Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00091

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 14. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Eltern Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1979, bezieht seit dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/7). Am 20. Januar 2020 meldete er sich, vertreten durch seine damalige Beiständin Z.___ (vgl. Urk. 7/17), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/9). Nach Einholung diverser weiterer Unterlagen sprach ihm die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 26. April 2021 ab November 2018 Zusatzleistungen zu (Urk. 7/103-120). Die vom Versicherten dagegen am 17. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/128) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 ab (Urk. 7/143 = Urk. 2).

2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern Y.___ (vgl. Urk. 11), am 10. November 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der Betrag von Fr. 19'000.-- sei ihm bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Vermögen anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2018 bis längstens 31. Dezember 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden vorliegend für die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis am 31. Dezember 2020 die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 indessen die - für den Beschwerdeführer vorteilhafteren (vgl. Urk. 7/110 und Urk. 7/113) - ab 1. Januar 2021 gültigen Normen Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 und Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform; KS-R EL). Es werden daher nachfolgend - soweit Abweichungen bestehen - jeweils sowohl die alt- als auch die neurechtlichen Bestimmungen zitiert.

1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3

1.3.1 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.--beziehungsweise ab 1. Januar 2021 Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) übersteigt. Ferner werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

1.3.2 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatzleistungen oder Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt. Mit anderen Worten: Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist weder zu berücksichtigen, wofür Ersparnisse gedacht sind, noch aus welchen Einkommen sie gebildet worden sind (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 229 mit Hinweisen).

1.3.3 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).

1.3.4 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beweis gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 234).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihm seit November 2018 monatliche Zahlungen auf das Verkehrskonto bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) im Rahmen von Fr. 1'911.-- bis Fr. 2'311.-- als «Geld zum Leben» geleistet, die als Verwandtenunterstützungsbeiträge beziehungsweise Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter nicht als Einnahme bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen seien. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei jedoch bei der Berechnung zu berücksichtigen. Insbesondere laute das Verkehrskonto bei der ZKB auf den Namen des Beschwerdeführers. Wären die monatlichen Zahlungen der Eltern als Darlehen gegeben worden, würde zwar eine Schuld in der Höhe des Vermögens oder eventuell in einem höheren Betrag bestehen, die vom Vermögen abzuziehen wäre. Gleichzeitig wären aber die monatlichen Zahlungen als Einnahme anzurechnen, was zur Folge hätte, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr gegeben wäre. Aufgrund der gesamten Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und Unterlagen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um Verwandtenunterstützungsbeiträge beziehungsweise Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle (Urk. 2 S. 4).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, seine Eltern hätten seinen Lebensunterhalt seit Herbst 2018 (vor)finanziert, da sie nicht gewollt hätten, dass er das Sozialamt belaste. Die im Januar 2019 zugesprochene Invalidenrente sei mit Fr. 1'950.-- sein einziges Einkommen gewesen und er habe damals wie heute über kein Vermögen verfügt. Ab November 2018 sei via Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.___ eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden. Mit dem Beistand hätten seine Eltern vereinbart, dass diese ihm jeden Monat eine gewisse Summe zum Lebensunterhalt überweisen würden. Dabei sei vereinbart gewesen, dass sie nur so viel Geld überweisen würden, wie er für den Alltag brauche, aber sicher nicht einen Betrag, den er als Vermögen anhäufen könne. Die Eltern seien vom Beistand nicht informiert worden, wie viel Geld er monatlich tatsächlich brauche; den Rechenschaftsbericht für diese Zeitperiode hätten sie erst am 15. Oktober 2021 erhalten. Es sei ihnen somit unmöglich gewesen zu wissen, dass sie ihm zu viel Geld überwiesen hätten (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid ausgeführt, dass betreffend die vom Beistand in der Anmeldung zum Leistungsbezug angegebene Darlehenssumme von Fr. 49'397.15 keine Belege vorlägen beziehungsweise sie auf entsprechende Anfrage keine Antwort erhalten habe. Es erstaune sehr, dass sie demnach ohne vorliegende Belege entschieden habe. Die im Einspracheverfahren eingegangene Auskunft der KESB, es sei vereinbart worden, dass das Geld der Existenzsicherung dienen solle und die Eltern die Zahlungen einstellen würden, sobald die Existenzsicherung abgedeckt sei, habe sie nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin fixiere sich in ihrer Abweisung auf die Begriffe der Verwandtenunterstützung und des Darlehens. Damit lasse sie die Verhältnismässigkeit ausser Acht, zumal aufgrund der Unterlagen ausgewiesen sei, dass das Geld zur Begleichung seines Lebensunterhalts gedacht gewesen sei und nicht zur Vermögensbildung. Das angerechnete Vermögen sei Vermögen der Eltern und sei nur angehäuft worden, da diese nicht über das Guthaben informiert worden seien und sie deshalb zu viel überwiesen hätten (Urk. 1 S. 3).

3.

3.1

3.1.1 Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.

3.1.2 Unbestritten ist insbesondere, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen finanziell unterstützt haben und ihm dafür unter anderem Geld auf dessen Verkehrskonto bei der ZKB überwiesen haben (vgl. Urk. 7/16/5-8). Angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Unterstützungszwecks der Leistungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen zur Höhe der von den Eltern des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen verzichtet hat und davon ausgegangen ist, dass es sich dabei insgesamt um Leistungen aus Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB (beziehungsweise mangels Abklärung der Leistungspflicht der Eltern allenfalls um eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) handelte, die dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG (beziehungsweise Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) nicht als Einkommen anzurechnen sind.

3.1.3 Strittig und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2020 ein Vermögen aus Sparguthaben / Wertschriften von Fr. 11'913.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'661.-- angerechnet hat (vgl. Urk. 7/105-110).

3.2 Beim strittigen Vermögen handelt es sich um ein Guthaben auf einem Verkehrskonto bei der Zürcher Kantonalbank (Urk. 7/40/5, Urk. 7/98). Dieses wurde von der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers am 21. November 2018 eröffnet und lautet auf den Beschwerdeführer (Urk. 7/93). Per 31. Dezember 2019 wies das Konto einen Kontostand von Fr. 11'845.35 (Urk. 7/40/5) und per 31. Dezember 2020 von Fr. 19'586.06 (Urk. 7/98) auf.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Guthaben auf dem Verkehrskonto handle es sich um Geld seiner Eltern, die seinen Lebensunterhalt seit Herbst 2018 (vor)finanziert hätten. Er selbst verfüge über keinerlei Vermögen (Urk. 1 S. 2).

3.3.2 Das strittige Konto lautet auf den Beschwerdeführer und er kann demgemäss unbestrittenermassen uneingeschränkt über das darauf befindliche Guthaben verfügen. Dieses ist ihm daher grundsätzlich als Vermögen anzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass das Vermögen gemäss dem Beschwerdeführer aus zu viel bezahlter Verwandtenunterstützung stammt, ist doch die Herkunft eines Vermögenswertes für dessen Anrechenbarkeit nicht erheblich (vgl. E. 1.3.2). Aus demselben Grund ist demgemäss ebenfalls unerheblich, dass er im strittigen Zeitraum keinerlei Einkommen erzielte und es ihm daher nicht möglich war, daraus ein Vermögen zu bilden. Es ist indessen zu prüfen, ob dem Guthaben auf dem Verkehrskonto eine Schuld des Beschwerdeführers bei seinen Eltern gegenübersteht, die zur Ermittlung des Reinvermögens abzuziehen wäre (vgl. E. 1.3.3), mithin ob damit zu rechnen ist, dass er die geleisteten Zahlungen oder zumindest einen Teil davon zurückzuerstatten haben wird.

3.4 Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zum Rechtsgrund der von letzteren geleisteten Zahlungen und zu einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung liegt nicht vor. Die Eltern hielten im Gegenteil diesbezüglich in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2021 ausdrücklich fest, sie hätten selbstverständlich keinen Darlehensvertrag mit ihrem Sohn abgeschlossen (Urk. 7/78/2). Auch aus dem im Einspracheverfahren eingereichten E-Mail der KESB vom 25. Mai 2021 kann keine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung abgeleitet werden, lässt sich diesem doch einzig entnehmen, dass die Eltern die Leistungen als Darlehen betrachten und die Zahlungen einstellen würden, sobald Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden (Urk. 7/133 f.). Dass der Beschwerdeführer oder allenfalls im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (vgl. Urk. 7/17) dessen Beistand, einer Rückzahlungsverpflichtung zugestimmt hätte oder gar Abzahlungsmodalitäten vereinbart worden wären, ergibt sich daraus dagegen nicht. Auffällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2018 zwar noch Privatschulden bei seinen Eltern in der Höhe von Fr. 11'954.-- angegeben hatte (Urk. 7/28/24), im Jahr 2019 indessen einzig Schulden in der Höhe von Fr. 31.-- deklarierte und das Guthaben auf dem Verkehrskonto der ZKB im Wertschriftenverzeichnis ohne Weiteres als Vermögenswert aufführte (Urk. 7/98/12). Diese Umstände sprechen insgesamt dafür, dass vor den entsprechenden Transaktionen der Eltern auch keine mündliche beziehungsweise konkludente vertragliche Vereinbarung einer Rückzahlung durch den Beschwerdeführer bestand.

3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eltern hätten ihm einzig den Lebensunterhalt finanzieren wollen, so dass er keine Sozialhilfe habe beziehen müssen. Sie hätten nicht gewusst, dass er aus ihren Überweisungen habe Vermögen anhäufen können. Wäre es ihnen bewusst gewesen, dass er ihre Zahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht benötigt hätte, hätten sie diese reduziert beziehungsweise eingestellt (Urk. 1 S. 2). Im Ergebnis macht er somit sinngemäss geltend, seine Eltern hätten ihm gegenüber eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 des Obligationenrechts; vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid /Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1539a) in der Höhe des strittigen Guthabens.

3.5.2 Gegen eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die über seinen Bedarf hinausgehenden Leistungen seiner Eltern spricht, dass sich bereits seit dem Jahr 2019 ein massgebliches Vermögen auf seinem Verkehrskonto angehäuft hat und er bisher keinerlei Anstalten unternommen hat, mit seinen Eltern abzurechnen oder überschüssige Beträge zurückzubezahlen. Im Gegenzug sind auch keine Bemühungen der Eltern ersichtlich, sich über seinen tatsächlichen Bedarf oder einen allfälligen aus ihren regelmässigen Zahlungen entstehenden Überschuss zu informieren. Eine periodische Überprüfung des Bedarfs des Beschwerdeführers und eine entsprechende Anpassung der Höhe der Zahlungen wäre indessen zu erwarten gewesen, wenn die Eltern - wie dies vorgebracht wird - nur den tatsächlichen Lebensbedarf des Beschwerdeführers hätten decken und ihm darüber hinaus keine Zuwendungen hätten zukommen lassen wollen. Der Einwand, dass mit der KESB vereinbart gewesen sei, dass nur die Lebenshaltungskosten gedeckt werden sollten und diese die Eltern nicht über das sich ansammelnde Vermögen informiert habe, geht dabei fehl, wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 und 395 ZGB doch nicht eingeschränkt und war er jederzeit berechtigt, selbst diesbezügliche Informationen einzuholen oder allenfalls seine Eltern zu ermächtigen, sich über den aktuellen Vermögensstand zu informieren, wie er es unter anderem bezüglich der Verfahren bei der Invaliden- und anderen Versicherungen getan hat (Urk. 7/56, Urk. 7/96). Das passive Abwarten von Informationen der KESB ohne jegliche eigene Abklärungen zu treffen - obwohl der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft wie seine Eltern wohnt - lässt nicht darauf schliessen, dass es den Eltern daran gelegen war, dem Beschwerdeführer nur so viel zuzuwenden, wie er jeweils verbraucht hat und darüberhinausgehende Beträge zurückzufordern. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Eltern des Beschwerdeführers nur dessen Bedarf decken wollten und für den Überschuss eine Rückzahlungspflicht besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Eltern dem Beschwerdeführer die Beträge unabhängig von dessen konkreten Bedarf zuwenden wollten.

3.5.3 Ebenfalls gegen eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers spricht schliesslich, dass nicht ersichtlich ist, dass er das aufgelaufene Vermögen nach Erlass der Verfügung vom 26. April 2021, als die Eltern spätestens von dessen Existenz erfuhren, zurückbezahlt hätte und auch nicht geltend macht, dass zwischenzeitlich - allenfalls auch im Rahmen der gemäss ihren Angaben am 15. Oktober 2021 erfolgten Abrechnung mit der KESB (Urk. 1 S. 2) - eine Rückzahlung stattgefunden hätte. Es ist daher nicht erstellt, dass - auch wenn es ursprünglich ihre Absicht gewesen sein sollte, ihm lediglich das für den Lebensbedarf Notwendige zuzuwenden - die Eltern das Guthaben tatsächlich zurückverlangen würden und somit, dass die wirtschaftliche Substanz des Vermögens mit der allfälligen Schuld belastet wäre (vgl. E. 1.3.3).

3.6 Nach dem Gesagten ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die von seinen Eltern geleisteten Unterstützungsbeträge beziehungsweise das daraus entstandene Guthaben an diese zurückzubezahlen. Entsprechende, vom Rohvermögen abzuziehende Schulden sind daher nicht belegt. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss das Guthaben des Beschwerdeführers auf dessen Verkehrskonto bei der ZKB in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht als dessen Vermögen berücksichtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Engesser