Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00033


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 17. August 2023

in Sachen

    X.___



    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch MLaw Z.___

Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte

Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 15/3). Am 10. Januar 2020 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/6; Urk. 15/13).

    Mit Verfügungen vom 17. und 21. August 2020 (Urk. 15/70-71; Urk. 15/79-80) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses sowohl einen Anspruch des Versicherten als auch seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 278'247.-- an (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 15/72-73; Urk. 15/81-82). Die dagegen vom Versicherten und seiner Ehefrau erhobene Einsprache (Urk. 15/88) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (Urk. 15/164 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 9. sowie ergänzend am 23. und 30. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (Urk. 2) und beantragten dessen Aufhebung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2020 (Urk. 1; Urk. 5; Urk. 8).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 (Urk. 17) wurde die Mandatierung eines Rechtsvertreters angezeigt. Mit Eingaben vom 21. April 2023 gingen sowohl ein Schreiben der Beschwerdeführenden (Urk. 24) als auch eine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein, welcher die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 beantragte. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 26 S. 2). Mit Verfügung vom 25. April 2023 (Urk. 28) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 (Urk. 29) wurde den Beschwerdeführenden am 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 30).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).

    Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.4    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögens-rückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.5    Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).

    Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe Fr. 75'000.-- zum Kauf von maroden Aktien der A.___AG verwendet und dabei – aus näher genannten Gründen – nicht gutgläubig darauf vertrauen können, dass er diese Investition wieder zurückerhalte respektive habe er die Aktien zu einem offensichtlich übersetzten Preis erworben (S. 6 f.). Ausserdem habe er Fr. 260'000.-- an die B.___bank P.___ zwecks Rückzahlung eines Darlehens der A.___AG sowie Fr. 240'000.-- und weitere Fr. 20'000.-- an C.___ zwecks Ablösung einer grundpfandrechtlichen Schuld gezahlt. Dabei habe er nicht darlegen können, dass er eine adäquate Gegenleistung für die Hingabe dieser Vermögenswerte respektive für die Abgabe der Garantie, wonach er bei einer allfälligen Insolvenz der A.___AG die Hälfte des Darlehens zurückzahle, erhalten habe. Auch habe er nicht darlegen können, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Konkurs der Gesellschaft habe rechnen müssen. Vielmehr habe er schon früh mit einem Konkurs rechnen müssen, habe er bereits einige finanzielle Aufwendungen unternommen, um die Gesellschaft über Wasser zu halten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht gutgläubig darauf vertrauen können, dass er diese Vermögenswerte zurückerhalte. Auch habe er – aus näher genannten Gründen - nicht belegen können, inwiefern er von seinem ehemaligen Geschäftspartner D.___ sowie seinem ehemaligen Treuhänder E.___ oder dem ehemaligen Darlehensgeber C.___ arglistig getäuscht worden sei (S. 7 f.).

    Die Hingabe der Vermögenswerte an C.___ und an die B.___bank P.___ sowie der Kauf von maroden Aktien seien demzufolge als Vermögensverzicht anzurechnen. Überdies wäre auch die Hingabe der Guthaben der Pensionskasse als Vermögensverzicht anzurechnen. Da genaue Beträge fehlen würden, werde darauf verzichtet. Der Vermögensverzicht belaufe sich auch ohne die Gelder der Pensionskasse bereits auf Fr. 535'000.-- (Amortisation ab erstem Vermögensverzicht im Jahr 2013) und sei damit höher als der in den angefochtenen Verfügungen ausgewiesene Vermögensverzicht (S. 8).

2.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Aktienanteil sei stets Fr. 200'000.-- gewesen und nicht Fr. 500'000.-- wie fälschlicherweise in den Steuererklärungen erwähnt. Es habe sich nicht um marode Aktien gehandelt, sondern um die Verpflichtung, dass derjenige, welcher die Firma weiterführe, auch die Aktien des anderen übernehmen müsse. Die Übernahme der Grundpfandschuld sei sodann die einzige Überlebensmöglichkeit für das Haus, das Geschäft und die Mitarbeiter gewesen. Er sei bis zuletzt davon überzeugt gewesen, dass die Gesellschaft nicht Konkurs gehe und er die privat getätigten Einlagen sowie Investitionen zeitnah zurückerhalte und so auch der Notverkauf des Hauses hätte verhindert werden können. Deswegen habe er sich von guten Bekannten nochmals Geld geliehen (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.; Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 1 f.).

2.3    In der ergänzenden Stellungnahme (Urk. 26) führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sowohl der ermittelte Vermögensverzicht als auch der Erlös der Liegenschaft nicht als Einkommen anzurechnen seien (S. 5 N. 6). Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die Steuererklärungen – aus näher genannten Gründen – verschiedentlich von falschen Einkommen ausgegangen, wodurch sich der unbegründete Vermögensverzicht um Fr. 61'501.-- reduziere (S. 5 f. N. 713). Sodann seien die Ausgaben im Hinblick auf den allgemeinen Lebensbedarf weitaus höher gewesen, womit der Vermögensrückgang zu rund Fr. 75'000.-- pro Jahr begründet und folglich im Umfang von Fr. 375'000.-- von einem zu hohen Vermögensverzicht ausgegangen worden sei (S. 6 f. N. 15-16).

    Beim Kauf der Aktien der A.___AG im Betrag von Fr. 75'000.-- habe es sich nicht um ein hochspekulatives Investment gehandelt, sondern um die Übernahme einer Aktiengesellschaft. Dabei hätten – aus näher genannten Gründen - keinerlei Anzeichen auf eine Aussichtslosigkeit der Geschäftstätigkeit bestanden. Vielmehr habe es sich um ein übliches unternehmerisches Risiko gehandelt. Er habe bei der Aktienzeichnung darauf vertrauen dürfen, in ein florierendes Unternehmen zu investieren. Demzufolge sei nicht von einem Kauf von maroden Aktien auszugehen (S. 7 ff. N. 18-23).

    Hinsichtlich der Zahlung von Fr. 260'000.-- an die B.___bank P.___ zwecks Rückzahlung eines Darlehens der A.___AG sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2012 kein Anlass zur Konkurssorge bestanden habe, zumal im Jahr 2013 auch Fr. 80'000.-- zurückbezahlt worden seien. Entsprechend habe er darauf vertrauen dürfen, dass er das der A.___AG gewährte Darlehen zurückerhalte. Im Zeitpunkt der Eintragung des Schuldbriefs im August 2015 habe noch keine wirtschaftliche Schieflage der Firma vorgelegen. Ein erster Liquiditätsengpass sei erst Ende des Jahres 2015 aufgetreten. Die daraufhin veranlasste Eintragung des Schuldbriefs zur Sicherstellung der Schuld zu Lasten der privaten Liegenschaft sei aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt und habe den Umfang der Haftung nicht erhöht (S. 9 f. N. 2425).

    In Bezug auf die Zahlung von Fr. 240'000.-- sowie weiterer Fr. 20'000.-- an C.___ zwecks Ablösung einer grundpfandrechtlichen Schuld sei zu erwähnen, dass die A.___AG im Zeitpunkt der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme des Darlehens von C.___ noch über genügend liquide Mittel verfügt habe. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er seine Forderung bei der A.___AG erfolgreich einfordern könne. Es sei üblich, der eigenen Gesellschaft Darlehen zu gewähren. Somit handle es sich nicht um einen Vermögensverzicht. Die spätere Eintragung des Grundpfandes für die Restschuld sei unter Betreibungsdruck entstanden (S. 10 f. N. 26-27).

    Der Bezug der Pensionskassengelder sei schliesslich – aus näher genannten Gründen – nicht von Belang (S. 11 N. 28). Insgesamt habe aufgezeigt werden können, dass die getätigten Investitionen durchaus eine adäquate Gegenleistung erhalten hätten und daher nicht als Vermögensverzicht zu werten seien (S. 11 N. 29).

2.4    Die Beschwerdegegnerin hielt mit ergänzender Stellungnahme (Urk. 29) am angerechneten Vermögensverzicht fest und erklärte, dass sich somit die nähere Auseinandersetzung mit den Einnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 bis 2017 erübrige.

