Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00092
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___ X.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2017 und Darlegung der finanziellen Verhältnisse (Urk. 10/1 ff.) wurden der seinerzeit in Opfikon wohnhaften X.___, geboren 1960, fortan Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 10/42, Urk. 10/64, Urk. 10/109, Urk. 10/112, Urk. 10/156) sowie Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Urk. 10/52, Urk. 10/56, Urk. 10/66, Urk. 10/72, Urk. 10/76, Urk. 10/82, Urk. 10/88, Urk. 10/92, Urk. 10/98, Urk. 10/101, Urk. 10/106, Urk. 10/117, Urk. 10/123, Urk. 10/131, Urk. 10/137, Urk. 10/142, Urk. 10/145, Urk. 10/154).
Am 23. Dezember 2020 erhielt die zuständige Durchführungsstelle, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Kenntnis von der Wohnsitzverlegung von X.___ nach Kloten per 1. August 2020 (Urk. 10/161 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 stellte die Durchführungsstelle die Ausrichtung der bisher erbrachten Leistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ein und forderte die von August bis Dezember 2020 erbrachten Leistungen zurück, das heisst Ergänzungsleistungen im Umgang von Fr. 10'405.-- und Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 503.30 (Urk. 10/168; vgl. auch Urk. 10/169-170). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Das von der Beschwerdeführerin bei der Stadt Kloten gestellte Gesuch um rückwirkende Auszahlung der Zusatzleistungen von August bis Dezember 2020 wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 abgewiesen (Urk. 10/214).
Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 ersuchte X.___ um Erlass der Rückerstattung (Urk. 10/187). Dieses Gesuch wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 12. August 2021 ab (Urk. 10/228). Ebenso wies die Durchführungsstelle die von X.___ am 22. August 2021 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ab (Urk. 10/230, Urk. 2 = Urk. 10/231).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihr die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1). Innert einer ihr gewährten Nachfrist (Urk. 4) reichte X.___ die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet ein und überdies eine Vollmacht für die sie im Beschwerdeverfahren vertretende Tochter Y.___ X.___ (Urk. 6-7). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSV).
2.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) oder Unterlassung nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 25 Rz 32-33 mit weiteren Hinweisen).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheids aus, Erlassvoraussetzung sei zunächst der gute Glaube beim Bezug der Leistungen, die der Rückforderung unterlägen. Indem die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig über ihre veränderten Verhältnisse, das heisst über den Wohnsitzwechsel informiert habe, habe sie die ihr obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflichtverletzung stehe einem Erlass entgegen (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Anspruch auf die Zusatzleistungen. Zuviel geleistet würde bedeuten, dass sie effektiv Leistungen über ihren Anspruch hinaus erhalten hätte. Allerdings habe sie die Leistungen nicht doppelt erhalten, sondern nur einmal, wobei irrtümlich durch die nicht mehr zuständige Auszahlstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Leistungen nicht buchhalterisch zwischen jener und der nachmalig zuständigen Auszahlungsstelle koordiniert werden könnten. Die Meldung des Wohnsitzwechsels sei nicht unterblieben, sondern lediglich verspätet erfolgt. Die Zahlung wäre sodann gar nicht erst zu ihr gelangt, wenn die Durchführungsstelle ihrer Sorgfaltspflicht besser nachgekommen wäre (Urk. 1 S. 1 f.).
4.
4.1 Mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 4. Januar 2021 (Urk. 10/168) hat die Beschwerdegegnerin über die Rückforderung rechtskräftig entschieden; dies betrifft sowohl die Gründe der Rückforderung als auch deren Höhe. Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2021 (Urk. 2) respektive die davor erlassene Verfügung vom 12. August 2021 (Urk. 10/228) betreffen die Frage des Erlasses der Rückforderung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Rügen in Bezug auf die Rückforderungsgründe vorträgt - in masslicher Hinsicht erfolgten keine Einwände - sind diese in diesem Verfahren nicht zu prüfen und diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rückforderung als solche ist hier nicht Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
4.2 Aufgrund der Verfügung vom 4. Januar 2021 (Urk. 10/168) steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nicht- respektive verspäteten Anzeige ihrer Wohnsitzverlegung von Opfikon nach Kloten per 1. August 2020 (Urk. 10/162) zu vertreten hat. Zur unterbliebenen respektive erst verspätet erfolgten Meldung der Wohnsitzverlegung (Urk. 10/161) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Meldung sei irrtümlich verspätet erfolgt (Urk. 1 S. 1). Dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin mit jeder Leistungsverfügung im Detail auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde. Dazu gehörte auch der explizite Hinweis, dass die Meldepflicht auch Adressänderungen betrifft (Urk. 10/42, Urk. 10/64, Urk. 10/109, Urk. 10/112, Urk. 10/156). Damit ist das Vorliegen einer Meldepflicht und deren Verletzung ausgewiesen, was unbestritten ist.
Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin lässt sich indessen nicht aus jeder Meldepflichtverletzung ohne weiteres auf das Fehlen eines guten Glaubens schliessen. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Rückerstattungstatbestand der Meldepflichtverletzung durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde oder ob die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Während sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach objektivem Massstab beurteilt, sind auch das der Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare zu berücksichtigen (E. 2.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin, wenn auch verspätet, von sich aus am 7. Dezember 2020 die neue Adresse meldete (Urk. 10/155) und am 23. Dezember 2020 den neuen Mietvertrag einreichte (Urk. 10/161-162) und sie bei rechtzeitiger Meldung weiterhin in der neuen Wohnortgemeinde Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt hätte, welche in der Folge ab Januar 2021 auch ausgerichtet wurden (Urk. 10/214), ist ein arglistiges Verhalten zu verneinen. Als subjektive, beim Mass der erforderlichen Sorgfalt zu berücksichtigende Kriterien fällt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Betracht, der zur Ausrichtung einer Invalidenrente geführt hat. Die behandelnde Ärztin attestierte am 2. Juni 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit und hielt unter Hinweis auf eine schlechte Prognose fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Enkel oder andere Kinder zu hüten (Urk. 10/32). Näheres ist nicht aktenkundig. Laut Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 16. Dezember 2017 (Urk. 10/20) durchlief die Beschwerdeführerin ferner keine schulische oder berufliche Ausbildung und ist kurdischer Muttersprache, welche sie nur mündlich, nicht aber schriftlich beherrscht. Andere Sprachkenntnisse sind nicht vermerkt. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Umstände erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Tragweite der Meldepflicht bewusst war. Hinzu kommt, dass die Verfügungen betreffend Zusatzleistungen jeweils von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erlassen worden waren. Damit war für die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erkennbar, dass auch ein Umzug in eine neue, aber immer noch innerhalb des Kantons Zürich liegende Gemeinde sich auf den Leistungsanspruch auswirken würde. Insgesamt erscheint die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung der Adressänderung damit als eine nur leichte Fahrlässigkeit. Daran ändert nichts, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich – wie dem Mailverkehr zu entnehmen ist (Urk. 10/155, Urk. 10/160-161, Urk. 10/166, Urk. 10/174, Urk. 10/212, Urk. 10/216) - um die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin kümmerte. Denn trotz Vollmacht (Urk. 10/24) wurden die jeweiligen Verfügungen mit dem Hinweis auf die Meldepflicht der Beschwerdeführerin weiterhin direkt zugestellt, so insbesondere auch die letzte Verfügung betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2020 (Urk. 10/112) und betreffend Krankheits- und Behinderungskosten ab August 2020 (Urk. 10/131, Urk. 10/137, Urk. 10/142, Urk. 10/145, Urk. 10/154).
Vor diesem Hintergrund ist die Sorgfaltspflichtverletzung als leicht einzustufen und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat.
4.3 Unbestritten (Urk. 10/228, Urk. 2) und aufgrund der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückerstattungsforderung (Urk. 10/168-170) bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen (Urk. 10/191, Urk. 10/204/4, Urk. 10/214) ist das Vorliegen einer grossen Härte (vorstehend E. 2.3).
4.4 Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 10‘908.30 erfüllt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. September 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 10‘908.30 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm