So zialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00024

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 29. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit am 3. Juli 2021 datiertem und am 5. Juli 2021 eingegangenem Anmeldeformular samt Begleitschreiben ersuchte der am 1. Juli 1958 geborene X.___ die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner vorbezogenen AHV-Rente (Urk. 9/7 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 eröffnete die Durchführungsstelle dem Versicherten, die Bearbeitung seines Leistungsgesuchs werde eingestellt, da er seinen Aufenthaltsort nicht in Winterthur, sondern in A.___ habe; die Durchführungsstelle sei deshalb örtlich nicht zuständig zur Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 9/6). Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2021 Einsprache (Urk. 9/4), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2022 (Datum des Poststempels) sinngemäss Beschwerde und beantragte, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, sein Leistungsgesuch zuständigkeitshalber weiter zu bearbeiten, und sie sei für ihr diskriminierendes und schikanöses Verhalten zu rügen. Ferner sei sicherzustellen, dass als Anmeldedatum der 5. Juli 2021 zähle und ihm durch die entstandenen Verfahrensverzögerungen keine finanziellen Nachteile entstünden. Weiter seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).


1.2 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Im Kanton Zürich sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG]).

1.3

1.3.1 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; vgl. auch § 21 Abs. 1 ZLG).

1.3.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 1. Teilsatz ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv der physische Aufenthalt und subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 23 Rz 5 mit weiteren Hinweisen). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 6 mit Hinweisen).

Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wie sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens ( vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 23 mit Hinweisen ).

Niemand kann seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat, das heisst, wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Auch hat der Wohnsitz eine gewisse Stabilität, weshalb ein alternierender Wohnsitz etwa im Sinne eines Sommer- und Winterdomizils ausgeschlossen ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 30 f. mit Hinweisen ). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

2.

2.1 Die Durchführungsstelle verneinte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen. Dies begründete sie damit, die Einwohnerkontrolle Winterthur habe den Beschwerdeführer per 19. Februar 2019 mit Hauptadresse Y.___, Winterthur, und Zusatzadresse Z.___, A.___ registriert. Nicht ersichtlich sei, weshalb trotz fehlendem Mietvertrag (gemeint wohl: für eine Wohnung) eine Aufnahme ins Einwohnerregister der Stadt Winterthur möglich gewesen sei. Allerdings könne eine Anmeldung bei den Einwohnerdiensten lediglich als Indiz für den Wohnsitz dienen, massgeblich sei die Gesamtsituation (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer habe beim Püntenpächterverein Winterthur ab Mai beziehungsweise Oktober 2015 eine Pünt im Revier B.___ gepachtet. Zudem habe er im Gewerbezentrum C.___ A.___ einen Lagerraum gemietet (Mietvertrag vom 2. September 2020). Seit 2019 werde er von der Sozialberatung Winterthur persönlich und finanziell unterstützt (Urk. 2 S. 3). Da das Übernachten in den Pünthäuschen oder den Anbauten gemäss der Püntenordnung nicht zulässig sei, könne nicht ohne Weiteres vom Aufenthalt in der Pünt ausgegangen werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befänden sich alle seine Mobilien im gemieteten Lagerraum in A.___. Hierbei handle es sich um seine ehemalige Geschäftsadresse, als er noch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Gemäss Mietvertrag verfüge er dort weiterhin über einen beheizten Raum mit einer Fläche von 43 Quadratmetern und einer allgemein zugänglichen WC-Anlage. Dass er dort wohne, erscheine wahrscheinlicher, als in einem kleinen Pünthaus, wo das Wohnen gemäss Reglement verboten sei. Die Postadresse, die er mit Ausnahme der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug bei sämtlicher Korrespondenz mit der Durchführungsstelle verwendet habe, laute denn auch Z.___, A.___. Die Altersrente werde dorthin ausgezahlt, und das PostFinance Konto laute ebenfalls auf die Adresse in A.___. Demnach müsse sich der Beschwerdeführer regelmässig in A.___ aufhalten, um für die verschiedenen Stellen ansprechbar zu sein. Aus den Postkontoauszügen ab Januar 2021 sei ersichtlich, dass zwar auch von Winterthur aus Kontobezüge getätigt worden seien, sich der Beschwerdeführer aber mehrheitlich in der Region um A.___ aufhalte. Dass er trotz der Unterstützung des Sozialamtes inklusive Übernahme des Mietzinses in Winterthur auch dann keine Wohnung gefunden hätte, wenn er dies wirklich beabsichtigt hätte, sei nicht anzunehmen (Urk. 2 S. 4). Gesamthaft betrachtet deuteten die äusseren objektiven Kriterien nicht darauf hin, dass er beabsichtige, in Winterthur dauernd zu verbleiben (Urk. 2 S. 5). Da sich der Beschwerdeführer bei der für A.___ zuständigen Durchführungsstelle nicht zum Zusatzleistungsbezug angemeldet habe, liege zudem kein vorleistungspflichtiger Sachverhalt vor (Urk. 2 S. 3).

2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Winterthur. Er sei schon vor 30 Jahren hier wohnhaft gewesen, sei seit Jahren beim Einwohnerregisteramt gemeldet und bezahle hier Steuern (Urk. 1 S. 3). Zudem habe er ein Pünt- beziehungsweise Gartenhaus in Winterthur, und nicht in A.___ (Urk. 1 S. 3 f.). Er habe das Haus selbst gebaut und sei gerne dort. Dies könnten Nachbarn bestätigen. Ein grosser Garten verlange eine enorme Präsenz. Im Garten in Winterthur befinde sich auch eine Gemeinschaftstoilette (Urk. 1 S. 4). Dass sich seine Korrespondenzadresse in A.___ befinde, rühre daher, dass sein Gartenhaus über keine Postzustelladresse verfüge und die Einwohnerkontrolle eine Korrespondenzadresse benötige (Urk. 1 S. 4 f.). Er habe keine richtige Wohnung in Winterthur, weil hier Wohnungen im Preissegment, das er mit den von der Sozialhilfe bewilligten Ansätzen bezahlen könnte, äusserst rar seien. Ausgeschriebene Wohnungen seien innert kürzester Zeit wieder vermietet. Dies sei hinlänglich bekannt. Die Wohnungssuche werde auch durch die Corona-Pandemie und die wieder massiv gestiegene Anzahl an Flüchtlingen, die in der Schweiz Zuflucht suchten und ebenfalls bezahlbaren Wohnraum nachfragten, erschwert. Seitens der Stadt Winterthur sei ihm einzig die Notschlafstelle angeboten worden, mit der Begründung, dass die Stadt keine Wohnungen habe. Deshalb habe er sich für das Wohnen in seinem Gartenhaus entschieden (Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 6).

3. Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. März 2022 und dessen materiellrechtlicher Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Frage (Urk. 1 S. 2 f.).

Deshalb ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Durchführungsstelle nach Eingang der Anmeldung vom 3. Juli 2021 (Urk. 9/7 S. 2 ff.) zunächst ihre Zuständigkeit überprüfte, wozu sie rechtlich gemäss Art. 35 Abs. 1 ATSG verpflichtet war. Da sie sich aufgrund ihrer Abklärungen als unzuständig erachtete, trat sie mit der Verfügung vom 13. Juli 2021 sinngemäss auf die Sache nicht ein (Urk. 9/6), was dem in Art. 35 Abs. 3 ATSG geregelten Verfahrensablauf entspricht. Gegen diese Verfügung stand zuerst das Rechtsmittel der Einsprache (Art. 52 ATSG) zur Verfügung (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 303 f. Rz 870 mit weiteren Hinweisen sowie Rz 1500.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), wovon der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 31. Juli 2021 Gebrauch machte (Urk. 9/4). Seine am 23. September 2021 – nach vorgängiger Ermahnung der Durchführungsstelle am 1. September 2021 (Urk. 9/2) – beim Sozialversicherungsgericht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde durch den Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2022 (Urk. 2) gegenstandslos. Deshalb schrieb das Gericht den Prozess, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Beschluss ZL.2021.00077 vom 29. März 2022 ab. Bereits vorher, am 28. März 2022 (Datum des Poststempels), hatte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht auch gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2022 provisorisch Beschwerde erhoben (Urk. 1 S. 1). Das Gericht legte diesbezüglich das vorliegende, separate Beschwerdeverfahren ZL.2022.00024 an. Der Beschwerdeführer zog seine anfänglich provisorisch eingereichte Beschwerde (Urk. 1 S. 1) im weiteren Verlauf nicht zurück (vgl. Urk. 6). Deswegen steht einer Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Einspracheentscheids vom 15. März 2022 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts entgegen.

4.

4.1 Der Streit dreht sich darum, ob der Wohnsitz und damit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug am 3. Juli 2021 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. März 2022 in Winterthur war. Davon hängt ab, ob die Durchführungsstelle ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen zu Recht verneint hat.

4.2 Aus den Akten ergeben sich folgende Indizien, die eher für einen Lebensmittelpunkt in Winterthur sprechen:

Der nicht mehr erwerbstätige (Urk. 9/7 S. 10 f.) Beschwerdeführer ist seit dem 19. Februar 2019 beim Einwohnerregister Winterthur angemeldet (Urk. 2 S. 4, Urk. 9/4 S. 2 f.). Er wird durch das Sozialamt der Stadt Winterthur betreut und erhält spätestens seit dem 1. Juni 2019 wirtschaftliche Hilfe in Form von Vorleistungen. Das Sozialamt hat als zivilrechtliche Wohnsitzadresse die Y.___ in Winterthur registriert (Urk. 9/3, Urk. 9/20 S. 4). Hierbei handelt es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine Notadresse am Standort der ___ (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 2). Von der Stadt Winterthur werden ihm auch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanziert (Urk. 9/3). Ferner ist er seit dem 19. März 2019 in Winterthur steuerpflichtig (Urk. 9/18-19). Seit dem 1. Januar 2015 ist er überdies Pächter einer oder mehrerer Gartenparzellen des Püntenpächtervereins Winterthur und Mieter eines darauf befindlichen Häuschens (Urk. 9/10). Die zeitintensive Betreuung einer Pünt (Gartenparzelle) samt Häuschen erfordert die regelmässige Anwesenheit vor Ort.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Häuschen auf seiner Gartenparzelle zu wohnen, was nach seinen Angaben Nachbarn bestätigten könnten, und in A.___ nur über ein Lager für sein Mobiliar zu verfügen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/4 S. 3, Urk. 9/7 S. 2). Im Mietvertrag für den Raum in A.___ wird denn auch als Verwendungszweck «Lager» angegeben (Urk. 9/12 S. 2 und 5). Die Angaben des Beschwerdeführers wurden vom Sozialamt offenbar als glaubhaft eingestuft, jedenfalls anerkannte dieses die Mietkosten für die Pünt sowie den Lagerraum in A.___ als notwendige Ausgaben (vgl. Urk. 9/3).

4.3 Folgende, aktenmässig ausgewiesenen Elemente sprechen eher dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in A.___ befand:

Während das Gartenhäuschen in Winterthur eine Grundfläche von lediglich 10 m 2 aufweist (Urk. 9/4 S. 2) und gemäss Pachtvertrag (Urk. 9/10) beziehungsweise Püntenordnung (Reglement; abrufbar unter https://https://ppv-winterthur.ch) weder über einen Stromanschluss und eine thermische Isolation verfügt noch zur Übernachtung benutzt werden darf, beläuft sich die gemietete Lagerfläche in einem Gewerbezentrum in A.___ auf 43 m 2 , wird beheizt und verfügt über Strom (Urk. 9/12 S. 2 ff.). Zudem stehen dem Beschwerdeführer im Gewerbezentrum die allgemein zugänglichen WC-Anlagen zur Verfügung (Urk. 9/12 S. 8), und er verfügt hier, am Standort seiner ehemaligen selbständigen Erwerbstätigkeit, über seine Postanschrift (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 11). Aufgrund dieser Eigenschaften erscheint der Raum in A.___ für das Wohnen besser geeignet als das Gartenhäuschen in Winterthur. Auch ist angesichts der beengten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb er einzig für das Einlagern seines Mobiliars und als Korrespondenzadresse einen so grossen, beheizten Raum mieten und dabei noch die Fahrtkosten zwischen Winterthur und A.___ tragen sollte.

4.4 Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle liefern die aus den Bankkontoauszügen für die Zeit von März bis Juni 2021 ersichtlichen Kartenzahlungen und Bargeldbezüge keine zusätzlichen Informationen zur Bestimmung des Wohnsitzes. Die in der Umgebung von Winterthur (Winterthur, Neftenbach, Seuzach) und A.___ registrierten Geldtransaktionen halten sich etwa die Waage, mit einem leichten Übergewicht zugunsten von Winterthur. Zahlreiche Kartenzahlungen erfolgten auch auf dem Weg zwischen Winterthur und A.___, bei anderen Transaktionen fehlt ein näherer räumlicher Bezug zu diesen Orten (Urk. 9/11). Immerhin legen die Bankbelege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Umgebung von Winterthur und A.___ und im Raum dazwischen aufhielt.

Das Argument der Durchführungsstelle, das Verbot von Übernachtungen in der Püntenordnung spreche gegen einen Wohnsitz im Gartenhaus in Winterthur, überzeugt zudem bereits deshalb nicht, weil auch das Wohnen/Übernachten im Lagerraum in A.___ nicht dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entspricht (Urk. 9/12 S. 2 und 5 f.). Denkbar bleibt, dass der eine oder andere Vermieter über eine Wohnnutzung informiert war und diese duldete. Insgesamt ergeben die Akten kein derart klares Bild, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers mit hinreichender Gewissheit in Winterthur bejaht oder verneint werden könnte. Jedenfalls kann seine Behauptung, er wohne im Gartenhaus in Winterthur, anhand der verfügbaren Akten nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Denkbar wäre im Übrigen auch, dass er sich abwechslungsweise in Winterthur und in A.___ aufhielt oder je nach Jahreszeit öfter am einen oder anderen Ort übernachtet. Solchenfalls gälte als Wohnsitz der Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat (vorstehend E. 1.3.2).

4.5 Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb weitere Abklärungen zu treffen haben über die Fragen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen und wo der objektive Aufenthalt und die Absicht des dauernden Verbleibens liegen.

Zunächst wird sie beim Sozialamt der Stadt Winterthur in Erfahrung zu bringen haben, aufgrund welcher Überlegungen und Abklärungen dieses den zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Winterthur lokalisierte. In diesem Zusammenhang wird sie auch die Aussage des Beschwerdeführers zu überprüfen haben, er habe in Winterthur trotz Unterstützung der Sozialbehörde keine bezahlbare Wohnung finden können. Zudem ist der Sachverhalt mangels Informationen zu wesentlichen Lebensaspekten durch Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG weiter abklärungsbedürftig: Unklar ist, wo der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt, wieviel Zeit er mit diesen verbringt, wo er schläft (beziehungsweise ob er an beiden Orten eine Schlafgelegenheit hat), wieso dies trotz Verbots in der Püntenordnung und allenfalls im Mietvertrag für den Lagerraum möglich ist, ob er mehr Zeit in Winterthur oder A.___ verbringt, welches dabei seine Aktivitäten sind, ob es Unterschiede je nach Jahreszeit gibt, über welche Einrichtung das Gartenhaus und der Lagerraum verfügen, ob sein Gartenhaus entgegen der Püntenordnung über eine Heizung und Strom verfügt. Sollten ihr einzelne Auskünfte als unglaubhaft erscheinen, kann sie diese durch Befragung Dritter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 ATSG und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ (vgl. dazu Rz 1500.01 der WEL) überprüfen. Die Durchführungsstelle wird den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und die Folgen deren Nichtbeachtung hinzuweisen haben (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hernach wird sie erneut über ihre Zuständigkeit zu entscheiden haben. Im Fall eines negativen Entscheids wird sie eine Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. Müller, a.a.O., S. 303 f. Rz 870) und bei bejahter Zuständigkeit - nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen - über den Anspruch auf Zusatzleistungen zu verfügen haben.

Da die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Winterthur hat (Urk. 7), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen strittig und gelingt es nicht, eine Einigung zu finden, hat nach der Verwaltungspraxis die Durchführungsstelle des Aufenthaltsorts eine provisorische Ergänzungsleistung auszuzahlen. Ergibt sich später aufgrund einer Verständigung oder eines Gerichtsurteils, dass eine andere Stelle zuständig ist, hat diese die provisorisch ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten (Rz 1500.02 der WEL; vgl. auch BGE 132 V 80 E. 4.1.2, Müller, a.a.O., S. 304 Rz 872, Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 117). Unzutreffend ist deshalb der Standpunkt der Durchführungsstelle, mangels Anmeldung bei der für A.___ zuständigen Stelle liege kein vorleistungspflichtiger Sachverhalt vor. Von Bedeutung ist aber auch, dass es sich bei der genannten Regelung lediglich um eine Verwaltungspraxis handelt; eine gesetzliche Grundlage besteht nach wie vor nicht (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.1.2), auch nicht auf kantonaler Ebene. Sollte eine provisorische Auszahlung von Zusatzleistungen - allenfalls nach Verständigung mit der SVA Zürich, an welche A.___ die Durchführung der Zusatzleistungen übertragen hat (§ 7a ZLG) - weiterhin unterbleiben, könnte sich der Beschwerdeführer deshalb an die Aufsichtsbehörde der Durchführungsstelle, das kantonale Sozialamt beziehungsweise die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (vgl. § 3 Abs. 2 ZLG), wenden.

Unzutreffend ist sodann die am Ende des angefochtenen Einspracheentscheids festgehaltene Empfehlung der Durchführungsstelle, der Beschwerdeführer solle sich möglichst rasch bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ anmelden, um im Fall eines negativen Gerichtsentscheids nicht wegen verspäteter Anmeldung einer Anspruchsperiode verlustig zu gehen (Urk. 2 S. 5). Art. 29 Abs. 3 ATSG hält nämlich fest, dass bei Einreichung einer Anmeldung bei der unzuständigen Stelle für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Art. 30 ATSG statuiert sodann eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen an die zuständige Stelle. Sollte die Durchführungsstelle nach den weiteren Abklärungen erneut zur Beurteilung gelangen, sie sei unzuständig, wird sie die Akten deshalb an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben.

5. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids auf dessen Rechtmässigkeit beantragt, sondern vom Gericht darüber hinaus erwartet, dass es die Durchführungsstelle für ihr Verhalten ihm gegenüber rüge (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht ist nicht Aufsichtsinstanz der Durchführungsstelle und dieser gegenüber deshalb auch nicht weisungsbefugt.

6.

6.1 Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

6.2 Dem Beschwerdeführer ist - entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 2) - keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Fehr Klemmt