Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 18. und 24. April 2018 (Urk. 6/27/2, Urk. 6/28/1-5, Urk. 6/29-32) forderte die Gemeindeverwaltung Z.___, Abteilung Soziales, (Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV), von X.___, geboren 1933, zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2018 im Umfang von Fr. 36'116.-- zurück. Die dagegen in Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft erhobene Einsprache vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/46/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (Urk. 6/46/1-3) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 7. Mai und 6. September 2021 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 6/79/2, Urk. 6/83), welches nach erfolgter Gemeindeübernahme durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 4. November 2021 (Urk. 6/86) abgewiesen wurde. Die dagegen von der Versicherten am 24. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/91), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 ab (Urk. 6/93= Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 1. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihr Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 (Urk. 5) beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
1.2 In Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des guten Glaubens nicht genügt, dass der Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechtsmangel nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn der Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c, 110 V 176 E. 3c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdeführerin damit, dass diese ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt habe. Bereits bei der Anmeldung für Zusatzleistungen seien die Liegenschaft in Italien und der Bezug der italienischen Rente nicht deklariert worden. Aus diesem Grund seien Zusatzleistungen ausgerichtet worden, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gehabt habe. Da die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen nicht entsprochen werden (S. 2 Ziff. 3).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie über den Entscheid sehr traurig sei, an Krebs leide und mit dem Thema abschliessen wolle. Es bestehe eine finanzielle Härtesituation, und von einer Rückforderung sei abzusehen.
3.
3.1 Unbestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Gemeinde Z.___ ab Februar 2003 (vgl. Urk. 6/18/2) weder ihre in Italien befindliche Liegenschaft, noch ihre aus Italien bezogene Rente der Durchführungsstelle zur Kenntnis gebracht hat. Auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen der Zusatzleistungen deklarierte die Beschwerdeführerin das im Ausland befindliche Grundstück und die bezogene Rente nicht (vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2 und Ziff. 7). Damit wurden ihr über Jahre hinweg Zusatzleistungen ausgerichtet, auf welche sie keinen Anspruch hatte. Über die unrechtmässige Leistungsausrichtung und die daraus resultierende Rückforderung wurde mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 rechtskräftig entschieden (Urk. 6/46/1-3).
3.2 Zweifellos stellen die in Italien befindliche Liegenschaft sowie die von dort bezogene Rente einen meldepflichtigen Tatbestand dar, zumal dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Einnahmen führt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 6/91) unterstehen auch Liegenschaften, die einer Erbengemeinschaft gehören und über die nicht frei verfügt werden kann, der Meldepflicht. Explizit wurde auch in den Revisionsfragebogen nach Ansprüchen aus unverteilten Erbschaften gefragt (vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2).
Das einzige hinsichtlich des guten Glaubens von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, nicht gewusst zu haben, dass sie die Liegenschaft in Italien hätte angeben müssen (Urk. 6/91), erweist sich als unbehelflich. In objektiver Hinsicht hätte sie ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Liegenschaft in Italien und die von dort bezogene Altersrente meldepflichtige Sachverhalte darstellen, zumal auch in den Revisionsfragebogen explizit danach gefragt worden ist, und sie zusätzlich unter dem Titel «Vollständigkeit der Angaben» jeweils bestätigen musste, unter anderem über keine in dem Formular nicht erwähnte Einnahmen, Sparguthaben oder Liegenschaften weder im Inland noch im Ausland zu verfügen. Sodann musste sie erklären, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten (Urk. 6/23/1-3 S. 3, Urk. 6/28/9-11 S. 3). Die Nichtdeklaration der Liegenschaft in Italien sowie ihrer von dort bezogenen Rente ist demnach als grobfahrlässig zu bezeichnen.
3.3 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst (vorstehend E. 1.2).
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan