Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2021.00093


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. Juni 2022

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___, geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 15. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/1).

    Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/35, vgl. auch Urk. 6/34). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2019 (Urk. 6/39) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 13. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab (Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein (Urk. 6/55).

    Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 197'754.-- (Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Oktober 2021 (Urk. 6/80) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 17. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 (Urk. 5) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 24. Januar 2022 (Urk. 8) und 10. April 2022 (Urk. 10) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab August 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    lit. a:    der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt     hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    lit. b:    60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.

    Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und - bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei 200‘000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG.

1.3    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

1.4    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.5    Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung von Oktober 2021 der angerechnete Vermögensverzicht analog der Verfügung von November 2019 übernommen worden sei. Die damals dagegen erhobene Einsprache wie auch Beschwerde seien abgewiesen worden, weshalb auch vorliegend die Einsprache abzuweisen sei.

2.2    Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 2021 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist.


3.

3.1    Wie mit Urteil vom 20. November 2020 (Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/24) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ausbezahlt. Ende 2018 belief sich das Vermögen der Beschwerdeführenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/24 E. 3.1).

    Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vorstehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1).

3.2    Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen angerechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl. Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 20. November 2020 angemerkt (Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vorgeschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.

3.3    Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):


 

 

kumuliert
(-10'000)

 

 

 

2015

96'197

 

2016

154’082

240'279

2017

122'302*

352'581

2018

19'566

362'147



    





    (*Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 ./. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)

    Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018. Diese Berechnung wurde rechtskräftig bestätigt und überstieg deutlich das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 berechnete Verzichtsvermögen von Fr. 217'754.--. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte.

     Bei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.5) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 217'754.--- per Ende 2020 ein Verzichtsvermögen von Fr. 197'754.--. Bei unbestrittener Anrechnung der Sparguthaben in Höhe von Fr. 9'623.77 und des Fahrzeuges mit einem Restwert von Fr. 14'606.-- (vgl. Urk. 6/75/3-4) resultiert ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) übersteigendes Vermögen, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.

3.4    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.

    Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach