Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2021.00099
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 13. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, meldete sich am 9. Oktober 2020 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1), nachdem ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 7/17) rückwirkend per 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/49/2-3) trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch des Versicherten um Bezug von Zusatzleistungen nicht ein mit der Begründung, er habe die Mitwirkungspflicht verletzt, indem er notwendige Unterlagen nicht eingereicht habe (vgl. Urk. 7/49/1). Mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 zog die Durchführungsstelle die Verfügung vom 7. Juli 2021 in Wiedererwägung und sprach dem Versicherten vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'039.-- (Urk. 7/51/1-3, Rev. 1), vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'043.-- (Urk. 7/52/1-3, Rev. 2) und ab dem 1. Januar 2021 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'611.-- (Urk. 7/53/1-4, Rev. 3) zu. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 7/55/1-2) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten zudem den Betrag von insgesamt Fr. 463.15 für Krankenkosten für den Zeitraum vom 12. Oktober 2019 bis 21. Juli 2020 zu. Die vom Versicherten am 14. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/58/1-5 = Urk. 3) gegen die Verfügungen vom 19. und 26. Juli 2021 wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 5. November 2021 (Urk. 7/60/1-4 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien korrekt zu berechnen und zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1 und 4). Es sei ferner die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm sämtliche Akten zuzusenden (S. 1 Ziff. 2), und festzustellen, dass die Durchführungsstelle ihre amtlichen Pflichten verletzt habe (S. 1 Ziff. 3). Zudem beantragte der Versicherte die Durchführung eines zweiten, allenfalls dritten Schriftenwechsels (S. 1 Ziff. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 9) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen. Zudem wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 7. November 2022 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Urk. 11) ein, worüber der Beschwerdeführer am 10. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinen Rechtsbegehren unter anderem die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ihre amtlichen Pflichten verletzt habe (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3), sowie die Feststellung, dass die Beschwerde begründet sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Gleichzeitig stellte er den sinngemässen Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die korrekt berechneten gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit anderen Worten liegen sowohl Feststellungsbegehren als auch der Antrag auf einen rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheid vor. Das Interesse an der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten ist namentlich dann zu bejahen, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 59 Rz 11). Da das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Bestehens von Rechten und Pflichten durch den ebenfalls beantragten rechtsgestaltenden Entscheid gewährleistet wird, ist das Interesse an der separaten Feststellung der hier in Frage stehenden Rechte und Pflichten zu verneinen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
Da vorliegend einerseits der Anspruch für die Zeitdauer von Juli 2019 bis Dezember 2020 zu prüfen ist, sind für diese Zeitdauer die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 andererseits berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 7/53/1-7). Da sich dabei die Anwendung des bisherigen Rechts als vorteilhafter erwies, sind für den Anspruch ab Januar 2021 ebenfalls die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anzuwenden und werden in dieser Fassung zitiert.
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d).
2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.5 Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei einer alleinstehenden Person der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
2.6 Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2).
2.7 Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2020) ist der Mietzins für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung auch bei im Konkubinat lebenden Personen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz 3231.03). In Sonderfällen, beispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (WEL Rz 3231.04).
2.8 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist.
2.9 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistung nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Abs. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zu berücksichtigen sei, weshalb in der Berechnung die Kontostände gemäss den eingereichten Zins- und Saldoausweisen per 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 erfasst worden und auch das bestehende Freizügigkeitskonto berücksichtigt worden sei. Der Mietzins für das bewohnte Einfamilienhaus betrage monatlich Fr. 2'400.--. Aufgeteilt auf zwei Personen betrage der monatliche Mietzinsanteil Fr. 1'200.--, wodurch das Mietzinsmaximum von monatlich Fr. 1'100.-- um Fr. 100.-- pro Monat überschritten werde. Die Berücksichtigung des Mietzinsmaximums von jährlich Fr. 13'200.-- sei somit korrekt. Zudem handle es sich bei dem dem Beschwerdeführer zugestellten «Merkblatt Meldepflicht» um das allgemein gültige Merkblatt und nicht um ein willkürlich erstelltes Formular, weshalb von deren Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer und Rücksendung nicht abgesehen werden könne (S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss und zusammengefasst geltend (Urk. 1), dass das ihm zugestellte Merkblatt willkürliche Meldepflichten enthalte, welche für die Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht notwendig seien (S. 5 Ziff. 3). Von der Beschwerdegegnerin werde allerlei zum Vermögen dazugezählt, unter anderem der Kontostand per Ende Jahr. Vorliegend seien die Vermögensfreigrenzen noch lange nicht erreicht, weshalb es willkürlich und unrechtmässig sei, dies als Vermögen zu bezeichnen (S. 6 Ziff. 4). Obwohl der monatliche Gesamtmietzins der Wohnung Fr. 2'400.-- betrage und ihm seine Untermieterin, mit welcher er nur langjährig in platonischer Freundschaft befreundet sei, jeweils die Hälfte davon bezahle, wolle ihm die Beschwerdegegnerin nur einen gekürzten Teil bezahlen, namentlich Fr. 1'100.--. Auf Ausrichtung des höheren Betrags könne er nicht verzichten (S. 6 Ziff. 5).
3.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2019.
4.
4.1 Bei der Berechnung der Zusatzleistungen ist das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 2.3-2.4, vgl. WEL Rz 3413.01).
Die Beschwerdegegnerin erfasste die Kontostände gemäss den eingereichten Zins- und Saldoausweisen des Postkontos … per 31. Dezember 2018 mit Fr. 1'790.76, per 31. Dezember 2019 mit Fr. 1'203.11 und per 31. Dezember 2020 mit Fr. 13.61 (vgl. Urk. 7/6; Urk. 7/8; Urk. 7/53/10-13). Ebenso erfasste sie das bestehende Freizügigkeitskonto der Bank Z.___, wobei sie nur den Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 1'643.75 verwenden konnte, da neuere Belege nicht eingereicht wurden (vgl. Urk. 7/7 = Urk. 7/53/15). Zudem bewertete die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Fahrzeugausweis und der Kilometerangabe im Internet und erfasste einen Durchschnittswert von Fr. 2'632.-- für die Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 7/910). In der Folge errechnete die Beschwerdegegnerin am 31. Dezember 2018 ein Vermögen von insgesamt Fr. 6'066.--, am 31. Dezember 2019 von Fr. 5'478.-- und am 31. Dezember 2020 von Fr. 4'289.-. Da die drei errechneten Vermögen unter der Vermögensfreigrenze von jeweils Fr. 37'500.-- lagen, rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils kein Vermögen an (Urk. 7/51/4-6; Urk. 7/52/4-6; Urk. 7/53/5-7). Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als korrekt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert beanstandet (vorstehend E. 3.2), weshalb sich sein Einwand als unbegründet erweist.
4.2 Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch bei im Konkubinat lebenden Personen und bei Untervermietung der Wohnung (vgl. vorstehend E. 2.6-2.7). Nach Aufteilung des Mietzinses kann jedoch nur das Mietzinsmaximum für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 13'200.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 1'100.-- monatlich (vgl. vorstehend E. 2.5) in der Berechnung berücksichtigt werden.
Gemäss Mietvertrag vom 8. August 2009 beträgt der monatliche Mietzins Fr. 2'400.-- (Urk. 7/20), wobei die Untermieterin des Beschwerdeführers jeweils die Hälfte dieses Betrages bezahlt. Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 3.13.2). Aufgeteilt auf zwei Personen beträgt der monatliche Mietzinsanteil jeweils Fr. 1'200.--, wodurch das Mietzinsmaximum monatlich um Fr. 100.-- überschritten wird. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den tatsächlich bezahlten Mietzins, sondern jeweils das Mietzinsmaximum von monatlich Fr. 1'100.-- beziehungsweise von Fr. 13'200.- pro Jahr in der Berechnung berücksichtigt hat. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2) erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Insbesondere ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Untervermieterin nur befreundet zusammenlebt oder ob er in einem Konkubinat wohnt, da in beiden Fällen der Mietzins hälftig aufgeteilt wird.
4.3 Art. 24 ELV konkretisiert die in Art. 31 Abs. 1 ATSG allgemein vorgesehene Meldepflicht im Bereich der Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehend E. 2.8).
Das «Merkblatt Meldepflichten» enthält neben dem Hinweis auf die allgemeine Meldepflicht eine (nicht abschliessende) Aufzählung meldepflichtiger Ereignisse (Urk. 11). Dabei handelt es sich um ein allgemein gültiges Merkblatt, dass die Beschwerdegegnerin bei Zusprache von Zusatzleistungen allen Bezügerinnen und Bezügern zustellt, wobei jeweils ein Exemplar unterschrieben zu retournieren ist (vgl. Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 10). Diese gängige Praxis der Beschwerdegegnerin ist gesetzeskonform (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV) und nicht zu beanstanden. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer auch in den Verfügungen vom 19. Juli 2021 jeweils auf die allgemeine Meldepflicht hingewiesen, wobei auch dort einige meldepflichtige Ereignisse aufgezählt wurden (Urk. 7/51/1-3 S. 3 oben, Urk. 7/52/1-3 S. 3 oben; Urk. 7/53/1-4 S. 4 oben). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Merkblatt willkürliche Meldepflichten enthalten würde, welche für die Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht notwendig seien (vorstehend E. 3.2), erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.
5.
5.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verzugszinsen auf die rückwirkend ab 1. Juli 2019 zugesprochenen Zusatzleistungen hat (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
5.2 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, besteht ein Anspruch auf Verzugszins, wenn eine Leistung nicht innert 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs ausbezahlt werden kann. Er entsteht jedoch frühestens 12 Monate nach der EL-Anmeldung (vgl. vorstehend E. 2.9; WEL Rz 4510.01).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/49/2-3) trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch nicht ein. Mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (Urk. 7/51/1-3; Urk. 7/52/1-3; Urk. 7/53/1-4) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Juli 2021 in Wiedererwägung und sprach dem Versicherten ab dem 1. Juli 2019 monatliche Zusatzleistungen zu. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer innerhalb von 12 Monaten seit der Anmeldung zum Leistungsbezug Zusatzleistungen zugesprochen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger