Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00089


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 9. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, bezieht von der Gemeinde Y.___ Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 9/2-7, Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 3. September 2021 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ dem Versicherten die Vergütung von Krankenkosten im Betrag von insgesamt Fr. 147.-- für verschiedene Rechnungen der EGK-Gesundheitskasse vom 31. Juli bis 28. August 2021 zu (Urk. 9/39).

    Mit E-Mails vom 16. und vom 23. September 2021 machte der Versicherte die Vergütung von weiteren Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 39.45 (Fr. 15.75 [Fr. 1.-- + Fr. 14.75], Urk. 9/43; + Fr. 23.70, Urk. 9/45), mit E-Mail vom 23. September 2021 im Betrag von Fr. 13.90 (Urk. 9/46) sowie mit E-Mail vom 29. September 2021 im Betrag von Fr. 22.50 (Urk. 9/47) geltend. Die Durchführungsstelle antwortete mit E-Mails vom 17. September und vom 30. September 2021 und wies darauf hin, dass eine Kostenvergütung erfolgen werde, sobald der Betrag von Fr. 150.-- erreicht sei, in jedem Fall aber einmal jährlich (Urk. 9/44, Urk. 9/48). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 erklärte der Versicherte, der am 23. September 2021 geltend gemachte Betrag von Fr. 39.45 (Urk. 9/45) sei falsch; stattdessen sei entsprechend der Leistungsabrechnung der EGK Nr. «…» (vom 21. September 2021) der Betrag von Fr. 85.70 (anstatt Fr. 23.70) zu berücksichtigen. Zusätzlich werde die Vergütung von zwei weiteren Ausständen von Fr. 2.95 und Fr. 15.45 geltend gemacht, womit der zu vergütende Betrag von Fr. 156.25 (Fr. 1.-- + Fr. 14.75 + Fr. 47.-- + Fr. 32.50 + Fr. 6.20 + Fr. 13.90 + Fr. 22.50 + Fr. 2.95 + Fr. 15.45) resultiere. Ausserdem sei betreffend die Abrechnung der EGK Nr. «…» der Betrag von total Fr. 133.50 ausstehend, was den Gesamtbetrag von Fr. 289.75 ergebe (Urk. 9/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten den Betrag von insgesamt Fr. 157.-- für Krankenkosten gemäss Leistungsabrechnungen der EGK im Zeitraum vom 4. September bis 2. Oktober 2021 zu (Urk. 9/50). Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 beanstandete der Versicherte unter anderem, dass bei dieser Abrechnung der Betrag von Fr. 133.50 fehle (Urk. 9/53). Mit Schreiben vom 4. November 2021 nahm die Durchführungsstelle dazu Stellung und erklärte, die (nunmehr zugestellte) Leistungsabrechnung vom 9. November 2021 über einen Selbstbehalt von Fr. 133.50 sei ihr zuvor nicht zugestellt worden, weshalb dieser Betrag bisher nicht habe erstattet werden können. Die nächste Vergütung werde veranlasst, sobald (wiederum) Krankheitskosten von (insgesamt) mindestens Fr. 150.-- eingereicht worden seien (Urk. 9/54).


2.    Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unmissverständlich und unverzüglich zu verpflichten, ihm die noch offene Forderung zu entrichten, es sei eine klare Regelung mit Fristen für die Bearbeitung und Zahlung zu erstellen und die Beschwerdegegnerin sei zu deren Einhaltung zu verpflichten. Ausserdem sei ihr eine Pflicht zur Vorleistung für Krankenkosten aufzuerlegen und diese sei zu spezifizieren sowie die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die mehrfach gestellten Fragen unverzüglich und unmissverständlich zu beantworten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 Stellung (Urk. 7-8) und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 4). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin auf Anfrage des Gerichts (Urk. 11) die Verfügung vom 18. Januar 2022 ein, mit welcher dem Beschwerdeführer der gerundete Betrag von Fr. 134.-- für Krankheitskosten zugesprochen wurde (Urk. 13/1). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.


2.    

2.1    

2.1.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (formloses Verfahren, Art. 51 ATSG).

2.1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache muss gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2). Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (BGE 142 V 152 E. 4.5 und 4.6).

2.1.3    Der zuständige Sozialversicherungsträger hat nach Eingang einer formell gültigen Einsprache innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.2    

2.2.1    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG («entgegen dem Begehren») setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2.2    Das ATSG und das ELG enthält keine Frist, innert welcher die Verwaltungsbehörde ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2).

2.3    Vorbehältlich einer begründeten Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde die Darstellung und Ausführung der Verfügung vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) sowie die Bearbeitungsdauer für die damit abgerechneten sieben Krankenkosten bemängelt. Die einzelnen darin aufgeführten Positionen seien zwar korrekt abgerechnet worden, jedoch könne man sich darin schwer zurechtfinden und die Überprüfung der einzelnen Beträge auf ihre Richtigkeit sei schwierig. Die Beschwerdegegnerin habe dafür zudem rund 1,5 Monate benötigt; hinzu gekommen sei ein Zahlungsverzug von einem weiteren Monat. Dies verstosse gegen Art. 4 der Ordnungsfristen (gemeint wohl: der Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren; Ordnungsfristenverordnung, OrFV; SR 172.010.14). Er habe die Beschwerdegegnerin deswegen mehrfach angeschrieben, ohne Erfolg und Reaktion. Er habe die Zahlung schliesslich per 30. September 2021 verbuchen können. Er halte entsprechend Art. 4 OrFV fest, dass in der Praxis Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einigen Stunden benötigen würden, innert 10 Tagen und Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einer Woche erfordern würden, innert 40 Tagen sowie Gesuche, die voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern würden, möglichst umgehend, spätestens jedoch nach drei Monaten, beantwortet würden. Mit solchen Fristen könne die Beschwerdegegnerin nicht umgehen (Urk. 1 S. 2 f.).

    Auch in Bezug auf die Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) werde die schwer überprüfbare Darstellung und die Bearbeitungsdauer von 1,5 Monaten gerügt, wobei der diesbezügliche Zahlungsverzug moderat und akzeptabel sei. Die beanspruchte Bearbeitungs-und Auszahlungsdauer verstosse gegen Art. 4 OrFV. Die Zahlung für die damit abgerechneten Eingaben zu Krankenkosten habe er per 30. Oktober 2021 verbuchen können. In jedem zugestellten Lieferschein (zu den je zur Vergütung beantragten Krankheitskosten) habe er Bearbeitungs- und Zahlungsfristen von 10 Tagen angegeben. Diese Fristen seien von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden. Er dagegen habe die einzelnen Rechnungen der Krankenkasse mit Vorkasse entrichten müssen. Daher könne er von der Beschwerdegegnerin ebenfalls verlangen, dass diese ihren Pflichten nachkomme. Obschon er ferner mit Lieferschein vom 14. Oktober 2021 eine detaillierte Darstellung der Ausstände, der Franchise und der Krankenkosten-Beteiligungen aufgeführt habe und die Beschwerdegegnerin sämtliche Abrechnungen sowie Berechnungen zur Auszahlung erhalten habe, seien diverse dort genannte Forderungen nicht beachtet und mit der Verfügung vom 22. Oktober 2021 nicht abgerechnet worden. Und zwar seien mit dieser Teilabrechnung nur die Summe von (gerundet) Fr. 157.--, nicht jedoch die restlichen Fr. 133.50 abgerechnet und bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin sei von ihm umgehend schriftlich gemahnt worden; abermals sei von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Reaktion erfolgt. Er habe klar geschrieben, dass die ausstehende Zahlung bis am 29. Oktober 2012 auf sein Konto einbezahlt werden müsse. Des Weiteren werde beanstandet, dass der Versand der Verfügung vom 22. Oktober 2021 erst am 26. Oktober 2021 erfolgt sei, mithin habe sie während vier Tagen in der Schublade gelegen. Hierzu erwarte er eine Begründung. Erhalten habe er die Verfügung am 28. Oktober 2021. In dieser Verfügung sei zudem mit den Worten «Sie haben uns Belege über Krankenkosten eingereicht» nicht angegeben worden, auf welche Belege Bezug genommen werde. Sodann habe er keine Bestätigung für seine Eingabe vom 14. Oktober 2021 erhalten. Die Aufstellung in der Verfügung sei ausserdem nichtssagend und ohne klare Übersicht. Auch sei nach wie vor der von ihm geforderte Beleg dazu offen, wonach er für die Gemeinde und den Staat Bank spielen und die Krankenkosten vorfinanzieren müsste. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, wonach er dazu verpflichtet werden könnte. Das Gericht habe dazu eine klare schriftliche Regelung zu erstellen. Ferner sei die Verwendung der Begriffe «Selbstbehalt» und «Beteiligungen» bemängelt worden, welche andere Bedeutungen hätten; darauf sei die Beschwerdegegnerin nie eingegangen (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen auf seine diversen Fragen und Forderungen, welche er in seinen Schreiben vom 10. Juli 2021, vom 1., 15. und 23. September 2021 gestellt und worauf er in den Lieferscheinen hingewiesen habe, nicht beantwortet. Des Weiteren halte er an seinen Vorbringen gemäss seinem Schreiben vom 28. Oktober 2021 fest (Urk. 1 S. 5).

    Für die vorliegende Beschwerde benötige es grundsätzlich keinen Einspracheentscheid. Eine Beschwerde könne individuell vorgebracht werden, wenn klare Gründe vorliegen würde, welche hier klar vorhanden seien (Urk. 1 S. 2). Er sei nicht verpflichtet, Einsprache gegenüber dem Absender (des Entscheides) zu erheben. Es sei besser, direkt Einsprache (gemeint wohl Beschwerde) zu erheben. So könnten unnötige massive, böswillige und skrupellose Differenzen umgangen werden (Urk. 1 S. 5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer habe keine Einsprache gegen eine Verfügung eingereicht. Daher existiere weder eine Einspracheschrift noch ein Einspracheentscheid (Urk. 7). Die diversen Anschuldigungen des Beschwerdeführers seien haltlos und teilweise bereits in dessen Aufsichtsbeschwerde an das Kantonale Sozialamt (vom 10. März 2021, Urk. 9/9) behandelt worden. In den Monaten von März bis Oktober 2021 seien ab dem Erhalt der ersten Leistungsabrechnung im März mit Kostenbeteiligungen für das Jahr 2021 insgesamt sechs Verfügungen betreffend Krankenkosten erstellt worden. Dies zeige, dass die eingereichten Krankenkosten regelmässig vergütet würden. Es könne weder von einer Zurückbehaltung von Zahlungen noch von aussergewöhnlich langen Bearbeitungszeiten gesprochen werden. Sie vergüte Krankheitskosten, wenn möglich, monatlich. Eine gesetzliche Pflicht, so schnell und häufig zu vergüten, bestehe nicht. Sie behalte sich jedoch vor, kleine Beträge zu sammeln und zu vergüten, sobald sie Fr. 150.-- betragen würden respektive einmal jährlich, falls sie tiefer ausfallen würden. Eine Vorleistung für Krankheitskosten wie Franchise und Selbstbehalte nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für Bezüger von Zusatzleistungen sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Fristen würden sich nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richten. Diese würden von ihr jeweils eingehalten. Der Beschwerdeführer sei im Antwortschreiben des Kantonalen Sozialamtes (vom 20. Mai 2021, Urk. 9/24) zu dessen Aufsichtsbeschwerde (vom 10. März 2021, Urk. 9/9) bereits darauf hingewiesen worden, dass er ihr, der Beschwerdegegnerin, keine Fristen setzen könne. Auch könnten die einzelnen Leistungsabrechnungen sehr einfach verglichen werden, da in den Verfügungen über Krankheitskosten diese nach Datum sortiert und mit den jeweilig entstandenen Kosten aufgelistet würden. Das Versanddatum müsse nicht mit dem Verfügungsdatum übereinstimmen und Fristen würden ab dem Erhalt der Verfügung laufen, so dass es unerheblich sei, wann das Dokument ausgestellt worden sei. Der geltend gemachte Selbstbehalt von Fr. 133.50 habe mit der Verfügung vom 22. Oktober 2021 noch nicht vergütet werden können, da damals keine Leistungsabrechnung dazu eingereicht worden sei. Diese habe der Beschwerdeführer erst mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 nachgereicht. Es sei ihm mit Schreiben vom 4. November 2021 mitgeteilt worden, dass die noch offenen Krankenkosten gemäss gängiger Praxis vergütet würden, sobald Kosten von Fr. 150.-- entstanden seien. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, sei es ihr nicht möglich zu erkennen, ob die gesamten Fr. 1'000.-- an Franchise und Selbstbehalt vergütet worden seien. Im Übrigen habe sie die Vergütung nach den eingereichten Leistungsabrechnungen und nicht aufgrund einer Aufstellung des Beschwerdeführers vorzunehmen. In den vorliegenden Fällen handle es sich um Selbstbehalte der Krankenkasse gemäss KVG. Das Wort Selbstbehalt verwende sie entsprechend den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse. Fachliche Fragen würden von ihr jeweils beantwortet, wozu sie auch weiterhin bereit sei. Hingegen nehme sie nicht zu wiederholten unhaltbaren Anschuldigungen Stellung. Versandbestätigungen würden verschickt werden, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Sie habe dem Beschwerdeführer immer wieder eine Eingangsbestätigung zugestellt, obschon die Bearbeitung zwei Wochen oder weniger betragen habe und dies daher nicht notwendig gewesen wäre. Auch habe sie die Leistungsabrechnungen des Beschwerdeführers bisher anstandslos akzeptiert, obschon er diese nur per E-Mail und teilweise geschwärzt, mit nur einer einzigen sichtbaren Position in mehrfacher Ausführung eingereicht habe, was für sie zu einem erhöhten Arbeitsaufwand führe. Ferner sei ihr Verhalten dem Beschwerdeführer gegenüber immer anständig und neutral; seine gegenteiligen Behauptungen könnten nicht nachvollzogen werden (Urk. 8 S. 2 ff.).


4.

4.1    Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) richtet, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vergütung von Krankheitskosten aufgrund von Leistungsabrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligungen nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) zugesprochen hat, fehlt es an einem Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG. Denn bei diesen Verfügungen handelt es sich um solche, gegen welche innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle zunächst eine Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 1 ATSG); es handelt sich dabei nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen, die einer Einsprache nicht zugänglich sind (Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 2 ATSG).

    Daher besteht ein Beschwerderecht betreffend die Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) nicht bereits schon aufgrund von «klaren Gründen»; vielmehr müsste nach Art. 56 Abs. 1 ATSG für ein Beschwerderecht ein von der Beschwerdegegnerin erlassener anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegen, was unstrittig nicht der Fall ist.

    Mangels gültigem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG ist insoweit auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

4.2

4.2.1    Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ein Beschwerderecht im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 ATSG (Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde) begründen. Dies setzt im Sinne dieser Bestimmung voraus, dass der Erlass eines anfechtbaren Entscheides verlangt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

    Unstrittig ausgeschlossen werden kann, dass eines der Schreiben respektive eine der E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin als Einsprache gegen die Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) anzusehen ist und die Beschwerdegegnerin daher einen Einspracheentscheid hätte erlassen müssen. Die diversen E-Mails des Beschwerdeführers, welche er der Beschwerdegegnerin jeweils nach diesen Verfügungen zugesandt hat (Urk. 9/43, Urk. 9/45-47, Urk. 9/49), insbesondere das mit E-Mail versandte Schreiben vom 28. Oktober 2021 (Urk. 9/53), sind rechtsprechungsgemäss schon wegen der bei dieser elektronischen Übermittlungsform fehlenden handschriftlichen Unterschrift (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) als Einsprache untauglich und sind daher von vorneherein als eine solche unzulässig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.6; siehe dazu E. 2.1.2 hiervor).

    Daher ist davon auszugehen, dass gegen die gerügten Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) im vorausgehenden Verwaltungsverfahren keine Einsprache erhoben und insofern nicht der Erlass eines anfechtbaren Entscheides verlangt wurde. Folglich zielt diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ins Leere und ein Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG fällt ausser Betracht.

4.2.2    Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Bearbeitungsdauer für mit den Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) zugesprochenen Krankheitskosten von je eineinhalb Monaten habe gegen Art. 4 OrFV verstossen, vermag kein Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG zu begründen. Hierzu fehlt es am für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde unabdingbaren Rechtsschutzinteresse, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Denn die Entscheide in der Sache - mit Ausnahme der erstmals am 14. Oktober 2021 geltend gemachten Krankheitskosten von Fr. 133.50 (Urk. 9/49; hierzu vgl. E. 4.3 nachfolgend) - waren mit den Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) bereits vor der Beschwerdeerhebung vom 8. November 2021 (Urk. 1) erlassen worden. Mit anderen Worten, selbst wenn die Beschwerdegegnerin eine übermässig lange Bearbeitungsdauer für die Beurteilung der Gesuche des Beschwerdeführers um Vergütung seiner Krankheitskosten gemäss den Rechnungen der EGK-Gesundheitskasse vom 31. Juli bis 2. Oktober 2021 (Urk. 9/31-50) aufgewendet hätte - was angesichts der zwei Verfügungen vom 3. September und 22. Oktober 2021 innerhalb von nur rund zwei Monaten nicht der Fall ist und jedenfalls keine Rechtsverzögerung darstellen würde (vgl. dazu auch E. 5 hernach) - wäre eine Rechtsverzögerung aufgrund der bereits erlassenen Verfügungen schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos geworden.

    Auch insofern fällt daher eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ausser Betracht und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, von den mit Lieferschein vom 14. Oktober 2021 zur Abrechnung geltend gemachten Krankheitskosten (Urk. 9/49) habe die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 133.50 nicht vergütet, obschon sie sämtliche Abrechnungen erhalten habe und er den ausstehenden Betrag schriftlich mit Zahlungsfrist gemahnt habe (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, diese Krankheitskosten hätten mit der Verfügung vom 22. Oktober 2019 noch nicht vergütet werden können, da der Beschwerdeführer damals keine Abrechnung hierzu vorgelegt habe. Erst mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 (Urk. 9/53) habe er diese nachgereicht (Urk. 8 S. 3).

4.3.2    Die geltend gemachten Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 133.50 (Fr. 94.55 + Fr. 38.95) gemäss der Leistungsabrechnung der EGK Nr. «…» vom 9. Januar 2021 (Urk. 9/53 S. 14 ff.) wurden dem Beschwerdeführer mittlerweile mit Verfügung vom 18. Januar 2022 mit Fr. 134.-- zugesprochen (Urk. 13/1).

    Damit ist die diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt war, oder nicht - gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


5.

5.1    Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei vom Gericht eine klare schriftliche Regelung zu den Fristen für die Bearbeitung und Zahlung (von Krankheitskosten) zu erstellen, wozu die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei (Urk. 1 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, besteht hierzu kein Handlungsbedarf; insbesondere aber kommt dem Gericht als rechtsanwendende Behörde grundsätzlich keine Regelungs- und Weisungskompetenz zu.

5.2

5.2.1    Die Regelung der Zahlungsmodalitäten für die Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ff. ELG ist Sache der Kantone (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 199 und S. 202). Im Kanton Zürich wurde hierzu keine gesetzliche Bestimmung erlassen (vgl. Art. 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, und Art. 3 ff. der Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLV). Jedoch sieht Ziffer 2.4.10 der Verwaltungsweisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2021; nachfolgend: VWV) vor, dass Krankheits- und Behinderungskosten in der Regel monatlich, mindestens jedoch vierteljährlich auszurichten sind.

    Diese Verwaltungsweisung lässt eine sachgerechte Umsetzung in angemessenem zeitlichem Rahmen der mit Art. 14 ff. ELG, Art. 9 ZLG und Art. 3 ff. ZLV bestimmten Leistungsansprüche zu, zumal sie dem Bedürfnis der Versicherten nach möglichst rascher Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einerseits und den verwaltungsorganisatorischen Belangen sowie Eigenheiten der Massenverwaltung andererseits hinreichend und ausgewogen Rechnung trägt.

    Die vorliegenden Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) wurden jeweils innerhalb eines Vierteljahres nach Eingang der Gesuche zur Vergütung der entsprechenden Krankheitskosten gemäss Leistungsabrechnungen vom 31. Juli bis 28. August 2021 (Urk. 9/39) und vom 4. September bis 2. Oktober 2021 (Urk. 9/50) und damit weisungskonform erlassen.

    Dasselbe gilt auch für die nachgereichte Verfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 13/1), mit welcher das Leistungsgesuch vom 14. Oktober 2021 (Urk. 9/49) beantwortet wurde, wobei die hierzu notwendige Leistungsabrechnung der EGK Nr. «…» vom 9. Januar 2021 betreffend die Krankheitskosten von insgesamt Fr. 133.50 (Fr. 94.55 + Fr. 38.95) der Beschwerdegegnerin erst mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 zugestellt wurde (Urk. 9/53 S. 14 ff.), so dass die Bearbeitung des Gesuchs jedenfalls weisungsgemäss und innert angemessener Frist erfolgte.

5.2.2    Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, der Versand der Verfügung vom 22. Oktober 2021 sei erst am 26. Oktober 2021 erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass Verzögerungen beim Versand in der Massenverwaltung mit vielen verschiedenen Leistungsansprechern und zu bearbeitenden Gesuchen, meist durch mehrere Mitarbeitende und in mehreren, organisatorisch festgelegten Arbeitsschritten (beispielweise Erstellung des Dokumentes, Redaktion, Ausfertigung, interne Poststelle, Postversand), nichts Ungewöhnliches sind. Hinzu kommt, dass zwischen dem 22. und 26. Oktober 2021 ein Wochenende lag. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 3) zudem zu Recht aus, dass das Versanddatum nicht mit dem Verfügungsdatum übereinstimmen muss und dass dem Verfügungsadressaten daraus bezüglich des Fristenlaufs eines Rechtsmittels gegen die Verfügung kein Nachteil erwächst, da eine Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt.

5.2.3    Im Übrigen kann hier offen bleiben, welche Bedeutung der von der Beschwerdegegnerin postulierten (Urk. 8 S. 3), nicht weisungsgemässen Praxis zukommt, Gesuche mit kleineren Beträgen zu sammeln und erst zu vergüten, wenn sie Fr. 150.-- betragen würden, mindestens aber alljährlich. Denn eine solche Praxis wurde in den vorliegenden Fällen letztlich nicht angewandt.

    Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm als angemessen erachteten Bearbeitungszeit seiner Gesuche um Vergütung von Krankheitskosten und deren Auszahlung auf Art. 4 der Ordnungsfristenverordnung (OrFV; SR 172.010.14) beruft, gilt dies: Diese Verordnung gehört dem Bundesverwaltungsrecht betreffend die Regierungs- und Verwaltungsorganisation an und betrifft allein erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit des Bundesrechts im Sinne von Art. 1 OrFV. Diese Bestimmung ist folglich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und insbesondere auch in Bezug auf die hier betreffenden Krankheitskosten nicht anwendbar.

5.3    Dementsprechend besteht auch in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin sei (eine Pflicht) zur Vorleistung der Krankheitskosten aufzuerlegen und diese sei zu spezifizieren (Urk. 1 S. 2), kein Handlungsbedarf.

    Eine Vor(schuss)leistung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die ZL-Durchführungsstelle an die versicherte Person ist vom kantonalen Gesetzgeber im Übrigen nicht vorgesehen und sie ist auch nach der Konzeption von Art. 14 ff. ELG, wonach nur bereits «entstandene» und «ausgewiesene» Krankheitskosten zu vergüten sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG), nicht gewollt. Dass die EL-beziehende Person, mithin auch der Beschwerdeführer, die von der Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG) zunächst selbst zu begleichen hat und erst dann (gegebenenfalls) eine Vergütung durch die ZL-Behörde erfolgt, ergibt sich direkt aus Art. 14 Abs. 1 ELG.

    Weder daraus noch aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage könnte eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Vorschuss- oder Vorleistung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, abgeleitet werden. Eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelung kann auch nicht durch eine richterliche Anordnung ersetzt werden. Insbesondere kommt dem Gericht wie erwähnt als rechtsanwendende Behörde grundsätzlich keine Regelungs- und Weisungskompetenz zu.


6.

6.1    Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass die Rückforderungen jeweils «Selbstbehalte» genannt worden seien, obschon in den Gesetzestexten immer nur von «Beteiligungen» gesprochen werde (Urk. 1 S. 4 a.E.), ist auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG zu verwiesen, wonach die Kostenbeteiligung als Oberbegriff die Franchise und den Selbstbehalt umfasst. Und zwar besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und aus 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Verwendung des Wortes Selbstbehalt dient somit der Konkretisierung, um welche Art der Kostenbeteiligung es sich handelt und ist auch in Bezug auf die Kostenvergütung nach ELG korrekt. Auch hieraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.2    

6.2.1    Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe auf seine diversen Fragen und Forderungen, welche er in seinen Schreiben vom 10. Juli 2021, vom 1., 15. und 23. September 2021 gestellt und worauf er in den Lieferscheinen hingewiesen habe, nicht geantwortet (Urk. 1 S. 5).

    In der E-Mail vom 1. September 2021 respektive im angefügten Schreiben («Lieferschein») gleichen Datums beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm mitzuteilen und vor allem zu belegen, was mit all seinen Daten und Unterlagen geschehe, wo diese abgelegt seien, wer dazu Zugriff habe, wer diese erhalte, welche Daten und Unterlagen von ihm gespeichert würden und wo diese Daten gelagert und archiviert würden (Urk. 9/33). Der E-Mail respektive dem «Lieferschein» des Beschwerdeführers vom 15. September 2021 (Urk. 9/43) ist keine weiterführende Frage zu entnehmen, sondern es wurden darin diese Fragen zur Daten- und Aktenverwaltung wiederholt.

6.2.2    Auf die in der E-Mail vom 1. September 2021 gestellten allgemeinen Frage zur Daten- und Aktenablage hat die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. September 2021 geantwortet und hierzu erklärt, ihre Schweigepflicht und Aktenführung richte sich nach dem ATSG, insbesondere nach Art. 33 und Art. 46 ATSG (Urk. 9/40). In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben.

    Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.

    Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist im Verhalten der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu sehen, zumal keine anspruchsrelevante Information und (dementsprechend) auch kein anfechtbarer Entscheid (Art. 51 Abs. 2 ATSG) verlangt wurde respektive werden konnte.

6.2.3    Von den Fragen zur Daten- und Aktenablage ist insbesondere auch die Aufklärungs- und Beratungspflicht von Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen, so auch der Beschwerdegegnerin, nach Art. 27 ATSG nicht betroffen und wurde nicht verletzt. Denn das individuelle Recht auf Beratung (Abs. 2) dient dazu, dem Berechtigten positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt (BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 6.3.1.2). Die Fragen des Beschwerdeführers zur Verwaltung der Akten betrifft dagegen nicht die Verfolgung eines konkreten sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs, sondern sie dienen der allgemeinen Information zum Verbleib und Schutz der persönlichen Daten. Sie betreffen mithin datenschutzrechtliche Belange, welche nicht vom Sozialversicherungsgericht zu beurteilen sind.

    Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen im Übrigen zwar - ausserhalb des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht (Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG; BGE 140 V 464 E. 4.1, 139 V 492 E. 3.2; § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz, IDG; LS 170.4) - das Recht einer Person vor, dass ihr auf schriftliches Gesuch hin (§ 16 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz, IDV; LS 170.41) an die betreffende Behörde, zu denen auch die Behörden und Verwaltungseinheiten der Gemeinden zählen (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG), Zugang zu den eigenen Personendaten gewährt wird (Art. 20 f. IDG; vgl. auch Art. 8 f. des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG). Ein Recht auf Auskunft über die spezifischen Verhältnisse der Datensammlung einer Behörde begründet indes auch das Datenschutzrecht nicht.

6.2.4    Das weitere Schreiben des Beschwerdeführers mit Datum vom 10. Juli 2021 liegt (ohne Adressat und ohne Unterschrift) den Beschwerdebeilagen bei (Urk. 3/7). Die Beschwerdegegnerin nahm auf das Schreiben vom 10. Juli 2021 mit E-Mail vom 17. September 2021 Bezug. Hierzu erklärte sie, dass sie dieses zur Kenntnis genommen habe, der Beschwerdeführer darin indes keine Frage gestellt habe und dies der Grund dafür sei, weshalb sie darauf nicht geantwortet habe (Urk. 9/44). Tatsächlich enthält das Schreiben vom 10. Juli 2021 keine als solche erkennbare Frage an die Beschwerdegegnerin, welche sie dazu hätte veranlassen können und müssen, diese zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat in der Folge denn auch nicht verdeutlicht, welche Frage er mit Schreiben vom 10. Juli 2021 stellen wollte. Auch war kein konkreter Leistungsanspruch betroffen und es wurde keine anfechtbare Verfügung in Bezug auf einen konkreten Anspruch verlangt. Eine Pflicht zu Weiterungen durch die Beschwerdegegnerin bestand nicht.

6.2.5    In den zwei E-Mails vom 23. September 2021 respektive den «Lieferscheinen» gleichen Datums und vom 24. September 2021 hat der Beschwerdeführer zusätzlich erklärt, dass er nicht gewillt sei, die Bank für die EL zu spielen, und dass ihm mit Belegen mitgeteilt werden solle, sofern es eine gesetzliche Pflicht hierzu gebe (Urk. 9/45-46). Dies entspricht dem Ersuchen, das der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde vorgebracht hat (Urk. 1 S. 5). Hierzu wird auf die Erwägungen in Ziffer 5.3 hiervor verwiesen.

6.3    Somit ist auch in Bezug auf das übrige Vorbringen (E. 5-6) auf die Beschwerde nicht einzutreten.


7.    Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Überprüfung der einzelnen Beträge auf ihre Richtigkeit in den Verfügungen der Beschwerdegegnerin sei schwierig, die Aufstellung nichtssagend sowie ohne klare Übersicht und es gehe daraus nicht hervor, auf welche eingereichten Belege Bezug genommen werde. Da es sich dabei um Rügen zu Darstellungsweise und Inhalt der Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) handelt, ist darauf hier nicht einzugehen. Denn diese Verfügungen können - wie hiervor ausgeführt (E. 4.1) - in diesem Prozess nicht Anfechtungsgegenstand bilden.

    Da jedoch bei Eingang der Beschwerde vom 8. November 2021 (Urk. 1) die Rechtsmittelfrist zur Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) noch lief, ist die Beschwerde als Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) zu behandeln. Die Sache ist daher nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des diesbezüglichen Einspracheverfahrens zu überweisen (Art. 30 ATSG).


8.    Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

    Nach Rechtskraft des Entscheides ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 22. Oktober 2021 zu überweisen.


9.    

9.1    Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin seien die Gebühren, Auslagen und eine Busse wegen mutwilliger, abstruser und provozierender Prozessführung aufzuerlegen (Urk. 1 S. 5), ist nach dem Gesagten und ausgangsgemäss nicht stattzugeben, zumal von Seiten der Beschwerdegegnerin kein solches Verhalten vorliegt.

9.2    Hingegen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht zwar in der Regel kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 61 litfbis ATSG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).

    Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021 - unter Auslassung des vorgeschriebenen Einspracheverfahrens (Art. 52 ATSG) - direkt Beschwerde am hiesigen Gericht. Dies begründete er damit, dass er grundsätzlich keinen entsprechenden Einspracheentscheid benötige, wenn wie hier klare Gründe vorlägen (Urk. 1 S. 2 E. II). Weiter führte er aus, dass er nicht verpflichtet sei, «Einsprache an den Absender zu erbringen oder zu stellen». Da die Beschwerdegegnerin «eine unvorstellbare Erheblichkeiten» besitze, sei es besser, direkt eine Einsprache zu machen. So könnten massive, böswillige und skrupellose Differenzen, die nicht notwendig seien, umgangen werden. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, wie einfallsreich die Beschwerdegegnerin falsche Tatsachen hervorbringe sowie verbreite (Urk. 1 S. 5 E. VI 5).

    Gestützt auf diese Darlegungen des Beschwerdeführers - sowie mit Blick darauf, dass er in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahren am hiesigen Gericht anhängig gemacht hat - ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er wider besseres Wissen direkt Beschwerde am hiesigen Gericht erhob. Da die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch auch im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 ATSG (Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde) zu prüfen waren (vgl. vorstehende E. 4.2 f.), kann die Beschwerde insgesamt noch (knapp) nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist aber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass er bei einer erneuten Beschwerdeerhebung direkt vor Gericht, ohne dass (mit Ausnahme der in Art. 52 Abs. 1 zweiter Teilsatz sowie Art. 56 Abs. 2 ATSG erwähnten Fälle) vorgängig ein Einspracheverfahren durchgeführt worden wäre, infolge mutwilliger Prozessführung mit der Auflage von Gerichtskosten zu rechnen hätte.

9.3    Der guten Ordnung halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift mehrere Formulierungen enthält, die als ungebührlich bezeichnet werden müssen wie «auf diese misslichen und idiotischen Scharmützel seitens des Beschwerdegegners wird hier nicht eingegangen» (Urk. 1 E. II S. 2), «dass die Beschwerdegegnerin kein richtig geschultes und vor allem kein ehrliches Fachpersonal verfügt» (Urk. 1 E. II S. 3 oben), «wie blind muss man sein für eine solche Schandtat auszuüben (Urk. 1 E. II S. 4 oben), «es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, wie einfallsreich der Beschwerdegegner falsche Tatsachen hervorbringt sowie verbreitet» (Urk. 1 E. VI 5 S. 5 oben) und «es ist jedem Idioten klar, dass grundsätzlich die Einsprache- und Beschwerdeführung kostenlos ist, ausser man provoziert ein solches Vorgehen vorsätzlich und böswillig, wie eben dies der Beschwerdegegner zu tun versucht» (Urk. 1 E. VI 6 S. 5 oben).

    Mit seinen Ausführungen verletzt der Beschwerdeführer den durch die guten Sitten gebotenen Anstand. Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der teilweise ungebührlichen - sowie auch eher weitschweifigen - Beschwerdeschrift unterbleiben (vgl. Art. 132 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer wie auch § 18 Abs. 3 GSVGer) Der Beschwerdeführer ist jedoch der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden kann, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt (Art. 128 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer).

Das Gericht erkennt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Sache wird nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Durchführung des Einspracheverfahrens (Einsprache vom 8. November 2021, Urk. 1, gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021) überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



FehrHartmann