Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00085

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1990, meldete sich mit Gesuch vom 15. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 7/76). Infolge einer noch pendenten Leistungsprüfung bei der Invalidenversicherung sistierte die Durchführungsstelle das Verfahren mit Mitteilung vom 30. März 2020 (Urk. 7/73). Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2019 sowie unbefristet ab November 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/69 f.).

1.2 In den Zeitperioden vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 und 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Versicherten im Hinblick auf zukünftige Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 20'925.30 (Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Vorschussleistungen aus. Am 18. März 2021 wurde ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt (Urk. 7/30/2). Mit Mitteilung vom 23. März 2021 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2018 - mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 31. Oktober 2019 - Ergänzungsleistungen zu. Dabei resultierte eine Nachzahlung von total Fr. 41'369.--, welche mit den Vorleistungen der Sozialen Dienste St. Gallen im Betrag von Fr. 20'925.30 verrechnet und im Restbetrag an die Versicherte ausbezahlt wurde (Urk. 7/53). Nach entsprechendem Ersuchen der Versicherten (Urk. 7/34) verfügte die Durchführungsstelle am 16. April 2021 in diesem Sinne über den Leistungsanspruch (Urk. 7/24; vgl. auch Urk. 7/36-38, 7/43, 7/45 und 7/48 [Berechnungsblätter]). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2021 Einsprache (Urk. 7/25), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 insofern teilweise guthiess, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe berücksichtigte (Urk. 2 = Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/12-16 [Berechnungsblätter]).

2. Dagegen erhob X.___ am 2. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Verrechnung von Fr. 20'925.30 zu widerrufen und dieser Betrag sei auf ihr Bankkonto zu überweisen. Ausserdem sei ihr der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und bis auf Weiteres auf ihr Bankkonto zu überweisen (Fr. 4'961.-- [2018], Fr. 1'840.-- [2019], Fr. 5'580.-- [2020] und Fr. 5'616.-- [2021]). Des Weiteren sei die Pauschale von Fr. 20.-- für die Kosten des TV-/Radio-Anschlusses nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichtskosten und -vorschüssen zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz seit dem 1. Oktober 2021 in Zürich (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 8, Urk. 7/7, 7/18), weshalb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der am 2. November 2021 erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist.

2.

2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Vorliegend bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeiträume vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 31. März 2021 Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 7/24). Mit Blick auf die sich konkret stellenden juristischen Fragen, welche die am 1. Januar 2021 geänderten Bestimmungen nicht unmittelbar betreffen, rechtfertigt es sich, grundsätzlich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

Zu den anerkannten Ausgaben zählt insbesondere ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3 Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen. Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbesondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.).

3.

3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, die Sozialen Dienste hätten die Beschwerdeführerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 31. März 2021 im Hinblick auf Renten- und Ergänzungsleistungen unterstützt. Seitens der Sozialen Dienste sei ein zu verrechnender Betrag von Fr. 7'747.60 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 und ein solcher von Fr. 13'177.70 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 geltend gemacht worden. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG SG) bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung mit erbrachten Vorschussleistungen der Sozialen Dienste (Urk. 2 S. 3 f.).

Die angefochtene Verfügung sei zudem insofern nicht zu beanstanden, als der Pauschalbetrag von Fr. 20.-- für die Gebühren des TV-/Radioanschlusses vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht worden sei. Der angewendete Pauschalabzug sei namentlich nicht mit der Haushaltabgabe nach Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu verwechseln, von welcher die Beschwerdeführerin befreit sei. Wenn die Gebühren für den Kabelanschluss - wie vorliegend - im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen seien, werde praxisgemäss ein Pauschalbetrag von Fr. 20.-- vom anerkannten Mietzins in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits im allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werde (Urk. 2 S. 4).

Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu korrigieren, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe zu berücksichtigen und direkt dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin zu überweisen sei (Urk. 2 S. 5).

3.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung der nachgezahlten Sozialversicherungsleistungen mit den unbestrittenermassen bezogenen Sozialhilfeleistungen. Namentlich würden Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 13 SHG SG übergeordnetes Bundesrecht verletzen. Sie habe einer Abtretung der Sozialversicherungsleistungen nie (schriftlich) zugestimmt. Die Kompetenz, die Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen gegen ihren Willen zu verfügen, wäre zwingend in einem formellen Gesetz zu regeln gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). Des Weiteren sei ihr der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen (Urk. 1 S. 1 f.). Überdies könnten die Kosten für den TV-/Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht werden, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden. Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien (Urk. 1 S. 4 f.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Verrechnung der nachgezahlten Ergänzungsleistungen mit den bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 20'925.30 sei mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 3 f.).

4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer öffentlichen Für sorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschuss leistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungsempfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3).

Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2).

Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Darunter sind nicht nur periodische (Geld-)Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, somit auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E. 3.2.3).

4.3 Gemäss Klientenkontoauszug richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 sowie 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 gesamthaft Fr. 20'925.30 (Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Urk. 7/30), was die Beschwerdeführerin weder im Grundsatz noch betragsmässig in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen betrifft unter anderem diese Perioden (vgl. Urk. 7/24/2-3), weshalb eine zeitliche Kongruenz zwischen dieser und den Sozialhilfeleistungen gegeben ist. Mithin handelt es sich bei den während der genannten Zeit bezogenen Sozialhilfe um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. BGE 135 V 2 E. 8). Die sachliche Kongruenz ist ebenfalls gegeben, da die Drittauszahlung im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Art. 22 Abs. 4 ELV gemäss Bundesgericht eine genügende materielle Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kennt zudem das St. Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) eine solche normativ eindeutige Regelung. So sieht Art. 13 SHG SG vor, dass die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen kann, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden (Art. 13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig. Eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 ATSG und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist nicht zu erkennen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, dass ihr der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen sei (Urk. 1 S. 1 f.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid insofern eine Korrektur der Verfügung vom 16. April 2021 (Urk. 7/24) vor, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe berücksichtigte, was mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2.2). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach  Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ( Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] ; BGE 147 V 369 E. 4.3.2).

Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten sollte. Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum.

6.

6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten für den TV- und Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen seien, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden. Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien (Urk. 1 S. 4 f.).

6.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der Haushaltabgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit (Art. 69b Abs. 1 lit. a RTVG; vgl. auch Urk. 7/52). Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss, welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7, je mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschalbetrags von Fr. 20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 in allen Punkten als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG) erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen

- Soziale Dienste, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Fehr Würsch