Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00013

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 10. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Bülach

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Allmendstrasse 6, 8180 Bülach

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1947, ist Bezügerin einer Altersrente. Am 25. Mai 2012 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 9. August 2012 (Urk. 6/7) verneinte die Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/25) und 28. Februar 2014 (Urk. 6/26) verneinte die Durchführungsstelle erneut einen Anspruch auf Zusatzleistungen.

1.2 Im Juli 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/1) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen.

Die dagegen am 25. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2).

2. Am 14. Januar (richtig: Februar) 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Das tatsächliche Vermögen sei richtig zu berechnen und die Anrechnung nichtexistierender Vermögensverzichte sei zu unterlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 15. März 2022 (Urk. 7) mitgeteilt wurde. Am 11. April 2022 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 9/1-35) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1 ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Juli 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform nicht Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.

1.3 Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden ebenfalls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496).

1.4 Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

1.5 Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 ELG eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit. b) vor; liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG; vgl. dazu Meier/Renker, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, SZS 2020 S. 2 f.).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt Mitbesitzerin vom Stockwerkeigentum gewesen sei, aus näher genannten Gründen (S. 2 unten) falsch sei. Aus näher genannten Gründen (S. 3) treffe es nicht zu, dass es sich bei Fr. 57'500.-- um Hypothekarschulden handle. Die Beschwerdeführerin habe auf Fr. 57'500.-- verzichtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil am Stockwerkeigentum zu einem zu tiefen Preis verkauft. Es werde hierfür ein Fehlbetrag von Fr. 18'214.-- als Verzicht angerechnet. Der im Jahr 2017 entstandene Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 75'700.-- werde auf den 1. Januar des Folgejahres übernommen und anschliessend jedes Jahr um Fr. 10'000.-- amortisiert und betrage im Jahr 2021 noch Fr. 45'700.-- (S. 3 unten). Des Weiteren liege die Gesamtsumme der vorhandenen Vermögenswerte über der Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person nach Art. 9a Abs. 2 ELG (S. 4). Das Gesamttotal des tatsächlichen Vermögens per 1. Juli 2021 betrage Fr. 127'765.-- (Urk. 5 S. 4).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Vermögenswert von Fr. 57'500.-- sei falsch, weil es sich dabei um Hypothekarschulden handle. Diese seien vom Lebenspartner zusätzlich übernommen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei sie Mitbesitzerin von Stockwerkeigentum gewesen, was aus den Steuererklärungen klar ersichtlich sei. Daher habe nichts verkauft werden können (S. 2). Die Wohnung sei 2008 von Herrn Z.___ gekauft worden. Sie sei 2009 zugezogen. Beim Wechsel von der Bank A.___ zur Bank B.___ habe letztere zur Gewährung der Hypothek ein etwas höheres Eigenkapital (Fr. 15'500.--) gefordert. Diesen Betrag habe Herr Z.___ von ihr erhalten und ihr vollständig zurückbezahlt. Sie habe den Betrag in Aktien investiert (Urk. 8 S. 2).

2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin diesen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG verneint hat und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.

3.

3.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008 mitunterzeichneten Kaufvertrag wurde sie damals zu ½ Miteigentümerin vom Stockwerkeigentum Im Feld 11/13 in Y.___ (Urk. 6/5). Der Kaufpreis betrug total Fr. 425'000.--.

Gemäss der von der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2008 mitunterzeichneten Grundbuchanmeldung wurde die Schuld- und Pfandsumme betreffend das Grundstück Y.___ Grundbuch Blatt 860 um Fr. 15'000.-- erhöht (Urk. 6/6).

3.2 Gemäss Kaufvertrag vom 3. Juli 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin als bisherige Miteigentümerin zu ½ an Z.___ als bisheriger Miteigentümer zu ½ und neuer Alleineigentümer ½ Miteigentum an Stockwerkeigentum Grundbuch Blatt 860 (Urk. 6/30). Der Kaufpreis betrug total Fr. 212’500.--. Die Tilgung wurde wie folgt vereinbart: Z.___ übernehme auf Abrechnung am Kaufpreis die hälftige Kapitalschuld in der Höhe von Fr. 140'000.-- laut Papier-Namensschuldbriefe zugunsten Bank B.___ zur alleinigen weiteren Verzinsung und Bezahlung. Fr. 15'000.-- seien der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Fr. 57'500.-- würden zwischen der Beschwerdeführerin und Z.___ ausseramtlich abgerechnet werden. Auf eine genaue Spezifikation in diesem Vertrag werde verzichtet (S. 8).

In den Akten befindet sich zudem die Grundbuchanmeldung vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/24, Urk. 6/31). Auf Seite 1 wurde handschriftlich notiert «Ab 1. Juli 2017 bin ich nicht mehr Miteigentümerin».

3.3 Am 25. Oktober 2021 schickte C.___ im Auftrag der Beschwerdeführerin ein E-Mail (Urk. 6/42) an D.___, welcher gemäss Beschwerdegegnerin für die Sozialversicherungen Bülach arbeitet (vgl. Urk. 2 S. 3). Auf dessen Nachfrage hin führte er darin aus, Fr. 15'000.-- seien an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Sie seien zum Kauf von Aktien verwendet worden. Der Betrag von Fr. 57'000.-- sei weder ausbezahlt noch abgerechnet worden.

Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/43) erkundigte sich C.___ im Auftrag der Beschwerdeführerin bei D.___, ob er alle benötigen Unterlagen erhalten habe. Zudem teilte er betreffend die Fr. 57'000.-- mit, dieser Betrag sei für den Mietkostenanteil verwendet worden.


4.

4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Vermögens (vorstehend E. 1.5), erfüllt, sie namentlich die in Art. 9a Abs. 1 ELG festgelegte Vermögensschwelle von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- nicht überschreitet.

Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 über folgende Vermögenswerte:

- Fr. 2'533.-- Bank F.___ Privatkonto (Urk. 6/32)

- Fr. 23'173.-- Bank F.___ Anlagekonto pens. (Urk. 6/33)

- Fr. 4'835.-- Bank G.___ AG Servicekonto member (Urk. 6/34)

- Fr. 528.-- Bank B.___ Mitglieder Sparkonto (Urk. 6/35, Urk. 6/36)

- Fr. 6'000.-- Bank B.___ Anteilsschein (Urk. 6/36)

- Fr. 1'022.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/37)

- Fr. 1'021.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/38)

- Fr. 17'428.-- Genussscheine H.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 14'905.-- Namen-Aktien Bank G.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 1'644.-- Namen-Aktien I.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 3'060.-- Namen-Aktien J.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 23'044.-- Namen-Aktien K.___ SA (Urk. 6/39)

- Fr. 22'272.-- Namen-Aktien L.___ AG (Urk. 6/40)

- Fr. 6'300.-- Fahrzeug Nissan Micra (Urk. 6/41)

Fr. 127'765.-- Gesamttotal Vermögen per 1. Juli 2021

Dieses Vermögen liegt deutlich über der Schwelle von Fr. 100'000.-- für alleinstehende Personen, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Da bereits ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, kann die Frage, in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist, offengelassen werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.2 Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu stellen, wenn das anrechenbare Vermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- für alleinstehende Personen liegt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Bülach

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Keller