Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00026

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 27. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle

Ruggle Partner

Limmatquai 4, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1958, bezieht seit dem 1. März 2021 eine Altersrente der AHV (Urk. 10/12/4 f.). Am 6. März 2021 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 25. März 2021 wies die Durchführungsstelle sein Leistungsgesuch ab, da sein Reinvermögen die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) übersteige (Urk. 10/16).

Am 9. April 2021 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/17). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 sprach ihm die Durchführungsstelle ab dem 1. April 2021 Ergänzungsleistungen zu (Urk. 10/62). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. November 2021 Einsprache (Urk. 10/69).

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten sodann ab dem 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen zu (Urk. 10/74). Am 28. November (richtig: Dezember) 2022 erhob der Versicherte dagegen wiederum Einsprache (Urk. 10/81).

Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 8. Oktober 2021 und 20. Dezember 2021 ab (Urk. 10/83).

2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, am 19. April 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 17. Februar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Zusatzleistung / Ergänzungsleistung zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er sodann einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Peter Ruggle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2022 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwalt Peter Ruggle als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.4 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatz-leistungen oder Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt. Mit anderen Worten: Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist weder zu berücksichtigen, wofür Ersparnisse gedacht sind, noch aus welchen Einkommen sie gebildet worden sind (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 229 mit Hinweisen).

1.5 Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsleistungen als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird ( BGE 146 V 331, 140 V 201). Dies ist unter anderem nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Fall.

1.6 Zeitlich massgebendes Vermögen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandenen Vermögenswerte (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Ein allfälliger Vermögensverzehr seit der Anmeldung ist jeweils bei der jährlichen Neuberechnung zu berücksichtigen, und zwar ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV nur einmal jährlich möglich.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet werde, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-- übersteige. Dies sei gesetzlich vorgeschrieben und es könne auch nicht in Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Sie habe den Vermögensstand per Ende März 2021 von Fr. 67'999.-- berücksichtigt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für die Begleichung von Mietzinsschulden seien zuvor erfolgt und demgemäss bereits einberechnet. Da die Herkunft des Vermögens nicht massgebend sei, sei es vorliegend unwesentlich, dass es sich beim angerechneten Vermögen um einen Bezug aus der zweiten Säule handle. Somit sei die Anrechnung eines Zehntels des Fr. 30'000.-- übersteigenden Vermögens von Fr. 36'594.-- als Einnahme zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe von einem freiwilligen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 36'594.-- aus beziehungsweise rechne ihm einen Zehntel davon als Einnahme an. Tatsächlich habe er den erwähnten Betrag im Jahr 2021 aus der zweiten Säule bezogen. Dies sei notwendig gewesen, um die dringendsten Rechnungen zu zahlen, nachdem ihm im Jahr 2019 als Folge des Fehlverhaltens seines damaligen Anwaltes die Rente der Invalidenversicherung sistiert und in der Folge auch aufgehoben worden sei (Urk. 1 S. 3). Es sei richtig, dass grundsätzlich auch Bezüge der zweiten Säule vom Datum des Bezuges an als Vermögen angerechnet werden müssten. Ein Vermögensverzicht werde jedoch nur angenommen, wenn dieser ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung erfolgt sei. Würde man ihm einen zulässigen Verbrauch von lediglich 10 % pro Jahr zugestehen, hätte er seine offenen Mietzinsen nicht begleichen können und sässe auf der Strasse. Somit sei die Zehntels-Praxis nicht angemessen. Vorausgesetzt sei vielmehr ein freiwilliger Bezug, was vorliegend nicht gegeben sei, da er gezwungen gewesen sei, die zweite Säule aufzuheben. Die eingangs erwähnte Zahl sei daher aus dem Einkommen zu streichen und das Einkommen über Vermögensverzehr sei nicht heranzuziehen (Urk. 1 S. 4 f.).

3.

3.1 Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.

3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 für den Zeitraum vom April bis Dezember 2021 (Urk. 10/62) beziehungsweise mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 (Urk. 10/74) erfolgten Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer über ein anrechenbares Vermögen von Fr. 36'594.-- (Vermögen von Fr. 67'999.-- abzüglich Schulden von Fr. 1'405.-- sowie des Freibetrags von Fr. 30’000--; vgl. Urk. 10/64/1, Urk. 10/76/1) verfügte und davon einen Zehntel als Einnahme angerechnet hat. Dabei ist unbestritten und gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 ein Betrag von Fr. 108'207.30 von seinem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Winterthur überwiesen worden ist (Urk. 10/2/8, Urk. 10/12/1). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass ihm dieses Guthaben nicht als Vermögen anzurechnen sei, da der Bezug des Freizügigkeitsguthabens nicht freiwillig, sondern aufgrund einer nicht von ihm zu verantwortenden finanziellen Notlage erfolgt sei.

3.3

3.3.1 Freizügigkeitsguthaben sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) nicht erst im Bezugszeitpunkt, sondern bereits dann als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit zu deren Bezug besteht, unabhängig davon, ob das Guthaben tatsächlich bezogen wird (vgl. E. 1.5). Die Gründe für den Bezug des Freizügigkeitsguthabens spielen demgemäss für dessen Anrechnung als Vermögen keine Rolle. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unfreiwilligkeit des Bezuges des Guthabens sind daher nicht stichhaltig. Weitere Ausführungen zur geltend gemachten Notlage sowie der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung erübrigen sich daher.

3.3.2 Der Beschwerdeführer war am 1. Januar 2021 (Art. 23 Abs. 1 ELV) bereits 62 - jährig, womit es ihm in diesem Zeitpunkt seit mehr als zwei Jahren möglich gewesen wäre, sein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen ( Art. 16 Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BVG) . Tatsächlich erfolgte der Bezug der gesamten Freizügigkeitsleistung denn auch am 26. Februar 2021 (Urk. 10/2/8, Urk. 10/12/1). Die Beschwerdegegnerin hat das (ausbezahlte) Freizügig-keitsguthaben von Fr. 108'207.30 somit zu Recht als Vermögen des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechnung einbezogen.

3.4

3.4.1 Grundsätzlich ist für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf den Vermögensstand am 1. Januar des Bezugsjahres, abzustellen (Art. 23 Abs. 1 ELV), wobei vorliegend das Vermögen am 1. Januar 2021 zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer hat indessen mit dem Auszug aus dem Konto bei der Raiffeisenbank, das in diesem Zeitpunkt nur noch einen Kontostand von Fr. 67'999.-- aufwies (Urk. 10/18/16), in Verbindung mit einem Beleg über eine am 2. März 2021 - nachdem er gleichentags Fr. 30'000.-- von seinem Konto abgehoben hatte (Urk. 10/18/13) - getätigte Zahlung an seinen Vermieter von Fr. 27'750.-- für ausstehende Monatsmietzinsen der gemieteten Wohnung (Urk. 10/10/3, vgl. auch den Mietvertrag, Urk. 10/10/1 f.) ohne Weiteres glaubhaft gemacht, dass sich sein Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns am 1. April 2021 gegenüber demjenigen am 1. Januar 2021, als noch das gesamte Freizügigkeitsguthaben anrechenbar war, verringert hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2021 zu Recht auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns - mithin Fr. 67'999.-- - abgestellt (vgl. Art. 23 Abs. 4 ELG).

3.4.2 Daran vermag hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers - zumindest gemäss dessen Kontoauszug (Urk. 10/18/17) sowie einem Beleg vom 7. April 2021 über die Bezahlung von Fr. 21'500.-- an die X.___ GmbH für die Miete diverser Fahrzeuge von Juli 2016 bis März 2021 inklusive Autokauf und Versicherung (Urk. 10/22) - allenfalls nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns am 1. April 2021 weiter verringert hat. Denn ein allfälliger Vermögensverzehr seit der Anmeldung ist jeweils erst bei der jährlichen Neuberechnung zu berücksichtigen.

3.4.3 Die Beschwerdegegnerin ist somit bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2021 zu Recht von einem Vermögen von Fr. 67‘999.-- ausgegangen und hat davon die ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 1‘405.-- (vgl. Urk. 10/13) sowie den Freibetrag von Fr. 30‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) abgezogen. Das von ihr errechnete anrechenbare Vermögen von Fr. 36‘594.-- erweist sich somit als korrekt. Gemäss Art. 11. Abs. 1 lit. c ELG ist davon bei Altersrentnern ein Zehntel als Einnahme anrechenbar, für eine davon abweichende Anrechnung bleibt infolge der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kein Raum. Die Berücksichtigung von Fr. 3'659.-- als Einnahme des Beschwerdeführers aus Vermögensverzehr bei der Ergänzungsleistungsberechnung für April bis Dezember 2021 ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.5 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich des mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 10/74) geregelten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022. Denn dafür ist abweichend vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/76/1) nicht mehr auf den Vermögensstand im Anmeldungszeitpunkt, sondern gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV auf den Vermögensstand am 1. Januar 2022 abzustellen. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Kontostand des Beschwerdeführers bei der Raiffeisenbank bereits per 8. April 2021 auf Fr. 42'705.-- reduziert hatte (Urk. 10/18/17), wobei gemäss dem Beschwerdeführer ein Grossteil dieser Abnahme auf eine Zahlung von Fr. 21'500.-- an die Y.___ GmbH (Urk. 10/22) zurückzuführen ist. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann einen weiteren Kontoauszug der Raiffeisenbank ein, wonach sich sein Guthaben im Verlaufe des Jahres 2021 weiter reduziert hat und der Kontostand per 31. Dezember 2021 noch Fr. 43.30 betrug (Urk. 3/6). Ob indessen tatsächlich von einer korrespondierenden Abnahme des anrechenbaren Vermögens auszugehen ist oder ob allenfalls Teile des Vermögens in anderer Form noch vorhanden sind, beziehungsweise ob allenfalls Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 11a ELG zu berücksichtigen sind, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wird somit zusätzliche Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers am 1. Januar 2022 zu tätigen und hernach neu über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Datum zu entscheiden haben.

3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen ab 1. Januar 2022 neu berechne. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von April bis Dezember 2021 ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Ruggle, reichte am 16. Juni 2022 eine Honorarnote über einen Aufwand von 6.5 Stunden, Barauslagen von Fr. 54.-- sowie Portokosten von Fr. 5.40 (Urk. 13) ein. Der Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) angemessen. Unter Berücksichtigung des praxisgemäss zu entschädigenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist das Honorar von Rechtsanwalt Peter Ruggle daher auf Fr. 1'599.80 (6.5 h x Fr. 220.-- + 7.7 % Mehrwertsteuer + Fr. 59.70 Barauslagen) festzusetzen, wobei die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Vertreter hiervon die Hälfte, also Fr. 799.90 als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 799.90 ist der Vertreter sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022, soweit er den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2022 betrifft, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Ruggle, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 799.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Ruggle, Zürich, mit Fr. 799.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Ruggle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Engesser