Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2022.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1939, bezieht eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/46). Mit Anmeldung vom 2. Juni 2021 ersuchte sie um Zusatzleistungen ab 1. März 2021 (Urk. 7/59 i.V.m. Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 17. August 2021 verneinte die Gemeinde Z.___ den Anspruch auf Zusatzleistungen. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein anrechenbares Vermögen von Fr. 51'464. - - und einen Vermögensverzehr von Fr. 5'146. - - , einen Vermögensertrag von Fr. 20. - - sowie ein österreichisches Renteneinkommen von Fr. 1'711. - - und ermittelte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 3'373. - - (Urk. 7/62). Dagegen erhob X.___ am 26. August 2021 Einsprache mit dem Antrag, es sei von keinem anrechenbaren Vermögen und keinem Vermögensverzehr auszugehen und der Vermögensertrag sei mit Fr. 5.99 zu berücksichtigen (Urk. 7/64).
Am 29. September 2021 teilte die Gemeinde Z.___ der Versicherten mit, die Verfügung vom 17. August 2021 sei fehlerhaft, wobei die korrekte Berechnung der Zusatzleistungen dazu führe, dass der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen werde, weshalb ihr die Gelegenheit geboten wurde, die Einsprache innert angesetzter Frist zurückzuziehen (Urk. 7/66). Nachdem die angesetzte Frist unbenutzt verstrichen war, wies die Gemeinde Z.___ die Einsprache ab, wobei sie von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 113'154. - - und einem Vermögensverzehr von Fr. 8'315. - - , einem Vermögensertrag von Fr. 29. - - sowie einem österreichischen Renteneinkommen von Fr. 1'680. - - ausging und einen Einnahmenüberschuss von Fr. 6'520. - - ermittelte (Urk. 7/67 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Januar 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 1):
« 1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
2. Eventualiter ist der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Eventualiter sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von 2'500 Franken für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.»
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 schloss die Gemeinde Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wurden die Steuerakten (Urk. 12 und Urk. 14/1-2) der Beschwerdeführerin sowie deren verstorbenen Ehemannes des Jahres 2011 (Urk. 14/1-2) beigezogen (Urk. 9). Zu den Steuerakten und zur Beschwerdeantwort nahm die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 Stellung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, weitere Akten nachzureichen (Urk. 15), welcher Aufforderung sie am 6. März 2023 nachkam, wobei sie eingestand, dass eine per E-Mail übermittelte Eingabe der Beschwerdeführerin in Verstoss geraten sei (Urk. 19). Diese wurde sodann mit Verfügung vom 13. März 2023 von der Beschwerdeführerin selber eingefordert (Urk. 21). Die Beschwerdeführerin reichte die Unterlagen (Urk. 14/1-11) am 22. März 2023 ein (Urk. 23). Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 23. März 2023 Kenntnis gegeben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie habe in ihrer Einsprache ausdrücklich geltend gemacht, dass für die Berechnung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht der im Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 festgelegte Verkehrswert der von ihr veräusserten Liegenschaft in A.___ herangezogen werden dürfe, und habe diesbezüglich auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Begründung des Einspracheentscheids ohne Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf berufen, dass es sich beim anrechenbaren Vermögensverzicht im Zusammenhang mit Abtretung der Liegenschaft um eine bereits abgeurteilte Sache handle, welche nicht noch einmal neu aufgerollt werden könne. Somit liege eine schwere der Heilung nicht zugängliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (S. 3).
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, auch betreffend die zu berücksichtigenden Schulden sei aus dem Einspracheentscheid nicht ersichtlich, ob sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorbringen, es sei auf die vorhandenen Schulden am 1. Januar 2021 abzustellen, auseinandergesetzt habe und begründe nicht, weshalb sie die Schulden am 1. März 2021 als massgebend betrachte (S. 7 Ziff. 4).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest (Urk. 2), es treffe zu, dass Verfügungen über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nur für das betreffende Kalenderjahr Bestand hätten. Vorliegend sei aber wesentlich, dass das Bundesgericht rechtskräftig über den im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft in A.___ relevanten Vermögensverzicht entschieden habe. Auch wenn sich das Urteil auf eine frühere Anmeldung zum Leistungsbezug bezogen habe, gehe es vorliegend um den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen. Insofern handle es sich um eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata), welche nicht noch einmal neu aufgerollt werden könne (S. 2 Ziff. 2 lit. b).
Betreffend die zu berücksichtigenden Schulden führte die Beschwerdegegnerin aus, massgebend sei die Vermögenssituation per 1. März 2021, womit die in der Aufstellung über Schulden per 31. Dezember 2020 geltend gemachten Positionen, welche vor dem 1. März 2021 bezahlt worden seien, für die Anspruchsberechnung unerheblich seien. Sodann seien näher bezeichnete Schulden nicht belegt, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben hätten (S. 3 Ziff. b).
1.4 Aus der Begründung des Einspracheentscheids geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Verkehrswerts der Liegenschaft in A.___ im Zeitpunkt der Abtretung als nicht zulässig erachtete, da sie sich auf den Standpunkt stellte, darüber sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 rechtskräftig entschieden worden und für eine Überprüfung beziehungsweise Neuberechnung bestehe kein Raum, auch wenn es sich vorliegend um eine andere Anspruchsperiode handle. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der mit Bundesgerichtsurteilen untermauerten Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, trifft damit nicht zu. Nachdem sie an ihrer Auffassung, es sei vom durch das Bundesgericht im Oktober 2013 ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen, festgehalten hatte, erübrigte sich für sie eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Berechnung des Verkehrswertes. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin jedenfalls nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der vom Bundesgericht ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft nicht mehr abgeändert werden kann, ist eine Frage des materiellen Rechts und wird im Folgenden zu prüfen sein.
Betreffend die zu berücksichtigenden Schulden ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Grundlage zitiert hat. Dies ist allerdings unerheblich, hat sie doch unmissverständlich dargelegt, dass sie sich auf den Standpunkt stelle, die am 1. März 2021 ausgewiesenen Schulden seien massgebend. Ob diese Betrachtungsweise richtig ist, ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts und wird im Folgenden zu prüfen sein. Im Folgenden wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schulden genügend substanziiert hat.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Die Beschwerdeführerin war vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb vorliegend allein die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und im Folgenden zitiert werden.
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.- - übersteigt, als Einnahme angerechnet.
2.4 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person Vermögen veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend, ausser wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV).
Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000. - - vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV).
2.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse (Gegenwartsbemessung) zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 263 Rz 681 ).
Nach Abs. 4 von Art. 23 ELV ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder Abs. 2.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen mit der zusammengefassten Begründung (Urk. 2), aus der Gegenüberstellung zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den anerkannten Ausgaben resultiere ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6’520. - - (S. 4 Ziff. 6). Es sei der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen anzurechnen, wobei betreffend die abgetretene Liegenschaft in A.___ von einem solchen von Fr. 79'251. - - per 2010 auszugehen sei. Dieser Wert entspreche dem durch das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2013 festgesetzten (S. 2 lit. a). Da das Bundesgericht über die Höhe des Verzichtsvermögens bereits entschieden habe, sei darauf nicht mehr zurückzukommen, auch wenn in jenem Urteil eine andere Anspruchsperiode strittig gewesen sei, gehe es doch vorliegend um den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen (S. 2 Ziff. 2 lit. b). Vom Verzichtsvermögen, das nicht effektiv vorhanden sei, könnten keine Schulden abgezogen werden (S. 3 lit. c). Was die geltend gemachten Schulden, welche die Beschwerdeführerin vom übrigen Vermögen in Abzug bringen möchte, betreffe, lägen bezüglich der Schulden aus dem Jahr 2011 keine Belege vor und sei insbesondere nicht belegt, dass diese Schulden im Zeitpunkt der Anmeldung noch bestanden hätten. Auch seien diese Schulden in der Aufstellung über die Schulden per 31. Dezember 2020 nicht mehr aufgeführt worden (S. 3 Ziff. 3 lit. a). Massgebend für die Vermögenssituation seien allfällige Schulden im Anmeldezeitpunkt, womit die geltend gemachten Positionen, welche vor der Anmeldung bezahlt worden seien, für die Anspruchsberechnung unerheblich seien. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Schulden geltend mache, habe sie keine oder keine aussagekräftigen Belege eingereicht, weshalb auch diese Schulden unberücksichtigt bleiben müssten (S. 3 Ziff. 3 lit. c). Was die Umrechnung der österreichischen Rente in Schweizer Franken betreffe, sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, und es sei von einer Rente im Betrag von Fr. 1'680.80 auszugehen (S. 4 Ziff. 5 lit. a).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Wert der abgetretenen Liegenschaft sei ohne Bindung an das Bundesgerichtsurteil vom 15. Oktober 2013 neu zu berechnen (S. 2 Ziff. 2) und vom neu ermittelten Vermögensverzicht seien die in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Schulden abzuziehen (S. 6 Ziff. 3). Überdies sollen ihre Schulden per 31. Dezember 2020 vom Verzichtsvermögen abgezogen werden (S. 7 oben).
3.3 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zusatzleistungen hat und insbesondere, auf welchem Vermögen ein Vermögensverzehr als anzurechnende Einnahme zu berücksichtigen ist.
Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem 1. Januar 2021 und der Anmeldung im März 2021 keine ins Gewicht fallenden Änderungen in der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin eingetreten sind, weshalb bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf das am 1. Januar 2021 vorhandene Vermögen abzustellen ist (vgl. vorstehende E. 2.4). Das Vermögen im Zeitpunkt der Anmeldung ist lediglich für die Beantwortung der Frage relevant, ob das Reinvermögen unter der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG liegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELV). Dies ist vorliegend unstrittig der Fall. Damit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den am 1. März 2023 bestehenden Schulden ihre Untersuchungspflicht verletzt hat (vgl. Urk. 1 S. 8).
4.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein Verzichtsvermögen betreffend eine an die Tochter im März 2010 übertragene Liegenschaft in A.___ (vgl. Urk. 7/21) von Fr. 79'251. - - im Jahr 2010. Hierbei stützte sie sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 in Sachen der Parteien (Urk. 26), wonach der Verkehrswert der besagten Liegenschaft im Jahr 2010 auf Fr. 490'890. - - (E. 7.1.3) und der Kapitalwert der Nutzniessung auf Fr. 121'639. - - festgesetzt wurde (E. 7.2). Unter Berücksichtigung der Hypothekarschulden von Fr. 290'000. - - ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzicht betreffend die Liegenschaft in A.___ im Betrag von Fr. 79'251. - - (Fr. 490'890. - - - Fr. 121'639. - - - Fr. 290'000. - - ) im Jahr 2010. Unter Hinzurechnung des nicht strittigen Vermögensverzichts betreffend eine Liegenschaft im Kanton Graubünden von Fr. 185'000. - - im Jahr 2010 ging sie von einem Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 264'251. - - im Jahr 2010 aus (Urk. 7/62 S. 1 Mitte).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Berechnungsgrundlagen bei der jährlichen Überprüfung der Ergänzungsleistung ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Das Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Rente der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundgerichts 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 255 E. 1.3 und 128 V 39 ).
4.4 Die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens stellt eine geschützte Vermögensermittlung dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz 616 S. 239; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) und wurde zur Berechnung des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit der Liegenschaft in A.___ vom Bundesgericht selber angewandt (Urk. 26 E. 7.1.2 mit Hinweis), weshalb vorliegend kein Anlass besteht, eine andere Art der Vermögensermittlung anzuwenden (vgl. Urk. 1 S. 3 unten).
Im Urteil vom 15. Oktober 2013 (Urk. 26) berücksichtigte das Bundesgericht bei der Ermittlung des Marktwertes für den Boden der Liegenschaft einen Quadratmeterpreis von Fr. 1'000. - - mit dem Hinweis, dass der Quadratmeterpreis gemäss Statistik für Wohnlandpreise im Jahr 2009 im Durchschnitt Fr. 1'000. - - betragen habe. Die steuerliche Einschätzung von (Fr. 490. - - /m2) vermöge zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da sie auf einer abstrakten Einteilung (Ziff. 10-13) der Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 beruhe (E. 7.1.2).
Allerdings ist dem Bundesgericht bei der Ermittlung des Marktwertes für den Boden der Liegenschaft ein Fehler unterlaufen. Die Abtretung der Liegenschaft und damit der strittige Vermögensverzicht erfolgten nämlich nicht im Jahr 2009, sondern im Jahr 2010. Laut der Statistik für Wohnlandpreise des statistischen Amtes des Kantons Zürich, betrug der Quadratmeterpreis im Jahr 2010 in der Gemeinde Z.___ effektiv im Durchschnitt Fr. 775. - - . Bezogen auf das 165 m2 grosse Grundstück ergibt sich hieraus ein Bodenwert von Fr. 127'875. - - . Unter Berücksichtigung des Zeitbauwerts des Reiheneinfamilienhauses von Fr. 325'890. - - ist entgegen der Berechnung des Bundesgerichts von einem Verkehrswert der Wohnliegenschaft in A.___ im Jahr 2010 von Fr. 453'765. - - auszugehen.
Vom Verkehrswert der Liegenschaft sind die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden von Fr. 290'000. - - und der unbestritten gebliebene Kapitalwert der Nutzniessung von Fr. 121'639. - - (Urk. 26 E. 7.2) und somit insgesamt Fr. 411'639. - - zu berücksichtigen. Bezogen auf den Verkehrswert entspricht die Gegenleistung 90.7 %. Unter diesen Umständen kann in Bezug auf die abgetretene Liegenschaft in A.___ nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden (vgl. vorstehende E. 2.4).
Damit ist lediglich der nicht strittige Vermögensverzicht im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft im Kanton Graubünden von Fr. 185'000. - - im Jahr 2010 zu berücksichtigen.
5.
5.1 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505 E. 2.1 mit Hinweisen).
Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welcher nach den Steuerunterlagen auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann bestand (Urk. 14/1 S. 11), werden in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Berechnung des Vorschlags jedes Ehegatten die auf der Errungenschaft lastenden Schulden berücksichtigt (Art. 210 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Einen Rückschlag hat der betreffende Ehegatte selbst zu tragen ( BGE 135 III 66 E. 8 S. 77) beziehungsweise er fällt in seinen Nachlass. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch im EL-rechtlichen Kontext. Dementsprechend sind vom Verzichtsvermögen, welches, wenn noch vorhanden, der Errungenschaft zuzuordnen wäre, die auf dieser Vermögensmasse lastenden Schulden in Abzug zu bringen, soweit sie nicht durch tatsächlich vorhandenes Vermögen gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2016 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.2).
5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Steuerbehörden angab, dass ihr während der Ehejahre Erbschaften zufielen (Urk. 14/1 S. 43), welche ihrem Eigengut zuzuschlagen wären. Da das Erbschaftskapital nicht mehr vorhanden ist und betreffend Eigengut nichts geltend gemacht wurde, ist angesichts der angespannten finanziellen Situation des Ehepaares davon auszugehen, dass dieses für den Familienunterhalt i.S.v. Art. 163 ZGB verwendet worden ist. Selbst wenn es für eigene Bedürfnisse der Beschwerdeführerin verwendet worden sein sollte, ist es, da nicht mehr vorhanden (auch nicht in geltend gemachten Ersatzanschaffungen i.S.v. Art. 198 Ziff. 4 ZGB), in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
5.3 Ausgehend von einem Verzichtsvermögen im Jahr 2011 von Fr. 185’000. - - (vgl. E. 2.5) gestaltete sich die güterrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2011 nach Lage der Akten folgendermassen: Die Beschwerdeführerin deklarierte gegenüber den Steuerbehörden im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes (Urk. 14/1) Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 24'573. - - (S. 39), wovon 14'908. - - (Konto Bank B.___ und Miteigentümeranteil an Konti der Bank C.___) im Miteigentum der Ehegatten, Fr. 9'298. - - (Depot und Vergütungen D.___) der Errungenschaft des Verstorbenen und Fr. 367. - - (Vergütung Arztkosten) der Errungenschaft der Beschwerdeführerin zuzuschlagen sind. Darüber hinaus lagen gemäss Schuldenverzeichnis nebst den Hypothekarschulden Schulden im Betrag von Fr. 49'854. - - vor, welche im Betrag von Fr. 45'655. - - Schulden des Ehemannes (D.___) und im Betrag von Fr. 4'199. - - (Hypothekarzinsen) Schulden beider Ehegatten darstellen (S. 18). Die nicht belegten geltend gemachten Begräbniskosten (vgl. Urk. 20/2) von rund Fr. 3'310. - - sind der Errungenschaft des Ehemannes zu belasten. Das Verzichtsvermögen ist im Betrag von je Fr. 92’500. - - (Fr. 185'000. - - : 2) der Errungenschaft der Beschwerdeführerin und derjenigen des Ehemannes zuzuschlagen.
Damit betrug der Vorschlag der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten rund Fr. 99'932. - - und derjenige des Verstorbenen rund Fr. 54’674.50, wovon die Ehegatten einander je die Hälfte auszugleichen gehabt hätten. Dass aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung Schulden des Ehemannes übriggeblieben sind, die vom Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin abgezogen werden müssten, trifft damit nicht zu. Aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte der Beschwerdeführerin somit unter Einbezug des hypothetischen Vermögens ein Vermögen von rund Fr. 77'303.-- ((Fr. 99'932.- + Fr. 54'674.50) : 2) zugestanden. Nachdem die Nachlassliquidation keinen Überschuss ergeben hatte, kann der Beschwerdeführerin erbrechtlich kein (zusätzliches) Vermögen angerechnet werden. Die Erbschaft des Verstorbenen wurde von allen nächsten gesetzlichen Erben und somit auch von der Beschwerdeführerin ausgeschlagen (vgl. Urk. 22 im Prozess Nr. 2011.00064) und der Nachlass in der Folge konkursamtlich liquidiert (Art. 573 Abs. 1 ZGB), wobei die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven am 26. Juni 2012 eingestellt wurde (vgl. Urk. 27 im Prozess Nr. ZL.2011.00064).
Dies gilt indessen nicht in Bezug auf den rechnerisch dem verstorbenen Ehemann zuzuweisenden hälftigen Anteil des um die Schulden bereinigten Verzichtsvermögens. Dieser hälftige Anteil beläuft sich wiederum auf gerundet Fr. 77'303.-- ((Fr. 99'932.-- + Fr. 54'674.50) : 2). Er stellt im Umfang der hälftigen Erbquote der Beschwerdeführerin (neben den beiden gemeinsamen Töchtern, Art. 462 Ziff. 1 ZGB) ebenfalls anrechenbares (Verzichts-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG dar (BGE 139 V 505 E. 2.2), womit von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt ihres Ehegatten von Fr. 115’954. - - (Fr. 77’303. - - + Fr. 38'652. - - ) auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation (vgl. E. 2.5) beträgt dieses im Jahr 2021 Fr. 15’954. - - (Fr. 115'954. - - - Fr. 100'000. - - ).
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Abzug der Schulden ist nur vom tatsächlichen Vermögen, nicht aber vom Verzichtsvermögen zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2).
6.2 Die Beschwerdeführerin machte Schulden im Betrag von Fr. 27'942.34 geltend, worin Schulden gegenüber ihrem Rechtsvertreter im Betrag von Fr. 26'999. - - enthalten sind, welche Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2011 bis 2013 betrafen (vgl. Urk. 7/53 S. 2).
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 127 des Obligationenrechts, OR). Gemäss Art. 128 OR verjähren mit Ablauf von fünf Jahren die Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen (Ziff. 1), aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden (Ziff. 2) und aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern (Ziff. 3).
Rechtsanwälte und Notare sind die Inhaber eines entsprechenden kantonalen Patents. Das Vorliegen der Polizeibewilligung in der Form eines Fähigkeitsausweises ist aber nicht unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist. Vielmehr ist auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Liegt ein Fähigkeitsausweis vor, ist vermutungsweise von der betreffenden Tätigkeit auszugehen. Liegt hingegen kein Fähigkeitsausweis vor, muss es dem Schuldner unbenommen sein, auf beliebige Weise die verjährungsrechtlich privilegierte Tätigkeit nachzuweisen, damit er in den Genuss der kürzeren Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR gelangt (Robert K. Däppen, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Rz 12 zu Art. 128 OR).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zwar nicht Inhaber eines Rechtsanwaltspatents, ist indessen als Rechtsberatung als Kassenmitglied bei der Ausgleichskasse gemeldet (Urk. 3/3). In Gerichtsprozessen tritt er regelmässig als Rechtsvertreter auf und hat auch für die Beschwerdeführerin zahlreiche Beschwerden als Rechtsvertreter geführt. Dem Inhalt nach entspricht seine Tätigkeit, für welche die Beschwerdeführerin unbezahlte Honorarrechnungen geltend macht, unmissverständlich derjenigen eines Rechtsanwaltes. Dementsprechend verjähren seine Forderungen mit Ablauf von fünf Jahren. Die im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden in den Jahren 2011 bis 2013 geltend gemachten Forderungen waren am 1. Januar 2021 (vgl. vorstehende E. 2.5) verjährt. Dementsprechend sind sie nicht mehr durchsetzbar, womit sie bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht mehr zu berücksichtigen sind. Somit kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob die Beschwerdeführerin diese genügend ausgewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 8).
6.3 Das effektive Vermögen beträgt laut der Steuerdeklaration für das Jahr 2020 (Urk. 7/11) Fr. 15'496. - - und besteht aus Guthaben auf Privat- und Sparkonti von Fr. 10'066. - - sowie einem Guthabenanteil von Fr. 5'430. - - der Miteigentümergemeinschaft (S. 12). Vermögen ist nur anrechenbar, soweit die Leistungsansprecherin darüber ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a), was beim Guthabenanteil der Miteigentümergemeinschaft kaum der Fall sein dürfte. Es ist daher von einem effektiven und realisierbaren Vermögen von Fr. 10'066. - - auszugehen. Davon sind die neben den Honorarforderungen des Rechtsvertreters geltend gemachten Schulden von Fr. 943.34 (Fr. 27'942.34 - Fr. 26'999. - - ; vgl. vorstehende E. 6.2) abzuziehen, womit der Beschwerdeführerin ein effektives Vermögen von Fr. 9'122.66 anzurechnen ist.
Da das effektive Vermögen höher ist als die zum Abzug zugelassenen Schulden, erübrigen sich Weiterungen zum Abzug von Schulden vom Verzichtsvermögen (vgl. Urk. 16 S. 10 Ziff. 4b).
6.4 Zusammen mit dem Verzichtsvermögen von Fr. 15'954. - - (vgl. vorstehende E. 5.3) beträgt das zu berücksichtigende Reinvermögen der Beschwerdeführerin gerundet Fr. 25'077.--, womit es unter dem Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- (E. 2.3) liegt und damit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein Vermögensverzehr anzurechnen ist. Es ist jedoch ein Zins von 0.06 % auf dem Verzichtsvermögen von Fr. 15'954.-- anzurechnen (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3524.01, Stand 1. Januar 2023).
Die übrigen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen wurden nicht beanstandet und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche eine Überprüfung derselben erfordern würden (vgl. vorstehende E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird folglich die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs neu zu berechnen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen betraglich festzusetzen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wobei unnötige Ausbreitungen in den Rechtsschriften unberücksichtigt bleiben (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. - - pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400. - - (inklusive Barauslagen und MWST) als angemessen.
7.2 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten aufzuerlegen, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (Art. 59 ATSG).
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 25'077.-- sowie eines Zinses von 0.06 % auf Fr. 15'954. - - betraglich festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400. - - (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/5
- Gemeinde Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24/1-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Tiefenbacher