Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00015


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, D.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, bezieht seit 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/17-18). Am 8. Februar 2021 meldete er sich im Hinblick auf die Verlegung seines Wohnsitzes von Y.___ in die Stadt Z.___ per 1. März 2021 bei der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 8/32).

    Mit Verfügung vom 21Juli 2017 (Urk. 8/8) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab März 2021 auf monatlich Fr. 1‘166.-- in Form der Prämienverbilligung der Krankenkasse festgelegt, wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 48‘000.-- pro Jahr angerechnet wurde.

    Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2021 Einsprache (Urk. 8/4, Urk. 8/2), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. Februar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei das hypothetische Einkommen der Ehefrau aufzuheben und auf das effektive Erwerbseinkommen abzustützen (Urk. 1 S. 1).

    Die Durchführungsstelle verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme und beantragte mit Eingabe vom 16. März 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.2    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

1.3    Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen (Urk. 8/32), weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung seines Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle Y.___ erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht das vorteilhaftere ist (Urk. 8/32).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R EL Rz 2221-226). Auf den vorliegend zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruch per 1. März 2021 sind somit die bis 31. Dezember 2020 geltend gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.4    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020).

1.5    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, sie habe gemäss schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2018 ein Jahresgehalt für Gebäudereinigungskräfte von Fr. 48'000.-- ermittelt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der pandemiebedingten Kündigung direkt im Anschluss und somit ohne Unterbruch eine neue Anstellung als Reinigungskraft gefunden habe, in welchem sie bei einem 70%-Pensum Fr. 39'234.30 pro Jahr erziele. Hochgerechnet könnte sie somit bei einer vollen Beschäftigung Fr. 56'049.-- pro Jahr erzielen. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit einem IV-Grad von 84 % und gemäss eigenen Ausführungen zumindest teilweise in der Lage, Haushalttätigkeiten zu übernehmen und die Kinder zu betreuen. Zudem würde die Möglichkeit bestehen, die Kinder tageweise in einer Kinderkrippe unterzubringen. Die nachgewiesenen Kosten für eine ausserhäusliche Betreuung könnten bei der Berechnung der Zusatzleistungen vom erzielten Einkommen als Gewinnungskosten abgezogen werden. Zudem sei beim jungen Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers von 28 Jahren von einem steigenden Einkommen und von einer langen Aktivitätsdauer auszugehen. Unter bestimmten Voraussetzungen würde gegebenenfalls Anspruch auf subventionierte Krippenplätze bestehen. Aus genannten Gründen könnte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei Erhöhung des Pensums um 15-20 % das angerechnete hypothetische Einkommen erzielen. Die bisherigen und die aktuelle Arbeitsstelle der Ehefrau des Beschwerdeführers würden bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Jahreslohn von Fr. 56'000.-- ausweisen, weshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 48'000.-- für ein 100%-Pensum nicht zu hoch erscheine. Ausserdem habe sie - auch ohne Ausbildung - direkt im Anschluss an die bisherige Arbeitsstelle eine neue Anstellung gefunden und könne im Gebäudereinigungsbereich Berufserfahrung vorweisen und spreche Schweizerdeutsch.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in seiner Gesundheit derart beeinträchtigt, dass er der vollen Betreuung seiner zwei Kinder nicht gewachsen sei. Er leiste einen Beitrag in der Kinderbetreuung und im Haushalt, komplett könne er jedoch diese zwei Gebiete nicht alleine abdecken. Während dem Praktikum im Jahr 2020 habe die Ehefrau zu 100 % gearbeitet, wobei sie während dieser Zeit an die Belastungsgrenzen gekommen seien. Es sei für ihn möglich, die Tochter für die Schule bereit zu machen, mit den Kindern zu spielen, den Abwasch zu erledigen oder einzukaufen. Er habe jedoch keinen Überblick darüber, wann die unregelmässigen Arbeitstage der Ehefrau seien. Es falle ihm schwer, vorausschauend zu planen und den komplexen und vielschichtigen Alltag mit zwei Kindern zu strukturieren. Bei der Ausübung eines Vollzeitpensums der Ehefrau bestehe die Gefahr einer Dekompensation seitens der Ehefrau, weswegen dieses zu verlangen nicht sinnvoll sei. Die Ehefrau komme ihrer Schadenminderungspflicht in der aktuellen Situation vollumfänglich nach. Auch finanziell stelle es keinen grossen Vorteil dar, wenn die Ehefrau ein 100%-Pensum verrichte und gleichzeitig die Kinder während ein bis zwei Tagen in einer Kindertagesstätte betreut würden, da Betreuungskosten anfallen würden. Abzüglich allfälliger Gewinnungskosten und Subventionsbeiträge würde ein geringer Überschuss für die Familie resultieren. Es mache dementsprechend keinen Sinn, für schlussendlich minim erhöhte Einnahmen das Pensum zu erhöhen und so eine Überlastung des Familiensystems zu bewirken.

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob es rechtens ist, in der Zusatzleistungsberechnung des Beschwerdeführers ab 1. März 2021 das seitens der Ehefrau erzielte Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung einer hypothetischen Komponente auf ein Nettoeinkommen von Fr. 48'000.-- aufzurechnen.


3.

3.1    In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit (in höherem Pensum) im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1993 geboren, stammt aus der Republik A.___, besuchte die Primarschule sowie die Oberstufe, ist gelernte Tierpflegerin (Urk. 8/21) und Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2018; Urk. 8/30-31). Nach Lage der Akten reiste sie im Juni 2012 in die Schweiz ein (Urk. 8/9) und arbeitete von April 2020 bis Juli 2020 zu 100 % als Praktikantin Hausdienst und ab August 2020 zu 50 % als Mitarbeiterin Hausdienst im Alterszentrum B.___ (Urk. 8/20-21, Urk. 8/24), wobei sie einen Jahresbruttolohn von Fr. 27'950.-- (Fr. 55'900.-- bei 100 %) erzielte (Urk. 8/23-24). Gemäss eigenen Ausführungen wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers diese Stelle pandemiebedingt gekündigt (vgl. Urk. 3/3). Sie konnte jedoch anschliessend per 1. August 2021 eine Stelle als Mitarbeiterin Reinigung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ zu einem Pensum von 70 % und einem Jahresbruttolohn von Fr. 39'234.30 (Fr. 56'049.-- bei 100 %) antreten (Urk. 8/5).

    In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers gab diese an, sich aus gesundheitlichen Gründen in der Lage zu fühlen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 8/21). Etwas Anderes geht aus den Akten nicht hervor.

3.2    Vor diesem Hintergrund kann von guten Kenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren in den Bereichen der Reinigung sowie Hauswirtschaft ausgegangen werden. Aus gesundheitlicher Sicht steht der Ausübung einer (vollzeitlichen) Tätigkeit ohnehin nichts entgegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2022 (Urk. 2) erst 29 Jahre alt, weshalb von einer langen Aktivitätsdauer auszugehen ist.

3.3    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, einer höherprozentigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau stünden ihre Kinderbetreuungspflichten entgegen, fragt es sich, ob es ihm selber nicht zumutbar wäre, bei einer noch ausgedehnteren arbeitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau die gemeinsamen Kinder (geboren 2012 und 2018) zu betreuen.

    In seiner Beschwerde (Urk. 1) führt er aus, er leiste einen Beitrag in der Kinderbetreuung und im Haushalt, komplett könne er jedoch diese zwei Gebiete nicht allein abdecken. Es sei klar, dass ein Teil der Hausarbeit unverrichtet bleibe und die Ehefrau hier unterstützen und zum Teil selbst erledigen müsse (S. 2). Während den sechs Monaten als die Ehefrau zu 100 % ein Praktikum absolviert habe, sei er mit seiner Zeit und Energie komplett in der Kinderbetreuung eingespannt gewesen und habe nebenher keine weiteren Termine wahrnehmen können. Es sei für ihn möglich, die Tochter für die Schule bereit zu machen, mit den Kindern zu spielen, den Abwasch zu erledigen oder einzukaufen. Er habe jedoch keinen Überblick darüber, wann die unregelmässigen Arbeitstage der Ehefrau seien. Es falle ihm schwer, vorausschauend zu planen und den komplexen und vielschichtigen Alltag mit zwei Kindern zu strukturieren. Die Zubereitung der Mahlzeiten sowie das Reinigen der Wohnung falle der Ehefrau zu. In den vergangenen Jahren habe er sich in diesen Bereichen weiterentwickeln können, jedoch aufgrund seiner kognitiven Einschränkung nur in limitiertem Rahmen. Er habe gelernt ein einfaches Mittagessen für die Kinder zu kochen und könne kleinere Verunreinigungen in der Wohnung selbständig beheben beziehungsweise nach dem Essen den Boden wischen. Die Hauptverantwortung liege jedoch bei der Ehefrau. Sie erledige die generellen Arbeiten wie Staubsaugen oder das Bad putzen (S. 3).

    Aus dem eigereichten, anlässlich der Rentenzusprache im IV-Verfahren verfassten, RAD-Bericht vom 30. Juli 2012 (Urk. 3/5/2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer leichten geistigen Behinderung (IQ unterhalb des Normbereichs) leidet. Er werde voraussichtlich auch später keine Aufgaben ausüben können, die eigenständige komplexe Entscheidungen oder Planung verlangen.

    Dem der Beschwerde beigelegten Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 29. März 2017 (Urk. 3/5/4) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensverrichtungen funktionell im Wesentlichen selbständig sei. Er komme am Morgen jedoch nicht aus dem Bett, wobei dies keine funktionellen Gründe habe. Die Ehefrau und der Beschwerdeführer stellten sich anlässlich der Abklärung auf den Standpunkt, das komme daher, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers immer um alles gekümmert habe und er früher nichts habe machen müssen (S. 2). Weiter nässe er ein- bis zweimal im Monat nachts ein. Die Ehefrau übernehme dann die Reinigung des Bettes. Er habe Orientierungsschwierigkeiten, wenn er einen Ort nicht kenne. Er könne lesen und schreiben, verstehe aber nur einfache Sätze. Manchmal sorge er auch selber für die Tochter, was aber eher selten der Fall sei. Er habe einfach nicht so viel Geduld und darum übernehme vor allem die Ehefrau die Aufsichtspflicht (S. 3). Der Beschwerdeführer strukturiere seinen Alltag selber und habe eine Agenda, in welche er alle Termine einschreibe (S. 4). Zu Hause helfe er gar nichts, weil er dies nie habe machen müssen. Die Mutter habe immer alles gemacht und so sei es weiterhin. Beim Waschen der Kleider helfe er manchmal (S. 4 unten). Gemäss Abklärungsperson zeige sich jedoch, dass man dem Beschwerdeführer einiges antrainieren könnte, wenn man es regelmässig tun würde; so könne er die Waschmaschine bedienen. Die Medikamente nehme er grundsätzlich selber ein, die Ehefrau müsse ihn einfach oft daran erinnern, aber nicht regelmässig (S. 5). Eine Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen (S. 6). Wie aus den Akten klar ersichtlich und vom Beschwerdeführer selber ausgeführt (Urk. 1, Urk. 3/5), bezieht er jedenfalls keine Hilflosenentschädigung. Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, welche eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau ausschliessen würde. Aus dem Bericht geht aber ebenfalls klar hervor, dass zwar die Wesentlichkeitsschwelle für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht gegeben ist, der Beschwerdeführer jedoch für seine Ehefrau im häuslichen Bereich keine erwähnenswerte Entlastung ist, sondern selber einiges an Betreuungsaufwand generiert. Entgegen dem von der Abklärungsperson übernommenen Erklärungsansatz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dieser Umstand sei einem Erziehungsdefizit geschuldet, ist der Grund hierfür wohl eher in der kognitiven Beeinträchtigung zu suchen. Der Abklärungsbericht wurde in einem Zeitpunkt erstellt, als erst die Tochter auf der Welt war und die Ehefrau noch nicht erwerbstätig war. Der Bericht ist zur Einschätzung der heutigen häuslichen Situation nicht aussagekräftig.

3.4    Im zu beurteilenden Zeitraum ab März 2021 war die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau 9-jährig und der Sohn 3-jährig. Dem hauptbetreuenden Elternteil wird im Scheidungsfalle im Regelfall ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeitpensum zugemutet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Aufgrund der Aktenlage ist klar, dass der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht als hauptbetreuender Elternteil gelten kann. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche gut mit den vorhandenen medizinischen Akten zusammenpassen (E. 3.3), ist der Beschwerdeführer zwar in der Lage, gewisse Routinearbeiten im Familienalltag abzudecken. Es ist aber zu bedenken, dass er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen im freien Arbeitsmarkt keine Hilfsarbeitertätigkeit auszufüllen vermag, weshalb er eine ganze IV-Rente bezieht. Entsprechend ist es undenkbar, dass er den organisatorisch fordernden Familienalltag mit zwei Kindern auch nur ansatzweise selbständig meistern kann. Das Management des Haushalts und der Familie liegt hier ganz im Verantwortungsbereich der erwerbstätigen Ehefrau. Sie erfährt nur eine minim höhere Unterstützung als eine alleinerziehende Mutter. Mit der tatsächlich von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit von 50 – 70 % tut sie der Schadenminderungspflicht der Eheleute zweifellos Genüge. Eine zusätzliche Fremdbetreuung der Kinder würde nur die Beaufsichtigung der Kinder während der aufgestockten Arbeitszeit sicherstellen, nicht aber das Problem lösen, dass die Ehefrau Zeit und Kraft für die Organisation des Familienalltags braucht.

3.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die Zusatzleistungen ab 1. März 2021 neu zu berechnen. Das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau ist dabei an das von ihr tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen ohne hypothetische Komponente anzupassen. Die weiteren Positionen der Berechnung (Urk. 8/8) werden zu Recht nicht beanstandet.


3.6    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Masses des Obsiegens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- (inklusive Barauslagen) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. März 2021 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach