Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2021.00098
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), setzte mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 den Anspruch von X.___, geboren 1967, auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse) einerseits rückwirkend ab Januar 2019 bis und mit Dezember 2020 und andererseits ab Januar 2021 fest (Urk. 3/1/1 S. 1-3). Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Durchführungsstelle X.___ darauf hin, am 1. Januar 2021 träten die Bestimmungen des revidierten Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft und machte sie auf die Übergangsbestimmungen aufmerksam (Urk. 3/1/2 S. 1). Den der Verfügung vom 24. Dezember 2020 angehängten Berechnungsblättern (Urk. 3/1/1 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass die Berechnung des Anspruchs ab Januar 2021 gestützt auf die per 1. Januar 2021 revidierten Bestimmungen des ELG erfolgte, wobei die Durchführungsstelle nach Abzug der Prämienverbilligung für die Krankenversicherung einen monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'724.-- ermittelte (Urk. 3/1/1 S. 12 f.). Dem Schreiben vom 24. Dezember 2020 ist überdies betreffend den Anspruch ab Januar 2021 eine Vergleichsberechnung gestützt auf die bis Ende Dezember 2020 gültigen Bestimmungen des ELG beigelegt (Urk. 3/1/2 S. 2). Die Verfügung vom 24. Dezember 2020 blieb unangefochten.
1.2 Aufgrund veränderter persönlicher Verhältnisse (vgl. Urk. 7/443 ff.) setzte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 29. September 2021 den monatlichen Anspruch von X.___ auf Ergänzungsleistungen nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung neu auf Fr. 596.-- fest (Urk. 7/V/89). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 27. Oktober 2021 Einsprache mit dem Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei bis auf weiteres nach altem Recht vorzunehmen (Urk. 7/448). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 7/V/92 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2021 erhob X.___ am 7. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Ziff. 1) sei während der Übergangsfrist bei jeder Berechnung zu prüfen, ob das bisherige oder das neue Ergänzungsleistungsrecht für sie das bessere sei (Ziff. 2). Ferner sei zu prüfen, ob die Praxis des Wegfalls des Vergleichs von neuem und altem Recht nach einmaligem automatischem Wechsel zum neuen Recht gegen das Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verstosse (Ziff. 3). Auf die Feststellungen und Fragen in der Einsprache vom 27. Oktober 2021 sei sodann einzugehen und es sei eine befriedigende Erklärung abzugeben (Ziff. 4; Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde X.___ am 20. Dezember 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens führte die Beschwerdeführerin aus, auf die in der Einsprache vorgebrachten Argumente sei die Beschwerdegegnerin nicht befriedigend eingegangen. Es sei nicht erklärt worden, weswegen der Leistungsanspruch betreffend die Jahre 2019 und 2020 neu berechnet worden sei, ohne dass eine Meldepflichtverletzung vorgelegen habe. Im Einspracheentscheid sei lediglich festgehalten worden, die betreffende neue Anspruchsberechnung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft schliesse das Ersuchen um eine Erklärung aber nicht aus. Es sei bei ihr der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Ausschöpfung des gesamten ihr zur Verfügung stehenden Spielraums versuche, ihr nur so wenig Mittel wie irgend möglich zukommen zu lassen (Urk. 1 S. 5).
1.2 Zutreffend ist, dass der Versicherungsträger seine Entscheide zu begründen hat, soweit diese den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4 Aufl., Zürich 2020, Art. 49 Rz 65 ff.). Allerdings bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf Umstände, die den Regelungsgegenstand der Verfügung vom 29. September 2021 (Urk. 7/V/89) betreffen, sondern auf solche, die zum Erlass der Verfügung vom 24. Dezember 2020 (Urk. 3/1/1) geführt hatten, mit welcher einerseits der Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2019 bis und mit Dezember 2020 neu berechnet und andererseits der Anspruch für die Zeit ab Januar 2021 festgesetzt wurde. Aus der Neuberechnung für die Periode Januar 2019 bis Dezember 2020 ergab sich überdies eine Rückerstattungsforderung (Urk. 3/1/1 S. 1 f.). Diese Verfügung erwuchs, was unbestritten ist, unangefochten in Rechtkraft. Unter Vorbehalt der besonderen Rückkommensgründe der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) sind formell rechtskräftige Entscheide gerichtlich nicht überprüfbar. Eine nachträgliche Prüfung der mit diesem Entscheid geregelten Rechtsverhältnisse fällt somit ausser Betracht, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin hierzu im hier massgeglichen, die Verfügung vom 29. September 2021 betreffenden Einspracheverfahren nicht erneut Stellung genommen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt insofern nicht vor.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. Oktober 2021 eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Dezember 2020 beantragte, hat die Beschwerdegegnerin eine solche im Übrigen abgelehnt (Urk. 2 S. 2). Dieser Entscheid ist im Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar, da die Wiedererwägung im Ermessen der Verwaltung liegt und diese vom Gericht dazu nicht verhalten werden kann (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 69 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren Ziff. 1-2 machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie als Bezügerin von Ergänzungsleistungen sei dahingehend über die Gesetzesänderung informiert worden, dass während der Übergangsfrist jeweils geprüft werde, ob das bisherige oder das neue Ergänzungsleistungsrecht für sie besser sei. Werde dieser Grundsatz nicht bei allen während der Übergangsfrist vorgenommenen Berechnungen angewendet, würden die Bezüger von Zusatzleistungen ungleich behandelt respektive benachteiligt. Für sie sei der nach dem neuen Recht berechnete Anspruch ab Januar 2021 zunächst zu ihren Gunsten ausgefallen. Einige Monate später sei eine Situation eingetreten, bei der die Berechnung nach altem Recht wiederum vorteilhafter gewesen wäre. Ihre Tochter habe aus gesundheitlichen Gründen das Studium abbrechen müssen, was den Wegfall der Kinderrente und der Ausbildungszulagen zur Folge gehabt habe. Obschon ihre Tochter keinerlei Einnahmen mehr gehabt habe, sei sie in der Zusatzleistungsberechnung wie eine vollzahlende Wohnpartnerin behandelt worden. Die gestützt auf die Bestimmungen des revidierten ELG verbleibenden Zusatzleistungen reichten für den weiterhin bestehenden Zweipersonenhaushalt nicht aus. Ein Auszug der Tochter komme aufgrund von deren Gesundheitszustand nicht in Betracht. Die Art und Weise der Umsetzung der Gesetzesreform sei für sie somit mit einem grossen Nachteil verbunden (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL - Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
2.3
2.3.1 Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdegegnerin beim Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Dezember 2020 betreffend den Anspruch ab Januar 2021 vorgegangen. Die Berechnung nach neuem und für die Beschwerdeführerin günstigerem Recht ist der genannten Verfügung angehängt. Aus dieser Berechnung resultierte ein Zusatzleistungsanspruch von Fr. 1'724.-- monatlich nach Abzug der Prämienverbilligung für die Krankenversicherung (Urk. 3/1/1 S. 12 f.). Die Berechnung nach altem Recht ist dem Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin zur Vergleichsrechnung vom 24. Dezember 2020 angehängt. Aus dieser Berechnung resultierte ein Zusatzleistungsanspruch von Fr. 1'325.-- monatlich nach Abzug der Prämienverbilligung für die Krankenversicherung (Urk. 3/1/2 S. 2).
2.3.2 Beim Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 29. September 2021 betreffend den Anspruch ab Oktober 2021 trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung, dass die Kinderrente der im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Tochter Y.___, geboren 1998, zufolge Unterbruches ihres Studiums aufgehoben wurde (Urk. 7/Q-R). Die Anspruchsberechnung erfolgte wiederum gestützt auf die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Bestimmungen des revidierten ELG, was die Beschwerdegegnerin auf dem Berechnungsblatt für den Anspruch ab Oktober 2021 auch ausdrücklich vermerkte. Es resultierte für die Zeit ab Oktober 2021 ein monatlicher Anspruch auf Zusatzleistungen von nunmehr Fr. 596.-- (nach Abzug der Prämienverbilligung für die Krankenversicherung; Urk. 7/V/89 S. 4).
2.4
2.4.1 Für die Würdigung des Standpunkts der Beschwerdeführerin, die Anspruchsberechnung hätte nicht gestützt auf die ab 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen des revidierten ELG, sondern in Anwendung der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes erfolgen sollen, da die Berechnung auf dieser Weise für sie günstiger ausgefallen wäre, ist am Wortlaut von Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 anzuknüpfen. Der Wortlaut ist Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung (BGE 137 V 20 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss der Übergangsbestimmung ist für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, sofern die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung weiterhin das bisherige Recht ausschlaggebend. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Bestimmungen des revidierten ELG massgebend sind, sofern die EL-Reform keine tieferen jährlichen Ergänzungsleistungen oder den Verlust des Anspruchs zur Folge hat. Dem Wortlaut entsprechend gelten somit die revidierten Bestimmungen des ELG oder alternativ das bisherige Recht, sofern die Anwendung der revidierten Bestimmungen einen tieferen oder gar den Verlust des Anspruchs zur Folge hätte. Nicht abgeleitet werden kann der Grundsatz, dass innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten der EL-Reform in jedem Fall bei jeder Anspruchsberechnung das jeweils für den Bezüger oder die Bezügerin günstigere Recht zu ermitteln wäre.
2.4.2 Auch das Schrifttum geht von dieser Auslegung aus: Um festzustellen, ob sich die Änderungen der EL-Reform zugunsten oder zuungunsten der Bezügerin oder des Bezügers auswirken, haben die EL-Stellen per 1. Januar 2021 eine Vergleichsrechnung vorzunehmen und diese den Bezügern und den Bezügerinnen zur Kenntnis zu geben. Hat die Berechnung nach neuem Recht zu einem tieferen Anspruch geführt, werden die Ergänzungsleistungen weiterhin nach bisherigen Recht ermittelt und ausgerichtet. Ist indessen ein Wechsel auf das neue Recht erfolgt, bleibt dieses während der gesamten Übergangsfrist anwendbar (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 23 f. mit Hinweisen).
2.4.3 Ein entsprechendes Vorgehen sehen auch die Bestimmungen des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL; gültig ab 1. Januar 2021) vor: Ziff. 2301 KS-R EL statuiert, dass für jeden laufenden Fall per 1. Januar 2021 aufgrund einer Vergleichsrechnung zu ermitteln ist, ob die Ergänzungsleistungen weiterhin nach dem bisherigen oder bereits nach dem neuen Recht berechnet werden. Gemäss Ziff. 3104 KS-R EL sind sodann während der Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen des revidierten ELG Vergleichsrechnungen nur für diejenigen Fälle vorzunehmen, die noch nach dem alten Recht berechnet werden. Ist einmal ein Wechsel auf das neue Recht erfolgt, bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar.
Verwaltungsweisungen richten sich zwar in erster Linie an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011). Da die einschlägigen Verwaltungsanweisungen vorliegend den Sinn des Gesetzes wiedergeben, besteht kein Anlass davon abzuweichen.
2.5 Es ergibt sich, dass weder der Standpunkt der Beschwerdegegnerin noch ihr Vorgehen bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2021 (Urk. 7/V/89) zu beanstanden sind. Da sich aufgrund der bei Erlass der Verfügung vom 24. Dezember 2020 (Urk. 3/1/1) vorgenommenen Vergleichsberechnungen für den Anspruch per Januar 2021 (vgl. Urk. 3/1/1 S. 12 f. u. Urk. 3/1/2 S. 2) die Anwendung der Bestimmungen des revidierten ELG als vorteilhafter für die Beschwerdeführerin erwiesen hat, war dieses mit Blick auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 anwendbar und blieb es für die nachfolgenden Neuberechnungen auch. Eine erneute Vergleichsberechnung bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2021 verbot sich. Unter anderen Gesichtspunkten wurde die Anspruchsberechnung von der Beschwerdeführerin sodann nicht in Frage gestellt und es besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur.
3. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine erneute Vergleichsrechnung bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2021 - ein Vorgehen, das gemäss vorstehender E. 2 als gesetzeskonform zu beurteilen ist - widerspricht nach Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere dem Rechts gleichheitsgebot (Urk. 1 S. 4), weswegen sie eine entsprechende Prüfung der Verfassungsmässigkeit beantragte (Rechtsbegehren Ziff. 3). Dem Gericht ist es indessen verwehrt, Bundesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 190 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rechnung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Das Gericht darf sich daher im Rahmen der Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut - der hier mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 gegeben ist - hinwegsetzen (BGE 115 V 65 E. 6b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 144 I 126 E. 3) .
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt des Weitern den Standpunkt, mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 24. Dezember 2020 (Urk. 3/1/2 S. 1) sei sie darauf hingewiesen worden, während der Übergangsfrist werde bei jeder Berechnung geprüft, ob das bisherige oder das neue Ergänzungsleistungsrecht für sie besser sei. Auf diese Mitteilung habe sie im Hinblick auf kommende Anspruchsberechnungen vertraut (Urk. 1 S. 2).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat - wobei der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b) -; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
4.3 Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 24. Dezember 2020 dahingehend über die Umsetzung der EL-Reform informierte, dass während der Übergangsfrist bei jeder neuen Berechnung geprüft werde, ob das bisherige oder das neue Ergänzungsleistungsrecht vorteilhafter sei (Urk. 3/1/2 S. 1), was zumindest missverständlich formuliert ist und mit der tatsächlichen Rechtslage so nicht übereinstimmt (vgl. vorstehende E. 2.4). Der Schutz auf ein in diesem Sinne erwecktes Vertrauen setzt die kumulative Erfüllung der in vorstehender E. 4.2 genannten Voraussetzungen voraus. Klarerweise zu verneinen ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unrichtigen behördlichen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dies hat weder die Beschwerdegegnerin geltend gemacht noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Da eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, erübrigt es sich auf die weiteren näher einzugehen. Aus der Auskunft der Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 24. Dezember 2020 vermag die Beschwerdeführerin demgemäss nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Erlass der Verfügung vom 29. September 2021 betreffend den Anspruch ab Oktober 2021 und hernach die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache nicht zu beanstanden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Zur beantragten Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2) ist zu bemerken, dass gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG das jeweilige Einzelgesetz eine Kostenpflicht vorsehen muss, der Gesetzgeber im ELG darauf aber verzichtet hat. Mithin ist das Verfahren kostenlos. Auf eine Prozessentschädigung sodann hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch, da dies einerseits ein Obsiegen voraussetzt (Art. 61 lit. g ATSG) und andererseits selbst im Falle des Obsiegens einer unvertretenen Partei nur dann eine Entschädigung zustünde, wenn ihr Arbeitsaufwand und die Umtriebe nicht den Rahmen dessen überschritten, was die einzelne Person zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Grieder-Martens Wilhelm