Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00021


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal

lawbird.ch

Buchholzstrasse 135, Postfach, 8053 Zürich


gegen


Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, bezieht von der Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Ergänzungsleistungen zu seiner Rente (vgl. Urk. 9/1/6; Urk. 9/2; Urk. 9/3/1; Urk. 9/5/1; Urk. 9/7).

1.2    Mit Verfügung vom 15. November 2021 (Urk. 9/8/1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen aufgrund veränderter Grundlagen rückwirkend ab März 2018 neu und ermittelte einen Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 7'307.--. Mit gleichentags ergangener Rückerstattungsverfügung (Urk. 9/9) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten sodann zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'307.-- für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. November 2021. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2021 Einsprache und stellte unter anderem auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beziehungsweise um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 9/11/1).

    Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 (Urk. 9/10) sowie 20. Dezember 2021 (Urk. 9/12) berechnete die Durchführungsstelle schliesslich den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2021 respektive Januar 2022. Auch gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte Einsprache und stellte wiederum ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beziehungsweise um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 9/13).

    Die Durchführungsstelle wies beide Einsprachen des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2022 (Urk. 9/14 = Urk. 2) vollumfänglich ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Der Versicherte erhob am 10. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):

«1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei der Einsprache-Entscheid der Stadt Y.___ vom 1. Februar 2022 aufzuheben.

2.    In Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 1. Februar 2022 sei die Verfügung der Stadt Y.___ betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 15. November 2021 bezüglich der Ansprüche ab 1. Januar 2019 aufzuheben und die Ansprüche auf Zusatzleistungen zzgl. Prämienverbilligung (KK) seien wie folgt neu festzusetzen:

        -    01/2019 – 06/2019:        CHF 1'016.-- (zzgl. CHF 466.-- KK)

        -    07/2019 – 09/2019:        CHF 1'016.-- (zzgl. CHF 466.-- KK)

        -    10/2019 – 12/2019:        CHF 1'016.-- (zzgl. CHF 466.-- KK)

        -    01/2020 – 01/2020:        CHF 1'244.-- (zzgl. CHF 469.-- KK)

        -    02/2020 – 06/2020:        CHF 1'244.-- (zzgl. CHF 469.-- KK)

        -    07/2020 – 08/2020:        CHF 1'244.-- (zzgl. CHF 469.-- KK)

        -    09/2020 – 12/2020:        CHF 959.-- (zzgl. CHF 469.-- KK)

        -    01/2021 – 06/2021:        CHF 963.-- (zzgl. CHF 470.-- KK)

        -    ab 07/2021:            CHF 827.-- (zzgl. CHF 470.-- KK)

    Gestützt hierauf sei unter Abrechnung der bisherigen Ansprüche und unter Einbezug der Monate Dezember 2021 und Januar bis Februar 2022 ein Saldo resp. eine Rückerstattung in Höhe von CHF 247.-- festzustellen.

3.    In Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 1. Februar 2022 sei die Rückerstattungsverfügung der Stadt Y.___ vom 15. November 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass an den Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.03.2018 bis 30.11.2021 unter Einbezug der Monate Dezember 2021 und Januar bis Februar 2022 ein Betrag von CHF 247.-- zu viel ausbezahlt wurde und eine Rückerstattung von CHF 247.-- festzulegen.

4.    In Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 1. Februar 2022 sei die Verfügung der Stadt Y.___ betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 20. Dezember 2021 sowie diejenige vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und die Ansprüche ab 1. Januar 2022 auf Zusatzleistungen auf CHF 827.-- und CHF 469.-- Prämienverbilligung Krankenkasse sowie diejenigen von Januar 2021 bis Dezember 2021 gemäss den Anträgen in Ziff. 2 vorstehend neu festzusetzen.

5.    In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Einsprache-Entscheides vom 1. Februar 2022 sei der vorliegenden Beschwerde in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung der Stadt Y.___ vom 15. November 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.    In Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 1. Februar 2022 sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- zzgl. 7.7 % MWST zuzusprechen.

7.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.    Alles unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Stadt Y.___ resp. der Beschwerdegegnerin. »

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Einspracheentscheids wurde insoweit aufgehoben, als er die Rückerstattungsverfügung vom 15. November 2021 betraf.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Übergangsrechtlich ist in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) sodann vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.4    Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.

1.5    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

1.6    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

1.7    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer bei der im März 2018 eingereichten Anmeldung für Zusatzleistungen lediglich eine deutsche Altersrente sowie eine holländische Altersrente deklariert habe. Erst mittels den am 15. November 2021 eingereichten Unterlagen sei eine zweite holländische Altersrente deklariert worden, welche aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend ab März 2018 anzurechnen sei (S. 1 f.). Gemäss Rz 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) seien ausländische Renten, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG ausgerichtet würden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert würden. Würden die effektiv auf dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschriebenen Rentenbeträge in Schweizerfranken gemäss dem Umrechnungskurs der Postfinance angerechnet, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber den Bezügern von Zusatzleistungen, welche ihrer Meldepflicht nachgekommen seien. Die deutsche Altersrente sowie die beiden holländischen Altersrenten seien daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 gemäss Rz 3452.01 WEL und den Währungskursen der Europäischen Zentralbank anzurechnen (S. 2 f.).

    Die deutsche Altersrente werde dem Beschwerdeführer sodann bereits seit Beginn des ZL-Anspruchs als Einnahme angerechnet. Seit dem 1. Februar 2020 verrechne die Deutsche Rentenversicherung monatlich EUR 250 mit offenen Beitragsforderungen vom 1. Januar 1992 bis 26. Dezember 1994. In Art. 10 ELG seien sämtliche bei den Zusatzleistungen anerkannte Ausgaben abschliessend aufgeführt, wobei Beiträge für ausländische Sozialversicherungen nicht genannt würden. Zudem bestünden die Forderungen für eine Beitragszeit, in welcher kein ZL-Anspruch bestanden habe. Die deutsche Altersrente sei daher weiterhin ungekürzt anzurechnen (S. 2, S. 4).

    Schliesslich sei dem Beschwerdeführer mit Rentenentscheid vom 14. Juni 2021 rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine deutsche Witwenrente zugesprochen worden. Diese sei in vollem Umfang inklusive der Nachzahlung – ohne Abzug der geltend gemachten Bestattungskosten für die Ehefrau und der Kosten für eine Rentenberaterin - ab Anspruchsbeginn am 1. September 2020 als Einnahme anzurechnen (S. 2, S. 4).

    Zuletzt seien der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren sowie der Antrag auf eine Parteientschädigung – aus näher genannten Gründen - abzuweisen (S. 5).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin übersehe, dass eine Wegleitung keinen rechtsverbindlichen Charakter habe. Bei einer rückwirkenden Anpassung und Ermittlung eines Rückerstattungsbetrages sei von den Verhältnissen auszugehen, die tatsächlich bestanden hätten und es sei auf die im betreffenden Jahr effektiv ausgerichteten Einkünfte abzustellen. Darin bestehe keine Ungleichbehandlung. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor. Die Beschwerdegegnerin habe für die Anspruchsperioden Januar 2019 bis Dezember 2020 daher zu Unrecht nicht die tatsächlich auf dem Postfinance-Konto gutgeschriebenen und in den Steuererklärungen ausgewiesenen ausländischen Rentenbeiträge im Rahmen der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt. Die Währungsumrechnungen für die Anspruchsperioden ab Januar 2021 seien dagegen nicht beanstandet worden (S. 5 f.).

    Sodann sei die Anrechnung der deutschen Altersrente ab dem 1. Februar 2020 falsch erfolgt. Obwohl seit Februar 2020 monatlich EUR 250 einbehalten würden, berücksichtige die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den vollen (ungekürzten) Rentenbetrag als Einnahme. Es gehe nicht um anerkannte Ausgaben nach Art. 10 ELG, sondern um die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG. Nur die effektiv zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehenden Mittel dürften angerechnet werden. Ab dem 1. Februar 2020 seien daher nur die effektiv ausgerichteten Rentenbeträge in der Höhe von EUR 467.06 respektive ab Juli 2020 in der Höhe von EUR 491.79 als Einnahmen anzurechnen (S. 6 f.). Sämtliche angefochtenen Verfügungen seien aufgrund der falschen Berechnungsgrundlagen abzuändern und die Zusatzleistungen ab dem Jahr 2019 seien anhand der effektiv ausgerichteten ausländischen Renten neu zu berechnen, wobei sich letztlich eine Rückerstattungsforderung von Fr. 247.-- ergebe (S. 8 f.).

    Schliesslich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer strittigen Rückerstattungsverfügung ausgeschlossen, weshalb der vorliegenden Beschwerde in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 15. November 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (S. 9 f.). Zuletzt sei ihm – aus näher genannten Gründen – sowohl die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen (S. 10 ff.).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Wegleitung für die Durchführungsstellen verbindlich sei. Diese garantiere eine Gleichbehandlung aller ZL-Bezüger. Die alleinige Beratung durch die Pro Senectute entbinde den Beschwerdeführer sodann nicht von seiner Meldepflicht. Zudem sei der Sozialberatung der Pro Senectute durchaus zuzutrauen, dass genügend Fachkompetenz vorhanden sei, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe (S. 1).

2.4    Strittig und zu prüfen sind die rückwirkende Neuberechnung des ZL-Leistungsanspruchs sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Dabei umstritten ist, welcher Wechselkurs zur Umrechnung der ausländischen Renten des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 zu berücksichtigen ist. Ausserdem ist umstritten, in welcher Höhe die deutsche Altersrente ab dem 1. Februar 2020 sowie ab dem 1. Juli 2020 aufgrund des erfolgten Verrechnungsabzuges als Einnahme anzurechnen ist. Zuletzt ist auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beziehungsweise der Anspruch auf eine Prozessentschädigung umstritten.

    Das ursprünglich weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die anzurechnende Höhe der deutschen Witwenrente wurde beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2).


3.

3.1    Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der im April 2018 eingereichten Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV lediglich eine deutsche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine holländische Altersrente der Z.___ in der Höhe von insgesamt zirka Fr. 9'600.-- pro Jahr deklariert hat (vgl. Urk. 9/1/1 S. 7 f. Ziff. 8.2 und Ziff. 8.9; Urk. 9/1/2-4). Auch im Rahmen der periodischen Überprüfung im November 2019 erwähnte er lediglich diese beiden ausländischen Renten und reichte die entsprechenden Belege ein (vgl. Urk. 9/3/2-5). Anhand der Akten ergibt sich sodann ebenfalls unbestrittenermassen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 11. November 2021 (Urk. 9/8/3, eingegangen am 15. November 2021) aufgrund der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/8/4-9) Kenntnis darüber erhielt, dass der Beschwerdeführer seit ZL-Anspruchsbeginn im März 2018 auch eine zweite holländische Altersrente der A.___ bezieht. Dadurch hat eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers ab März 2018 zu erfolgen und dieser ist grundsätzlich zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet (vorstehend E. 1.5). Die Verjährungsfristen (vorstehend E. 1.6) sind vorliegend augenscheinlich gewahrt.

    Indem es der Beschwerdeführer von Beginn an unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin den Bezug der holländischen Altersrente der A.___ mitzuteilen, hat er seine Meldepflicht (vorstehend E. 1.4) verletzt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach selbst die Mitarbeiter der Pro Senectute nicht bemerkt hätten, dass eine niederländische Rente fehle (vgl. Urk. 1 S. 6), ändert nichts daran. So entbindet eine Beratung durch die Mitarbeiter der Pro Senectute den Beschwerdeführer nicht von seiner Meldepflicht, zumal diese auch auf eine vollständige Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer angewiesen sind. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der im April 2018 eingereichten Anmeldung für Zusatzleistungen als auch bei der im November 2019 erfolgten periodischen Überprüfung eigenhändig mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben vollständig und wahrheitsgemäss sind, wobei er auch auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (vgl. Urk. 9/1/1 S. 10; Urk. 9/1/5 S. 2; Urk. 9/3/2 S. 4).

3.2    In Bezug auf die strittige Höhe der Anrechnung der ausländischen Renten für die Anspruchsperioden Januar 2019 bis Dezember 2020 ist festzuhalten, dass die Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, weder im ELG noch in der ELV geregelt ist. Gemäss Rz 3452.01 WEL sind ausländische Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. Wesentliche Änderungen des Umrechnungskurses während des Jahres sind unter gewissen Voraussetzungen zu berücksichtigen (WEL Rz 3452.04 in Verbindung mit Rz 3741.01 ff.).

    Zwar sind die Bestimmungen der WEL für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich, doch weicht es – zur Gewährleistung einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung - ohne triftigen Grund nicht davon ab (vorstehend E. 1.7). Ein solch triftiger Grund ist vorliegend nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei einer rückwirkenden Anpassung und Ermittlung eines Rückerstattungsbetrages von den Verhältnissen auszugehen sei, die tatsächlich bestanden hätten und deshalb auf die effektiv auf dem Postfinance-Konto gutgeschriebenen ausländischen Rentenbeiträge abzustellen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Versicherte im Rückforderungsprozess so zu behandeln ist, wie wenn er die ausländische Rente ordnungsgemäss gemeldet hätte. Anders zu entscheiden liefe auf eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinaus (AHI 2001 S. 214 f.). Die Beschwerdegegnerin hat die Umrechnungen der deutschen und holländischen Altersrenten daher zu Recht entsprechend den Vorgaben der WEL umgesetzt. Gemäss Akten sind die Beträge der ausländischen Renten – unter Berücksichtigung jeweiliger Rentenanpassungen – korrekt erfasst worden (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 9/1/4; Urk. 9/3/3-4; Urk. 9/5/2-5; Urk. 9/8/4-5; Urk. 9/8/8-17), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.3    Bereits seit Beginn des ZL-Anspruchs im März 2018 wird dem Beschwerdeführer die deutsche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung als Einnahme angerechnet (vgl. Urk. 9/1/5-6). Anhand der Akten ergibt sich, dass die Deutsche Rentenversicherung ab dem 1. Februar 2020 monatlich EUR 250 des dem Beschwerdeführer zustehenden Rentenbetrags von EUR 717.06 einbehielt, womit ihm seither nur noch EUR 467.06 pro Monat ausbezahlt wurden (vgl. Rentenbescheid vom 16. Januar 2020 in Urk. 9/5/2). Ab dem 1. Juli 2020 betrug der Rentenanspruch EUR 741.79, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verrechnung in Höhe von EUR 250 nur noch EUR 491.79 ausbezahlt wurden (vgl. Rentenbescheid vom 14. Mai 2020 in Urk. 9/5/4). Grund hierfür ist eine Verrechnung mit offenen Beitragsforderungen der Deutschen Rentenversicherung aus der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 26. Dezember 1994 (vgl. Urk. 9/11/2 Beilage 5-6). Der hiergegen vom Beschwerdeführer eingereichte Widerspruch (Urk. 9/5/6) wurde nach Lage der Akten abgewiesen (vgl. Urk. 9/11/1 S. 6; Urk. 9/11/2 Beilage 5).

    Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob für die
ZL-Anspruchsberechnungen ab Februar und Juli 2020 weiterhin der volle (ungekürzte) Rentenbetrag zu berücksichtigen ist, oder ob einzig der effektiv dem Beschwerdeführer ausbezahlte Rentenbetrag als Einnahme angerechnet werden darf (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: In der Schweiz wird die AHV-Rente bei vorhandenen Beitragslücken gekürzt und es resultiert schlussendlich ein insgesamt tieferer monatlicher Rentenanspruch (vgl. Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29ter und Art. 38 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Aus allfällig vorhandenen Beitragslücken resultieren somit tiefere anrechenbare Einnahmen in der Berechnung der Zusatzleistungen. Es erfolgt keine Kontrolle darüber, wie sich jemand bezüglich Vorsorge bis zum Bezug von Zusatzleistungen gebettet hat. Es erschiene stossend, wenn der Beschwerdeführer beim Erhalt einer Altersrente aus einem anderen Rentensystem – vorliegend Deutschland, das eine Verrechnung mit fast 30 Jahre alten offenen Beitragsforderungen zulässt - diesbezüglich schlechter gestellt würde. Die Verrechnung mit den offenen Beitragsforderungen in Deutschland erfolgt im Übrigen offenbar, ohne die Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beitragsforderungen sind damit nicht mit einer gewöhnlichen Schuld gleichzusetzen, deren Berücksichtigung als anerkannte Ausgabe im ELG nicht vorgesehen ist. Es rechtfertigt sich folglich unter den gegebenen Umständen – zumal der Beschwerdeführer auch effektiv nur den tieferen Rentenbetrag für den alltäglichen Lebensunterhalt verwenden kann (vgl. Carigiet/Koch, a. a. O., N. 660) -, in der Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar 2020 lediglich EUR 467.06 pro Monat und ab dem 1. Juli 2020 EUR 491.79 pro Monat als Einnahme anzurechnen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Vorbehalten bleibt eine prozessuale Revision bei allfälliger Nachzahlung der einbehaltenen Beträge durch die deutschen Behörden.

3.4    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Umrechnungen der deutschen und holländischen Altersrenten bei der rückwirkenden Neuberechnung des ZL-Leistungsanspruchs ab März 2018 zu Recht entsprechend den Vorgaben der WEL umgesetzt und die Beträge der ausländischen Renten korrekt erfasst hat. Die deutsche Altersrente ist bei den Anspruchsberechnungen ab dem 1. Februar 2020 allerdings lediglich in der Höhe von EUR 467.06 pro Monat und ab dem 1. Juli 2020 in der Höhe von EUR 491.79 pro Monat als Einnahme anzurechnen. Die übrigen Berechnungselemente wurden nicht beanstandet. Von gerichtlicher Seite besteht kein Anlass, korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c).

    Die Beschwerde ist somit bezüglich der angefochtenen Berechnungsparameter der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab März 2018 und der damit verbundenen Rückforderung teilweise gutzuheissen.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren beziehungsweise auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG).

4.2    Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Mit der Wendung „in der Regel“ wird ermöglicht, dass einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann; denn in diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (BGE 130 V 570
E. 2.2, 117 V 404). Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Bestimmung die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände - etwa besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten zu. Indessen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2020, Rz 82 ff. zu Art. 52).

4.3    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.4    Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders gelagerter Fall vor und es sei ihm ohne anwaltlichen Beistand unmöglich, seine Rechte wirksam zu wahren. Die Währungsumrechnungen der verschiedenen ausländischen Renten in elf Anspruchsperioden, die Nichtberücksichtigung des Verrechnungsabzuges bei der deutschen Altersrente und die Mehrzahl an erlassenen Verfügungen könnten nicht als Durchschnittsfall bezeichnet werden. Zudem sei es ihm mit der Unterstützung durch die Pro Senectute nicht gelungen, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und erst die Rechtsvertreterin habe die Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vorgenommen. An einer genügenden Unterstützung durch die zuständigen sozialen Institutionen fehle es daher offensichtlich. Unberücksichtigt bleibe auch, dass es um eine Rückforderung von Fr. 7‘307.-- gehe, obwohl er gar nicht über die betreffenden Einkünfte verfüge (vgl. Urk. 1 S. 10).

    Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es liege kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vor. Der Beschwerdeführer sei bereits von der Sozialberatung der Pro Senectute unterstützt und beraten worden. Es sei der Sozialberatung der Pro Senectute durchaus zuzutrauen, dass für die Betreuung dieser Angelegenheit genügend Fachwissen vorhanden gewesen wäre, sofern diese die entsprechenden Informationen erhalten hätte (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 8 S. 1).

4.5    Im Einspracheverfahren stand die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Leistungsbeginn im März 2018 und eine daraus resultierende Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'307.-- im Streit. Das Verfahren griff damit stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, zumal er in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin darüber mit vier verschiedenen Verfügungen (Urk. 9/8/1; Urk. 9/9-10; Urk. 9/12) entschieden, was für einen Laien wie den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres verständlich ist. Schliesslich stellten sich nebst der Währungsumrechnung von vier verschiedenen ausländischen Renten bei der Beurteilung anspruchsvolle Fragen rechtlicher Natur hinsichtlich des Verrechnungsabzuges bei der deutschen Altersrente. Unter diesen Umständen war das Verwaltungsverfahren nicht mehr relativ einfach gelagert, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht lediglich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen behelfen musste. Damit ist selbst unter Anwendung des geltenden strengen Massstabes die Voraussetzung der Gebotenheit der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren erfüllt.

    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse mit einem monatlichen Renteneinkommen von insgesamt rund Fr. 1‘776.-- (Fr. 21‘307.-- : 12), ohne weiteres Einkommen und einem Reinvermögen von lediglich Fr. 1‘296.-- (vgl. Urk. 9/12 S. 3) ohne Weiteres zu bejahen. Des Weiteren waren die mit den Einsprachen gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos, wie das zuvor Ausgeführte (vorstehend E. 3) ergab.

4.6    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine anwaltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren hätte zugestanden werden müssen. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beantragen, hat er rechtsprechungsgemäss bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vorstehend E. 4.2). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens in materieller Hinsicht mit teilweisem Obsiegen steht dem Beschwerdeführer respektive seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung für ihren Aufwand im Einspracheverfahren zu, deren Höhe die Verwaltung festzusetzen hat, blieb die beantragte Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MWSt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) ohne jegliche Begründung beziehungsweise ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarnote.


5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab März 2018 unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen und die damit verbundene Rückforderung neu berechne und hernach neu verfüge. Ausserdem hat sie die Entschädigung für das Einspracheverfahren festzusetzen.

6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos.

6.2    Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer respektive seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.

    Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal, Zürich, nachdem sie keine Honorarnote eingereicht hat, ermessensweise mit Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2022 insoweit aufgehoben wird, als er

    a)    hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2020     sowie ab dem 1. Juli 2020 die volle (ungekürzte) deutsche Altersrente als     Einnahme angerechnet hat,

    b)    das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das     Einspracheverfahren abgewiesen hat;

    und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch und die damit verbundene Rückforderung betreffend den Zeitraum ab dem 1. März 2018 neu und über die Höhe der Entschädigung an Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal, Zürich, für das Einspracheverfahren verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal, Zürich, mit Fr. 1’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal

- Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans