt möglich und zumutbar sei, mithin ob es in der freien Wirtschaft realistischerweise Arbeitsplätze gebe, die ihm zur Verfügung stünden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, ob die gesetzliche Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV durch die beigebrachten und sich aus den IV-Akten ergebenden Nachweise umgestossen werde. Die Erzielung eines Einkommens auf dem konkreten ersten Arbeitsmarkt sei ihm – aus näher genannten Gründen – auf absehbare Zeit nicht möglich, weshalb auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bis auf weiteres zu verzichten sei (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- anzurechnen ist.
3. Vorab ist ausdrücklich festzuhalten, dass alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Einspracheentscheid ist (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1). Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Juli 2021 (Urk. 2) bildete einzig die mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 9/59) beurteilte Anspruchsberechnung ab Oktober 2020. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Anspruchsberechnung ab Oktober 2017 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 2), ist die diese Zeitperiode umfassende Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 9/41) vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht erfasst. Der Zusatzleistungsanspruch von Oktober 2017 bis September 2020 ist daher im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu überprüfen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 10/282-283). Auf Vermittlung des HEKS arbeitet er seit dem 6. Januar 2017 in der Y.___ mit einem Pensum von drei Stunden pro Tag an jeweils vier Tagen in der Woche, wobei seine Aufgabe in der Grob- und Feinsortierung der Medien besteht. Hierfür erhält er kein Einkommen. Der Einsatz berechtigt jedoch zum Bezug einer Integrationszulage (vgl. Arbeitsvereinbarung in Urk. 9/54). Damit erreicht er den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invalidenrente im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450.-- - nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3, E. 1.5).
4.2 Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
4.3 Mit den von ihm vorgebrachten Gründen vermag der Beschwerdeführer sodann die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.6). Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab dem 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Verfügung vom 10. Juli 2019, Urk. 10/282283). Gestützt auf die sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführer seit Juli 2008 als vollständig arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenmechaniker erachtet. Für eine angepasste Tätigkeit wurde nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zunächst eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, wogegen ab Juli 2017 infolge einer erneuten Netzhautablösung noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als zumutbar erachtet wurde. Die vorübergehende Depression mit übermässigem Alkoholkonsum wurde nicht als langandauerndes Krankheitsgeschehen betrachtet. Die Reduktion wurde vor allem durch einen erhöhten Pausen- beziehungsweise Kompensationsbedarf aufgrund vermehrter Anstrengung bei den vorliegenden Sehdefiziten begründet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus. Aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkungen und der passageren Doppelbildwahrnehmung sollten keine Arbeiten an potenziell gefährlichen Arbeitsplätzen, zum Beispiel sich schnell drehende Maschinen oder auf Gerüsten, und keine Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Detailsehen oder Stereosehen erfordern, ausgeübt werden (vgl. Urk. 10/282 S. 1 f.; vgl. insbesondere auch das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Dezember 2018 des Z.___ AG, Urk. 10/264). Eine seither eingetretene und von der Invalidenversicherung daher noch nicht berücksichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte.
In Bezug auf die invaliditätsfremden Gründe ergibt sich nicht, dass dem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 46-jährigen, gelernten Maschinenmechaniker mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit (vgl. Urk. 9/1 S. 1; Urk. 10/3 S. 1 und S. 5) das Finden einer Arbeitsstelle auf dem konkreten Arbeitsmarkt von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird. Der Beschwerdeführer bringt nebst seiner gesundheitlichen Situation denn auch einzig vor, seit 13 Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist zwar anzunehmen, dass ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt nach so langer Zeit erschwert ist. Allerdings steht eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle – insbesondere einer Hilfsarbeitertätigkeit - nicht schlechthin entgegen und spricht nicht von vornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit. Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3, Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer kann keine Arbeitsbemühungen vorweisen, womit es am Nachweis fehlt, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren. Die allgemeine Formulierung des zuständigen Mitarbeiters der HEKS-Visite, wonach er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mit den Einschränkungen, mit denen der Beschwerdeführer zu kämpfen habe, für illusorisch halte (vgl. Urk. 9/69 S. 3), genügt hierfür ebenfalls nicht.
4.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 9/59) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Oktober 2020. Das anzurechnende Mindesterwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19'450.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.3). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon und damit Fr. 12'300.-- an (vgl. Urk. 9/61 S. 1; vorstehend E. 1.2).
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und er bedürftig ist (Urk. 3/7), ist ihm Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit Honorarnote vom 1. November 2021 (Urk. 13) machte diese einen Aufwand von 6.50 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 49.60 und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'803.50 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, mit insgesamt Fr. 1'803.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2021 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1'803.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans