Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00022
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, vormals Z.___, geboren 1943, meldete sich Ende August 2012 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. die Aktennotiz in Urk. 13/6). Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) der Gesuchstellerin mit, dass ihr Anspruch aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuschliessen sei (Urk. 13/34), und kleidete diesen Bescheid anschliessend in die Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 13/V1). Im Einspracheverfahren bestätigte das AZL diese Verfügung mit Entscheid vom 25. Juni 2013 (Urk. 13/V2); ausserdem teilte das AZL der Gesuchstellerin mit einem Brief gleichen Datums mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen auch nach der Ehescheidung vom Mai 2013 (vgl. Urk. 13/43/4) zu verneinen sei (Urk. 13/44). Eine Anpassung der Berechnungsweise änderte daran nichts (vgl. hierzu Urk. 13/45-53a), und das AZL hielt deshalb mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 an der weiteren Verneinung des Zusatzleistungsanspruchs fest (Urk. 13/V3).
1.2 Am 14. Juli 2015 stellte X.___ beim AZL erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 13/54). Das AZL entsprach dem Gesuch mit Verfügung vom 8. März 2016 und gewährte der Gesuchstellerin ab Juli 2015 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe (Urk. 13/V4). In den nachfolgenden Jahren berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch von X.___ jeweils auf den Jahresanfang neu und legte ihn darüber hinaus auch während des Jahres verschiedentlich neu fest, namentlich im Zusammenhang mit dem Ein- und Auszug von Untermietern (vgl. die Verfügungen in Urk. 13/V5-29 und die ihnen zugrunde liegenden Unterlagen in Urk. 13/88-139 und Urk. 8/140-158).
1.3 Am 10. September 2019 verheiratete sich X.___ mit Y.___, geboren 1974, worauf das AZL am 23. September 2019 das Verfahren der periodischen Überprüfung einleitete (Urk. 8/160). Neben den Formularangaben vom 26. September 2019 (Urk. 8/161) holte das Amt die Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Bezügerin und ihres Ehemannes und die ergänzenden Auskünfte der Bezügerin ein (Urk. 8/160b-l und Urk. 8/162-181) und bemass daraufhin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab Oktober 2019 neu, nunmehr unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben beider Eheleute (Urk. 8/V32). Aus der Neuberechnung resultierte ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum ab August 2019 (Verfügung vom 26. August 2019, Urk. 13/V28); ein Anspruch auf kantonale Beihilfe ergab sich demgegenüber nach den Berechnungen des AZL nicht mehr, und ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse wurde wie bisher verneint (Urk. 8/V32 S. 4 f. im Vergleich zu Urk. 13/V28 S. 4). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 sodann berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab April 2020 abermals neu (Urk. 8/V34), nachdem die Bezügerin über den Auszug eines langjährigen Untermieters informiert hatte (vgl. Urk. 8/185-188).
1.4 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 kam das AZL auf die Verfügungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 zurück und setzte die Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit ab Oktober 2019 herab (Urk. 8/V36). Des Weiteren forderte das AZL mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 von X.___ die Differenz zwischen den ausbezahlten und den herabgesetzten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'890.-- zurück (Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020; Urk. 8/V37).
X.___ erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 8/197). In der Folge reichte sie auf die Aufforderungen des AZL hin (Urk. 8/193, Urk. 8/195 und Urk. 8/199) Belege zu den Erwerbseinkünften ihres Ehemannes in den Jahren 2019 und 2020 ein (Urk. 8/201-207); ausserdem brachte sie die gemeinsame Steuererklärung des Jahres 2019 bei (Urk. 8/209) und erteilte Auskünfte zu einem neuen Untermietverhältnis ab Ende Oktober 2020 und zu den Alimenten, die ihr Ehemann zu leisten hatte (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/196, Urk. 8/198 und Urk. 8/200).
Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 (Urk. 8/V40) änderte das AZL die angefochtenen Verfügungen vom 13. und vom 19. Oktober 2020 dahingehend, dass es die Ergänzungsleistungen ab Oktober 2019 noch weiter – ab Dezember 2019 bis auf den Mindestbetrag für die Krankenversicherungsprämien – herabsetzte und darauf basierend für den Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2020 eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'181.-- erhob; die entsprechenden Verfügungen vom 18. November 2020 (8/V39 und Urk. 8/V41) erklärte sie zum Bestandteil dieses Einspracheentscheids. Mit Schreiben vom 19. November 2020 forderte das AZL X.___ zudem dazu auf, den Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 19'707.-- innert 30 Tagen zu überweisen (Urk. 8/210).
1.5 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erhoben X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2020 und beantragten sinngemäss, die Rückforderung sei aufzuheben, eventualiter sei sie zu erlassen, und es seien der Bezügerin auch für die Zukunft höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 8/222). Zuvor hatte X.___ bereits mit zwei E-Mails und einem Brief vom 8. Dezember 2020 (Urk. 8/211 und Urk. 8/213) sowie mit zwei Schreiben vom 10. und vom 18. Dezember 2020 (Urk. 8/212 und Urk. 8/214) gegenüber dem AZL Einwendungen zum angefochtenen Einspracheentscheid und den darin integrierten Verfügungen vom 18. November 2020 vorgebracht.
Nach Einholen der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 (Urk. 8/226) hiess das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2021 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufhob und die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach Durchführung von ergänzenden, im Sinne der Erwägungen vorzunehmenden Abklärungen über den Zusatzleistungsanspruch (einschliesslich des Anspruchs auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) von X.___ für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge (Urk. 8/235; Prozess Nr. ZL.2020.00100). Das Urteil blieb unangefochten.
1.6 In der Folge nahm das AZL weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von X.___ und Y.___ zu den Akten, darunter den Lohnausweis der A.___ AG an Y.___ für die Zeit vom 1. Januar bis zum 24. März 2020 (Urk. 8/260/1), den Lohnausweis der B.___ an Y.___ für die Zeit vom 1. April bis zum 23. Dezember 2020 (Urk. 8/260/2) und den Lohnausweis der C.___ AG an Y.___ für das Jahr 2021 (Urk. 8/271) sowie die Jahresrechnungen 2020 der D.___ GmbH und der E.___ GmbH (Urk. 8/262 und Urk. 8/266).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für die Zeit von Oktober 2019 bis Dezember 2021 und ab Januar 2022 neu (Urk. 8/V50). Aus dem Vergleich mit dem Anspruch, von dem das AZL im Einspracheentscheid vom 18. November 2020 (Urk. 8/V40) und den darin integrierten Verfügungen gleichen Datums (Urk. 8/V39 und Urk. 8/V41) ausgegangen war, resultierte ein Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, der um einen Betrag von Fr. 1'741.-- höher war, und das AZL hielt fest, dass sie diesen Betrag mit der offenen Rückerstattung verrechne (Urk. 8/V50 S. 2). Den Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse verneinte das AZL wiederum. Mit begleitendem Schreiben vom 7. Februar 2022 stellte das AZL die Verfügung vom 4. Februar 2022 der Gesuchstellerin X.___ zu und hielt erläuternd fest, dass sich die Rückerstattungsverpflichtung gemäss den Verfügungen vom 19. Oktober und vom 18. November 2020 auf neu Fr. 17'966.-- reduziere (Urk. 8/277).
X.___ und Y.___ erhoben mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Einsprache (Urk. 8/278) und ergänzten diese auf die Hinweise des AZL vom 15. Februar 2022 hin (Urk. 8/279) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Urk. 8/280). Dabei machten sie sinngemäss geltend, X.___ habe Anspruch auf höhere als die neu berechneten Zusatzleistungen und die erhobene Rückforderung sei ungerechtfertigt. Mit Entscheid vom 4. März 2022 wies das AZL die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 8/V52).
2. X.___ und Y.___ erhoben gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2022 mit Eingabe vom 20. März 2022 wiederum Beschwerde (Urk. 1 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 3/1-16) und erklärten zudem, Einsprache gegen die unterdessen ergangene Verfügung vom 7. März 2022 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2022 (Urk. 8/V53) zu erheben. Erneut stellten sie sich auf den Standpunkt, Anspruch auf höhere Zusatzleistungen zu haben und die Rückforderungssumme weder zu schulden noch aufbringen zu können. Mit Eingabe vom 23. März 2022 (Urk. 4) brachten X.___ und Y.___ zudem weitere Unterlagen bei (Urk. 5/1-2). Das AZL reichte am 30. März 2022 das Dossier ein (Urk. 8/140-284, Urk. 8/AN und Urk. 8/V30V54) und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 7). Nachdem das AZL die Unterlagen am 6. April 2022 (Urk. 11) vervollständigt hatte (Urk. 12/1-20, Urk. 13/A-L, Urk. 13/1-139 und Urk. 13/V1V29), wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (Verfügung vom 11. April 2022, Urk. 14). Diese machten mit Eingabe vom 6. Mai 2022 (Urk. 16) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-5) davon Gebrauch. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde die Beschwerdegegnerin von diesen neuen Dokumenten in Kenntnis gesetzt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; ZVO) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur ZVO (AZVO) partiell geändert.
In Bezug auf diese Änderungen gilt vorab der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die zur Zeit der Verwirklichung des massgebenden, materielle Rechtsfolgen nach sich ziehenden Sachverhalts in Kraft gestanden sind (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Auf die spezifischen, auf die vorliegende Revision zugeschnittenen Übergangsregeln ist nachfolgend einzugehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
2.2
2.2.1 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.2.2 Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden im revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in Bezug auf Waisen und Kinder im Vergleich zur Regelung in altArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG feiner abgestuft (Ziff. 3 und 4); demgegenüber hat sich für Erwachsene nichts Wesentliches geändert (Ziff. 1 und 2).
2.2.3 Der anerkannte Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Im revidierten Recht wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet – in der Stadt Zürich, dem Wohnort der Beschwerdeführenden, ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt –, und bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht, für die zweite Person um zusätzlich Fr. 3‘000.-- in allen drei Regionen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG). Wohnen mehrere Personen, deren Ergänzungsleistungen gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen zusammen, so bleiben diese Personen für die Bemessung der Haushaltsgrösse ausser Acht (vgl. Art. 16cbis ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 194 N 489; Rz 3232.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022).
2.2.4 Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat.
Sowohl unter der Herrschaft des bisherigen Rechts als auch unter der Herrschaft des revidierten Rechts war beziehungsweise ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht dem Bezüger oder der Bezügerin, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (altArt. 21a ELG und Art. 21a Abs. 1 ELG).
2.3
2.3.1 Anrechenbare Einnahmen sind unter anderem die Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein bestimmter Prozentsatz des Reinvermögens, das einen festgelegten Freibetrag übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.3.2 Die anrechenbaren Erwerbseinkünfte waren nach altArt 11 Abs. 1 lit. a ELG generell zu zwei Dritteln anzurechnen, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000. (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) überstiegen. Neu sind nach dem revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu 80 % und ohne Freibetrag anzurechnen.
2.3.3 Der Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'000.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Recht wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt.
2.4 Nach der Regelung in altArt. 26 ELV hatten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen Anspruch auf einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entsprach, auf die sie Anspruch hatten.
Im neuen Recht ist der Mindestanspruch in Art. 9 Abs. 1 ELG festgelegt und entspricht dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.5 Übergangsrechtlich ist sodann in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.
3.
3.1 In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach §§ 13 ff. ZLG Gebrauch gemacht.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). An dieser Regelung hat sich per 1. Januar 2021 nichts geändert.
Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn bestimmte Vermögensfreibeträge überschritten werden; diese entsprechen sowohl nach der von Anfang 2018 bis Ende 2020 in Kraft gewesenen als auch nach der ab Anfang 2021 geltenden Fassung von § 13 Abs. 4 ZLG den Freibeträgen nach altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG.
Ferner kann die Beihilfe nach § 18 ZLG gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. In Ausführung dieser Regel ist in § 19 ZLV festgelegt, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. Auch diese Regelung ist im Zuge der Revision per 1. Januar 2021 gleich geblieben.
Generell finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.2 In der Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 14. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Bezügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gilt, dem Betrag gemäss altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für diese Personen den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu melden.
4.
4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen ZVO wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 ZVO erhöht (Art. 4 Abs. 2 lit. a ZVO; für Ehepaare Fr. 5'856.--), und der so ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt (Art. 4 Abs. 2 lit. b ZVO). Der Erhöhungsbetrag war bis Ende 2020 auf maximal Fr. 3‘300.-- begrenzt (Art. 4 Abs. 2 altlit. b ZVO), per Anfang 2021 wurde der maximale Erhöhungsbetrag für Ehepaare auf Fr. 3'120.-- reduziert (Art. 4 Abs. 2 lit. b ZVO).
Übersteigt das Reinvermögen bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40’000.--, so wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 ZVO gekürzt, wobei die Kürzung bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel des Anteils am Reinvermögen entspricht, der den Freibetrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Des Weiteren wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 5 ZVO bei Ehepaaren um denjenigen Betrag gekürzt, der den nicht angerechneten Teil des Erwerbseinkommens um einen Freibetrag von Fr. 4'500.-- übersteigt.
Kein Gemeindezuschuss wird nach Art. 2 lit. a der Ausführungsbestimmungen zur ZVO (AZVO) in der bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung unter anderem bei Personen gewährt, die mit anderen volljährigen Personen, die nicht in die gleiche Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind, im gleichen Haushalt leben. In der revidierten Fassung ist der verbleibende Mietzinsanteil gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b ZVO von der Verweigerung beziehungsweise Kürzung ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 lit. a AZVO).
Art. 12 Abs. 1 ZVO erklärt sodann die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.
4.2 Übergangsrechtlich gilt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Teilrevision der ZVO vom 21. Oktober 2020 für zu Hause wohnende Personen, deren Ergänzungsleistungen nach dem ELG gestützt auf die dortige Übergangsregelung nach dem bisherigen Recht berechnet werden, während der Übergangsfrist die bisherige Regelung nach Art. 4 Abs. 2 altlit. b ZVO zum Mietzins.
5.
5.1 In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
5.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob sich die Bezügerin oder der Bezüger eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 N 345 ff.).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (Fassung bis Ende 2020) beziehungsweise dreier Jahre (Fassung ab Anfang 2021), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
6. Im vorangegangenen Prozess Nr. ZL.2020.00100, den das Gericht mit dem Urteil vom 2. September 2021 erledigt hatte, waren die Zusatzleistungsansprüche für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 zu beurteilen gewesen, einschliesslich der Pflicht der Beschwerdeführerin 1 zur Rückerstattung eines Teils der in diesem Zeitraum bezogenen Ergänzungsleistungen. Gestützt auf den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, wonach der Beurteilung die Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die zur Zeit der Verwirklichung des massgebenden Sachverhalts in Kraft gestanden sind, waren somit die per 1. Januar 2021 revidierten Bestimmungen des ELG und der ELV sowie der kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen noch nicht zu berücksichtigen gewesen.
Demgegenüber erstrecken sich die Ansprüche, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind, gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Februar 2022 auf den Zeitraum von Oktober 2019 bis und mit Februar 2022 (Urk. 2 und Urk. 8/V50). Bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin daher richtigerweise die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung per 1. Januar 2021 vor und wiederholte diese Rechnung weisungskonform bei jeder Neuberechnung infolge Sachverhaltsänderung (Urk. 8/V50 Anhang; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 21 f. N 53; Rz 3311 ff. des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Da sie jeweils zu einem höheren Anspruch nach altem Recht gelangte, legte sie die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2021 weiterhin nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in den Fassungen fest, wie sie bis Ende 2020 in Kraft waren. Bei der nachfolgenden materiellen Beurteilung wird auf die Richtigkeit dieses Vorgehens noch einzugehen sein.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Neuberechnungen der Zusatzleistungsansprüche ab März 2022 und April 2022 mit den Verfügungen vom 7. und vom 22. März 2022 infolge Veränderungen in den Untermietverhältnissen (Urk. 8/V53 und Urk. 8/V54). Sie ergingen erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. März 2022 und sind daher von diesem nicht mehr erfasst.
7.
7.1 Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführenden im September 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin 1 mit der Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab Oktober 2019 neu festgelegt (Urk. 8/V32) und hatte sie mit der Verfügung vom 14. Mai 2020 infolge des Auszugs eines Untermieters für die Zeit ab April 2020 neu berechnet (Urk. 8/V34). Dabei hatte sie gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG insbesondere die Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 in die Berechnung einzubeziehen gehabt. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge mit den Verfügungen vom 13. und vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/V36 und Urk. 8/V37) und dem Einspracheentscheid vom 18. November 2020 (Urk. 8/V40 samt den integrierten Verfügungen gleichen Datums, Urk. 8/V39 und Urk. 8/V41) auf diese Neuberechnungen zurückkam und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 ab Oktober 2019 rückwirkend und unter Erhebung einer Rückforderung herabsetzte, war darin begründet, dass sie das anrechenbare Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2 nach nochmaliger Überprüfung ihrer Berechnungen als deutlich zu niedrig befand und neu anrechenbare Beträge in etwa doppelter Höhe für gerechtfertigt hielt (Urk. 8/235 E. 4.1). In der Beschwerdeantwort des Prozesses Nr. ZL.2020.00100 führte sie dazu näher aus, sie habe bei der Ermittlung des ursprünglich angerechneten Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt eines jährlichen Betrages von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise einen monatlichen Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin einen Jahresbetrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt (Urk. 8/226 S. 2).
Das Gericht vermochte diese Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 2. September 2021 anhand der eingereichten Unterlagen nachzuvollziehen (Urk. 8/235 E. 4.2). In Anbetracht des deutlich zu niedrigen angerechneten Erwerbseinkommens beurteilte es die Ergänzungsleistungsbemessung in den beiden Verfügungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 und die darauf basierende Ausrichtung von Leistungen als zweifellos unrichtig im Sinne der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG; damit war die Grundlage für eine rückwirkende Neuberechnung und für eine damit verbundene Rückforderung gegeben, ohne dass es dafür einer Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin 1 bedurft hätte. Des Weiteren beurteilte das Gericht auch die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (in der bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung) als gewahrt (Urk. 8/235 E. 4.3). Dies führte dazu, dass das Gericht den Ergänzungsleistungsanspruch ab Oktober 2019 umfassend neu zu prüfen hatte und neben der Korrektur des angerechneten Erwerbseinkommens als Position, die zur Wiedererwägung Anlass gegeben hatte, auch die weiteren Berechnungspositionen einer Prüfung unterzog, soweit diese umstritten waren oder Anhaltspunkte für eine Prüfung von Amtes wegen bestanden (Urk. 8/235 E. 4.4).
7.2 Bei dieser Prüfung ging das Gericht vorab auf die Festlegung der nach altArt 11 Abs. 1 lit. a ELG anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 ein. Dabei folgte es der Beschwerdegegnerin, die in der Beschwerdeantwort des Prozesses Nr. ZL.2020.00100 dafür plädiert hatte (Urk. 8/226 S. 2 f.), in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr generell die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres einzubeziehen und die durch Stellenwechsel bedingten Veränderungen im Laufe des Kalenderjahres – anders als noch im Einspracheentscheid und der darin integrierten Verfügung vom 18. November 2018 (Urk. 8/V40 S. 1 f. und Urk. 8/V39 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) – nicht zum Anlass für eine Neuberechnung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV zu nehmen. Es wies sodann darauf hin, dass die zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte mit dieser geänderten Berechnungsweise insgesamt tiefer ausfallen würden als im Einspracheentscheid vom 18. November 2018 und diese Modifikation für sich allein daher zu einer Reduktion der erhobenen Rückforderung führen müsste (Urk. 8/235 E. 4.4).
Was die Ermittlung des Mietzinses anbelangt, der gestützt auf altArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen war, so beurteilte das Gericht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt, den Gesamtzins in der Höhe von Fr. 2'205.-- im Monat beziehungsweise Fr. 26'460.-- im Jahr (vgl. den Mietvertrag in Urk. 8/162, die Vertragsänderung per 1. Oktober 2009 in Urk. 8/162a und die Rechnung in Urk. 8/162b) in denjenigen Monaten, in denen die Beschwerdeführenden eines ihrer Zimmer untervermietet hatten, um den Betrag der eingenommenen Untermietzinsen zu reduzieren (Urk. 8/235 E. 5.1). Rechnerisch hielt das Gericht fest, dass in beiden Untermietverhältnissen – in demjenigen mit F.___ von Oktober 2019 bis März 2020 und in demjenigen mit G.___ ab November 2020 – ein Untermietzins von monatlich Fr. 965.-- (Fr. 900. zuzüglich Nebenkosten von Fr. 65.--) anzurechnen sei, womit sich der anerkannte Mietzins der Beschwerdeführenden in den betreffenden Monaten – auf das Jahr umgerechnet – auf Fr. 14'880.-- belaufe (Urk. 8/235 E. 5.2).
Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von altArt 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 64'032.-- und ein Vermögen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 21'000.-- in die Berechnungen vom 18. November 2018 einbezogen. Grundlage für diese Vermögensbeträge waren die Buchhaltungsunterlagen der D.___ GmbH und der E.___ GmbH gewesen, an denen die Beschwerdeführenden Beteiligungen hielten und als Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen waren (vgl. den Anhang zu Urk. 8/235). Das Gericht gab allerdings zu bedenken, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Vermögenswerte – als Werte der Stammanteile und als Guthaben der Beschwerdeführenden persönlich gegenüber den Gesellschaften – deren Realisierbarkeit sei, und erachtete weitere Abklärungen zu dieser Frage als erforderlich. Weitere Abklärungen sollten ferner der Frage dienen, ob die Beschwerdeführenden Einkünfte aus ihren Tätigkeiten für die beiden Gesellschaften erzielten, die in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen seien (Urk. 8/235 E. 6).
7.3 Mit der Rückweisung mit dem Urteil vom 2. September 2021 verpflichtete das Gericht die Beschwerdegegnerin in erster Linie zur Durchführung der Abklärungen im Hinblick auf das anrechenbare Vermögen im Zusammenhang mit den beiden Gesellschaften und im Hinblick auf allfällige anrechenbare Einkünfte aus den Tätigkeiten für diese Gesellschaften. Sodann wies das Gericht darauf hin, dass ein Anspruch auf kantonale Beihilfe in Betracht käme, falls das ermittelte anrechenbare Vermögen neu unter der Grenze von Fr. 60'000.-- nach § 13 Abs. 4 ZLG läge, und dass der Anspruch auf Gemeindezuschüsse ebenfalls neu zu berechnen sei (Urk. 8/235 E. 6.6). Des Weiteren hatte sich die Beschwerdegegnerin bei der neuen Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs und der Höhe der Rückforderung grundsätzlich an die gerichtlichen Vorgaben zur Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 aus seinen Arbeitsverhältnissen und zur Bemessung des anerkannten Mietzinses zu halten, da das Urteilsdispositiv auf die Erwägungen verwies (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
8.
8.1 Zunächst ist zu bemerken, dass die Verfügung vom 4. Februar 2022, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 2. September 2021 nach der Durchführung weiterer Abklärungen erliess (Urk. 8/V50), für Laien schwierig zu verstehen ist. So sind die Berechnungen zwar detailliert nach einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, hingegen fehlt es an den Hinweisen auf die einschlägigen Unterlagen und auf die massgebenden Rechtsvorschriften. Der entsprechenden Kritik der Beschwerdeführenden in der Einsprache (Urk. 8/278 S. 2 und Urk. 8/280 S. 2) kann daher gefolgt werden. Immerhin lieferte die Beschwerdegegnerin diese Hinweise im angefochtenen Einspracheentscheid nach (Urk. 2 S. 2 ff.) und erhöhte damit die Verständlichkeit ihrer Berechnungen.
Nicht nur schwierig zu verstehen, sondern formell nicht korrekt ist die Verfügung vom 4. Februar 2022 hingegen in Bezug auf die damit erhobene Rückforderung. Denn die Verfügung enthält lediglich die Bemerkung, dass aus der gerichtlich angeordneten neuen Berechnung ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 1'741.-- resultiere, und zur Art und Weise der Auszahlung dieses Betrages ist der Vermerk «Verrechnung mit offener Rückerstattung» angebracht (Urk. 8/V50 S. 2); erst das begleitende Schreiben vom 7. Februar 2022 (Urk. 8/277) lässt jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin unter der «offenen Rückerstattung» den Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 19'707.-- für die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 verstand, den sie von der Beschwerdeführerin 1 mit dem Einspracheentscheid vom 18. November 2020 einverlangt hatte. Dieser Einspracheentscheid war indessen mit dem Urteil vom 2. September 2021 aufgehoben worden, womit auch die Rückforderung dahingefallen war. Demgemäss hatte das Gericht die Beschwerdegegnerin im Urteil angewiesen, nach Durchführung der neuen Berechnungen nicht nur über den Zusatzleistungsanspruch als solchen, sondern auch über die Rückforderung im Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2020 neu zu verfügen. Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin demnach den gemäss den gerichtlichen Vorgaben neu berechneten Rückforderungsbetrag in der Verfügung vom 4. Februar 2022 neu festlegen müssen und hätte sich nicht mit einer Verweisung auf einen offenen Betrag begnügen dürfen. Ungeachtet dieses fehlerhaften formellen Vorgehens geht jedoch inhaltlich aus dem Schreiben vom 7. Februar 2022, das die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 4. Februar 2022 beifügte, und aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1) ausreichend deutlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 1 neu eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'966.-- erhob, also einen Betrag, der gegenüber dem ursprünglich erhobenen Betrag von Fr. 19'707.-- um Fr. 1'741.--vermindert ist. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher davon abzusehen, den angefochtenen Einspracheentscheid allein wegen der dargelegten formellen Mangelhaftigkeit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines formell korrekten Entscheids zu verpflichten.
Nachfolgend sind somit die Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Oktober 2019 einschliesslich der Erhebung der Rückforderung im Betrag von Fr. 17'966.-- materiell zu prüfen.
8.2 Im Zuge der gerichtlich angeordneten Abklärungen zum anrechenbaren Vermögen zog die Beschwerdegegnerin einzig die Jahresrechnungen 2020 der D.___ GmbH und der E.___ GmbH neu bei (Urk. 8/262 und Urk. 8/266), hingegen verzichtete sie auf eine Befragung der Beschwerdeführenden und auf Erhebungen vor Ort im Sinne der entsprechenden Vorschläge des Gerichts (Urk. 8/235 E. 6.3.2 und E. 6.5.3). Alsdann sah sie im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Februar 2022 davon ab, Vermögenswerte sowie Erwerbseinkünfte aus den beiden Gesellschaften in die Neuberechnungen einzubeziehen, und berücksichtigte als Vermögen lediglich noch eine geringfügige Barschaft in der Höhe von ein paar Hundert bis maximal ein paar Tausend Franken (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/V50 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12, S. 14, S. 16, S. 18, S. 20, S. 22, S. 24, S. 26 und S. 28 sowie Urk. 8/V50 Anhang; vgl. auch die handschriftlichen Notizen auf dem Urteil vom 2. September 2021, Urk. 8/235 S. 19). Diese geringfügigen Vermögensbeträge lagen weit unter den Freibeträgen von Fr. 60'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- (altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und konnten somit keinen Einfluss auf die Höhe der neu berechneten Ergänzungsleistungen und auch keinen Einfluss auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse haben. Die Annahme der Beschwerdeführenden, die errechneten Leistungen hätten wegen des angerechneten Vermögens die erwartete Höhe nicht erreicht (Urk. 1 S. 2 unten), ist daher unzutreffend.
8.3 Bei der Berücksichtigung des Mietzinses in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG ging die Beschwerdegegnerin so vor, wie es das Gericht im Urteil vom 2. September 2021 als korrekt befunden hatte, und bezog in ihre Berechnungen jeweils den Betrag ein, der sich aus der Verminderung des Gesamtzinses um die Einnahmen aus den Untermietverhältnissen ergab. Diese Berechnungsweise weicht zwar von der Aufteilung zu gleichen Teilen ab, wie sie in Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehen ist (von der Beschwerdegegnerin zitiert in Urk. 2 S. 2), erscheint jedoch dort, wo die nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Personen Untermieter sind und einen Untermietzins entrichten, als sachgerecht, da die Regelung in Art. 16c ELV auf Personen zugeschnitten ist, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1758 f. Rz 69).
In Übereinstimmung mit der vorgezeichneten Berechnungsweise anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020, als die Beschwerdeführenden den Untermieter F.___ beherbergten (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187), einen Mietzins von Fr. 14'880.-- als Ausgabe (Urk. 8/V50 S. 4, S. 6 und S. 8). Von April bis Oktober 2020 hatten die Beschwerdeführenden kein Zimmer untervermietet, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesen Monaten richtigerweise den gesamten Hauptmietzins der Beschwerdeführenden einbezog, diesen aber – nach dem bis Ende 2020 massgebenden altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG – auf den zugelassenen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- begrenzte (Urk. 8/V50 S. 10 und S. 12). Im November und Dezember 2020 lebte sodann G.___ als Untermieter in der Wohnung der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 8/196), womit sich der Mietzins wieder auf Fr. 14'880.-- reduzierte (Urk. 8/V50 S. 14). Von Januar bis März 2021 folgte wieder eine Zeit ohne Untermieter, was unbestritten ist und von der Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigt wurde (Urk. 8/V50 S. 16), von April bis Juni 2021 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Untermietverhältnis mit I.___ (Urk. 8/V50 S. 18; vgl. Urk. 8/230 und den Mietvertrag in Urk. 8/231), in den Monaten Juli und August 2021 war kein Untermieter zu berücksichtigen (Urk. 8/V50 S. 20), und im September und Oktober 2021 lebten zwei Personen im Untermietverhältnis bei den Beschwerdeführenden (vgl. die Mietverträge und die Korrespondenzen dazu in Urk. 8/238240 und Urk. 8/242-247; vgl. auch die Datenübersicht in Urk. 8/276), sodass sich in diesen Monaten der zum Abzug zugelassene Hauptmietzins auf den Jahresbetrag von Fr. 3'300.-- verminderte (Urk. 8/V50 S. 22). Unbestritten ist schliesslich auch, dass im November 2021 noch eines der Untermietverhältnisse bestand und daher (nach altem Recht) wiederum eine Mietzinsausgabe der Beschwerdeführenden von Fr. 14'880.-- zu berücksichtigen war (Urk. 8/V50 S. 24) und dass nachfolgend von Dezember 2021 bis Februar 2022 keine Zimmer untervermietet waren (vgl. Urk. 8/V50 S. 26 und S. 28), sondern erst ab März 2022 wieder Untermieter einzogen (vgl. die Mietverträge in Urk. 8/283 und Urk. 8/284).
Hinsichtlich der altrechtlich zum Abzug zugelassenen Mietzinse sind die Berechnungen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.
8.4
8.4.1 Was die Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 anbelangt, so ging die Beschwerdegegnerin nicht so vor, wie sie es in der Beschwerdeantwort des Prozesses Nr. ZL.2020.00100 skizziert hatte (Urk. 8/226 S. 2 f.) und es vom Gericht im Urteil vom 2. September 2021 für richtig befunden worden war (Urk. 8/235 E. 4.4). Während sie sich damals dafür ausgesprochen hatte, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres anzurechnen, stellte sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid neu auf den Standpunkt, für die Zeit der rückwirkenden Anspruchsberechnung sei nicht das Einkommen des Vorjahres massgebend, sondern dasjenige, das im Anspruchsjahr erzielt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.). Es besteht indessen kein Anlass dafür, bei einer rückwirkenden Anspruchsberechnung anders vorzugehen als bei der Berechnung laufender Ansprüche. Vielmehr hätte eine derartige Unterscheidung zur Folge, dass die Anspruchshöhe vom Zeitbedarf für die Abklärungen, vom Zeitpunkt der Bearbeitung der Gesuche und von der Dauer allfälliger Rechtsmittelverfahren abhinge, was zu ungerechtfertigten, durch zufällige Momente mitbestimmten Ungleichbehandlungen führen könnte. Damit bleibt es dabei, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen sind, die der Beschwerdeführer 2 im jeweiligen Vorjahr erzielt hat.
8.4.2 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von Oktober bis Dezember 2019 ging die Beschwerdegegnerin tatsächlich in dieser Weise vor; entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) handelt es sich beim eingesetzten Betrag von Fr. 48'937.-- (Urk. 8/V50 S. 4 und S. 6) um den Nettolohn von gerundet Fr. 50'937.--, den der Beschwerdeführer 2 gemäss dem Lohnausweis der H.___ AG im Jahr 2018 erzielt hat (Urk. 8/177a; vgl. Urk. 8/226 S. 2) und den die Beschwerdegegnerin praxisgemäss um eine Gewinnungskosten-Pauschale von Fr. 2'000.-- vermindert hat (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Berücksichtigung des Betrages von Fr. 48'937.-- erweist sich daher als gesetzeskonform.
Der Betrag von Fr. 57'002.--, den die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs des Jahres 2020 berücksichtigte (Urk. 2 S. 4 und Urk. 8/V50 S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14), setzt sich gemäss den eingereichten Lohnausweisen (Urk. 8/260/1+2; vgl. auch Urk. 8/201 und Urk. 8/201a) zusammen aus dem Nettolohn von Fr. 16'010.--, den der Beschwerdeführer 2 vom 1. Januar bis zum 24. März 2020 bei der A.___ AG verdient hat, und dem Nettolohn von Fr. 42'992.--, der ihm vom 1. April bis zum 23. Dezember 2020 im Arbeitsverhältnis mit der B.___ ausgerichtet worden ist (Fr. 16'010.-- + Fr. 42'992.-- = Fr. 59'002.--), wiederum abzüglich der Pauschale von Fr. 2'000.. Richtigerweise ist nach dem Dargelegten jedoch das Erwerbseinkommen des Jahres 2019 zu berücksichtigen, und dieses betrug gerundet Fr. 51'889.-- (vgl. Urk. 8/226 S. 2), gemäss den Lohnausweisen bestehend aus dem Nettolohn der H.___ AG vom 1. Januar bis zum 30. November 2019 von Fr. 46'633.10 (Urk. 8/203) und dem Nettolohn der A.___ AG vom Dezember 2019 von Fr. 5'256.-- (Urk. 8/207). Bei einer Verminderung des Gesamtlohnes von Fr. 51'889.-- um die Pauschale von Fr. 2'000.-- ergibt sich ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 49'889.--, das statt des Betrages von Fr. 57'002.- in die Berechnungen des Jahres 2020 einzusetzen ist.
Das Erwerbseinkommen von Fr. 57'002.-- ist alsdann statt desjenigen von Fr. 58'781.-- (Urk. 2 S. 16, S. 18, S. 20, S. 22, S. 24 und S. 26) in die Ergänzungsleistungsberechnungen des Jahres 2021 einzubeziehen; das Erwerbseinkommen von Fr. 58'781.--, bestehend aus dem Nettoeinkommen von Fr. 60'781.--, das der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2021 bei der C.___ AG erzielt hat (Urk. 8/271), und der davon abgezogenen Pauschale von Fr. 2'000.--, ist demgegenüber, hier wieder übereinstimmend mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/V50 S. 28), erst im Jahr 2022 zu berücksichtigen.
8.4.3 Andere Erwerbseinkünfte als diejenigen, die der Beschwerdeführer 2 in den erwähnten Arbeitsverhältnissen erzielte, bezog die Beschwerdegegnerin nicht als anrechenbare Einnahmen ein. Wie vorstehend bereits dargelegt (E. 8.2), rechnete sie insbesondere keine Einkünfte aus der D.___ GmbH und der E.___ GmbH an. Unter diesen Umständen kommt aber auch die Berücksichtigung von Leasingzinsen für eine Stickmaschine (vgl. Urk. 1 S. 2 und den Leasingvertrag vom 1./7. Dezember 2020, Urk. 3/16/1) nicht in Betracht.
8.5 Die übrigen Positionen der Ergänzungsleistungsberechnung sind nicht umstritten, wie dies schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren der Fall gewesen war (vgl. Urk. 8/235 E. 7), sodass darauf wiederum nicht eingegangen werden muss.
Es ist lediglich noch auf die Vorschrift in Art. 21a ELG hinzuweisen, wonach der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie erhielten seit längerem keine Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2), ist daher dahingehend richtigzustellen, dass ihr Anspruch auf den Mindestbetrag in der Höhe der Krankenkassenprämien (altArt. 26 ELV) unbestritten ist (vgl. Urk. 8/V50 S. 1-2), dass die Auszahlung jedoch an die Krankenkasse erfolgt ist.
9.
9.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungsberechnung hinsichtlich der anrechenbaren Erwerbseinkünfte im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu korrigieren haben. Dies wird zu einem etwas höheren Anspruch führen, da die Erwerbseinkünfte in der massgebenden Zeitspanne teilweise tiefer sind als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Die Beschwerdeführenden sind jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass aus der neuen Berechnung nach wie vor ein Ergänzungsleistungsanspruch resultieren wird, der niedriger ist im Vergleich zu demjenigen, den die Beschwerdegegnerin mit den ursprünglichen Verfügungen vom 6. Januar 2020 und vom 14. Mai 2020 festgelegt hatte (vgl. Urk. 8/V32 und Urk. 8/V34). Dies hängt nach dem bereits Ausgeführten (vorstehend E. 7.1) damit zusammen, dass die Beschwerdegegnerin damals versehentlich eine monatliche statt einer jährlichen Pauschale von Fr. 2'000.-- vom Erwerbseinkommen abgezogen hatte. Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie seien nicht informiert worden, inwiefern sie zu hohe Leistungen bezogen hätten (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 3), bildet dieser Umstand die entsprechende Erklärung.
9.2 Des Weiteren ist absehbar, dass die Berechnungen ab dem Jahr 2021 auch mit der Einsetzung des geringfügig niedrigeren Erwerbseinkommen von Fr. 57'002.- anstelle desjenigen von Fr. 58'781.-- zugunsten der Anwendung des alten, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Rechts ausfallen werden. Denn wie aus den Vergleichsrechnungen im Anhang zur Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/V50) hervorgeht, gründet der höhere altrechtliche Anspruch darauf, dass die Erwerbseinkünfte nach altArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG generell nur zu zwei Dritteln anzurechnen sind, wogegen nach dem revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen, also vorliegendenfalls des Beschwerdeführers 2, zu 80 % einzubeziehen sind. Dies führt dazu, dass bei der Anwendung des neuen Rechts zwar ein höherer Maximalbetrag für den Mietzinsabzug gälte (Fr. 19'440.-- gegenüber Fr. 15'000.--; altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG im Vergleich zum revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG), dass dieser höhere Abzug jedoch mehr als kompensiert würde durch die noch höheren anrechenbaren Erwerbseinkünfte von 80 % statt nur zwei Dritteln.
10.
10.1 Das Gericht wies schliesslich im Urteil vom 2. September 2021 darauf hin, dass im Falle eines niedrigeren als des angenommenen anrechenbaren Vermögens ein Anspruch auf kantonale Beihilfe in Betracht käme (Urk. 8/235 E. 6.6). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr nur noch ein Vermögen anrechnete, das weit unter dem ergänzungsleistungsrechtlichen Freibetrag und auch weit unter der Grenze von Fr. 60'000.-- nach § 13 Abs. 4 ZLG liegt, stand die Vermögensgrenze dem Beihilfe-Anspruch nicht mehr entgegen. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Beihilfe-Anspruch aber neu gestützt auf die Regelung in § 18 ZLG und § 19 ZLV zur Berücksichtigung derjenigen Erwerbseinkünfte, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Acht zu lassen sind (Urk. 8/V50 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12, S. 14, S. 16, S. 18, S. 20, S. 22, S. 24, S. 26 und S. 28). An dieser Anspruchsverneinung wird auch der Umstand, dass das anzurechnende Erwerbseinkommen niedriger ist, voraussichtlich nichts ändern.
10.2 Den Anspruch auf Gemeindezuschüsse konnte die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht mehr wegen Überschreitung des Vermögens-Freibetrages (Fr. 40'000.-- nach Art. 4 Abs. 4 ZVO) verneinen. Hingegen zog sie als Grundlage für die Anspruchsverneinung ab November 2020 die Vorschrift in altArt. 2 lit. a AZVO und Art. 2 Abs. 1 lit. a AZVO heran, wonach der Anspruch dort verweigert beziehungsweise gekürzt wird, wo Bezüger mit anderen volljährigen Personen, die nicht in die gleiche Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind, im gleichen Haushalt leben (Urk. 8/V50 S. 15, S. 17, S. 19, S. 21, S. 23, S. 25, S. 27 und S. 29). Offensichtlich qualifizierte sie dabei den Umstand, dass die Beschwerdeführenden Untermieter beherbergten, als Mehrpersonenhaushalt im Sinne von altArt. 2 lit. a AZVO beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 lit. a AZVO, liessen jedoch ausser Acht, dass in der Zeit ab November 2020 nicht durchgehend Untermietverhältnisse bestanden (vorstehend E. 8.3). Ohnehin aber gelangen vorliegendenfalls altArt. 2 lit. a AZVO beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 lit. a AZVO selbst in Zeiten des Bestehens von Untermietverhältnissen nicht zur Anwendung. Ein Mehrpersonenhaushalt im Sinne dieser Verordnungsbestimmungen erfordert nämlich, dass sich die in der gleichen Wohnung lebenden Personen auch in den Kosten der Haushaltführung teilen, was bei reinen Untermietverhältnissen, wie sie hier vorliegen, nicht der Fall ist (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00090 vom 14. März 2014 E. 3.2). Daran ändert auch nichts, dass den Untermietern jeweils die Küche und das Badezimmer zur Mitbenützung zur Verfügung standen (vgl. den Muster-Untermietvertrag in Urk. 8/158). Damit verbietet sich eine Anspruchsverneinung gestützt auf altArt. 2 lit. a AZVO beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 lit. a AZVO.
Hingegen kommt die Anwendung der Regelung in Art. 4 Abs. 5 ZVO in Betracht, wonach der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss bei Ehepaaren um denjenigen Betrag gekürzt wird, der den nicht angerechneten Teil des Erwerbseinkommens um einen Freibetrag von Fr. 4'500.-- übersteigt. Auf diese Regelung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Zeit bis Oktober 2020 (Urk. 8/V50 S. 5, S. 7, S. 9, S. 11 und S. 13), und sie ist auch für die nachfolgende Zeit relevant. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Berechnungen daher unter Berücksichtigung der angepassten Erwerbseinkünfte neu durchzuführen haben.
11. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit ab Oktober 2019 und die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.
Die Beschwerdeführenden seien schliesslich in Bezug auf ihre Ausführungen zum Erlass (Urk. 1 S. 3) darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen ist, wie hoch die Zusatzleistungsansprüche im strittigen Zeitraum sind und in welcher Höhe daraus ein Betrag an zu viel ausbezahlten Leistungen resultiert, die grundsätzlich zurückzuerstatten sind. Darüber, ob die Rückerstattung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (guter Glaube und grosse Härte) erlassen werden kann, ist hingegen erst dann zu befinden, wenn der Entscheid über den grundsätzlichen Bestand der Rückforderung rechtskräftig geworden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit ab Oktober 2019 und die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel