Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00025

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 16. März 2023

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

gegen

Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1963, und Y.___, geboren 1973, sind Eltern zweier in den Jahren 1999 und 2002 geborener Kinder (vgl. Karteikarte NEST in Urk. 9/35). X.___ bezieht eine Invalidenrente (vgl. TeleZas 3 in Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 sprach die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2015 - unter anderem unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 24'000.-- für die Ehegattin des Versicherten - Zusatzleistungen zu (Urk. 9/1).

1.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9/5) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 neu. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 9/6) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2017 neu, nun ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehegattin. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2017 (Urk. 9/10), 10. April 2017 (Urk. 9/15) und vom 2. August 2017 (Urk. 9/20) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu.

1.3 Ab Mai 2017 erfolgte eine periodische Überprüfung (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (Urk. 9/21) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2017 neu. Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2017 (Urk. 9/22), 13. Juli 2018 (Urk. 9/26), 10. Dezember 2018 (Urk. 9/27), 29. Oktober 2019 (Urk. 9/30), 9. Dezember 2019 (Urk. 9/31) und vom 15. Dezember 2020 (Urk. 9/34) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu.

1.4 Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 9/35) berechnete die Durchführungsstelle infolge Korrektur der Erwerbseinkommen den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend vom 1. Juli 2017 bis 30. Juli 2021 neu und forderte mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 9/36) insgesamt Fr. 88'820.-- zurück. Dagegen erhoben die Versicherten am 24. August 2021, 2. November 2021 (Urk. 9/39) und am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 9/38) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2022 neu. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versicherten ab (Urk. 9/39 = Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 10. April 2022 Beschwerde und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforderung (Urk. 1 S. 1 f.). Eine Kopie der Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2022 (Urk. 4) zugestellt und eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 6) wurde der Beschwerdegegnerin eine nochmalige Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten und die Akten einzureichen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

1.3 Die Beschwerdeführenden waren bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (Urk. 9/35).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R EL Rz 2221-226). Auf den vorliegend zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruch per 1. Januar 2021 sind somit die bis 31. Dezember 2020 geltend gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.4 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.

1.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1).

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134).

1.7 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

1.8 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134).

1.9 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz 19 ff. und Rz 45 ff.).

1.10 Der Kanton Zürich kennt neben den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG). Nach § 19 Abs. 5 ZLG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung sind unrechtmässig bezogene Beihilfen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2–5 ATSV finden sinngemäss Anwendung. Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, mit der periodischen Überprüfung 2021 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 ein Erwerbseinkommen erziele. Eine Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Einschluss des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2017 habe eine Rückforderungssumme in der Höhe von Fr. 88'820.-- ergeben (S. 1 f.). Es sei nicht ausgewiesen, dass der erste Lohnausweis der Beschwerdeführerin bereits anfangs 2018 eingereicht worden sei. Dieser sei erstmals nach Aufforderung vom 4. Mai 2021 im Rahmen der periodischen Überprüfung 2021 eingereicht worden (S. 3). Die dreijährige Verwirkungsfrist habe vorliegend mit dem Eingang der Unterlagen im Rahmen der periodischen Überprüfung 2021 begonnen. Die Rückerstattungsverfügung vom 26. Juli 2021 sei somit unter Einhaltung der Verjährungsfrist erfolgt und demnach rechtens (S. 4). Bei den von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen handle es sich um die Korrektur anlässlich der periodischen Überprüfung, verfügt am 26. Juli 2021 (Urk. 8).

2.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es nicht stimme, dass der Beschwerdeführerin nie ein Erwerbseinkommen angerechnet worden sei und verwiesen auf die Berechnungen der Zusatzleistungen (Urk. 3/1-6). Zudem hätten sie die Zusatzleistungen immer in gutem Glauben bezogen, und es liege eine grosse Härte vor (S. 2).

2.3 Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 88'820.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juli 2021.

3.

3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen an die Beschwerdeführenden für die Periode vom 1. Juli 2017 bis 30. Juli 2021 unter Anrechnung von zu tiefen Einnahmen berechnete. So berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2017 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2017, Urk. 9/6). Auch in den darauffolgenden Verfügungen betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen bis und mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 9/34) wurde kein Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin eingerechnet. Erst später (Ende Juli 2020, vgl. nachstehend E. 3.3) erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Z.___ AG als Unterhaltsreinigerin ab 1. Juli 2017 (vgl. Arbeitsvertrag vom 12. August 2017 in Urk. 9/35). Die früheren Verfügungen basierten auf einer Tatsachengrundlage, die sich nachträglich durch die rückwirkend relevante Anpassung des Einkommens der Beschwerdeführerin veränderte. Aufgrund dieser neuen Tatsache war die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf die betreffenden Leistungsentscheide zurückzukommen. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision waren mithin erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.9), weshalb die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet sind.

3.2 Von Seiten der Beschwerdeführenden wird beschwerdeweise unter Verweis auf Berechnungen der Zusatzleistungen vorgebracht, dass es nicht stimme, dass der Beschwerdeführerin nie ein Erwerbseinkommen angerechnet worden sei (vorstehend E. 2.2). Gemäss Aktenlage hatten die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. November 2016 ersucht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Beschwerdeführerin zu verzichten (Urk. 9/6). Nachdem ein Personalberater vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (Urk. 9/6) mitgeteilt hat, dass er die Chancen der Versicherten auf dem aktuellen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Ausbildung und Deutschkenntnisse als gering einschätze, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2017 neu, nun - wie erwähnt (vorstehend E. 3.1) - ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Versicherte (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2017, Urk. 9/6). Erst nachdem die Beschwerdegegnerin von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erfahren hatte, konnte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin einrechnen (vgl. Urk. 9/35, Urk. 3/2-6). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt hat (vorstehend E. 2.1), handelt es sich bei den von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2-6) um die Korrektur der Berechnungen ab Juli 2017 (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2021, Urk. 9/35).

3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin betreffend die relative Verwirkungsfrist ausführte, bis anhin keine Kenntnis der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, womit die dreijährige Verwirkungsfrist erst mit Eingang der Unterlagen im Rahmen der periodischen Überprüfung 2021 im Mai 2021 begonnen habe, trifft dies nicht ganz zu. Vielmehr fand die Information über die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Juli 2020 Eingang in die Akten.

So forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. Juli 2020 auf, für die Neuberechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV diverse, näher aufgeführte Unterlagen einzureichen (Urk. 9/35). Unter anderem wurde um Einreichung der Arbeitsbemühungen gebeten, woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf Stellensuche sei. Wenige Tage später, am 20. Juli 2020, teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden (vermutlich gestützt auf ein mit den Beschwerdeführenden zuvor geführtes Telefonat) mit, es seien sämtliche Unterlagen erneut überprüft worden. Es seien alle Dokumente ab dem Jahr 2017 durchgeschaut worden, ohne fündig zu werden. Leider habe keine Kenntnis darüber bestanden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2017 arbeitstätig sei. Zudem setzte die Beschwerdegegnerin eine Frist an, um unter anderem eine Kopie des Arbeitsvertrages ab dem 1. Juli 2017 zwischen der Z.___ AG und der Beschwerdeführerin sowie Lohnausweise und die letzte Lohnabrechnung der Z.___ AG einzureichen. Am 29. Juli 2020 gingen bei der Beschwerdegegnerin eine Lohnabrechnung der Z.___ AG per 30. Juni 2020, der Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG ab 1. Dezember 2017, datierend vom 17. und 21. November 2017, sowie Lohnausweise vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie für die Jahre 2018 und 2019 ein. Damit erlangte die Beschwerdegegnerin bereits Ende Juli 2020 Kenntnis vom Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, gültig seit 1. Januar 2021, wurde die relative Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre verlängert. Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021, S. 1, vgl. auch BGE 131 V 425, E. 5.2 sowie BGE 134 V 353 E. 3.2 und Urteil 1C_540/2014 des Bundesgerichts vom 5. Januar 2015, E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerin hat Ende Juli 2020 Kenntnis vom Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin erlangt. Bei dieser Sachlage war der Rückforderungsanspruch bei In-Kraft-Treten des neuen Rechts am 1. Januar 2021 noch nicht verwirkt. Zudem wurde bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen, weshalb vorliegend die neuen Verwirkungsfristen Anwendung finden. Die Beschwerdegegnerin machte mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 9/36) ihren Rückforderungsanspruch geltend, und hielt die relative dreijährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG somit ohne weiteres ein.

3.4 Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurde die Rückforderung am 26. Juli 2021 (Urk. 9/36) und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für die Monate 1. Juli 2017 bis 30. Juli 2021 verfügt.

3.5 Der Rückforderungsbetrag von Fr. 88'820.-- setzt sich aus einem Guthaben der Beschwerdegegnerin von Fr. 89'712.-- für Ergänzungsleistungen, einem Guthaben von Fr. 1'708.-- für Beihilfe und unter Berücksichtigung eines Guthabens der Beschwerdeführenden von Fr. 2'600.-- für Gemeindezuschüsse zusammen (Fr. 89'712.-- + Fr. 1'708.-- - Fr. 2'600.--).

Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 9/35) und wurde nicht bestritten, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

Dies gilt vor allem auch für die erstmals mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 9/34) ab 1. Januar 2021 monatlich zugesprochene Beihilfe von Fr. 244.--, was bis Juli 2021 Beihilfen in der Höhe von Fr. 1'708.— entsprach (Januar bis Juli 2021, 7 Monate à Fr. 244.--). Da im Rahmen der Neuberechnung mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Urk. 9/35) kein Anspruch mehr auf Beihilfe resultierte, erfolgte auch diesbezüglich gestützt auf § 19 Abs. 5 ZLG die Rückforderung zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.10)

3.6 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen beschwerdeweise den Erlass der Forderung (vorstehend E. 2.2).

4.2 Hat eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

4.3 Die Beschwerdeführenden haben demnach die Möglichkeit, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung einzureichen.

5. Das Verfahren ist kostenlos.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Keller