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht zu Recht erfolgt ist.


3.

3.1    Dem aktenkundigen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018 (Urk. 15/14) betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in der Gemeinde J.___ ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis von insgesamt Fr. 1'940'000.-- unter anderem durch Zahlung von Fr. 75'000.-- an die O.___ AG Rechtsanwälte, durch Ablösung eines auf dem Vertragsobjekt haftenden Schuldbriefes zu Gunsten der B.___bank P.___ in Höhe von Fr. 260'000.-- sowie durch Rückzahlung einer Forderung von Fr. 240'000.-- aufgrund der bisher auf dem Vertragsobjekt eingetragenen und unmittelbar vor der Eigentumsübertragung gelöschten Grundpfandverschreibung zu Gunsten von C.___ getilgt wurde. Aufgrund der übrigen auf der Liegenschaft haftenden Schuldbriefe (Hypothek der F.___ AG) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'050'000.-- sowie der Grundstückgewinnsteuervorauszahlung von Fr. 40'000.-- erhielten die Beschwerdeführenden vom Verkaufspreis lediglich noch Fr. 275'000.--. Dabei wurden vertragsgemäss Fr. 75'000.-- anlässlich der gleichentags erfolgten Eigentumsübertragung und Fr. 200'000.-- innert fünf Tagen nach Beendigung der zeitgleich vereinbarten Gebrauchsleihe fällig. Gemäss Ziff. 3 der weiteren Bestimmungen des Kaufvertrags gestattete die erwerbende Partei den Beschwerdeführenden nämlich im Sinne einer Gebrauchsleihe unentgeltlich bis am 30. September 2019 im Vertragsobjekt zu verbleiben (vgl. Urk. 15/14 S. 3 f.).

    Die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge belegen, dass die Beschwerdeführenden vom Käufer der Liegenschaft Fr. 75'000.-- (Valuta 18. Oktober 2018), Fr. 50'000.-- (Valuta 1. Juli 2019) sowie Fr. 50'000.-- (Valuta 4. Dezember 2019) und Fr. 50'000.-- (Valuta 30. Januar 2020) erhielten (vgl. Urk. 15/39 S. 3 ff.). Da die Beschwerdeführenden nach Lage der Akten aufgrund einer zusätzlichen Vereinbarung schliesslich noch bis am 31. März 2020 in der verkauften Liegenschaft wohnen bleiben durften, dies zunächst kostenlos und ab dem 1. Oktober 2019 gegen die Entrichtung eines Mietzinses, wurden mit Valuta 4. Mai 2020 noch Fr. 38'158.20 (Restschuld von Fr. 50'000.-- abzüglich Miete von Fr. 9'750.-- sowie abzüglich Darlehenszins von insgesamt Fr. 2'091.80) überwiesen (vgl. Urk. 15/13; Urk. 15/39 S. 11; Urk. 15/115 S. 33).

3.2    Gemäss den Angaben des Treuhänders G.___ erfolgte die Zahlung von Fr. 75'000.-- an die O.___ AG zu Handen von D.___, von welchem der Beschwerdeführer marode Aktien der A.___AG gekauft habe (vgl. Schreiben vom 30. April 2020, Urk. 15/33 S. 1). Der Beschwerdeführer selbst gab hierzu an, dass die A.___AG auf Drängen von D.___ Anfang des Jahres 2016 wieder in die H.___ AG umgewandelt worden und er nach Zahlung von Fr. 75'000.-- wieder im Besitz der Firma gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3). Der Handelsregisterauszug der besagten Gesellschaft belegt, dass die A.___AG im September 2016 in die H.___ AG umbenannt sowie D.___ im Oktober 2016 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gelöscht wurde und anschliessend einzig noch I.___ (Sohn des Beschwerdeführers; vgl. Urk. 15/56) als Direktor mit Einzelunterschrift (Löschung im April 2018) und der Beschwerdeführer selbst als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Löschung im Juni 2018) eingetragen waren (vgl. https://zg.chregister.ch/___, zuletzt besucht am 18. Juli 2023). Weitere Unterlagen zu diesem Aktienkauf finden sich nicht in den Akten.

3.3    Hinsichtlich der im Rahmen des Hausverkaufes erfolgten Tilgung von Schuldbriefen in Höhe von Fr. 260'000.-- zu Gunsten der B.___bank P.___ sowie in Höhe von Fr. 240'000.-- zu Gunsten von C.___ erklärte der Beschwerdeführer zunächst Folgendes: C.___ habe der A.___AG im Dezember 2012 ein Darlehen gewährt, wobei sich im Darlehensvertrag D.___ und er verpflichtet hätten, bei einer allfälligen Insolvenz der A.___AG die noch verbleibende Restschuld je zur Hälfte zu übernehmen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021, Urk. 15/153 S. 1). Dieser Darlehensvertrag ist nicht aktenkundig. In den Akten findet sich jedoch eine Gutschriftsanzeige mit Valuta 31. Dezember 2012 in Höhe von Fr. 576'448.56 im Auftrag von C.___ zu Gunsten der A.___AG (Urk. 15/148/1). Weiter findet sich eine Belastungsanzeige vom 30. August 2013, wonach die A.___AG Fr. 78'996.85 mit Zahlungsgrund «Rückzahlung Darlehen gemäss Darlehensvertrag inklusive 5 % Zins» an C.___ überwies (Urk. 15/148/2).

3.4    Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er C.___ am 19. Dezember 2014 Fr. 20'000.-- in bar in dessen Ferienwohnung übergeben habe, weshalb für seinen Anteil noch Fr. 240'000.-- offengeblieben seien (vgl. Urk. 15/153 S. 1). Eine Quittung für die Barzahlung findet sich in den Akten nicht. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, dass – als im zweiten Quartal 2015 ein Liquiditätsengpass eingetreten sei – als Sicherstellung dieser Schuld in der Höhe von Fr. 240'000.-- am 24. August 2015 ein Schuldbrief auf der Liegenschaft eingetragen worden sei (vgl. Urk. 15/153 S. 2).

    In den Akten findet sich hierzu ein Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der B.___bank P.___ und den Beschwerdeführenden vom 24. August 2015 (Urk. 15/150), wonach die Bank einen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden lastenden Schuldbrief zu Fr. 240'000.-- erwirbt, welcher zusätzlich Sicherheit bietet für eine Forderung der Bank gegenüber der A.___AG aus Basiskreditvertrag Kontokorrentkredit vom 19. August 2015 über Fr. 240'000.--, wobei die Sicherheit unter anderem auch sämtliche Zinsen und Kreditkommissionen umfasst (vgl. Ziff. 1 und 2 des Vertrags). Die B.___bank P.___ bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2019 (Urk. 15/39/15), dass ihr anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft mit Valuta 18. Oktober 2018 Fr. 260'000.-- überwiesen worden seien. Dabei hätten Fr. 240'000.-- zur Ablösung des auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefes und Fr. 20'000.-- zur Abdeckung von offenen Zinsen und Kreditkommissionen gedient. Mit Schreiben vom 5. März 2021 (Urk. 3/9) erläuterte die B.___bank P.___ nochmals diese Sicherungsübereignung.

3.5    Der Beschwerdeführer erklärte sodann weiter, dass auch D.___ zugesichert habe, Fr. 240'000.-- auf das Konto bei der B.___bank als Sicherheit einzuschiessen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da D.___ nicht flüssig gewesen sei. Im Dezember 2016 sei daher eine weitere Grundpfandverschreibung über Fr. 240'000.-- erfolgt, da D.___ seine Sicherheit nicht wahrgenommen und ihm C.___ mit Betreibung gedroht habe (vgl. Urk. 15/153 S. 2). Dem aktenkundigen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018 (Urk. 15/14) betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in der Gemeinde J.___ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass am 13. Dezember 2016 eine Grundpfandverschreibung für Fr. 240'000.-- zu Gunsten von C.___ eingetragen wurde (vgl. Urk. 15/14 S. 4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Angaben des Steueramtes respektive in den Steuererklärungen (Urk. 15/19; Urk. 15/22; Urk. 15/44; Urk. 15/67-69; Urk. 15/116-125; Urk. 15/131) zunächst von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 278'247.-- ausgegangen, erkannte dann einen solchen von Fr. 336'951.55 und stellte im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid schliesslich einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 535'000.-- fest (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 15/72-73; Urk. 15/77; Urk. 15/81-82; Urk. 15/99-100).

    Im Rahmen der Abklärungen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals auf, den Vermögensrückgang ausreichend zu belegen (vgl. Urk. 15/24; Urk. 15/48; Urk. 15/96). Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Vermögensrückgangs erwähnten drei Geschäftsvorgänge – Kauf von Aktien der A.___AG im Betrag von Fr. 75'000.-- sowie Zahlung von Fr. 260'000.- an die B.___bank P.___ zwecks Rückzahlung eines Darlehens und Zahlung von Fr. 240'000.-- an C.___ zwecks Ablösung einer grundpfandrechtlichen Schuld (vgl. Urk. 15/33 S. 1; Urk. 15/153 S. 1 ff.)lassen sich durch die vorhandenen Akten genügend nachvollziehen (vorstehend E. 3). Diese Vorgänge stehen allesamt im Zusammenhang mit der A.___AG. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführenden zum ELBezug im Januar 2020 war die H.___ AG (vormals: A.___AG) bereits im Handelsregister gelöscht (https://zg.chregister.ch/___, zuletzt besucht am 18. Juli 2023). Somit war es bereits zum totalen Verlust der vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen respektive Sicherstellungen gekommen, womit sich die Frage stellt, ob es sich hierbei um einen Vermögensverzicht handelt.

4.2    Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Darlehen ist als Forderung beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Nur wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehenshingabe als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 2, je mit Hinweisen). Ein Verzichtstatbestand ist somit anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Bei einer Investition, aus welcher ein Vermögensverlust resultiert, haben Versicherte darzulegen, welche Aspekte ihr damaliges – und angesichts der anvertrauten Summe besonderes - Vertrauen in die Bonität ihrer Schuldner hätte begründen sollen, oder inwiefern sie arglistig getäuscht worden sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

4.3    Hinsichtlich des Kaufs von Aktien der A.___AG in der Höhe von Fr. 75'000.-- ist festzuhalten, dass dieser Kauf nach Lage der Akten im Jahr 2016 stattfand, erfolgte im September 2016 doch die Umbenennung der A.___AG in die H.___ AG und D.___ wurde im Oktober 2016 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister gelöscht (vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Weitere Unterlagen zu diesem Aktienkauf finden sich allerdings nicht in den Akten, sodass der effektive Zeitpunkt des Aktienkaufs nicht bekannt ist. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Steuererklärung der A.___AG des Jahres 2012 (Urk. 27/2) vorbringt, dass diese über flüssige Mittel im Umfang von Fr. 703'399.-- verfügt habe und somit in der Lage gewesen wäre, sämtliche Verbindlichkeiten mit diesem Vermögen zu decken, weshalb er bei der Aktienzeichnung habe darauf vertrauen dürfen, in ein florierendes Unternehmen zu investieren (vgl. Urk. 26 S. 8 f. N. 23), verfängt dies daher nicht. Die im Jahr 2012 vorhandenen Mittel sind für den hier zu beurteilenden Aktienkauf nicht weiter von Relevanz. Dennoch bleibt anzumerken, dass die A.___AG im Jahr 2012 zwar tatsächlich über flüssige Mittel und Wertschriften im genannten Betrag verfügte, allerdings auch langfristige Verbindlichkeiten in Form von mehreren Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 736'289.35 (einschliesslich des Darlehens von C.___ von Fr. 576'448.56) erhielt (vgl. Urk. 27/2 Blatt 4 f.). Für das Jahr 2016 liegt keine Steuererklärung einschliesslich Jahresrechnung der A.___AG in den Akten. Der Beschwerdeführer gab indessen an, dass im zweiten Quartal 2015 – und damit vor der Aktienzeichnung - ein Liquiditätsengpass eingetreten sei (vgl. Urk. 15/153 S. 2). Die Jahresrechnung der A.___AG des Jahres 2015 zeigt ebenfalls, dass per 31. Dezember 2015 noch flüssige Mittel und Wertschriften von Fr. 59'964.39 vorhanden waren. Die langfristigen Verbindlichkeiten betrugen Fr. 666'243.32 und der Bilanzverlust belief sich auf Fr. 419'490.05 (vgl. Urk. 27/5 Blatt 3 ff.). Ein florierendes Unternehmen im Zeitpunkt des Aktienkaufs lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers demnach nicht erkennen. Auch der Treuhänder G.___ sprach von maroden Aktien und erklärte, dass er dem Beschwerdeführer schon drei Jahre früher geraten habe, den Konkurs über die Gesellschaften eröffnen zu lassen (vgl. Urk. 15/33 S. 1; Urk. 15/143). Der Beschwerdeführer konnte unter den konkreten Umständen demzufolge nicht gutgläubig darauf vertrauen, dass er diese Anlage tatsächlich wieder zurückerhält respektive musste er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teil des Vermögens rechnen. Dies umso mehr, als er selbst angab, bereits früher die Guthaben der Pensionskassen seiner Frau und ihm in die K.___ AG einbezahlt zu haben, um die lange vor der Gründung der A.___AG bestehenden Liquidationsengpässe zu überbrücken und er all sein erspartes Geld als letzte Hoffnung in die Firmen gesteckt und sich im fortgeschrittenen Alter noch übermässig verschuldet habe (vgl. Urk. 15/102 S. 3; Urk. 15/153 S. 2). Der geltend gemachte Umstand, wonach es sich hierbei um eine Übernahme einer Aktiengesellschaft gehandelt habe (vgl. Urk. 26 S. 8 N. 19), ändert nichts daran, handelt es sich auch bei der Gesamtübernahme einer maroden Aktiengesellschaft bei deren Konkurs um einen Vermögensverzicht. Bei der Vermögenshingabe von Fr. 75'000.-- zum Kauf von Aktien der A.___AG ist folglich von einem Vermögensverzicht auszugehen.

4.4    In Bezug auf die Zahlung von Fr. 260'000.-- an die B.___bank P.___ durch Ablösung eines auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden haftenden Schuldbriefs sowie der Zahlung von Fr. 240'000.-- an C.___ zwecks Ablösung einer grundpfandrechtlichen Schuld ist Folgendes festzuhalten: Diese Zahlungen erfolgten in erster Linie aufgrund eines zwischen C.___ und der A.___AG im Dezember 2012 abgeschlossenen Darlehensvertrags, in dessen Rahmen sich D.___ und der Beschwerdeführer verpflichtet haben, bei einer allfälligen Insolvenz der A.___AG die noch verbleibende Restschuld je zur Hälfte zu übernehmen (vorstehend E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer für die Abgabe dieser Garantie eine adäquate Gegenleistung erhalten hat, ist nicht aktenkundig. Eine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe dieser Zusicherung bestand ebenfalls nicht. Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Konkurs der Gesellschaft rechnen musste, zumal die Garantie gerade für den Fall der Insolvenz abgegeben wurde. Die A.___AG verfügte im Jahr 2012 bei Abschluss des Darlehensvertrags – wie zuvor bereits erwähnt (vorstehend E. 4.3) – bei zwar vorhandenen flüssigen Mitteln und Wertschriften im Umfang von rund Fr. 703'399.-- über langfristige Verbindlichkeiten von insgesamt Fr. 736'289.35 (einschliesslich des Darlehens von C.___ von Fr. 576'448.56), verzeichnete einen Bilanzverlust von knapp Fr. 60'000.-- (vgl. Urk. 27/2 Blatt 4 f.) und der Beschwerdeführer hat bereits zuvor einige finanzielle Aufwendungen unternommen, um die Gesellschaft überhaupt über Wasser zu halten.

    Im Zeitpunkt der Sicherstellung der Schuld der A.___AG durch Eintragung als Schuldbrief auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden im August 2015 konnte der Beschwerdeführer schliesslich nicht gutgläubig darauf vertrauen, dass er dafür nicht haftet respektive dass die A.___AG aus eigener Kraft die Rückzahlung des Darlehens aufbringen kann. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, sein Treuhänder habe ihm gesagt, dass es der Gesellschaft soweit gut gehe und er damit kein Risiko eingehe (vgl. Urk. 15/153 S. 2). Die Jahresrechnung der A.___AG belegt indessen nebst einem Liquiditätsengpass insbesondere einen Jahresverlust im Jahr 2015 von über Fr. 350'000.-- (vgl. Urk. 27/5 Blatt 3 ff.). Dass der Beschwerdeführer für die Sicherstellung der Schuld eine adäquate Gegenleistung erhalten hat, ergibt sich nicht. Dasselbe gilt für die im Dezember 2016 erfolgte Grundpfandverschreibung zu Gunsten von C.___. Auch in diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer folglich nicht darauf vertrauen, dass das Darlehen aus eigener Kraft von der A.___AG zurückbezahlt und er nicht für diese Schuld haften wird. Entsprechend sind die erfolgten Zahlungen von Fr. 260'000.-- an die B.___bank P.___ sowie von Fr. 240'000.-- an C.___ als Vermögensverzicht anzurechnen. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang bereits zuvor an C.___ in seiner Ferienwohnung in bar übergebenen Fr. 20'000.--.

4.5    Mit den eingereichten Akten kann der Beschwerdeführer sodann nicht darlegen, inwiefern er von seinem ehemaligen Geschäftspartner D.___, dem ehemaligen Treuhänder E.___ oder dem Darlehensgeber C.___ arglistig getäuscht worden ist. So schildert der Beschwerdeführer zwar, dass ihn E.___ mehrmals schlecht beraten und ihm D.___ falsche Versprechungen gemacht habe. Auch gab er an, dass er von C.___ unter Betreibungsdruck gesetzt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 15/153 S. 2; Urk. 26 S. 10 f. N. 27). Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine schlechte Beratung für sich allein noch keine arglistige Täuschung darstellt. Eine Irreführung (Täuschung) ist dann arglistig, wenn sich der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (vgl. etwa BGE 135 IV 76 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3). Ein solches Verhalten legte der Beschwerdeführer indessen nicht dar und es bestehen aufgrund der Akten auch keinerlei Hinweise hierfür. Das gerügte Verhalten von D.___, wonach er sich nicht an den Darlehensvertrag gehalten habe, entspricht ohne weitergehende Belege ebenfalls keiner arglistigen Täuschung. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer gegen E.___ und D.___ denn auch keine Strafanzeige eingereicht. Hinsichtlich des Verhaltens von C.___ ist sodann auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft L.___ vom 24. August 2021 (Urk. 3/8 Blatt 5 ff.) zu verweisen, wonach es sich bei der Androhung einer Einleitung des ordentlichen zivil- und/oder schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens in Bezug auf eine ausstehen-de/geforderte Zahlung, da diesbezüglich gesetzlich vorgesehene Verfahrenswege, um eine rechtmässige und damit aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende Handlung handle, selbst wenn es sich allenfalls lediglich nur um eine behauptete, jedoch bestrittene ausstehende Forderung handle, und die Erwirkung einer Grundpfandverschreibung zwecks (nachträglicher) Sicherstellung der Darlehenssumme eine – ebensolch strafrechtlich nicht relevante – gesetzlich vorgesehene Sicherungsmöglichkeit für zivilrechtliche Forderungen darstelle (vgl. Urk. 3/8 Blatt 5 S. 2).

4.6    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 278'247.-- sowie der anschliessend gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berechnete jährliche Vermögensverzehr (vorstehend E. 1.3) nicht zu beanstanden sind. Somit ergibt sich bereits ein deutlicher Einnahmeüberschuss (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 15/72-73; Urk. 15/81-82). Der im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid schliesslich festgestellte Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 535'000.-- (Amortisation ab erstem Vermögensverzicht im Jahr 2013) ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Fr. 75'000.-- + Fr. 260'000.-- + Fr. 240'000.-- + Fr. 20'000.-- = Fr. 595'000.-- - 6 x Fr. 10'000.-- = Fr. 535'000.--). Angesichts dessen ist auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Einnahmen in den Jahren 2013 bis 2017 nicht mehr weiter einzugehen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans